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   BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 5/18   

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BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 5/18 (https://dejure.org/2019,15716)
BAG, Entscheidung vom 12.06.2019 - 1 ABR 5/18 (https://dejure.org/2019,15716)
BAG, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 (https://dejure.org/2019,15716)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 5 GBV, § ... 93 BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 BetrVG, § 99 Abs. 4 BetrVG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 559 ZPO, § 95 Abs. 3 BetrVG, Art. 12 GG, § 99 Abs. 2 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 50 Abs. 1 BetrVG, § 102 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 2 GBV, § 6 Nr. 1 GBV, § 50 Abs. 2 Satz 1 BetrVG

  • Wolters Kluwer

    Einstellung als personelle Maßnahme auch ohne unmittelbare Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb; Weisungsgebundene Verwirklichung eines arbeitstechnischen Zwecks als Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG; Zuordnung einer betriebsübergreifenden Tätigkeit zu einem ...

  • Betriebs-Berater

    Zustimmungsersetzung - Einstellung

  • bag-urteil.com

    Zustimmungsersetzung - Einstellung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

  • rewis.io

    Zustimmungsersetzung - Einstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats; Einordnung einer arbeitgeberseitigen Maßnahme als Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG

  • rechtsportal.de

    Einstellung als personelle Maßnahme auch ohne unmittelbare Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb

  • datenbank.nwb.de

    Zustimmungsersetzung - Einstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Führungsaufgabe als zustimmungspflichtige Einstellung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beförderung aus einem anderen Betrieb - und die Mitbestimmung des Betriebsrats

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats - Einordnung einer arbeitgeberseitigen Maßnahme als Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Führungsaufgabe als zustimmungspflichtige Einstellung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmung auch im Matrixunternehmen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Ernennen eines Vorgesetzten ist Einstellung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Führungsaufgabe als zustimmungspflichtige Einstellung

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mitbestimmung in der Matrix: BAG zeigt den falschen Weg

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 167, 43
  • NZA 2019, 1288
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 13.12.2016 - 1 ABR 59/14

    Fremdpersonaleinsatz - Einstellung

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 5/18
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 24 mwN) .

    Die für eine Einstellung erforderliche Eingliederung in die Betriebsorganisation erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 29) .

    Dessen Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob das Gericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 26 mwN) .

    Unerheblich für die Annahme einer Eingliederung ist außerdem, wie häufig die zur Verwirklichung des Betriebszwecks durchgeführten Tätigkeiten erfolgen oder wieviel Zeit sie in Anspruch nehmen (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 29) .

    Die in einem solchen Fall für eine Eingliederung erforderlichen Weisungsbefugnisse des Betriebsinhabers, durch die ihm eine betriebsverfassungsrechtlich relevante - und sei es nur partielle - Arbeitgeberstellung gegenüber dem Fremdpersonal zukommt (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 24 mwN) , können nicht durch die bloße Bestellung des Fremdpersonals zum Vorgesetzten von schon betriebsangehörigen Arbeitnehmern ersetzt werden.

  • BAG, 15.10.2013 - 1 ABR 25/12

    Innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen - Einsatz von

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 5/18
    Eine Verpflichtung hierzu besteht nur, wenn der Betriebsrat die Ausschreibung verlangt hat oder die Ausschreibung zwischen den Betriebsparteien vereinbart ist (BAG 15. Oktober 2013 - 1 ABR 25/12 - Rn. 18 mwN) .

    (2) Der funktionale Zusammenhang zwischen dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei einer Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG und § 93 BetrVG gebietet kein anderes Ergebnis (vgl. hierzu etwa BAG 15. Oktober 2013 - 1 ABR 25/12 - Rn. 21 mwN) .

  • BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 59/03

    Mitbestimmung bei Änderung der vertraglichen Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 5/18
    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung dient vornehmlich den Interessen der schon im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (vgl. BAG 25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - zu B II 2 a der Gründe mwN, BAGE 113, 206) .

    Der Betriebsrat soll die Möglichkeit haben, deren Belange nach Maßgabe möglicher Zustimmungsverweigerungsgründe iSv. § 99 Abs. 2 BetrVG gegen die beabsichtigte Einstellung geltend zu machen (BAG 25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - zu B II 2 d cc (1) der Gründe, aaO) .

  • BAG, 14.04.2015 - 1 ABR 58/13

    Personelle Einzelmaßnahmen - Unterrichtung - Vorlage von Unterlagen -

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 5/18
    Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei einer vom Arbeitgeber beabsichtigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und er daher der Zustimmung des Betriebsrats dafür bedarf (BAG 14. April 2015 - 1 ABR 58/13 - Rn. 14 mwN) .

    a) Die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG voraus (BAG 14. April 2015 - 1 ABR 58/13 - Rn. 16 mwN) .

  • BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90

    Mitbestimmung bei Versetzung auf Dauer in einen anderen Betrieb

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 5/18
    Sollten dadurch in tatsächlicher Hinsicht "Konkurrenzprobleme" entstehen, sind diese - ebenso wie bei der dauerhaften Versetzung eines Arbeitnehmers aus einen Betrieb in einen anderen (vgl. dazu BAG 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - Rn. 43, BAGE 66, 57)  - aufgrund der gesetzlichen Vorgaben hinzunehmen.
  • BAG, 18.07.2017 - 1 ABR 59/15

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Gesundheitsschutz

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 5/18
    Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht (BAG 18. Juli 2017 - 1 ABR 59/15 - Rn. 19 mwN, BAGE 159, 360) .
  • BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 79/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers - nicht

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 5/18
    Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist bei Einstellungen daher dann gegeben, wenn der Zweck der Verbotsnorm nur dadurch erreicht werden kann, dass die Einstellung insgesamt unterbleibt (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 79/12 - Rn. 14 mwN) .
  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 576/09

    Änderungskündigung - Altersteilzeitarbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 5/18
    bb) Die Arbeitgeberin kann sich für eine etwaige Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts berufen, wonach eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in Betracht kommen kann, wenn das Arbeitsverhältnis mehreren Betrieben gleichzeitig zugeordnet ist (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 15; 21. März 1996 - 2 AZR 559/95 - BAGE 82, 316) .
  • BAG, 10.03.2009 - 1 ABR 93/07

    Zustimmungsverweigerung per E-Mail

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 5/18
    b) Der Betriebsrat hat binnen einer Frist von einer Woche nach Zugang des Zustimmungsgesuchs per E-Mail, also schriftlich iSv. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 29 ff., BAGE 130, 1) , die Zustimmung zur geplanten Einstellung von Herrn Dr. K in den Betrieb West verweigert.
  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 559/95

    Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 5/18
    bb) Die Arbeitgeberin kann sich für eine etwaige Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts berufen, wonach eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in Betracht kommen kann, wenn das Arbeitsverhältnis mehreren Betrieben gleichzeitig zugeordnet ist (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 15; 21. März 1996 - 2 AZR 559/95 - BAGE 82, 316) .
  • BAG, 17.10.2017 - 9 AZR 192/17

    Arbeitszeiterhöhung - freier Arbeitsplatz

  • BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 32/13

    Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift -

  • ArbG Düsseldorf, 04.09.2017 - 15 BV 58/17
  • LAG Düsseldorf, 20.12.2017 - 12 TaBV 66/17

    Matrixstruktur; Übertragung einer Führungsfunktion als Einstellung i.S.v. § 99

  • BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 34/00

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einsatz von Testkäufern einer Fremdfirma

  • BAG, 13.12.2005 - 1 ABR 51/04

    Mitbestimmungsrecht - Einstellung von Drittpersonal

  • BAG, 22.10.2019 - 1 ABR 13/18

    Betriebsrat - Zustimmung - Einstellung

    Soweit Herr D gleichzeitig auch in den Betrieb in M eingestellt wurde, obliegt die Wahrnehmung des dadurch begründeten Zustimmungsrechts dem dortigen Betriebsrat (ausf. dazu BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 35) .

    Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin handelt es sich in diesem Fall - anders als bei einer Kündigung - nicht um eine, sondern um zwei unterschiedliche zustimmungspflichtige Maßnahmen (vgl. schon BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 35) .

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebs verfolgt (BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 16 mwN) .

    Unerheblich für die Annahme einer Eingliederung ist zudem, wie häufig die zur Verwirklichung des Betriebszwecks durchgeführten Tätigkeiten erfolgen oder wieviel Zeit sie in Anspruch nehmen (BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 23 mwN) .

    Dessen Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob das Gericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 17 mwN) .

    Für diesen kommt es weder darauf an, wo die "vertraglichen Angelegenheiten" des Arbeitnehmers "abgewickelt" werden, noch muss der betroffene Arbeitnehmer einer - wie auch immer gearteten - Bindung an Weisungen einer im Betrieb tätigen "Führungskraft" unterliegen (vgl. zu Letzterem schon BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 23) .

    Dem Betriebsverfassungsgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht gleichzeitig in mehreren Betrieben möglich sein kann (vgl. BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 24) .

    Diese Interessen können - namentlich in Form des Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG - auch bei der Zuweisung von Vorgesetztenfunktionen an bislang betriebsfremde Arbeitnehmer berührt sein (vgl. schon BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 25 mwN) .

  • BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 22/20

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Einstellung - Hinausschieben des

    Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen (BAG 26. Mai 2021 - 7 ABR 17/20 - Rn. 28; 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 15; 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 16 mwN, BAGE 167, 43).

    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung dient vornehmlich den Interessen der schon im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 25, BAGE 167, 43; 25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - zu B II 2 a der Gründe, aaO; 22. April 1997 - 1 ABR 74/96 - zu B III 2 b der Gründe) .

  • BAG, 26.05.2021 - 7 ABR 17/20

    Zuständigkeit des Betriebsrats - Betriebszugehörigkeit

    Dafür ist entscheidend, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs verfolgt (BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 15; 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 16, BAGE 167, 43; 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 29; 10. März 2004 - 7 ABR 36/03 - zu B 1 der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - zu B II 2 a aa der Gründe, BAGE 94, 144) .

    Dessen Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob das Gericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 16; 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 17 mwN, BAGE 167, 43) .

    Für die Eingliederung in einen Betrieb ist eine Bindung an die Weisungen einer Führungskraft in diesem Betrieb nicht erforderlich (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 19; 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 23, BAGE 167, 43) .

    Vielmehr liegt nach der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts zur personellen Mitbestimmung in einem solchen Fall eine Einstellung iSv. § 99 BetrVG und damit eine Eingliederung des Vorgesetzten in den Betrieb der ihm unterstellten Arbeitnehmer vor, da durch die Wahrnehmung der Führungsaufgaben (auch) der arbeitstechnische Zweck des Betriebs verwirklicht wird, in dem die ihm unterstellten Mitarbeiter tätig sind (vgl. BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 21, aaO) .

    Dies könnte nach der Rechtsprechung des Ersten Senats zur personellen Mitbestimmung bei der Einstellung im Wege der Übertragung von Weisungsrechten an eine in einem anderen Betrieb ansässige Führungskraft (vgl. BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 21, BAGE 167, 43) zur Eingliederung des Arbeitnehmers K in den Betrieb H geführt haben.

  • BAG, 08.03.2022 - 1 ABR 20/21

    Technische Überwachungseinrichtung - Gesamtbetriebsrat

    Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht (BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 32, BAGE 167, 43; 18. Juli 2017 - 1 ABR 59/15 - Rn. 19 mwN, BAGE 159, 360) .
  • BAG, 14.06.2022 - 1 ABR 13/21

    Betriebsrat - Zustimmungserfordernis - Einstellung - Versetzung

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber mithilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebs verfolgt (BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 16 mwN, BAGE 167, 43) .

    Hierbei können die fachlichen Weisungsbefugnisse der Führungskraft Berücksichtigung finden, sofern sich aus ihrer Wahrnehmung eine Einbindung bei der Erfüllung der im Betrieb von den dortigen Arbeitnehmern zu erledigenden operativen Aufgaben oder in die dortigen Arbeitsprozesse ergibt (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 21; 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 21, BAGE 167, 43) .

    Hingegen ist für die Annahme einer Eingliederung weder zwingend erforderlich, dass die Führungskraft ihre Tätigkeit auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet, noch muss sie in einem bestimmten zeitlichen Mindestumfang "vor Ort" sein (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 15; 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 23 mwN, aaO) .

    In den Entscheidungen vom 22. Oktober 2019 (- 1 ABR 13/18 - Rn. 21) und vom 12. Juni 2019 (- 1 ABR 5/18 - Rn. 21, BAGE 167, 43) hat der Senat aus der Funktion und den damit verbundenen Weisungsbefugnissen der betroffenen Arbeitnehmer abgeleitet, dass sie ihren Aufgaben nur in regelmäßiger Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern der jeweiligen Betriebe nachkommen konnten und daher in die dortigen Arbeitsabläufe eingebunden waren.

    Der Senat braucht deshalb nicht darüber zu entscheiden, ob bei der Versetzung eines in mehreren Betrieben eines Unternehmens eingegliederten Arbeitnehmers stets sämtlichen Betriebsräten ein umfassendes Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht oder ob dessen Bestehen und Umfang von der konkreten personellen Maßnahme abhängt (zu der grundsätzlichen Möglichkeit, in mehreren Betrieben eingegliedert zu sein, vgl. BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 24, BAGE 167, 43) .

  • BAG, 13.12.2023 - 1 ABR 28/22

    Vorlage von Bewerbungsunterlagen - digitales Leserecht

    Für ihn besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 14 mwN, BAGE 167, 43) .

    Bei einer Einstellung sind nach § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG insbesondere der in Aussicht genommene Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen (BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 29, BAGE 167, 43) .

  • BAG, 11.10.2022 - 1 ABR 16/21

    Zustimmungsersetzung - innerbetriebliche Stellenausschreibung

    a) Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der vom Arbeitgeber beabsichtigten personellen Maßnahme hat und daher seine Zustimmung erforderlich ist (vgl. BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 34/20 - Rn. 17; 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 14 mwN, BAGE 167, 43) .
  • LAG Niedersachsen, 19.05.2021 - 2 TaBV 51/20

    Verfolgung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes als Kriterium einer

    Er könne sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Juni 2019 (- 1 ABR 5/18 -) und vom 22. Oktober 2019 (- 1 ABR 13/18 -) berufen.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichtes verkenne die Wertungen der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes vom 12. Juni 2019 (- 1 ABR 5/18 -) und vom 22. Oktober 2019 (- 1 ABR 13/18-) , wenn er die Wahrnehmung von Führungsaufgaben und damit auch die Erfüllung des arbeitstechnischen Zweckes des anderen Betriebes auf die reine Bewertung der Auswirkungen auf die Frau N. direkt unterstellten Mitarbeiter beschränke.

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebs verfolgt (BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 16 mwN).

    Unerheblich für die Annahme einer Eingliederung ist zudem, wie häufig die zur Verwirklichung des Betriebszwecks durchgeführten Tätigkeiten erfolgen oder wieviel Zeit sie in Anspruch nehmen (BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 23 mwN; BAG, 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 15).

    Für den Rechtsbegriff der Eingliederung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kommt es weder darauf an, wo die "vertraglichen Angelegenheiten" des Arbeitnehmers "abgewickelt" werden, noch muss der betroffene Arbeitnehmer einer - wie auch immer gearteten - Bindung an Weisungen einer im Betrieb tätigen "Führungskraft" unterliegen (vgl. BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 23).

  • LAG Hessen, 22.01.2024 - 16 TaBV 98/23
    Hierfür stütze sich das Arbeitsgericht letztlich auf einen einzigen Satz aus dem Beschluss des BAG vom 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18: "Ob dies zwangsläufig zur Folge hat, dass der betroffene Arbeitnehmer auch in allen Betrieben wahlberechtigt bzw. wählbar ist und bei der Ermittlung von betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten mitzählt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung." Hieraus schlussfolgere das Arbeitsgericht, neben der Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG seien zusätzliche Voraussetzungen erforderlich.

    Die Tatsache, dass das BAG in dem Verfahren 1 ABR 5/18 die streitgegenständliche Frage offengelassen habe, spreche dafür, dass es für die Eingliederung nach § 7 BetrVG andere Voraussetzungen annehme als für die nach § 99 BetrVG.

    Hierbei können die fachlichen Weisungsbefugnisse der Führungskraft Berücksichtigung finden, sofern sich aus ihrer Wahrnehmung eine Einbindung bei der Erfüllung der im Betrieb von den dortigen Arbeitnehmern zu erledigenden operativen Aufgaben oder in die dortigen Arbeitsprozesse ergibt (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 21; 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 21).

    Hingegen ist für die Annahme einer Eingliederung weder zwingend erforderlich, dass die Führungskraft ihre Tätigkeit auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet, noch muss sie in einem bestimmten zeitlichen Mindestumfang "vor Ort" sein (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 15; 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 23 mwN, aaO).

  • LAG Köln, 17.07.2020 - 9 TaBV 73/19

    Joint Venture - Internationale Matrixstruktur - Betriebsbegriff - Einstellung -

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor, wenn eine Person in einen Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen (BAG, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 -, Rn. 16, juris; BAG, Beschluss vom13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 -, Rn. 24, juris).

    Anders als bei einer Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 BetrVG lassen sich dem Gesetz keine quantitativen oder qualitativen Vorgaben für die zu erbringenden Tätigkeiten, die eine Eingliederung begründen, entnehmen (BAG, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 -, Rn. 23, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.10.2023 - 5 TaBV 5/23

    Betriebsratswahl - Anfechtung - wahlberechtigter Arbeitnehmer - Ausscheiden -

  • BAG, 11.10.2022 - 1 ABR 18/21

    Zustimmungsersetzung - rechtzeitige Unterrichtung des Betriebsrats

  • LAG Köln, 29.10.2021 - 9 TaBV 17/21

    Personelle Einzelmaßnahme; Matrixstruktur; Zuordnungstarifvertrag

  • LAG München, 29.05.2020 - 3 TaBV 127/19

    Einstellung, Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts, tarifvertragliche

  • LAG Hessen, 02.08.2021 - 16 TaBV 7/21

    Regelmäßige Unbeachtlichkeit der Entfernung zwischen Hauptbetrieb und nicht

  • ArbG Bonn, 24.10.2019 - 3 BV 33/19

    Versetzung in der Matrixstruktur, Versetzung eines freigestellten BR-Mitglieds

  • LAG Baden-Württemberg, 14.03.2023 - 15 TaBV 1/22

    Betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem Betrieb -

  • LAG Düsseldorf, 20.01.2021 - 12 TaBV 38/20

    Eingruppierung einer Alltagsbegleiterin

  • BAG, 27.04.2022 - 4 ABR 25/21

    Tätigkeitsmerkmale für Leitende Beschäftigte in der Pflege

  • LAG Hessen, 26.08.2020 - 2 Sa 119/20

    Merkmale eines Arbeitsverhältnisses Kein eigener Betriebsbegriff im KSchG

  • LAG Niedersachsen, 15.03.2023 - 2 TaBV 23/22

    Arbeitsplatz; Ausschreibungsverlangen des Betriebsrates;

  • LAG Sachsen, 21.10.2022 - 4 TaBV 9/22

    Bestimmtheitsgebot in Beschlussverfahren zu Mitbestimmungsfragen; Technische

  • LAG Niedersachsen, 19.11.2019 - 11 TaBV 7/19

    Beteiligungsrechte des Betriebsrats für Arbeitnehmer in anderen Betrieben des

  • ArbG Essen, 13.11.2019 - 6 Ca 1553/19
  • ArbG Bonn, 17.03.2021 - 4 BV 36/20
  • ArbG Bonn, 27.02.2020 - 3 Ca 1919/19

    Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl

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