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   BAG, 21.09.1989 - 1 ABR 32/89   

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BAG, 21.09.1989 - 1 ABR 32/89 (https://dejure.org/1989,615)
BAG, Entscheidung vom 21.09.1989 - 1 ABR 32/89 (https://dejure.org/1989,615)
BAG, Entscheidung vom 21. September 1989 - 1 ABR 32/89 (https://dejure.org/1989,615)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustimmungsverfahren: präjudizielle Wirkung der Entscheidung für ein neues Verfahren zwischen denselben Parteien

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG §§ 78, 24 Abs. 1 Nr. 3, § 99 Abs. 2 und 3 Satz 2, §§ 100, 103
    Versetzung eines Betriebsratsmitglieds gegen seinen Willen in einen anderen Betrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 314
  • BB 1990, 1628
  • BB 1990, 354
  • BB 1990, 631
  • DB 1990, 891
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (15)

  • LAG Hamm, 04.05.1988 - 12 TaBV 85/87

    Umsetzung; Mitbestimmung; Direktionsrecht; Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 21.09.1989 - 1 ABR 32/89
    Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Beschluß vom 4. Mai 1988 (- 12 TaBV 85/87 -) die Beschwerde des Arbeitgebers zurückgewiesen.

    Aufgrund des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Mai 1988 - 12 TaBV 85/87 - stehe rechtskräftig fest, daß der Betriebsrat des abgebenden Betriebes W an der personellen Einzelmaßnahme nicht beteiligt zu werden brauche.

    Aufgrund des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 4. Mai 1988 (- 12 TaBV 85/87 -) steht rechtskräftig zwischen den Beteiligten fest, daß der Betriebsrat des Betriebes W vor der Versetzung des Betriebsratsvorsitzenden ... nicht hat beteiligt werden müssen.

    b) Gerade dieses Ergebnis ist aber infolge des fehlerhaften Verfahrens in der Sache 12 TaBV 85/87 eingetreten.

    c) An der Prüfung, ob die Versetzung wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebes unwirksam ist, ist der Senat aufgrund der materiellen Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren 12 TaBV 85/87 gehindert.

    Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht in dem Verfahren 12 TaBV 85/87 den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats des Werks W zur Versetzung des Betriebsratsvorsitzenden ... ausschließlich mit der Begründung zurückgewiesen, der Betriebsrat des Betriebes W sei als Betriebsrat des abgebenden Betriebes nicht nach § 99 BetrVG zu beteiligen gewesen, es habe keiner Zustimmung dieses Betriebsrats bedurft.

    Der Inhalt des Beschlusses vom 4. Mai 1988 in dem Verfahren 12 TaBV 85/87 ist daher wegen präjudizieller Abhängigkeit des vorliegenden Verfahrens diesem zugrundezulegen.

    Dementsprechend ist vorliegend der Inhalt des Beschlusses in dem Verfahren 12 TaBV 85/87 wegen präjudizieller Abhängigkeit auch insoweit zugrunde zu legen.

  • LAG Hamm, 01.04.1977 - 3 Sa 181/77

    Direktionsrecht des Arbeitgebers; Versetzung; Mitglied des Betriebsrates;

    Auszug aus BAG, 21.09.1989 - 1 ABR 32/89
    Das Landesarbeitsgericht Hamm hat im Urteil vom 1. April 1977 (- 3 Sa 181/77 - EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 19 = BB 1977, 696, LS) darauf hingewiesen, daß, falls sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers auch darauf erstreckt, den Arbeitnehmer in einen anderen Betrieb zu versetzen, mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb auch sein betriebsverfassungsrechtliches Amt im Sinne des § 103 BetrVG endet; insoweit sei das Ausscheiden aus dem Betrieb einer außerordentlichen Kündigung vergleichbar, weil es durch eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers ohne zwingenden Grund herbeigeführt werden kann.
  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 33/87

    Neueinstellung - Betriebsrat - Auskunftspflicht - Arbeitsvertrag -

    Auszug aus BAG, 21.09.1989 - 1 ABR 32/89
    Dabei hat das Landesarbeitsgericht übersehen, daß der Arbeitgeber mit dem Antrag, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme zu ersetzen, einer gesetzlichen Pflicht genügen will; wenn das Gericht zu der Überzeugung kommt, einer Zustimmung bedürfe es nicht, entweder weil sie als erteilt gilt oder - wie im vorliegenden Falle - nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts der Betriebsrat gar nicht zuständig sein soll, darf dies nicht zu Lasten des Arbeitgebers gehen (Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 33/87 - AP Nr. 57 zu § 99 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II der Gründe).
  • BAG, 30.04.1981 - 6 ABR 59/78

    Versetzung

    Auszug aus BAG, 21.09.1989 - 1 ABR 32/89
    f) Es ist vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich, ob die Rechtsprechung des Sechsten Senats (Beschluß vom 30. April 1981, BAGE 35, 228 = AP Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972), wonach bei einverständlicher Versetzung eines Arbeitnehmers auf Dauer von einem Betrieb eines Unternehmens in einen anderen auch auf Fälle übertragen werden kann, in denen der Arbeitnehmer seiner Versetzung widerspricht.
  • BGH, 15.06.1982 - VI ZR 179/80

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils

    Auszug aus BAG, 21.09.1989 - 1 ABR 32/89
    Hat das Gericht eine der in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen übersehen, so mag die Entscheidung inhaltlich unrichtig sein, sie erwächst aber auch insoweit in Rechtskraft (BGH Urteil vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80 - NJW 1982, 2257 ; Thomas/Putzo, a.a.O., § 322 Anm. 6 d).
  • BGH, 12.07.1962 - III ZR 87/61

    Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeit

    Auszug aus BAG, 21.09.1989 - 1 ABR 32/89
    Deshalb ist für die Auslegung einer abweisenden Entscheidung auf die tragenden Abweisungsgründe zurückzugreifen und auch für sie eine Bindungswirkung zu bejahen (BGHZ 35, 338, 340 f.; 37, 375, 377 f.; Dietrich, ZZP 1970, 201; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 154 II; Stein/ Jonas/Leipold, ZPO , 20. Aufl., § 322 Anm. VII 2, X 4; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 47. Aufl., § 322 Anm. 2 A b; Schwab, Festschrift für Bötticher, 1969, 321, 326, 334 f.; Thomas/Putzo, ZPO , 15. Aufl., § 322 Anm. 5).
  • BAG, 17.09.1981 - 2 AZR 402/79

    Kündigung - Betriebsratszustimmung

    Auszug aus BAG, 21.09.1989 - 1 ABR 32/89
    Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, § 103 BetrVG habe eine doppelte Schutzfunktion, nämlich die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats und die Kontinuität seiner Amtsführung zu sichern (BAGE 37, 44, 50 = AP Nr. 14 zu § 103 BetrVG 1972, zu I 2 b der Gründe).
  • BGH, 03.07.1961 - III ZR 19/60

    Rechtskraft eines klagabweisenden Versäumnisurteils

    Auszug aus BAG, 21.09.1989 - 1 ABR 32/89
    Deshalb ist für die Auslegung einer abweisenden Entscheidung auf die tragenden Abweisungsgründe zurückzugreifen und auch für sie eine Bindungswirkung zu bejahen (BGHZ 35, 338, 340 f.; 37, 375, 377 f.; Dietrich, ZZP 1970, 201; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 154 II; Stein/ Jonas/Leipold, ZPO , 20. Aufl., § 322 Anm. VII 2, X 4; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 47. Aufl., § 322 Anm. 2 A b; Schwab, Festschrift für Bötticher, 1969, 321, 326, 334 f.; Thomas/Putzo, ZPO , 15. Aufl., § 322 Anm. 5).
  • BAG, 13.03.1984 - 1 ABR 49/82

    Mitbestimmung Gesamtbetriebsrat

    Auszug aus BAG, 21.09.1989 - 1 ABR 32/89
    Nach materiellem Recht am Verfahren beteiligt sind diejenigen Personen und Stellen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen werden können (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Beschluß vom 13. März 1984 - 1 ABR 49/82 - AP Nr. 9 zu § 83 ArbGG 1979; zuletzt Beschluß vom 18. April 1989 - 1 ABR 97/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B I der Gründe).
  • BAG, 15.04.1986 - 1 ABR 44/84

    Mitbestimmungsrecht - Mitbestimmung - Betriebsrat - Weisungsgebundenheit -

    Auszug aus BAG, 21.09.1989 - 1 ABR 32/89
    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Einstellung soll in erster Linie die Interessen der im Betrieb schon vorhandenen Arbeitnehmer wahren (Senatsbeschluß vom 15. April 1986, BAGE 51, 337 = AP Nr. 35 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 97/87

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einstellung

  • BAG, 10.11.1987 - 1 ABR 55/86

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 26.01.1988 - 1 AZR 531/86

    Anforderungen an die Begründung des Betriebsrats für die Verweigerung seiner

  • BAG, 23.02.1988 - 1 ABR 75/86

    Antragsbefugnis der Gewerkschaft im Beschlussverfahren

  • BAG, 16.12.1986 - 1 ABR 52/85

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abordnungen

  • BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90

    Mitbestimmung bei Versetzung auf Dauer in einen anderen Betrieb

    In seinem Beschluß vom 21. September 1989 (- 1 ABR 32/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) hat der Senat zur Diskussion gestellt, ob bei der auf Dauer angelegten Versetzung von Betriebsratsmitgliedern von einem Betrieb des Unternehmens in einen anderen der Betriebsrat des abgebenden Betriebes sogar nach § 103 BetrVG zu beteiligen sei.
  • BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 39/99

    Versetzung eines Betriebsratsmitglieds im Unternehmen

    Aufgabe der entgegengesetzten Erwägungen des Senats in dem Beschluß vom 21. September 1989 - 1 ABR 32/89 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 72 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 76).

    aa) Allerdings hat der Senat in der Entscheidung vom 21. September 1989 (- 1 ABR 32/89 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 72 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 76) zur Diskussion gestellt, ob nicht im Interesse der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats und der Kontinuität seiner Amtsführung bei Versetzungen von Betriebsratsmitgliedern § 103 BetrVG analog anzuwenden ist.

    Auf diesen Gesichtspunkt kann - wie auch der Senat in der Entscheidung vom 21. September 1989 (aaO) angedeutet hat - eine Analogie daher nicht gestützt werden, wenn sich aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt, daß ein besonderer Schutz des Betriebsratsmitglieds vor dem Amtsverlust sowie ein entsprechender Funktionsschutz gegen eine Beeinträchtigung durch Versetzungen auf Grund des Direktionsrechts nicht geregelt werden sollte.

    Die Gegenmeinung in der Literatur und wohl auch der Senat in der Entscheidung vom 21. September 1989 (aaO) stützen sich darauf, daß der Arbeitgeber durch eine einseitige Maßnahme - Versetzung kraft Direktionsrechts - die Zusammensetzung des Betriebsrats beeinflußt.

  • BAG, 18.09.1997 - 2 ABR 15/97

    Tarifliche Unkündbarkeit - Betriebsratsmitglied - Betriebsbedingte Kündigung -

    Dies ist im Verfahren auf Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 2 BetrVG auch ohne dahingehenden ausdrücklichen Antrag des Arbeitgebers in der den Ersetzungsantrag abweisenden Entscheidung - ggf. nach Hinweis gemäß § 139 ZPO - festzustellen (im Anschluß an BAG, Beschluß vom 21. September 1989 - 1 ABR 32/89 - AP Nr. 72 zu § 99 BetrVG 1972).

    Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Verfahrensökonomie und aufgrund des Zwecks des § 1 (3 Abs. 2 BetrVG , Klarheit über die Zulässigkeit des Ausspruchs einer Kündigung gegenüber einem Mandatsträger zu schaffen, ist es daher geboten, daß das Arbeitsgericht auch ohne einen darauf gerichteten ausdrücklichen Antrag des Arbeitgebers - ggf. nach Hinweis gemäß § 139 ZPO - die Feststellung ausspricht, daß eine Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung entbehrlich ist, wenn sich dies im Laufe des Verfahrens herausstellt (vgl. BAG, Beschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 33/87 - BAGE 60, 57, 65 = AP Nr. 57 zu § 99 BetrVG 1972, zu B. II der Gründe; BAG, Beschluß vom 21. September 1989 - 1 ABR 32/89 - AP Nr. 72 zu § 99 BetrVG 1972, zu II 3 a der Gründe).

    Das gilt gerade auch für klageabweisende Entscheidungen, bei denen allerdings mangels eines positiven Urteilsausspruchs die Rechtskraftwirkung nur unter Heranziehung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe zu bestimmen ist, wobei sich der Gegenstand der Rechtskraft auf das Bestehen oder Nichtbestehen der geltend gemachten Rechtsfolge aufgrund des vorgetragenen Tatsachenkomplexes beschränkt und bloße Entscheidungselemente, d. h. die Feststellung der Tatbestandsmerkmale, insbesondere die der Entscheidung zugrundeliegenden vorgreiflichen Rechtsverhältnisse, an der Rechtskraft nicht teilnehmen (BAG, Beschluß vom 21. September 1989 - 1 ABR 32/89 - AP Nr. 72 zu § 99 BetrVG 1972, zu II 3 c der Gründe, m.w.N.; BGH, Urteil vom 11. November 1994 - V ZR 46/93 - NJW 1995, 967 ; BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92 - NJW 1993, 3204, 3205; BGH, Urteil vom 6. März 1985 - IV b ZR 76/83 - NJW 1985, 2535 ).

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