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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.1988 - 1 A 82/86   

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OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.1988 - 1 A 82/86 (https://dejure.org/1988,1470)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.09.1988 - 1 A 82/86 (https://dejure.org/1988,1470)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. September 1988 - 1 A 82/86 (https://dejure.org/1988,1470)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1989, 727
  • BauR 1987, 68
  • BauR 1989, 68
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • VG Hannover, 26.11.2019 - 4 A 12592/17

    Außenbereich; bauliche Anlagen; Beseitigungsanordnung; GRZ; Kiesflächen; örtliche

    Die städtebauliche Gestaltungsabsicht muss also an die Besonderheiten des zu schützenden Gebietes anknüpfen (Nds. OVG, Urt. v. 11.03.1983 - 6 OVG A 47/81 - NdsRpfl 1983, 256 = BauR 1983, 563 = NVwZ 1984, 252 = BRS 40 Nr. 151; Urt. v.09.01.1987 - 6 OVG A 148/84 -, NdsRpfl 1987, 266; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.09.1988 - 1 A 82/86 -, BauR 1987, 68 = BRS 48 Nr. 111 = DÖV 1989, 727).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2008 - 1 A 10362/08

    Gestaltungssatzungen: kein Zitiergebot, inhaltliche Anforderungen

    Aus dem Wortlaut des § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO, wonach die Gemeinden durch Satzung Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen "zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets" erlassen können, hat der Senat bereits in seiner früheren Rechtsprechung die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage dergestalt konkretisiert, dass die Gemeinde mit ihren Festsetzungen eine gebietsspezifische Gestaltungsabsicht verfolgen muss (OVG RP, Urteil vom 22.09.1988, AS 22, 277 = BauR 1989, 68).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. September 1988 (BauR 1989, 68) betreffend Werbeanlagen im Gemeindegebiet, entschieden, dass eine Gestaltungssatzung gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO nur dann wirksam ist, wenn mit ihr eine gebietsspezifische gestalterische Absicht verfolgt wird, die dem Geltungsbereich der Satzung ein besonderes Gepräge gibt.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2017 - 3 S 1748/14

    Rechtsbehelf gegen die Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde; Möglichkeiten

    Regelungen, die für das ganze Gemeindegebiet gelten sollen, etwa mit dem Ziel, die Werbung in der Gemeinde generell zurückzudrängen, sind damit ausgeschlossen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.3.2003 - 7 A 1002/01 - BauR 2004, 73; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.9.1988 - 1 A 82/86 - BRS 48 Nr. 111).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1999 - 11 A 4952/97

    Unselbständige Anschlußberufung; Zulässigkeit; Streitgegenstand; Örtliche

    Vgl. zu der entsprechenden Vorschrift im Bauordnungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz: OVG Rh.-P., Urteil vom 22.9.1988 - 1 A 82/86 - BRS 48 Nr. 111.

    Ebenso: OVG Rh.-P., Urteil vom 22.9.1988 - 1 A 82/86 - BRS 48 Nr. 111.

    Ebensowenig wie für eine Baumschutzsatzung verlangt das Bestimmtheitsgebot für eine Gestaltungssatzung, daß der räumliche Geltungsbereich durch einen Plan oder eine Karte kartographisch dargestellt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.09.1988 - 1 A 82/86 -, BRS 48 Nr. 111: Gebietsumschreibung in der Satzung reicht aus).

    Sofern ein gestalterisches Ziel jedoch auf das gesamte Gemeindegebiet zutrifft, kann sich eine Gestaltungssatzung auch auf das gesamte Gemeindegebiet erstrecken (vgl. Urt. des Senates v. 21.01.1992 - 1 L 86/91 -, Die Gemeinde 1993, 57; Domning/Fuß, aaO, Anm. 9 zu § 82 LBO 1983; anderer Auffassung OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.09.1988 - 1 A 82/86 -, BRS 48 Nr. 111).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.2012 - 1 A 10543/12

    Bauplanung; Heilung eines Ausfertigungsmangels; Funktionslosigkeit des

    Aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach es um die "Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets" geht, hat der Senat die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage dergestalt konkretisiert, dass die Gemeinde mit ihren Festsetzungen eine gebietsspezifische Gestaltungsabsicht verfolgen muss (OVG RP, Urt. v. 01.10.2008 - 1 A 10362/08 - AS 36, 381 = DVBl 2009, 56; Urt. v. 22.09.1988 - 1 A 82/86 - AS 22, 277 = BauR 1989, 68).

    Die Gestaltungssatzung darf nicht ausschließlich dem Ziel dienen, die Werbung in der Gemeinde generell zurückzudrängen (Urteil des Senats vom 22.09.1988 - 1 A 82/86 - BauR 1989, 68).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2013 - 1 A 11109/12

    Zahl der PKW-Parkplätze in Lautzenhausen darf begrenzt werden

    Dagegen kann es nicht ausreichen, dass eine Gemeinde mit der Gestaltungssatzung gestalterische Absichten verfolgt, die für das gesamte Gemeindegebiet in gleicher Weise verfolgt werden könnten (vgl. Urteile des Senats vom 22.09.1988, 1 A 82/86, AS 22, 277; vom 23.10.1997, 1 C 12163/96.OVG; vom 11. März 1999, 1 C 10320/98.OVG und vom 01.10.2008, 1 A 10362/08.OVG, AS 36, 381).

    Daraus folgt umgekehrt, dass eine derartige Satzung nach dem Willen des Gesetzgebers, anders als etwa bei § 88 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 - 8 LBauO, nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden dürfen (vgl. Urteil des Senats vom 22.09.1988, 1 A 82/86, AS 22, 277).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2011 - 1 A 10417/11

    Stellplatzbeschränkung durch Satzung auf landesrechtlicher Grundlage

    Dagegen kann es nicht ausreichen, dass eine Gemeinde mit der Gestaltungssatzung gestalterische Absichten verfolgt, die für das gesamte Gemeindegebiet in gleicher Weise verfolgt werden könnten (vgl. Urteile des Senats vom 22. September 1988, 1 A 82/86, AS 22, 277; vom 23. Oktober 1997, 1 C 12163/96.OVG; vom 11. März 1999, 1 C 10320/98.OVG und vom 1. Oktober 2008, 1 A 10362/08.OVG, AS 36, 381).

    Daraus folgt umgekehrt, dass eine derartige Satzung nach dem Willen des Gesetzgebers, anders als etwa bei § 88 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 - 8 LBauO, nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden dürfen ( vgl. Urteil des Senats vom 22. September 1988, 1 A 82/86, AS 22, 277).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2003 - 7 A 1002/01

    Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung; Unwirksamkeit einer Satzung über die

    zu der entsprechenden Vorschrift im Bauordnungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz: OVG Rh.-P., Urteil vom 22.9.1988 - 1 A 82/86 - BRS 48 Nr. 111.

    Ebenso: OVG Rh.-P., Urteil vom 22.9.1988 - 1 A 82/86 - BRS 48 Nr. 111.

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.05.1995 - 1 L 165/94

    Räumlicher Anwendungsbereich; Gestaltungssatzung; Ortsgestaltungssatzung

    Ebensowenig wie für eine Baumschutzsatzung verlangt das Bestimmtheitsgebot für eine Gestaltungssatzung, daß der räumliche Geltungsbereich durch einen Plan oder eine Karte kartographisch dargestellt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.09.1988 - 1 A 82/86 -, BRS 48 Nr. 111: Gebietsumschreibung in der Satzung reicht aus).

    Sofern ein gestalterisches Ziel jedoch auf das gesamte Gemeindegebiet zutrifft, kann sich eine Gestaltungssatzung auch auf das gesamte Gemeindegebiet erstrecken (vgl. Urt. des Senates v. 21.01.1992 - 1 L 86/91 -, Die Gemeinde 1993, 57; Domning/Fuß, aaO, Anm. 9 zu § 82 LBO 1983; anderer Auffassung OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.09.1988 - 1 A 82/86 -, BRS 48 Nr. 111).

  • VG Trier, 31.05.2013 - 5 K 1306/12

    Zulässigkeit einer Fremdwerbeanlage in einem Sondergebiet

    Aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach es um die "Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets" geht, hat der Senat die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage dergestalt konkretisiert, dass die Gemeinde mit ihren Festsetzungen eine gebietsspezifische Gestaltungsabsicht verfolgen muss (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 1 A 10362/08 - AS 36, 381 = DVBl 2009, 56; Urteil vom 22. September 1988 - 1 A 82/86 - AS 22, 277 = BauR 1989, 68).

    Die Gestaltungssatzung darf nicht ausschließlich dem Ziel dienen, die Werbung in der Gemeinde generell zurückzudrängen (Urteil des Senats vom 22. September 1988 - 1 A 82/86 - BauR 1989, 68).

  • VGH Hessen, 29.03.2007 - 4 UE 1287/06

    Zur Rechtmäßigkeit einer baugestalterischen Festsetzung, Farbe der Dacheindeckung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2011 - 1 C 11322/10

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Wohngebiet und demografischer Wandel;

  • VG Gera, 15.08.1996 - 4 K 159/96

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbetafel; Gestaltung von

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2011 - 1 KN 197/09

    Rechtmäßigkeit der Unterstellung eines größeren Bereichs in einer Gemeinde unter

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.02.2011 - 8 A 11111/10

    Solaranlage in Speyer muss nur teilweise beseitigt werden

  • VG Neustadt, 21.06.2017 - 4 K 271/17

    Werbeanlage in der Nähe des Friedhofs in Elmstein zulässig

  • VG Gießen, 07.11.2002 - 1 G 4082/02

    Zulässigkeit einer Mobilfunksendeanlage; Nutzungsänderung; Genehmigungsfreiheit

  • OVG Niedersachsen, 12.05.1993 - 1 K 67/91

    Gebot der Verwendung bestimmter Dachziegel durch örtliche Bauvorschrift

  • VG Aachen, 29.11.2012 - 5 K 944/11

    Gestaltungssatzung der Stadt Aachen ist unwirksam

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.01.1992 - 1 L 86/91
  • VG Meiningen, 08.12.1997 - 5 K 494/97
  • VG Neustadt, 21.10.2008 - 5 K 532/08

    Neustadt a. d. Weinstraße: Satzungsbestimmung über Begrenzung der Werbeanlagen im

  • VG München, 01.10.2008 - M 9 K 08.713

    Anerkannte Regeln der Baukunst; Dachaufbauten; Ortsgestaltungssatzung

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.06.1994 - 1 K 10/92

    Mieter; Werbeanlagensatzung; Normenkontrollverfahren; Gestaltungssatzung;

  • VG Koblenz, 23.04.2004 - 7 K 1874/03

    Flächendeckende Einschränkung von Werbung unzulässig - Bad Kreuznach muss große

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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.1988 - 1 A 82/86   

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https://dejure.org/1988,8809
OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.1988 - 1 A 82/86 (https://dejure.org/1988,8809)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.09.1988 - 1 A 82/86 (https://dejure.org/1988,8809)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. September 1988 - 1 A 82/86 (https://dejure.org/1988,8809)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.1966 - 1 A 90/65
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.1988 - 1 A 82/86
    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bauliche Anlage auf ihre Umgebung verunstaltend wirkt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Störung nur dann anzunehmen, wenn der Gegensatz zwischen der Werbeanlage und ihrer Umgebung von dem ästhetisch weder besonders empfindsamen noch gleichgültigen, sondern für diese Dinge aufgeschlossenen Betrachter nicht als bloß unschön, sondern als belastend und Unlust erregend empfunden wird (z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 17. März 1966 1 A 90/65 und 23. März 1967 1 A 37/66 -).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.12.1986 - 1 A 82.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,10236
BVerwG, 08.12.1986 - 1 A 82.86 (https://dejure.org/1986,10236)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.1986 - 1 A 82.86 (https://dejure.org/1986,10236)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 1986 - 1 A 82.86 (https://dejure.org/1986,10236)
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Wird zitiert von ...

  • VG Neustadt, 21.06.2017 - 4 K 271/17

    Werbeanlage in der Nähe des Friedhofs in Elmstein zulässig

    Maßgeblich ist dabei, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst und als belastend sowie Unlust erregend empfunden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 - 4 B 70/95 -, NJW 1995, 2648; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 1988 - 1 A 82.86.OVG -, BRS 48 Nr. 111; Jeromin in Jeromion, Landesbauordnung RhPf, 4. Auflage 2016, § 5 Rn. 24).
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