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   OVG Saarland, 05.06.2018 - 1 A 727/16   

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OVG Saarland, 05.06.2018 - 1 A 727/16 (https://dejure.org/2018,18236)
OVG Saarland, Entscheidung vom 05.06.2018 - 1 A 727/16 (https://dejure.org/2018,18236)
OVG Saarland, Entscheidung vom 05. Juni 2018 - 1 A 727/16 (https://dejure.org/2018,18236)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer leistungsbezogenen Besoldung eines Polizeihauptkommissars auch als freigestelltes Personalratsmitglied

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung einer leistungsbezogenen Besoldung eines Polizeihauptkommissars auch als freigestelltes Personalratsmitglied

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung freigestellter Personalratsmitglieder bei der Leistungsbesoldung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Hamburg, 21.05.2012 - 7 Bf 161/11

    Leistungszulage für freigestelltes Mitglied des Personalrats

    Auszug aus OVG Saarland, 05.06.2018 - 1 A 727/16
    Der Senat verkennt nicht, dass der vornehmlich zur Auslegung des Regelungsgefüges der §§ 8 und 46 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 6 BPersVG berufene Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 30.1.2013 - 6 P 5.12 -, juris) - ebenso wie der für Personalvertretungsrecht zuständige Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts Hamburg -(Beschluss vom 21.5.2002 - 7 Bf 161/11.PVB -, juris) wohl davon ausgeht, dass § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG unter den vorliegenden Gegebenheiten nicht einschlägig ist; diesbezüglich sei vielmehr im Rahmen einer Klage aus dem Beamtenverhältnis auf die Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG zurückzugreifen.

    Demgemäß misst die - soweit ersichtlich - einhellige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Bund und Ländern(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.1.2013 - 6 P 5.12-, juris, Rn. 26; dem folgend OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 29.7.2014 - 1 A 2885/12-, juris, Rn. 17ff., sowie Beschluss vom 13.4.2016 - 1 A 1236/15 -, juris, Rn. 11; für die grundsätzliche Einbeziehung von freigestellten Personalratsmitgliedern in die Gewährung der Leistungsbesoldung auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB-, juris, Rn. 28; VG Köln, Urteil vom 20.4.2015 - 15 K 5699/13 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11.2.2015 - 2 K 739/12-, juris, Rn. 20ff.; VG Ansbach, Urteil vom 11.2.2015 - AN 11 K 13.00980-, juris, Rn. 37f.; VG Düsseldorf, Urteile vom 16.11.2012 - 13 K 4793/11 -, juris, Rn. 26 ff., und vom 9.1.2014 - 13 K 8885/13 -, juris, Rn. 28 ff.; vgl. aktuell auch BVerwG, Beschluss vom 1.3.2018 - 5 P 5.17 -, juris, Rn. 18, m.w.N.; zur übereinstimmenden arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vgl. nur BAG, Urteile vom 27.6.2001 - 7 AZR 496/99 -, juris, Rn. 19, m.w.N., vom 19.3.2003 - 7 AZR 334/02 -, juris, Rn. 24 f., und vom 14.7.2010 - 7 AZR 359/09 -, juris, Rn. 19; zur entsprechenden Rechtslage bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern vgl. im Übrigen Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 12.2.2008 - 14 B 06.1022 und 14 B 06.1119 -, beide juris, Rn. 17, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.1.2012 - OVG 6 N 55.09 -, juris, Rn. 4) der Erlassregelung keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei und wird im Übrigen, soweit erkennbar, von der neueren Kommentarliteratur überwiegend unterstützt .

    Gleichwohl ist es für die Beklagte, wie bei der auch sonst gebotenen Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs,(Vgl. auch BAG, Urteil vom 27.6.2001 - 7 AZR 496/99 -, juris, Rn. 20) nicht unmöglich, festzustellen, ob das freigestellte Mitglied der Personalvertretung ohne die Freistellung von der Möglichkeit, herausragende besondere oder dauerhafte Leistungen bei der dienstlichen Tätigkeit zu vollbringen, Gebrauch gemacht hätte.(Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB-, juris, Rn. 29 ff.).

    Der Geschehensablauf muss vielmehr solcher Art sein, dass vergleichbar qualifizierte Beamte, die Vergleichspersonen, nach den Gegebenheiten der Dienststelle jedenfalls gelegentlich in den Genuss einer Leistungsbesoldung gekommen sind und kommen und bei konkreter, aber fiktiver Betrachtung und Fortschreibung seines bisherigen beruflichen Werdegangs zu erwarten wäre, dass das freigestellte Personalratsmitglied im Vergleich mit den anderen Bediensteten ebenfalls diese Leistungsbezahlung erhalten hätte.(Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB-, juris, Rn. 29 ff.).

    Darüber hinaus wird vermieden, dass qualifizierte Bedienstete von einer Mitarbeit in den personalvertretungsrechtlichen Organen Abstand nehmen, weil sie Sorge haben, aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit ihre beruflichen Perspektiven zurückstellen zu müssen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2006 - 2 C 13/05 -, juris, Rn. 13, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 - 2 B 11/14 -, juris, Rn. 11 ff., m.w.N.; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB -, juris, Rn. 23).

    Darüber hinaus ist die Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass sie ein Gebot an den Dienstherrn enthält, dem freigestellten Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.2015 - 2 B 40/14 -, juris, Rn. 27, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 - 2 B 11/14 -, juris, Rn. 11 ff., m.w.N.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB -, juris, Rn. 28; vgl. auch BAG, Urteil vom 27.6.2001 - 7 AZR 496/99-, juris, Rn. 19).

    Nach § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG kann das Personalratsmitglied unter Umständen verlangen, im Wege einer fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs befördert, höhergruppiert oder aus einer höheren Entgeltgruppe bezahlt zu werden.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.1.2013 - 6 P 5/12 -, juris, Rn. 20, m.w.N.; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB -, juris, Rn. 28) Nichts anderes gilt für die Gewährung leistungsbezogener Besoldungsinstrumente.

    Mit der Leistungsbesoldung wird nicht nur die erbrachte herausragende dauerhafte oder besondere Leistung für die spätere Leistungsbeurteilung dokumentiert, sondern mit ihr erwirbt der Beamte zudem eine nicht nur geringfügige finanzielle Zuwendung und so eine, wenn auch nur temporäre, Verbesserung seiner Dienstbezüge.(Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11. PVB-, juris, Rn. 28).

    Damit ist maßgeblicher Grund für die Nichtgewährung von Leistungsbezahlung an freigestellte Personalratsmitglieder deren Tätigkeit für den Personalrat und die nach Ansicht der Beklagten daraus resultierende Unmöglichkeit der Feststellung einer besonderen Leistung.(Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB-, juris, Rn. 29 ff.) Zudem belegt das Ansinnen der Beklagten an den Kläger, vorübergehend auf eine Freistellung zu verzichten bzw. sich nur teilweise vom Dienst freistellen zu lassen, dass der Ausschluss von leistungsbezogener Besoldung wegen seiner Stellung als freigestelltes Personalratsmitglied erfolgt.

    Es stellt eine verbotene Benachteiligung dar, wenn das berufliche Fortkommen eines Personalratsmitglieds davon abhängig gemacht wird, dass es seine Freistellung aufgibt.(BVerwG, Urteil vom 21.9.2006 - 2 C 13/05 -, juris, Rn. 13, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 - 2 B 11/14 -, juris, Rn. 11 ff., m.w.N.; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB -, juris, Rn. 23).

    Der weitere Einwand der Beklagten, eine leistungsbezogene Besoldung setze eine individuell erbrachte, tatsächliche Leistung voraus, verkennt, soweit er sich auf das Benachteiligungsverbot bezieht, den Charakter und die Tragweite des Beeinträchtigungsverbots für freigestellte Personalratsmitglieder, das Begünstigungen und Benachteiligungen für Personen ausschließt, die Aufgaben und Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, sowie der daraus resultierenden Notwendigkeit der fiktiven Nachzeichnung.(Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.9.1985 - 2 C 15/84 -, juris, Rn. 15 f., m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.1.2012 - OVG 6 N 55.09 -, juris, Rn. 6) Daher kann der Umstand der fehlenden dienstlichen Tätigkeit eines freigestellten Personalratsmitglieds nicht als sachliche Rechtfertigung für die aus diesem Grunde erfolgte Versagung der Teilnahme an dem Verfahren zur Gewährung von Leistungsbesoldung angesehen werden.(Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB-, juris, Rn. 29 ff.) Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht(Urteil vom 30.1.2013 - 6 P 5/12 -, juris) festgestellt, dass "bei der Einbeziehung von Personalratsmitgliedern in die Leistungsbezahlung ... keine andere Beurteilung geboten (scil. ist) als in den Fällen, in denen es um Beförderung, Höhergruppierung oder Bezahlung aus einer höheren Entgeltstufe unter dem Gesichtspunkt fiktiver Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs geht" .

  • BVerwG, 30.01.2013 - 6 P 5.12

    Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; zulässige Verfahrensart;

    Auszug aus OVG Saarland, 05.06.2018 - 1 A 727/16
    Vollständig vom Dienst freigestellte Personalräte - denen der formal nur zu 75 %, aber faktisch vollständig vom Dienst freigestellte Kläger insoweit gleichzustellen sei - hätten nach Maßgabe des gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG zum Schutze der Personalratstätigkeit geltenden Lohnausfallprinzips "und/oder (zumindest)" des Benachteiligungsverbots nach § 8 i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG einen Anspruch auf Einbeziehung in dieses System der Leistungsbesoldung, wie sich aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie einem obiter dictum des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 30.1.2013 - 6 P 5.12 - ergebe.

    Der Senat verkennt nicht, dass der vornehmlich zur Auslegung des Regelungsgefüges der §§ 8 und 46 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 6 BPersVG berufene Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 30.1.2013 - 6 P 5.12 -, juris) - ebenso wie der für Personalvertretungsrecht zuständige Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts Hamburg -(Beschluss vom 21.5.2002 - 7 Bf 161/11.PVB -, juris) wohl davon ausgeht, dass § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG unter den vorliegenden Gegebenheiten nicht einschlägig ist; diesbezüglich sei vielmehr im Rahmen einer Klage aus dem Beamtenverhältnis auf die Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG zurückzugreifen.

    Demgemäß misst die - soweit ersichtlich - einhellige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Bund und Ländern(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.1.2013 - 6 P 5.12-, juris, Rn. 26; dem folgend OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 29.7.2014 - 1 A 2885/12-, juris, Rn. 17ff., sowie Beschluss vom 13.4.2016 - 1 A 1236/15 -, juris, Rn. 11; für die grundsätzliche Einbeziehung von freigestellten Personalratsmitgliedern in die Gewährung der Leistungsbesoldung auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB-, juris, Rn. 28; VG Köln, Urteil vom 20.4.2015 - 15 K 5699/13 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11.2.2015 - 2 K 739/12-, juris, Rn. 20ff.; VG Ansbach, Urteil vom 11.2.2015 - AN 11 K 13.00980-, juris, Rn. 37f.; VG Düsseldorf, Urteile vom 16.11.2012 - 13 K 4793/11 -, juris, Rn. 26 ff., und vom 9.1.2014 - 13 K 8885/13 -, juris, Rn. 28 ff.; vgl. aktuell auch BVerwG, Beschluss vom 1.3.2018 - 5 P 5.17 -, juris, Rn. 18, m.w.N.; zur übereinstimmenden arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vgl. nur BAG, Urteile vom 27.6.2001 - 7 AZR 496/99 -, juris, Rn. 19, m.w.N., vom 19.3.2003 - 7 AZR 334/02 -, juris, Rn. 24 f., und vom 14.7.2010 - 7 AZR 359/09 -, juris, Rn. 19; zur entsprechenden Rechtslage bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern vgl. im Übrigen Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 12.2.2008 - 14 B 06.1022 und 14 B 06.1119 -, beide juris, Rn. 17, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.1.2012 - OVG 6 N 55.09 -, juris, Rn. 4) der Erlassregelung keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei und wird im Übrigen, soweit erkennbar, von der neueren Kommentarliteratur überwiegend unterstützt .

    Nach § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG kann das Personalratsmitglied unter Umständen verlangen, im Wege einer fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs befördert, höhergruppiert oder aus einer höheren Entgeltgruppe bezahlt zu werden.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.1.2013 - 6 P 5/12 -, juris, Rn. 20, m.w.N.; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB -, juris, Rn. 28) Nichts anderes gilt für die Gewährung leistungsbezogener Besoldungsinstrumente.

    Die Reichweite des Benachteiligungsverbots hat der Fachsenat für Personalvertretungsrecht des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 30.1.2013 - 6 P 5/12 - deutlich gemacht:.

    "Allerdings wird auf die Regelung in § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG zurückzugreifen sein, wenn es um eine Leistungsbezahlung geht, über welche nach Beginn der Freistellung erstmals oder erneut zu entscheiden ist ... Bei der Einbeziehung von Personalratsmitgliedern in die Leistungsbezahlung ist keine andere Beurteilung geboten als in den Fällen, in denen es um Beförderung, Höhergruppierung oder Bezahlung aus einer höheren Entgeltstufe unter dem Gesichtspunkt fiktiver Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs geht." (BVerwG, Beschluss vom 30.1.2013 - 6 P 5/12 -, juris, Rn. 26, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.9.1985 - 2 C 15/84 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 21.9.2006 - 2 C 13/05 -, juris, Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil vom 25.6.2014 - 2 B 1/13 -, juris, Rn. 13 ff., m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 - 2 B 11/14 -, juris, Rn. 11 ff.).

    Der weitere Einwand der Beklagten, eine leistungsbezogene Besoldung setze eine individuell erbrachte, tatsächliche Leistung voraus, verkennt, soweit er sich auf das Benachteiligungsverbot bezieht, den Charakter und die Tragweite des Beeinträchtigungsverbots für freigestellte Personalratsmitglieder, das Begünstigungen und Benachteiligungen für Personen ausschließt, die Aufgaben und Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, sowie der daraus resultierenden Notwendigkeit der fiktiven Nachzeichnung.(Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.9.1985 - 2 C 15/84 -, juris, Rn. 15 f., m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.1.2012 - OVG 6 N 55.09 -, juris, Rn. 6) Daher kann der Umstand der fehlenden dienstlichen Tätigkeit eines freigestellten Personalratsmitglieds nicht als sachliche Rechtfertigung für die aus diesem Grunde erfolgte Versagung der Teilnahme an dem Verfahren zur Gewährung von Leistungsbesoldung angesehen werden.(Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB-, juris, Rn. 29 ff.) Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht(Urteil vom 30.1.2013 - 6 P 5/12 -, juris) festgestellt, dass "bei der Einbeziehung von Personalratsmitgliedern in die Leistungsbezahlung ... keine andere Beurteilung geboten (scil. ist) als in den Fällen, in denen es um Beförderung, Höhergruppierung oder Bezahlung aus einer höheren Entgeltstufe unter dem Gesichtspunkt fiktiver Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs geht" .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 1 A 1236/15

    Vergabe einer Leistungsprämie für freigestellte Beamte als Ermessensentscheidung

    Auszug aus OVG Saarland, 05.06.2018 - 1 A 727/16
    Soweit hierauf verweisend in der obergerichtlichen Rechtsprechung(Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.4.2016 - 1 A 1236/15 -, juris, Rn. 5; so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.7.2014 - 1 A 2885/12 -, juris, Rn. 11, m.w.N., und Rn. 25; ebenso Faber, in: Lorenzen u.a., BPersVG, Stand: Febr. 2017, § 46 Rn. 165a, m.w.N.; so wohl auch Noll, in: Altvater u.a., BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 46 Rn. 80) die Auffassung vertreten wird, eine Leistungsbezahlung, über die nach Beginn der Freistellung erstmals oder erneut zu entscheiden ist, sei vom Anwendungsbereich des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nicht erfasst, wird die aufgezeigte Problematik eines Fortbestehens des Anspruchs auf Einbeziehung in die vom Dienstherrn zu treffende Entscheidung über die Vergabe leistungsbezogener Besoldungsbestandteile nicht erörtert, wenngleich dieser Gedanke der Sache nach die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen mitbestimmt.

    Demgemäß misst die - soweit ersichtlich - einhellige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Bund und Ländern(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.1.2013 - 6 P 5.12-, juris, Rn. 26; dem folgend OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 29.7.2014 - 1 A 2885/12-, juris, Rn. 17ff., sowie Beschluss vom 13.4.2016 - 1 A 1236/15 -, juris, Rn. 11; für die grundsätzliche Einbeziehung von freigestellten Personalratsmitgliedern in die Gewährung der Leistungsbesoldung auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB-, juris, Rn. 28; VG Köln, Urteil vom 20.4.2015 - 15 K 5699/13 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11.2.2015 - 2 K 739/12-, juris, Rn. 20ff.; VG Ansbach, Urteil vom 11.2.2015 - AN 11 K 13.00980-, juris, Rn. 37f.; VG Düsseldorf, Urteile vom 16.11.2012 - 13 K 4793/11 -, juris, Rn. 26 ff., und vom 9.1.2014 - 13 K 8885/13 -, juris, Rn. 28 ff.; vgl. aktuell auch BVerwG, Beschluss vom 1.3.2018 - 5 P 5.17 -, juris, Rn. 18, m.w.N.; zur übereinstimmenden arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vgl. nur BAG, Urteile vom 27.6.2001 - 7 AZR 496/99 -, juris, Rn. 19, m.w.N., vom 19.3.2003 - 7 AZR 334/02 -, juris, Rn. 24 f., und vom 14.7.2010 - 7 AZR 359/09 -, juris, Rn. 19; zur entsprechenden Rechtslage bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern vgl. im Übrigen Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 12.2.2008 - 14 B 06.1022 und 14 B 06.1119 -, beide juris, Rn. 17, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.1.2012 - OVG 6 N 55.09 -, juris, Rn. 4) der Erlassregelung keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei und wird im Übrigen, soweit erkennbar, von der neueren Kommentarliteratur überwiegend unterstützt .

    Dies wäre dann aber Folge der konkreten Vergleichsgruppenentwicklung sowie der tatsächlichen Praxis des Dienstherrn und nicht schon von vornherein für jeden Einzelfall ausgeschlossen.(Vgl. ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.4.2016 - 1 A 1236/15 -, juris, Rn. 16).

    Dass freigestellte Beamte es demgegenüber etwa bewusst hinnähmen, keine Leistungsbesoldung zu erhalten, weil sie sich mit der Freistellung sehenden Auges dafür entschieden hätten, künftig keine dienstlichen - der Beurteilung des Dienstherrn unterliegenden - tatsächlichen dauerhaft herausragenden bzw. herausragenden besonderen Leistungen erbringen zu können, wäre Spekulation und erschiene wenig realitätsgerecht.(Vgl. dazu auch Bundesrechnungshof, Gutachten für das Bundesministerium des Innern über die Behandlung von freigestellten Personalratsmitgliedern vom 19. Februar 2001 - Gz.: VII 1 - 1998 - 0005 -, Ziff. 9, Seite 9 ( "Einzelne Personalratsmitglieder empfanden es als Benachteiligung, dass sie keine leistungsabhängigen Bezügebestandteile erhielten." )) Denn die Entscheidung für die Freistellung darf auf dem rechtlich geschützten Vertrauen basieren, nicht wegen der Freistellung benachteiligt werden zu dürfen.(Vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.4.2016 - 1 A 1236/15 -, juris, Rn. 13 ff.).

    Soweit sich die Beklagte auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.7.2001(- 1 WB 24.01 -, juris)bezieht, ist dieser schon deshalb nicht einschlägig, weil dieser kein freigestelltes Mitglied eines Personalrates betrifft; der Senat macht sich insofern die diesbezüglichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13.4.2016(- 1 A 1236/15 -, juris, Rn. 17) zu eigen.

    Wie das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 13.4.2016(- 1 A 1236/15 -, juris) ausgeführt hat, ist es im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot für freigestellte Personalratsmitglieder nicht zulässig, diese Chance bei einer hypothetischen Betrachtung anhand einer Vergleichsgruppe nur deswegen vollständig auszublenden, weil sie für alle Beamten gering sein mag.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2014 - 1 A 2885/12

    Einbeziehung von freigestellten Personalratsmitglieder im Wege der Nachzeichnung

    Auszug aus OVG Saarland, 05.06.2018 - 1 A 727/16
    Nichts anderes gilt letztlich für Leistungsprämien, die als "Einmalzahlungen" (§ 42a Abs. 1 BBesG) ein variables Besoldungsinstrument darstellen und damit vom Vergütungsbegriff erfasst werden.(Vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.7.2014 - 1 A 2885/12 -, juris, Rn. 11 (zur Leistungsprämie); VG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2015 - 13 K 8885/13 -, juris; ebenso VG Köln, Urteil vom 20.4.2015 - 15 K 5699/13 -, juris, Rn. 21; Kathke, in: Schwegmann/Summer, BesR, Stand: 3/2010, § 1 BBesG Rn. 44 (zu Leistungszulagen) und Rn. 53 (zu Leistungsprämien)) Dass auf die Gewährung von Leistungsbezahlung kein unmittelbarer Rechtsanspruch besteht,(Vgl. dazu nur Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, BesR, Stand: 1/2017, § 27 BBesG Rn. 73) sondern diese eine entsprechende Ermessensentscheidung des Dienstherrn voraussetzt, vermag an deren aus dem Gesetz abzuleitenden Besoldungscharakter nichts zu ändern.

    Es stellt sicher, dass das freigestellte Personalratsmitglied keine finanziellen Einbußen erleidet, und differenziert weder zwischen verschiedenen Arten von Dienstbezügen noch sieht es Ausnahmen oder Einschränkungen für leistungsbezogene Besoldungsbestandteile vor.(Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.7.2014 - 1 A 2885/12 -, juris, Rn. 10).

    Soweit hierauf verweisend in der obergerichtlichen Rechtsprechung(Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.4.2016 - 1 A 1236/15 -, juris, Rn. 5; so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.7.2014 - 1 A 2885/12 -, juris, Rn. 11, m.w.N., und Rn. 25; ebenso Faber, in: Lorenzen u.a., BPersVG, Stand: Febr. 2017, § 46 Rn. 165a, m.w.N.; so wohl auch Noll, in: Altvater u.a., BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 46 Rn. 80) die Auffassung vertreten wird, eine Leistungsbezahlung, über die nach Beginn der Freistellung erstmals oder erneut zu entscheiden ist, sei vom Anwendungsbereich des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nicht erfasst, wird die aufgezeigte Problematik eines Fortbestehens des Anspruchs auf Einbeziehung in die vom Dienstherrn zu treffende Entscheidung über die Vergabe leistungsbezogener Besoldungsbestandteile nicht erörtert, wenngleich dieser Gedanke der Sache nach die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen mitbestimmt.

    Würde dieser Anspruch durch die Freistellung untergehen bzw. zum Ruhen gebracht, so wäre damit das in § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG vorausgesetzte Merkmal der Minderung der Bezüge insofern erfüllt, als der freigestellte Beamte allein hierauf beruhend seines Anspruchs auf Einbeziehung in die vom Dienstherrn zu treffende Entscheidung über die Vergabe leistungsbezogener Besoldungsbestandteile und damit seiner im Einzelfall realen Chance auf Gewährung von Leistungsbesoldung generell beraubt wäre.(so - zum Lohnausfallprinzip - auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.7.2014 - 1 A 2885/12 -, juris, Rn. 19) Das Lohnausfallprinzip wäre also sowohl betroffen als auch verletzt.

    Bei dieser - wie der Beklagten zuzugeben ist, im Falle ihrer wortlautgetreuen Anwendung auf den Kläger sein vorliegendes Begehren ausschließenden - Erlassregelung handelt es sich indes um allein die Verwaltung bindendes sog. Innenrecht, welches für die Norminterpretation durch die Gerichte keine Bindungswirkung entfalten kann.(Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.7.2014 - 1 A 2885/12 -, juris, Rn. 7) Denn ein Gesetz kann nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder geändert werden.(Vgl. nur Burghart, in: Leibholz/Rinck, GG, Stand: Okt. 2017, Vorbem. vor Art. 70 - 82, Rn. 2, m.w.N., und Art. 20, Rn. 1026) Die in der Normenhierarchie nachrangige Erlassregelung ist deswegen evident nicht geeignet, den gesetzlich begründeten Anspruch des Klägers außer Kraft zu setzen.

    Demgemäß misst die - soweit ersichtlich - einhellige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Bund und Ländern(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.1.2013 - 6 P 5.12-, juris, Rn. 26; dem folgend OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 29.7.2014 - 1 A 2885/12-, juris, Rn. 17ff., sowie Beschluss vom 13.4.2016 - 1 A 1236/15 -, juris, Rn. 11; für die grundsätzliche Einbeziehung von freigestellten Personalratsmitgliedern in die Gewährung der Leistungsbesoldung auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB-, juris, Rn. 28; VG Köln, Urteil vom 20.4.2015 - 15 K 5699/13 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11.2.2015 - 2 K 739/12-, juris, Rn. 20ff.; VG Ansbach, Urteil vom 11.2.2015 - AN 11 K 13.00980-, juris, Rn. 37f.; VG Düsseldorf, Urteile vom 16.11.2012 - 13 K 4793/11 -, juris, Rn. 26 ff., und vom 9.1.2014 - 13 K 8885/13 -, juris, Rn. 28 ff.; vgl. aktuell auch BVerwG, Beschluss vom 1.3.2018 - 5 P 5.17 -, juris, Rn. 18, m.w.N.; zur übereinstimmenden arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vgl. nur BAG, Urteile vom 27.6.2001 - 7 AZR 496/99 -, juris, Rn. 19, m.w.N., vom 19.3.2003 - 7 AZR 334/02 -, juris, Rn. 24 f., und vom 14.7.2010 - 7 AZR 359/09 -, juris, Rn. 19; zur entsprechenden Rechtslage bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern vgl. im Übrigen Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 12.2.2008 - 14 B 06.1022 und 14 B 06.1119 -, beide juris, Rn. 17, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.1.2012 - OVG 6 N 55.09 -, juris, Rn. 4) der Erlassregelung keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei und wird im Übrigen, soweit erkennbar, von der neueren Kommentarliteratur überwiegend unterstützt .

  • BVerwG, 30.06.2014 - 2 B 11.14

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Benachteiligungsverbot; Beförderung;

    Auszug aus OVG Saarland, 05.06.2018 - 1 A 727/16
    Es wird fingiert, dass das freigestellte Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung genommen hätte, die der durchschnittlichen Entwicklung der Mitglieder der Vergleichsgruppe entspricht.(Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 - 2 B 11/14 -, juris, Rn. 11 ff., m.w.N.) Sonach ist auf die betriebsübliche berufliche Entwicklung nicht freigestellter Kollegen abzustellen, wobei die daraus folgende bloße Möglichkeit der Gewährung von Leistungsbesoldung kaum hinreichend ist.

    Darüber hinaus wird vermieden, dass qualifizierte Bedienstete von einer Mitarbeit in den personalvertretungsrechtlichen Organen Abstand nehmen, weil sie Sorge haben, aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit ihre beruflichen Perspektiven zurückstellen zu müssen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2006 - 2 C 13/05 -, juris, Rn. 13, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 - 2 B 11/14 -, juris, Rn. 11 ff., m.w.N.; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB -, juris, Rn. 23).

    Darüber hinaus ist die Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass sie ein Gebot an den Dienstherrn enthält, dem freigestellten Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.2015 - 2 B 40/14 -, juris, Rn. 27, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 - 2 B 11/14 -, juris, Rn. 11 ff., m.w.N.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB -, juris, Rn. 28; vgl. auch BAG, Urteil vom 27.6.2001 - 7 AZR 496/99-, juris, Rn. 19).

    "Allerdings wird auf die Regelung in § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG zurückzugreifen sein, wenn es um eine Leistungsbezahlung geht, über welche nach Beginn der Freistellung erstmals oder erneut zu entscheiden ist ... Bei der Einbeziehung von Personalratsmitgliedern in die Leistungsbezahlung ist keine andere Beurteilung geboten als in den Fällen, in denen es um Beförderung, Höhergruppierung oder Bezahlung aus einer höheren Entgeltstufe unter dem Gesichtspunkt fiktiver Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs geht." (BVerwG, Beschluss vom 30.1.2013 - 6 P 5/12 -, juris, Rn. 26, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.9.1985 - 2 C 15/84 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 21.9.2006 - 2 C 13/05 -, juris, Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil vom 25.6.2014 - 2 B 1/13 -, juris, Rn. 13 ff., m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 - 2 B 11/14 -, juris, Rn. 11 ff.).

    Es stellt eine verbotene Benachteiligung dar, wenn das berufliche Fortkommen eines Personalratsmitglieds davon abhängig gemacht wird, dass es seine Freistellung aufgibt.(BVerwG, Urteil vom 21.9.2006 - 2 C 13/05 -, juris, Rn. 13, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 - 2 B 11/14 -, juris, Rn. 11 ff., m.w.N.; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB -, juris, Rn. 23).

  • BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 13.05

    Beförderung freigestellter Personalratsmitglieder; Benachteiligungsverbot für -;

    Auszug aus OVG Saarland, 05.06.2018 - 1 A 727/16
    (Vgl. etwa Noll, in: Altvater u.a., BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 46 Rn. 80; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Aufl. 2012, § 46 Rn. 25f; Möller, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., § 42a BBesG Rn. 30; a.A. noch Faber, in: Lorenzen u.a., BPersVG, Stand: Febr. 2017, § 46 Rn. 165a, m.w.N.) Nichts anderes gilt selbstredend für die dem BMI-Erlass offenbar zugrunde liegende Stellungnahme des Bundesrechnungshofs(Gutachten für das Bundesministerium des Innern über die Behandlung von freigestellten Personalratsmitgliedern vom 19. Februar 2001 - Gz.: VII 1 - 1998 - 0005 - (soweit darin im Übrigen unter Ziff. 4, Seite 6, auch die Auffassung vertreten wird, freigestellte Personalratsmitglieder dürften nicht ohne tatsächliche erfolgreiche Ableistung der Erprobungszeit befördert werden, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.9.2006 - 2 C 13/05 -, juris)), die erst Recht nicht geeignet ist, die sich aus den dargelegten gesetzlichen Vorschriften ergebenden Rechtsansprüche des Klägers einzuschränken oder gar auszuschließen.

    Darüber hinaus wird vermieden, dass qualifizierte Bedienstete von einer Mitarbeit in den personalvertretungsrechtlichen Organen Abstand nehmen, weil sie Sorge haben, aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit ihre beruflichen Perspektiven zurückstellen zu müssen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2006 - 2 C 13/05 -, juris, Rn. 13, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 - 2 B 11/14 -, juris, Rn. 11 ff., m.w.N.; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB -, juris, Rn. 23).

    "Allerdings wird auf die Regelung in § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG zurückzugreifen sein, wenn es um eine Leistungsbezahlung geht, über welche nach Beginn der Freistellung erstmals oder erneut zu entscheiden ist ... Bei der Einbeziehung von Personalratsmitgliedern in die Leistungsbezahlung ist keine andere Beurteilung geboten als in den Fällen, in denen es um Beförderung, Höhergruppierung oder Bezahlung aus einer höheren Entgeltstufe unter dem Gesichtspunkt fiktiver Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs geht." (BVerwG, Beschluss vom 30.1.2013 - 6 P 5/12 -, juris, Rn. 26, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.9.1985 - 2 C 15/84 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 21.9.2006 - 2 C 13/05 -, juris, Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil vom 25.6.2014 - 2 B 1/13 -, juris, Rn. 13 ff., m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 - 2 B 11/14 -, juris, Rn. 11 ff.).

    Es stellt eine verbotene Benachteiligung dar, wenn das berufliche Fortkommen eines Personalratsmitglieds davon abhängig gemacht wird, dass es seine Freistellung aufgibt.(BVerwG, Urteil vom 21.9.2006 - 2 C 13/05 -, juris, Rn. 13, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 - 2 B 11/14 -, juris, Rn. 11 ff., m.w.N.; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB -, juris, Rn. 23).

  • BVerwG, 25.06.2014 - 2 B 1.13

    Freigestelltes Personalratsmitglied; fiktive Nachzeichnung des Werdegangs;

    Auszug aus OVG Saarland, 05.06.2018 - 1 A 727/16
    Vergleichsmaßstab ist diejenige Lage, in der das Personalratsmitglied voraussichtlich stünde, wenn es nicht freigestellt worden und in seinem bisherigen Aufgabenbereich verblieben wäre.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.6.2014 - 2 B 1/13 -, juris, Rn. 20, m.w.N.) Dies wiederum hängt von der voraussichtlichen Entwicklung der dienstlichen Leistungen ab (fiktive Nachzeichnung der Laufbahn).

    Auf welche Weise der Dienstherr diesen Vergleich durchführt, obliegt grundsätzlich seiner Entscheidung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.6.2014 - 2 B 1/13 -, juris, Rn. 23, m.w.N.; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.8.1992 - 1 W 44/92 -, AS RP-SL 24, 205, 207, m.w.N.) Er hat einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung der Prognose.

    "Allerdings wird auf die Regelung in § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG zurückzugreifen sein, wenn es um eine Leistungsbezahlung geht, über welche nach Beginn der Freistellung erstmals oder erneut zu entscheiden ist ... Bei der Einbeziehung von Personalratsmitgliedern in die Leistungsbezahlung ist keine andere Beurteilung geboten als in den Fällen, in denen es um Beförderung, Höhergruppierung oder Bezahlung aus einer höheren Entgeltstufe unter dem Gesichtspunkt fiktiver Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs geht." (BVerwG, Beschluss vom 30.1.2013 - 6 P 5/12 -, juris, Rn. 26, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.9.1985 - 2 C 15/84 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 21.9.2006 - 2 C 13/05 -, juris, Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil vom 25.6.2014 - 2 B 1/13 -, juris, Rn. 13 ff., m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 - 2 B 11/14 -, juris, Rn. 11 ff.).

  • BAG, 27.06.2001 - 7 AZR 496/99

    Berufliche Entwicklung eines freigestellten Personalratsmitglieds

    Auszug aus OVG Saarland, 05.06.2018 - 1 A 727/16
    Demgemäß misst die - soweit ersichtlich - einhellige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Bund und Ländern(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.1.2013 - 6 P 5.12-, juris, Rn. 26; dem folgend OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 29.7.2014 - 1 A 2885/12-, juris, Rn. 17ff., sowie Beschluss vom 13.4.2016 - 1 A 1236/15 -, juris, Rn. 11; für die grundsätzliche Einbeziehung von freigestellten Personalratsmitgliedern in die Gewährung der Leistungsbesoldung auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB-, juris, Rn. 28; VG Köln, Urteil vom 20.4.2015 - 15 K 5699/13 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11.2.2015 - 2 K 739/12-, juris, Rn. 20ff.; VG Ansbach, Urteil vom 11.2.2015 - AN 11 K 13.00980-, juris, Rn. 37f.; VG Düsseldorf, Urteile vom 16.11.2012 - 13 K 4793/11 -, juris, Rn. 26 ff., und vom 9.1.2014 - 13 K 8885/13 -, juris, Rn. 28 ff.; vgl. aktuell auch BVerwG, Beschluss vom 1.3.2018 - 5 P 5.17 -, juris, Rn. 18, m.w.N.; zur übereinstimmenden arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vgl. nur BAG, Urteile vom 27.6.2001 - 7 AZR 496/99 -, juris, Rn. 19, m.w.N., vom 19.3.2003 - 7 AZR 334/02 -, juris, Rn. 24 f., und vom 14.7.2010 - 7 AZR 359/09 -, juris, Rn. 19; zur entsprechenden Rechtslage bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern vgl. im Übrigen Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 12.2.2008 - 14 B 06.1022 und 14 B 06.1119 -, beide juris, Rn. 17, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.1.2012 - OVG 6 N 55.09 -, juris, Rn. 4) der Erlassregelung keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei und wird im Übrigen, soweit erkennbar, von der neueren Kommentarliteratur überwiegend unterstützt .

    Gleichwohl ist es für die Beklagte, wie bei der auch sonst gebotenen Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs,(Vgl. auch BAG, Urteil vom 27.6.2001 - 7 AZR 496/99 -, juris, Rn. 20) nicht unmöglich, festzustellen, ob das freigestellte Mitglied der Personalvertretung ohne die Freistellung von der Möglichkeit, herausragende besondere oder dauerhafte Leistungen bei der dienstlichen Tätigkeit zu vollbringen, Gebrauch gemacht hätte.(Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB-, juris, Rn. 29 ff.).

    Darüber hinaus ist die Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass sie ein Gebot an den Dienstherrn enthält, dem freigestellten Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.2015 - 2 B 40/14 -, juris, Rn. 27, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 - 2 B 11/14 -, juris, Rn. 11 ff., m.w.N.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB -, juris, Rn. 28; vgl. auch BAG, Urteil vom 27.6.2001 - 7 AZR 496/99-, juris, Rn. 19).

  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 C 34.00

    Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten; Weitergewährung der - an vom

    Auszug aus OVG Saarland, 05.06.2018 - 1 A 727/16
    Nach dem Lohnausfallprinzip ist die Tatsache, dass eine bestimmte Tätigkeit, wegen der etwa ein Anspruch auf Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten besteht, infolge der Freistellung nicht mehr ausgeübt wird, kein Kriterium dafür, ob diese Zulage weitergezahlt wird.(BVerwG, Urteil vom 13.9.2001 - 2 C 34.00 -, juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 11.9.1984 - 2 C 58/81 -, juris, Rn. 23) Maßgeblich ist vielmehr, ob die Zulage den Charakter als Besoldung hat - dann greift das Lohnausfallprinzip - oder sie einem anderen Zweck dient, wie beispielsweise der Abgeltung bestimmter durch die Dienstleistung veranlasster finanzieller Aufwendungen.

    Hiernach ist die Tatsache, dass eine bestimmte Tätigkeit, wegen der eine Zulage gewährt wird, infolge der Freistellung nicht mehr ausgeübt wird, gerade kein Kriterium dafür, ob diese Zulage weitergezahlt wird; maßgeblich ist allein, ob die Zulage besoldungsrechtlichen Charakter hat.(BVerwG, Urteil vom 13.9.2001 - 2 C 34.00 -, juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 11.9.1984 - 2 C 58/81 -, juris, Rn. 23).

    Diese Auslegung des Lohnausfallprinzips, so das Bundesverwaltungsgericht,(Urteil vom 13.9.2001 - 2 C 34.00 -, juris, Rn. 12 f.) "entspricht dem Charakter der Vorschrift als einer Konkretisierung des allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots." Unter der Prämisse, dass die Besoldung des Beamten die in Rede stehende Leistungsbesoldung in Gestalt eines entsprechenden Einbeziehungsanspruchs umfasst, ist es geboten, diesen höchstrichterlichen Ansatz folgerichtig auch auf diesen Ermessensanspruch anzuwenden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 6 N 55.09

    Technischer Bundesbahnoberamtsrat; Bundeseisenbahnvermögen; Zuweisung zur DB AG;

    Auszug aus OVG Saarland, 05.06.2018 - 1 A 727/16
    Demgemäß misst die - soweit ersichtlich - einhellige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Bund und Ländern(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.1.2013 - 6 P 5.12-, juris, Rn. 26; dem folgend OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 29.7.2014 - 1 A 2885/12-, juris, Rn. 17ff., sowie Beschluss vom 13.4.2016 - 1 A 1236/15 -, juris, Rn. 11; für die grundsätzliche Einbeziehung von freigestellten Personalratsmitgliedern in die Gewährung der Leistungsbesoldung auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB-, juris, Rn. 28; VG Köln, Urteil vom 20.4.2015 - 15 K 5699/13 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11.2.2015 - 2 K 739/12-, juris, Rn. 20ff.; VG Ansbach, Urteil vom 11.2.2015 - AN 11 K 13.00980-, juris, Rn. 37f.; VG Düsseldorf, Urteile vom 16.11.2012 - 13 K 4793/11 -, juris, Rn. 26 ff., und vom 9.1.2014 - 13 K 8885/13 -, juris, Rn. 28 ff.; vgl. aktuell auch BVerwG, Beschluss vom 1.3.2018 - 5 P 5.17 -, juris, Rn. 18, m.w.N.; zur übereinstimmenden arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vgl. nur BAG, Urteile vom 27.6.2001 - 7 AZR 496/99 -, juris, Rn. 19, m.w.N., vom 19.3.2003 - 7 AZR 334/02 -, juris, Rn. 24 f., und vom 14.7.2010 - 7 AZR 359/09 -, juris, Rn. 19; zur entsprechenden Rechtslage bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern vgl. im Übrigen Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 12.2.2008 - 14 B 06.1022 und 14 B 06.1119 -, beide juris, Rn. 17, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.1.2012 - OVG 6 N 55.09 -, juris, Rn. 4) der Erlassregelung keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei und wird im Übrigen, soweit erkennbar, von der neueren Kommentarliteratur überwiegend unterstützt .

    Der weitere Einwand der Beklagten, eine leistungsbezogene Besoldung setze eine individuell erbrachte, tatsächliche Leistung voraus, verkennt, soweit er sich auf das Benachteiligungsverbot bezieht, den Charakter und die Tragweite des Beeinträchtigungsverbots für freigestellte Personalratsmitglieder, das Begünstigungen und Benachteiligungen für Personen ausschließt, die Aufgaben und Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, sowie der daraus resultierenden Notwendigkeit der fiktiven Nachzeichnung.(Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.9.1985 - 2 C 15/84 -, juris, Rn. 15 f., m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.1.2012 - OVG 6 N 55.09 -, juris, Rn. 6) Daher kann der Umstand der fehlenden dienstlichen Tätigkeit eines freigestellten Personalratsmitglieds nicht als sachliche Rechtfertigung für die aus diesem Grunde erfolgte Versagung der Teilnahme an dem Verfahren zur Gewährung von Leistungsbesoldung angesehen werden.(Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.5.2012 - 7 Bf 161/11.PVB-, juris, Rn. 29 ff.) Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht(Urteil vom 30.1.2013 - 6 P 5/12 -, juris) festgestellt, dass "bei der Einbeziehung von Personalratsmitgliedern in die Leistungsbezahlung ... keine andere Beurteilung geboten (scil. ist) als in den Fällen, in denen es um Beförderung, Höhergruppierung oder Bezahlung aus einer höheren Entgeltstufe unter dem Gesichtspunkt fiktiver Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs geht" .

  • BAG, 19.03.2003 - 7 AZR 334/02

    Dienstliche Beurteilung eines weitgehend freigestellten Personalratsmitglieds

  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 15.84

    Freigestelltes Personalratsmitglied - Zusatzurlaub - Krankenpfleger -

  • VG Düsseldorf, 09.01.2014 - 13 K 8885/13

    Leistungsprämie freigestelltes Personalratsmitglied; Benachteiligungsverbot;

  • VG Köln, 20.04.2015 - 15 K 5699/13

    Anspruch eines Beamten und Vorsitzenden des örtlichen Personalrats auf die

  • BVerwG, 11.09.1984 - 2 C 58.81

    Fahndungskostenentschädigung eines Kriminalpolizisten im Außendienst - Anspruch

  • LAG Baden-Württemberg, 05.08.2013 - 1 Sa 33/12

    Fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung eines freigestellten

  • BVerwG, 01.03.2018 - 5 P 5.17

    Benachteilungsverbot; Fahrten zum Sitz des Personalrats; Freigestellte

  • VG Ansbach, 11.02.2015 - AN 11 K 13.00980

    Bahnbeamter; freigestelltes Personalratsmitglied; leistungsbezogener

  • VG Frankfurt/Oder, 11.02.2015 - 2 K 739/12

    Recht der Landesbeamten

  • VGH Bayern, 12.02.2008 - 14 B 06.1022

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied; einmalige Entgeltzulage; Rückforderung;

  • BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 24.01

    Verwendung eines Berufssoldaten - Voraussetzungen für die Besetzung eines

  • BVerwG, 23.12.2015 - 2 B 40.14

    Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG; keine Befreiung vom

  • VG Düsseldorf, 16.11.2012 - 13 K 4793/11

    Leistungsprämie Freistellung Personalrat

  • BVerwG, 01.02.2010 - 6 PB 36.09

    Benachteiligungsverbot; kausale Verknüpfung zwischen Schlechterstellung und

  • BAG, 14.07.2010 - 7 AZR 359/09

    Vergütungsansprüche eines Personalratsmitglieds

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2007 - 6 B 1157/07

    Streit über die Erstellung einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung; Freistellung

  • VGH Bayern, 12.02.2008 - 14 B 06.1119

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied; einmalige Entgeltzulage; Rückforderung;

  • OVG Saarland, 25.08.1992 - 1 W 44/92

    Personalrat; Mitglied; Beförderungsauswahl; Dienstliche Beurteilung

  • BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 30.99

    Aufwandsentschädigung, beamtenrechtliche; Weitergewährung einer - während des

  • VG München, 08.01.2019 - M 21 K 17.135

    Anspruch auf Berücksichtigung bei der Vergabe von Leistungsprämien bei

    Dies gilt auch für Beamte, die wie der Kläger zu mehr als 80% von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind (vgl. OVG Saarlouis, U.v. 5.6.2018 - 1 A 727/16 - juris, m.w.N.).

    Er hat einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung der Prognose (vgl. OVG Saarlouis, U.v. 5.6.2018 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 07.05.2019 - 3 ZB 17.2542

    Fiktive Laufbahnnachzeichnung für freigestelltes Personalratsmitglied

    Der Dienstherr hat einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Herstellung der Prognose (BayVGH, B.v. 18.7.2018 - 3 CE 18.491 - juris; OVG Saarl, U.v. 5.6.2018 - 1 A 727/16 - juris Rn. 51; OVG NW, B.v. 7.3.2017 - 1 B 1355/16 - juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 23.12.2015 - 2 B 40.14 - juris Rn. 27) und kann daher der (fiktiven) Beurteilung einen arithmetischen Mittelwert zugrunde legen (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2017 - 3 CE 17.465 - juris Rn. 28).
  • VGH Bayern, 23.03.2023 - 14 B 21.1122

    Entscheidung über Vergabe von Leistungsprämien für (teil-)freigestelltes

    Erst in der Ablehnung eines Antrags auf Gewährung eines leistungsbezogenen Besoldungsinstruments ist eine "Maßnahme" gegenüber dem Kläger zu sehen (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.2020 - 2 C 22.18 - Rn. 3 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 167, 273]; OVG Saarl, U.v. 5.6.2018 - 1 A 727/16 - juris Rn. 25; siehe allgemein Schnellenbach, ZBR 1999, 53/54 unter B.II.).
  • VGH Bayern, 14.05.2019 - 3 ZB 17.1754

    Ermessen des Dienstherren bei der fiktiven Laufbahnnachzeichnung

    Der Dienstherr hat im Rahmen der fiktiven Laufbahnnachzeichnung nach Art. 17a LlbG einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Herstellung der Prognose (BayVGH, B.v. 18.7.2018 - 3 CE 18.491 - juris Rn. 9; OVG Saarl, U.v. 5.6.2018 - 1 A 727/16 - juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 7.3.2017 - 1 B 1355/16 - juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 23.12.2015 - 2 B 40.14 - juris Rn. 27) und kann daher der (fiktiven) Beurteilung auch ein arithmetischer Mittelwert zugrunde legen (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2017 - 3 CE 17.465 - juris Rn. 28).
  • VGH Bayern, 13.05.2019 - 3 BV 18.112

    Kostenentscheidung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen im

    Der Dienstherr hat im Rahmen der fiktiven Laufbahnnachzeichnung nach Art. 17a LlbG einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Herstellung der Prognose (BayVGH, B.v. 18.7.2018 - 3 CE 18.491 - juris Rn. 9; OVG Saarl, U.v. 5.6.2018 - 1 A 727/16 - juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 7.3.2017 - 1 B 1355/16 - juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 23.12.2015 - 2 B 40.14 - juris Rn. 27).
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