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   VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00   

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VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00 (https://dejure.org/2000,7024)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 16.10.2000 - 1 A 98/00 (https://dejure.org/2000,7024)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 16. Oktober 2000 - 1 A 98/00 (https://dejure.org/2000,7024)
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Kopftuchtragende Lehrerin

Art. 33 Abs. 2, Abs. 3 GG, eine Lehramtsbewerberin, die im Unterricht aus persönlich-religiösen Gründen ein Kopftuch tragen will, ist deshalb nicht persönlich ungeeignet, Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 9 MRK (Hinweis: anders «kopftuchtragende Lehrerin [BVerwG]», teilweise bestätigt jedoch durch BVerfG, «kopftuchtragende Lehrerin»)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Keine fehlende Eignung für den Schuldienst allein wegen Tragens eines Kopftuchs aus religiösen Gründen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 3 Abs 3 GG; Art 4 Abs 1 GG; Art 4 Abs 2 GG; Art 6 GG; Art 7 GG; Art 33 Abs 2 GG; Art 33 Abs 3 GG; § 8 BG ND; Art 140 GG; Art 135 Abs 2 WRV; § 2 SchulG ND; § 4 SchulG ND
    Auswahl; Beamter; Bekenntnis; Bekenntnispflicht; Bekleidung; Eignung; Eignungsmangel; Ernennung; Islam; Kleidung; Kopftuch; Lehrer; Neutralitätspflicht; Religion; Schuldienst; Schule; Schulfriede; Toleranz; Weltanschauung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 4 Abs. 2; 6 Abs. 1; 7; 33 Abs. 2 und 3 GG; §§ 4 und 7 BRRG
    Grundrechte, Beamtenrecht, Tragen eines Kopftuchs als Eignungsmangel im Beamtenrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 767
  • NVwZ 2001, 464 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht auch im sogenannten "Kruzifix-Beschluss" (BVerfG, Beschluss vom 16.5. 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 22) nochmals betont.

    Die psychische Beeinträchtigung der Schüler und Schülerinnen hat hier nur ein geringes Gewicht (vgl. BVerfGE 93, 1 (33) - abweichende Meinung der Richter Seidl, Söllner und Haas).

  • VG Lüneburg, 11.01.2000 - 1 B 100/99

    Einstellung als Beamtin auf Probe im Schuldienst im Wege des vorläufigen

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
    Am 11. Oktober 1999 hat die Klägerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der mit Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2000 (1 B 100/99) abgelehnt worden ist.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte des Verfahrens 1 B 100/99 verwiesen.

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
    Dieser Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates schließt eine Neutralitätspflicht in Fragen der Religion und des Glaubens lediglich in dem Sinne ein, dass von der Klägerin im "Spannungsverhältnis zwischen der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten positiven Bekenntnisfreiheit und der ebenfalls durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten negativen Bekenntnisfreiheit im Schulbereich" (BVerwG, Beschluss vom 8.3. 1988 - 2 B 92.87 -, DVBl. 1988, 698) das Toleranzgebot (BVerfG, Beschluss vom 16.10.1979 - 1 BvR 647/70 und 7/74 -, BVerfGE 52, 223, 246 f.) zu beachten und zu befolgen ist.

    Die in der heutigen Schule unvermeidbar auftretenden Spannungen und Wertkonflikte sind unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten durch Güterabwägung im Sinne praktischer Konkordanz zu lösen (BVerfGE 52, 223; BVerwG, Urteil vom 30.11.1973 - VII C 59.72 -, BVerwGE 44, 196; BSG, Urteil vom 10.12.1980 - 7 RAr 93/79 -, NJW 1981, 1526 f.).

  • VG Lüneburg, 03.06.1999 - 1 A 141/97

    Homosexualität ist kein Grund, die Übernahme eines bewährten Zeitsoldaten in das

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
    Da andere Eignungsmängel oder -hindernisse unstreitig nicht vorliegen, das Fehlen der Eignung der Klägerin aber nicht allein aus diesem Grunde schon angenommen werden kann, ist hier auch unter Berücksichtigung eines Beurteilungsspielraums der Beklagten das ihr eingeräumte Ermessen dergestalt reduziert, dass nur noch eine Entscheidung für eine Einstellung der Klägerin als Beamtin auf Probe rechtmäßig ist (vgl. Urteil der Kammer v. 3.6.1999 - 1 A 141/97).
  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
    Dieses Toleranzprinzip stellt ein "tragendes Prinzip freiheitlicher Demokratie" dar (BVerfG , Beschluss v. 11.4.1972 - 2 BvR 75/71 -, BVerfGE 33, 23, 32).
  • VG Stuttgart, 24.03.2000 - 15 K 532/99

    Im Rechtsstreit um das islamische Kopftuch sieht das Verwaltungsgericht Stuttgart

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
    Ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen der Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, für den das Verwaltungsgericht zuständig wäre, scheidet schon deshalb aus, weil ein dafür erforderliches Verschulden der Beklagten angesichts der anzustellenden umfänglichen Abwägungen im Grundrechtsbereich nicht zu bejahen ist (Urteil des VG Stuttgart 24.3. 2000 - 15 K 532/99, in dem ein Anspruch auf Einstellung einer dortigen Bewerberin, die im Dienst ein Kopftuch zu tragen beabsichtigte, verneint worden ist).
  • OVG Sachsen, 12.01.1993 - 2 S 603/92
    Auszug aus VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
    Kommt nach den einschlägigen Vorschriften nur ein Erfolg der Bewerbung in Betracht, so besteht ein grundrechtlicher Anspruch auf Amtsvergabe (OVG Bautzen, SächsVBl. 1993, 278/279; BAGE 53, 137/152).
  • BSG, 10.12.1980 - 7 RAr 93/79

    Religionsfreiheit - Arbeitsverweigerung

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
    Die in der heutigen Schule unvermeidbar auftretenden Spannungen und Wertkonflikte sind unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten durch Güterabwägung im Sinne praktischer Konkordanz zu lösen (BVerfGE 52, 223; BVerwG, Urteil vom 30.11.1973 - VII C 59.72 -, BVerwGE 44, 196; BSG, Urteil vom 10.12.1980 - 7 RAr 93/79 -, NJW 1981, 1526 f.).
  • BVerwG, 08.03.1988 - 2 B 92.87

    Lehrer mit 'Baghwan-Kleidung' - Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG, positive - negative

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
    Dieser Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates schließt eine Neutralitätspflicht in Fragen der Religion und des Glaubens lediglich in dem Sinne ein, dass von der Klägerin im "Spannungsverhältnis zwischen der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten positiven Bekenntnisfreiheit und der ebenfalls durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten negativen Bekenntnisfreiheit im Schulbereich" (BVerwG, Beschluss vom 8.3. 1988 - 2 B 92.87 -, DVBl. 1988, 698) das Toleranzgebot (BVerfG, Beschluss vom 16.10.1979 - 1 BvR 647/70 und 7/74 -, BVerfGE 52, 223, 246 f.) zu beachten und zu befolgen ist.
  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 16.60

    Anspruch auf Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14

    Auszug aus VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00
    Zwar hat die Klägerin keinen materiell-rechtlich ausgeformten Anspruch auf Ernennung schon auf der Grundlage einfachen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8. 1962 - II C 16.60 - BVerwGE 15, 3), aber es steht ihr verfassungsrechtlich ein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG zu.
  • BAG, 01.10.1986 - 7 AZR 383/85

    Anspruch auf Abschluss eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages zwecks

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 10.86

    Einstellung eines Beamten - Religionszugehörigkeit - Auswahl gleich geeigneter

  • BVerwG, 30.11.1973 - VII C 59.72

    Gemeinsames Schulgebet im Unterricht - Zulässigkeit eines Schulgebetes an

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00

    Abgelehnte Lehramtsbewerberin wegen Tragens eines Kopftuchs im Unterricht

    Nach diesen Maßstäben hat der Verfassungsgeber des beklagten Landes durch Art. 15 und 16 der Landesverfassung (LVerf) keine "christlichen Gemeinschaftsschulen" im Sinne eines religiösen Bekenntnisses, sondern offene Gemeinschaftsschulen geschaffen, in denen das Christentum nur als prägender Bildungs- und Kulturfaktor wirksam ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, a.a.O., 31 ff., 59 ff., zur christlichen Gemeinschaftsschule in Baden-Württemberg; Böckenförde, NJW 2001, 723, 726; insoweit unrichtig VG Lüneburg, Urteil vom 16.10.2000, NJW 2001, 767, 769).

    Ihre Missachtung würde in Überschreitung der Beurteilungsermächtigung dazu führen, dass der Begriff der Eignung verkannt oder ein allgemein gültiger Wertmaßstab nicht beachtet wäre (vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 16.10.2000, a.a.O., 768).

    Die Darstellung und Vermittlung wertgebundener Lehrinhalte durch die Lehrkraft hat deshalb zwar zurückhaltend und unter Achtung Andersdenkender zu erfolgen, jedoch soll auch bei den Schülern die Toleranz gegenüber anderen Anschauungen und religiösen Bekenntnissen gefördert werden (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 16.10.2000, a.a.O.; Böckenförde, a.a.O., 725, 726).

    Im Kruzifix-Fall waren allein die positiven und negativen Bekenntnisfreiheiten der Schüler und ihrer Eltern unter dem Blickwinkel der Neutralität ohne Beteiligung eigener Grundrechtspositionen einer Lehrkraft aus Art. 4 GG abzuwägen, während es vorliegend um ein künftig mögliches Spannungsverhältnis zwischen individueller Grundrechtsbetätigung der Klägerin einerseits und positiver wie negativer Bekenntnisfreiheit der Schüler und ihrer Eltern im Lichte der gebotenen Neutralität und Toleranz andererseits geht (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 16.10.2000, a.a.O.).

    Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Lüneburg (vgl. Urteil vom 16.10.2000, a.a.O.) ist der erkennende Senat der Überzeugung, dass die psychische Auswirkung des Kopftuchs auf die jüngeren Schüler und Schülerinnen nicht nur von geringem Gewicht ist und dass eine "möglicherweise bestehende Suggestivkraft" des Kopftuchs in religiöser Hinsicht nicht lediglich gering zu bewerten ist.

    Der erkennende Senat lässt offen, ob die Klägerin auf Grund des von ihr beabsichtigten Tragens des Kopftuches im Unterricht noch in der Lage wäre, den Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG) und den staatlichen Auftrag, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. EGMR, Entscheidung vom 15.02.2001, a.a.O.; VG Lüneburg, Urteil vom 16.10.2000, a.a.O.; Bader, VBlBW 1998, 361; Langenfeld, Religionsfreiheit zwischen individueller Selbstbestimmung, Minderheitenschutz und Staatskirchenrecht - Völker- und verfassungsrechtliche Perspektiven, Heidelberg, 2001, S. 353), zu erfüllen.

  • VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 B 98.563

    Schulkreuz ablehnender Lehrer - Art. 4 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG, Anspruch eines

    Anordnungen des Dienstherrn hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbilds des Beamten wurden aber auch anhand einer Interessenabwägung am Maßstab des - somit grundsätzlich als bestehend-anerkannten Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) gemessen, so etwa das Verbot des Tragens einer Anti-Atomkraft-Plakette im Dienst durch einen Lehrer (BVerwG vom 25.1.1990, NJW 1990, 2265), ferner am Maßstab des Grundrechts der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), wie z.B. bei der Bestimmung der Grenzen der positiven Bekenntnisfreiheit eines Lehrers an öffentlichen Schulen, der im Unterricht Kleidung mit Bhagwan-typischen Rottönen getragen hat (BVerwG vom 8.3.1988, NVwZ 1988, 937/938; im Hinblick auf das auch in Art. 107 Abs. 1 BV entsprechend geregelte Grundrecht vgl. auch BayVGH vom 9.9.1985, NVwZ 1986, 405 und BayVBI. 1985, 721), oder wie bei der Frage der Zulässigkeit des Tragens eines Kopftuchs im Unterricht durch eine gläubige Muslimin (vgl. einerseits VG Lüneburg vom 16.10.2000, NJW 2001, 767ff., andererseits VGH Mannheim vom 26.6.2001, DVB1.2001, 1534/1537 Sp.1).

    Infolge der seinem Dienstherrn obliegenden Beschränkungen hat er andererseits in Beobachtung dieser Dienstpflicht die negative Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 GG, Art. 107 Abs. 6 BV und gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 f. WRV zu achten (vgl. dazu BayVGH vom 9.9.1985, NVwZ 1986, 405-Tragen Bhagwan-typischer Rottöne ; s. auch VG Lüneburg vom 16.10.2000, NJW 2001, 767/768 Sp. II -Kopftuch).

  • LAG Hessen, 21.06.2001 - 3 Sa 1448/00

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung einer muslimischen Arbeitnehmerin wegen

    Ob einem staatlichen Schulträger bis "jede Toleranzgrenze eindeutig" überschritten und "der Schulfrieden nachhaltig gestört wird" ein solches Experiment zugemutet werden darf (VerwG Lüneburg, NJW 2001, S. 767, 770, 771), muss im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben.
  • ArbG Dortmund, 16.01.2003 - 6 Ca 5736/02

    Feststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses; Kopftuchtragen einer

    Damit beruft sie sich auf den Grundrechtsschutz des Art. 4 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG Urteil vom 04.07.2002, 2 C 21.01 ; VG Lüneburg, Urteil vom 16.10.2000 1 A 87/00, NJW 2001 Seite 767 ff.; Bockenförde, NJW 2001, Seite 723, 724).

    Maßgeblich ist, dass die Arbeitnehmerin dies aus religiösen Gründen für sich als verbindlich ansieht (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 26.02.2002, 5 Sa 1582/01 , NZA 2002, Seite 1090, 1091; VG Lüneburg, NJW 2001, Seite 767, 770; LAG Frankfurt. Urteil vom 21.06.2001, 4 Sa 1448/00; Bockenförde, NJW 2001, Seite 723, 724).

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