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   BAG, 17.05.1983 - 1 ABR 5/80   

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https://dejure.org/1983,141
BAG, 17.05.1983 - 1 ABR 5/80 (https://dejure.org/1983,141)
BAG, Entscheidung vom 17.05.1983 - 1 ABR 5/80 (https://dejure.org/1983,141)
BAG, Entscheidung vom 17. Mai 1983 - 1 ABR 5/80 (https://dejure.org/1983,141)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsratszustimmung - Personalmaßnahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 42, 386
  • BB 1984, 671
  • DB 1983, 2638
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 05.02.1971 - 1 ABR 24/70

    Mitwirkungsrecht - Betriebsrat - Umgruppierung

    Auszug aus BAG, 17.05.1983 - 1 ABR 5/80
    Der Senat hat zu der entsprechenden Vorschrift des § 61 Abs. 2 Satz 1 BetrVG 1952 ebenfalls die Auffassung vertreten, die dort normierte Wochenfrist für die Geltendmachung von Bedenken des Betriebsrats sei zwingender Natur und könne insbesondere auch mit Rücksicht auf die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers, der möglichst bald Klarheit über die Gestaltung seiner vertraglichen Beziehungen haben müsse, nicht durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verlängert werden (BAG 23, 196, 202 r AP Nr. 6 zu § 61 BetrVG, zu 1 b der Gründe).

    Nach der eindeutigen Regelung des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beginnt die Frist in jedem Falle erst mit der Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber und nicht auch schon mit jeder sonstigen Kenntnisnahme des Betriebsrats von der geplanten personellen Maßnahme, wie der Senat zu der entsprechenden früheren Vorschrift des § 61 Abs. 2 Satz 1 BetrVG 1952 angenommen hatte (BAG 19, 307, 311 = AP Nr. 3 zu § 63 BetrVG, zu 4 der Gründe; BAG 23, 196, 201 = AP Nr. 6 zu § 61 BetrVG, zu 1 b der Gründe).

  • BAG, 18.04.1967 - 1 ABR 10/66

    Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes - Formelle Rechtsnorm -

    Auszug aus BAG, 17.05.1983 - 1 ABR 5/80
    Nach der eindeutigen Regelung des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beginnt die Frist in jedem Falle erst mit der Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber und nicht auch schon mit jeder sonstigen Kenntnisnahme des Betriebsrats von der geplanten personellen Maßnahme, wie der Senat zu der entsprechenden früheren Vorschrift des § 61 Abs. 2 Satz 1 BetrVG 1952 angenommen hatte (BAG 19, 307, 311 = AP Nr. 3 zu § 63 BetrVG, zu 4 der Gründe; BAG 23, 196, 201 = AP Nr. 6 zu § 61 BetrVG, zu 1 b der Gründe).
  • BAG, 20.06.1978 - 1 ABR 65/75

    Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei sachlich nicht

    Auszug aus BAG, 17.05.1983 - 1 ABR 5/80
    Ob Gleiches auch für die Fristbestimmung des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG 1972 gilt, hat der Senat bisher offengelassen, jedoch in Übereinstimmung mit der vorgenannten Entscheidung ausgesprochen, daß der Arbeitgeber jedenfalls aus der Versäumung der Wochenfrist keine Rechte herleiten kann, wenn er durch seine Erklärung und sein Verhalten bewirkt hat, daß der Betriebsrat die Frist nicht eingehalten hat (Senatsbeschluß vom 20. Juni 1978 - 1 ABR 65/75 -, AP Nr. 8 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 27.05.1982 - 6 ABR 105/79

    Versetzung

    Auszug aus BAG, 17.05.1983 - 1 ABR 5/80
    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Beschluß vom 27. Mai 1982 - 6 ABR 105/79 - (EzA zu § 83 ArbGG 1979 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) in Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden, daß ein von einer geplanten personellen Einzelmaßnahme im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG betroffener Arbeitnehmer im Beschlußverfahren über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nicht Beteiligter ist, weil er von der zu erwartenden gerichtlichen Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition nicht berührt werde; ein mögliches Betroffensein des Arbeitnehmers in einer sonstigen Rechtsposition sei nach § 83 Abs. 3 ArbGG für die Frage seiner Verfahrensbeteiligung unerheblich.
  • BAG, 22.03.1983 - 1 ABR 49/81

    Mitbestimmungssicherungsverfahren bei Eingruppierungen

    Auszug aus BAG, 17.05.1983 - 1 ABR 5/80
    Der erkennende Senat hat sich in seinem auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Beschluß vom 22. März 1983 - 1 ABR 49/81 - für Fälle der Ein- und Umgruppierung dem Sechsten Senat im Ergebnis angeschlossen.
  • BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 48/03

    Zustimmungsverweigerung wegen Störung des Betriebsfriedens

    Die einvernehmliche Verlängerung der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch die Betriebsparteien ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (BAG 22. Oktober 1985 - 1 ABR 42/84 - BAGE 50, 55, 59 ff., zu B II 2 b, c der Gründe; 17. Mai 1983 - 1 ABR 5/80 - BAGE 42, 386, 391 ff., zu B II 1 der Gründe; 22. April 2004 - 8 ABR 10/03 - ZTR 2004, 582, zu II 1 a aa, bb der Gründe; 22. Januar 2003 - 4 ABR 12/02 - ZTR 2003, 454, zu B II 1 der Gründe; 30. Oktober 2003 - 8 ABR 33/02 -, zu II 2 a aa (1), (2) der Gründe; 12. März 1986 - 4 ABR 22/84 -, letzter Absatz der Entscheidungsgründe).

    Demgegenüber hat der Senat bereits im Beschluss vom 17. Mai 1983 (- 1 ABR 5/80 - BAGE 42, 386) darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber den Fristbeginn auch ohne Absprache mit dem Betriebsrat steuern kann, indem er mit der erforderlichen - vollständigen - Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entsprechend lange zuwartet, dann freilich den Arbeitnehmer nicht einmal vorläufig einstellen darf.

  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 37/03

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Sie können erforderlichenfalls die Richtigkeit der Eingruppierung im Urteilsverfahren überprüfen lassen (vgl. etwa BAG 17. Mai 1983 - 1 ABR 5/80 - BAGE 42, 386, 390 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 36, zu B I der Gründe; 23. September 2003 - 1 ABR 35/02 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 28 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 1 d der Gründe).
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 P 16.91

    Personalvertretung - Zustimmungsfrist - Zustimmungsverweigerung -

    Diese Rechtsfrage ist allerdings in der personalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten (für eine mögliche Verlängerung: Bacher PersR 1988, 68; de lege lata dagegen, de lege ferenda dafür: Widmaier PersV 1988, 106; dagegen: VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. April 1983 - 15 S 744/82 - ZBR 1984, 216; BAG - 4. Senat -, Urteil vom 22. Mai 1985 - 4 AZR 42/83 - NZA 1986, 187; für eine mögliche Verlängerung der vergleichbaren Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat sich der 1. Senat des BAG ausgesprochen: vgl. BAGE 42, 386; 50, 55 - unter Aufgabe von BAGE 23, 196).

    Für das Betriebsverfassungsrecht hat das Bundesarbeitsgericht verschiedentlich entschieden, daß es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und insbesondere mit Rücksicht auf sein besonderes Gewicht im Betriebsverfassungsrecht Fälle gebe, in denen der Arbeitgeber aus der Versäumung von Ausschlußfristen, und zwar auch materieller Ausschlußfristen, keine Rechte für sich herleiten könne (BAGE 14, 140 ; 23, 196 ; Beschluß vom 20. Juni 1978 - 1 ABR 65/75 - AP Nr. 8 zu § 99 BetrVG 1972; vgl. auch die Hinweise auf diese herrschende Auffassung in der arbeitsrechtlichen Literatur in BAGE 42, 386 ).

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