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   BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 24/92   

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BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 24/92 (https://dejure.org/1992,3098)
BAG, Entscheidung vom 15.12.1992 - 1 ABR 24/92 (https://dejure.org/1992,3098)
BAG, Entscheidung vom 15. Dezember 1992 - 1 ABR 24/92 (https://dejure.org/1992,3098)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Mitbestimmung des Betriebsrates bei Einführung und Anwendung eines Datenerfassungsgerätes zur Vorgabezeitermittlung - Qualifizierung als technische Überwachungseinrichtung - Gefahr, dass Arbeitnehmer durch mangelnden Kontext der erfassten Daten zum ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; TVG § 1
    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einführung einer Überwachungseinrichtung [hier: Zeitaufnahmesystem UNIDAT M 16/IPAS]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 14.09.1984 - 1 ABR 23/82

    Mitbestimmung bei technischer Überwachung

    Auszug aus BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 24/92
    Erforderlich ist bei einem solchen auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts gerichteten Antrag lediglich, daß die Angelegenheit, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen oder geleugnet wird, so konkret umschrieben wird, daß mit einer Sachentscheidung über den Antrag feststeht, für welchen betrieblichen Vorgang ein Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (BAGE 46, 367 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung seit dem 14. September 1984 (BAGE 46, 367 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) unterliegt auch die technische Auswertung manuell erhobener Daten und nicht nur die technische Erhebung derselben dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung seit der Entscheidung vom 14. September 1984 ist das Verarbeiten von Verhaltens- und Leistungsdaten zu Aussagen über Verhalten und Leistung für sich allein schon Überwachung (BAGE 46, 367 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).

    Der Umstand allein, daß die technische Einrichtung diese Vorgänge wie Sichten, Sortieren, Zusammenstellen, Trennen und In-Beziehung-setzen von Informationen und Vornehmen einfacher Rechenoperationen, in einem quantitativen Umfang und mit einem Zeit- und Kostenaufwand erledigt, der bei menschlicher Auswertung "praktisch unmöglich" wäre, macht die technische Auswertung nicht zu einem Vorgang, der anders beurteilt werden müßte als die Auswertung durch den Menschen selbst (BAGE 46, 367, 381 f. = AP, aaO, zu B V 3 c der Gründe).

    Jedoch die Selektion der Daten und der damit verbundene Kontextverlust sowie die unbegrenzt mögliche Erstreckung der Verarbeitung auf alle Daten einschließlich solcher, die weit zurückliegen und einen gegenwärtigen Aussagewert möglicherweise nicht mehr haben, können Einsichten in Leistung und Verhalten von Arbeitnehmern möglich machen, die einmal bei herkömmlicher Überwachung nicht gegeben waren und zum anderen - was bedeutsamer erscheint - einer persönlichen, individualisierenden Beurteilung entbehren, was den Arbeitnehmer zu einem bloßen "Beurteilungsobjekt" machen kann (BAGE 46, 367, 380 = AP, aaO, zu B V 3 b der Gründe).

    Daß auch die Verarbeitung wahrer Tatsachenfeststellungen rechtsverletzend sein kann, wenn sie aufgrund der Zusammenstellung zu einer fehlerhaften Gewichtung verleiten können, hat der Senat ausführlich in der "Technikerberichtssystem-Entscheidung" mit der zur technischen Auswertung notwendigen Datenselektion und dem damit verbundenen Kontextverlust begründet (BAGE 46, 367, 380 = AP, aaO, zu B V 3 b der Gründe).

    Entscheidend ist, daß die technische Auswertung einer persönlichen, individualisierenden Beurteilung entbehrt und die Kenntnis des Arbeitnehmers von einer derartigen Verarbeitung von Verhaltens- und Leistungsdaten einen Anpassungsdruck erzeugt, der zu erhöhter Abhängigkeit des Arbeitnehmers führt und damit die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit behindert (BAGE 46, 367, 380 f. = AP, aaO, zu B V 3 b der Gründe).

    Eine technische Einrichtung, die aufgrund des verwendeten Programms Verhaltens- und Leistungsdaten auswertet, ist zur Überwachung geeignet und damit bestimmt (BAGE 46, 367, 383 = AP, aaO, zu B V 5 der Gründe).

  • BAG, 14.01.1986 - 1 ABR 82/83

    Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 24/92
    Der Senat hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 26. März 1991 (- 1 ABR 26/90 - AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung = BB 1991, 1566) seine ständige Rechtsprechung bestätigt, daß die Überwachung von Arbeitnehmern (durch Personen) bei ihrer Arbeitsleistung nur dann mitbestimmungspflichtig ist, wenn sie mit Hilfe technischer Einrichtungen erfolgt (BAGE 47, 96 = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes, m.w.N.).
  • LAG Hamm, 17.03.1978 - 3 TaBV 29/78
    Auszug aus BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 24/92
    Das Landesarbeitsgericht Hamm (Beschluß vom 17. März 1978 - 3 TaBV 29/78 - EzA § 87 BetrVG 1972 Kontrolleinrichtung Nr. 5 = DB 1978, 1987) und das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Beschluß vom 4. Juli 1985 - 5 TaBV 15/85 - NZA 1985, 673) haben bei der Zeitstudienaufnahme mittels einer Stoppuhr ein Mitbestimmungsrecht zu Recht mit der Begründung verneint, die Kontrolle der Arbeitnehmer erfolge durch Aufsichtspersonen und nur unter Zuhilfenahme einer Stoppuhr.
  • LAG Schleswig-Holstein, 04.07.1985 - 5 TaBV 15/85

    Multimomentaufnahmen; Mitarbeiter der Arbeitsvorbereitung; Arbeitsplatz;

    Auszug aus BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 24/92
    Das Landesarbeitsgericht Hamm (Beschluß vom 17. März 1978 - 3 TaBV 29/78 - EzA § 87 BetrVG 1972 Kontrolleinrichtung Nr. 5 = DB 1978, 1987) und das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Beschluß vom 4. Juli 1985 - 5 TaBV 15/85 - NZA 1985, 673) haben bei der Zeitstudienaufnahme mittels einer Stoppuhr ein Mitbestimmungsrecht zu Recht mit der Begründung verneint, die Kontrolle der Arbeitnehmer erfolge durch Aufsichtspersonen und nur unter Zuhilfenahme einer Stoppuhr.
  • BAG, 23.04.1985 - 1 ABR 39/81

    Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats des technischen Überwachungsvereins -

    Auszug aus BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 24/92
    In zwei weiteren Entscheidungen (BAG Beschluß vom 23. April 1985 - 1 ABR 39/81 - AP Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung = BB 1985, 1666; BAGE 51, 217 [BAG 11.03.1986 - 1 ABR 12/84] = AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) hat der Senat klargestellt, daß es bei der technischen Datenverarbeitung (nur) darauf ankomme, ob die Daten durch die technische Einrichtung programmgemäß zu Aussagen über Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer verarbeitet werden.
  • BAG, 10.07.1979 - 1 ABR 97/77

    Filmkamera - Filmen der Tätigkeit - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats -

    Auszug aus BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 24/92
    Zur Zeitstudienaufnahme mittels zeitgeeichter Filmkameras hat der Senat bereits am 10. Juli 1979 (Beschluß - 1 ABR 97/77 - AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung = BB 1979, 1714) entschieden, daß deren Verwendung der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt, obwohl mit den verwendeten Kameras Filmaufnahmen der einzelnen Arbeitsplätze von nur maximal 12 Minuten gemacht wurden.
  • VGH Hessen, 29.03.1989 - BPV TK 3572/87

    Personalvertretung: Einführung der EDV

    Auszug aus BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 24/92
    Dieser Rechtsprechung sind auch die Verwaltungsgerichte in der Auslegung des fast wortgleichen § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG gefolgt (vgl. etwa BVerwG Beschluß vom 16. Dezember 1987 - 6 P 32/84 - NZA 1988, 513; HessVGH Beschluß vom 29. März 1989 - BPV TK 3572/87 -, Die Personalvertretung 1991, 217).
  • BVerwG, 16.12.1987 - 6 P 32.84

    Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei EDV-gestütztem

    Auszug aus BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 24/92
    Dieser Rechtsprechung sind auch die Verwaltungsgerichte in der Auslegung des fast wortgleichen § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG gefolgt (vgl. etwa BVerwG Beschluß vom 16. Dezember 1987 - 6 P 32/84 - NZA 1988, 513; HessVGH Beschluß vom 29. März 1989 - BPV TK 3572/87 -, Die Personalvertretung 1991, 217).
  • BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 26/90

    Überwachung der Arbeitnehmer durch Privatdetektive

    Auszug aus BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 24/92
    Der Senat hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 26. März 1991 (- 1 ABR 26/90 - AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung = BB 1991, 1566) seine ständige Rechtsprechung bestätigt, daß die Überwachung von Arbeitnehmern (durch Personen) bei ihrer Arbeitsleistung nur dann mitbestimmungspflichtig ist, wenn sie mit Hilfe technischer Einrichtungen erfolgt (BAGE 47, 96 = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes, m.w.N.).
  • BAG, 11.03.1986 - 1 ABR 12/84

    Mitbestimmung bei technischer Überwachung

    Auszug aus BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 24/92
    In zwei weiteren Entscheidungen (BAG Beschluß vom 23. April 1985 - 1 ABR 39/81 - AP Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung = BB 1985, 1666; BAGE 51, 217 [BAG 11.03.1986 - 1 ABR 12/84] = AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) hat der Senat klargestellt, daß es bei der technischen Datenverarbeitung (nur) darauf ankomme, ob die Daten durch die technische Einrichtung programmgemäß zu Aussagen über Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer verarbeitet werden.
  • BAG, 23.10.1984 - 1 ABR 2/83

    Mitbestimmung bei Einführung von Führungsrichtlinien

  • BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 56/86

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 10 im Zusammenhang mit der

  • BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 57/86

    Tariflohnerhöhung

  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

  • LAG Hessen, 12.11.1991 - 5 TaBV 7/91

    Anwendung eines Datenerfassungsgeräts zur Vorgabezeitermittlung ; System UNIDAT

  • BAG, 06.12.1983 - 1 ABR 43/81

    Mitbestimmung bei Datensichtgeräten

  • ArbG Wesel, 24.04.2020 - 2 BVGa 4/20

    Unterlassungsverfügung gegen die Nutzung von Kameraaufnahmen zum Zwecke der

    Zudem kann der Betriebsrat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG nicht nur die Beseitigung eines mitbestimmungswidrigen Zustands verlangen, sondern sich gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (vgl. nur BAG, Beschl. v. 07.02.2012, 1 ABR 63/10 Rn. 14; grundlegend Beschl. v. 03.05.1994, 1 ABR 24/92 jew. juris; vgl. auch GK-ArbGG/ Ahrendt , Stand: 01.11.2018, § 85 ArbGG Rn. 44 mwN).
  • LAG Düsseldorf, 12.01.2015 - 9 TaBV 51/14

    Keine facebook-Seite des Arbeitgebers ohne Mitbestimmung?

    Ausreichend ist, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung erfolgt (BAG v. 10.12.2013 - 1 ABR 43/12, juris; BAG v. 15.12.1992 - 1 ABR 24/92, juris).
  • BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 43/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz eines Routenplaners zu

    Ausreichend ist, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung erfolgt (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 24/92 - zu B Il 1 b der Gründe) .
  • BAG, 08.11.1994 - 1 ABR 20/94

    Mitbestimmung bei Zeitmessungen

    Sie selbst bewirkt aber keine Überwachung, worauf der Senat bereits in seinem Beschluß vom 15. Dezember 1992 (- 1 ABR 24/92 - CR 1994, 111, 113) hingewiesen hat.
  • ArbG Heilbronn, 08.06.2017 - 8 BV 6/16

    Mitbestimmung - Einrichtung und Betrieb einer Smartphone-App mit

    Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG setzt daher voraus, dass die technische Einrichtung selbst und automatisch die Daten über bestimmte Vorgänge verarbeitet, wobei es jedoch ausreicht, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung erfolgt (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 24/92 Rn. 32; BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 43/12 Rn. 20).

    Ausreichend für das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechtes ist es, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung erfolgt (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 24/92 Rn. 32).

    Dies ist seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Technikerberichtssystem (BAG 14. September 1984 - 1 ABR 23/82 Rn. 52) sowie den Folgeentscheidungen (z. B. BAG 23. April 1985 - 1 ABR 39/81 Rn. 38 zum TÜV-Berichtssystem) und vom 11. März 1986 (BAG 11. März 1986 - 1 ABR 12/84 Rn. 21) sowie vom 15. Dezember 1992 (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 24/92 Rn. 30) Gegenstand ständiger Rechtsprechung zu dieser Frage; das Schrifttum ist dem großteils beigetreten (GK-BetrVG/ Wiese , § 87 Rn. 527 f.; Fitting, 28. Aufl., § 87 Rn. 238 ff.; aA HSWGNR/ Worzalla , 8. Aufl. § 87 Rn. 370).

  • LAG Düsseldorf, 24.08.2021 - 3 TaBV 29/21

    Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung einer technischen

    Zu solchen technischen Einrichtungen zählen insbesondere technische Arbeitszeiterfassungssysteme, wobei es bereits ausreicht, dass sie objektiv zu einer Verhaltens- und Leistungskontrolle geeignet sind, ohne dass eine entsprechende Nutzungsabsicht als Voraussetzung hinzutreten müsste (BAG vom 15.12.1992 - 1 ABR 24/92, juris, Rz. 29 ff.; BAG vom 28.11.1989 - 1 ABR 97/88, juris, Rz. 18; GK-BetrVG/Wiese/Gutzeit, 11. Auflage, § 87 Rn. 576; HWK/Clemenz, 9. Auflage, § 87 BetrVG Rn. 121).
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