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   BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16   

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https://dejure.org/2018,5935
BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16 (https://dejure.org/2018,5935)
BAG, Entscheidung vom 20.03.2018 - 1 ABR 70/16 (https://dejure.org/2018,5935)
BAG, Entscheidung vom 20. März 2018 - 1 ABR 70/16 (https://dejure.org/2018,5935)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Mitbestimmung im Arbeitskampf - Mehrarbeitsanordnung

  • IWW

    § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, § ... 23 Abs. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG, § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 77 Abs. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG, § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 2 Abs. 3 BetrVG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 559 Abs. 2 ZPO, § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG

  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten im Arbeitskampf; Suspendierung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Arbeitskampf bei laufenden oder bevorstehenden Arbeitsniederlegungen; Keine Suspendierung von ...

  • bag-urteil.com

    Mitbestimmung im Arbeitskampf - Mehrarbeitsanordnung

  • Betriebs-Berater

    Mitbestimmung bei Mehrarbeitsanordnung im Arbeitskampf

  • rewis.io

    Mitbestimmung im Arbeitskampf - Mehrarbeitsanordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten im Arbeitskampf

  • datenbank.nwb.de

    Mitbestimmung im Arbeitskampf - Mehrarbeitsanordnung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mehrarbeitsanordnung im Arbeitskampf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren - und die ordnungsgemäße Beschwerdebegründung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mitbestimmung im Arbeitskampf - und die Mehrarbeitsanordnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Unterlassungsanspruch, die Abwehr künftiger Beeinträchtigung - und der Unterlassungsantrag

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mehrarbeitsanordnung bei Warnstreik und die Mitbestimmung des Betriebsrats

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mitbestimmung im Arbeitskampf - Anordnung von Mehrarbeit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Mehrarbeitsanordnung im Arbeitskampf

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mitbestimmung bei Mehrarbeitsanordnung im Arbeitskampf

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Rechte des Betriebsrats gelten auch im Arbeitskampf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 162, 98
  • NZA 2018, 1081
  • BB 2018, 1843
  • BB 2018, 3002
  • DB 2018, 1992
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 13.12.2011 - 1 ABR 2/10

    Mitbestimmung bei Versetzungen - arbeitskampfbedingte Versetzung

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16
    Hieraus folgt, dass das Betriebsverfassungsgesetz selbst während eines Arbeitskampfs grundsätzlich anzuwenden ist und mögliche Einschränkungen einer arbeitskampfrechtlichen Rechtfertigung bedürfen (vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 1 ABR 2/10 - Rn. 25 mwN, BAGE 140, 113) .

    Diese haben aber nur insoweit zurückzustehen, wie deren Ausübung die Kampffähigkeit des Arbeitgebers ernsthaft gefährdet (BAG 13. Dezember 2011 - 1 ABR 2/10 - Rn. 27 mwN, BAGE 140, 113) .

    Diese Anforderungen sind nach der Senatsrechtsprechung erfüllt, wenn die Mitbestimmungsrechte die Rechtmäßigkeit des vom Arbeitgeber während eines Streikgeschehens beabsichtigten Handelns an die Einhaltung einer Frist oder ein positives Votum des Betriebsrats und ggf. dessen Ersetzung durch die Einigungsstelle knüpfen (BAG 13. Dezember 2011 - 1 ABR 2/10 - Rn. 28 mwN, BAGE 140, 113) .

    So unterliegt etwa die arbeitskampfbedingte Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer in einen bestreikten Betrieb des Arbeitgebers nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs nach § 99 Abs. 1 BetrVG (BAG 13. Dezember 2011 - 1 ABR 2/10 - BAGE 140, 113) .

  • BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 39/86

    Betriebliche Bildungsmaßnahme - Auswahl der Teilnehmer

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16
    (d) Bezweckt der Arbeitgeber Maßnahmen, um den Auswirkungen streikbedingter Arbeitsniederlegungen vorzubeugen, bedarf es eines Bezugs zu einer laufenden oder einer unmittelbar bevorstehenden Arbeitsniederlegung (vgl. BAG 10. Februar 1988 - 1 ABR 39/86 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 57, 295) .

    (e) Demzufolge können die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sowohl bei Vorbereitungshandlungen des Arbeitgebers zur Beschränkung drohender Folgen konkret bevorstehender Arbeitsniederlegungen als auch für Maßnahmen zur Abwehr bereits eingetretener Folgen andauernder Arbeitsniederlegungen suspendiert sein (BAG 30. August 1994 - 1 ABR 10/94 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 77, 335; 10. Februar 1988 - 1 ABR 39/86 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 57, 295) .

    Vielmehr kommt es auf den Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und dessen Auswirkungen auf das jeweilige Kampfgeschehen an (vgl. BAG 10. Februar 1988 - 1 ABR 39/86 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 57, 295) .

  • BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10

    Arbeitskampf - suspendierende Betriebsstilllegung - Entgeltfortzahlung

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16
    Solche Maßnahmen sind durch die Arbeitsniederlegung bedingt und Teil des Systems von Druck und Gegendruck, das den Arbeitskampf kennzeichnet (BAG 13. Dezember 2011 - 1 AZR 495/10 - Rn. 15, BAGE 140, 125).

    Diese muss in der Form erfolgen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwarten lässt, dass die von der Anordnung betroffenen Arbeitnehmer von ihr Kenntnis erlangen (vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 1 AZR 495/10 - Rn. 18 mwN, BAGE 140, 125) .

  • BAG, 30.08.1994 - 1 ABR 10/94

    Streikteilnahme und Gleitzeit

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16
    (e) Demzufolge können die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sowohl bei Vorbereitungshandlungen des Arbeitgebers zur Beschränkung drohender Folgen konkret bevorstehender Arbeitsniederlegungen als auch für Maßnahmen zur Abwehr bereits eingetretener Folgen andauernder Arbeitsniederlegungen suspendiert sein (BAG 30. August 1994 - 1 ABR 10/94 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 77, 335; 10. Februar 1988 - 1 ABR 39/86 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 57, 295) .

    Streikabwehrmaßnahmen sind allerdings abzugrenzen von Maßnahmen des Arbeitgebers, die zwar während des Kampfgeschehens getroffen werden, mit der Kampfabwehr aber in keinem Zusammenhang stehen und keine Wirkungen auf das Kampfgeschehen entfalten ( BAG 30. August 1994 - 1 ABR 10/94 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 77, 335) .

  • BAG, 24.04.1979 - 1 ABR 43/77

    Mitbestimmungsrecht bei vorübergehender Arbeitszeitverlängerung aus

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16
    Ebenso bedarf der Arbeitgeber während Arbeitsniederlegungen in seinem Betrieb keiner Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BetrVG, wenn er für arbeitswillige, einem gewerkschaftlichen Kampfaufruf nicht Folge leistende Arbeitnehmer aus streikbedingten Gründen vorübergehend die betriebsübliche Arbeitszeit verlängern will (BAG 24. April 1979 - 1 ABR 43/77 - BAGE 31, 372) .

    (aaa) Will der Arbeitgeber während eines laufenden Streiks in seinem Betrieb für die arbeitswilligen und zur Ableistung von Mehrarbeit bereiten Arbeitnehmer - begrenzt auf die Dauer der konkreten Arbeitsniederlegung - vorübergehend deren betriebsübliche Arbeitszeit verlängern, bedarf er hierzu nicht der Zustimmung des Betriebsrats (vgl. BAG 24. April 1979 - 1 ABR 43/77 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 31, 372) .

  • BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 47/06

    Vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16
    Damit sind ersichtlich Fälle höherer Gewalt wie etwa Naturkatastrophen oder Unfälle gemeint (vgl. BAG 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - Rn. 11 mwN, BAGE 122, 127) .

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (grdl. BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - zu II B III der Gründe, BAGE 76, 364; vgl. auch 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - Rn. 13 mwN, BAGE 122, 127) .

  • BAG, 19.01.2010 - 1 ABR 55/08

    Versetzung - Unterlassungsantrag - Streitgegenstand

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16
    Ein solcher Notfall kann etwa in einer unvorhersehbaren Situation gegeben sein, in der ein Betriebsrat entweder nicht erreichbar oder nicht zur rechtzeitigen Beschlussfassung in der Lage ist, der Arbeitgeber aber sofort handeln muss, um vom Betrieb oder den Arbeitnehmern nicht wiedergutzumachende Schäden abzuwenden (BAG 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - Rn. 29 mwN, BAGE 133, 75) .

    Der allgemeine Unterlassungsanspruch ist - ebenso wie der nach § 23 Abs. 3 BetrVG (dazu BAG 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - Rn. 28 mwN, BAGE 133, 75) - verschuldensunabhängig ausgestaltet.

  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16
    (g) Der Verweis der Arbeitgeberin auf die von der Arbeitskampfrisikolehre ausgehende Senatsrechtsprechung zum Umfang der Mitbestimmung in mittelbar von den (Fern-)Wirkungen des Arbeitskampfs betroffenen Betrieben (vgl. zur Kurzarbeit BAG 22. Dezember 1980 - 1 ABR 2/79 - zu C II der Gründe, BAGE 34, 331) geht fehl.
  • BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 77/12

    Unterlassungsanspruch - grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16
    Der Umstand, dass die Arbeitgeberin in den Instanzen zum Ausdruck gebracht hat, sie werde künftig das streitige Mitbestimmungsrecht wahren, falls sich ihre Rechtsauffassung als unrichtig erweisen sollte, ist für sich gesehen nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (vgl. BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 15) .
  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 651/86

    Streikausschreitungen am kurzen Samstag - Art. 9 GG, keine Privilegierung von

    Auszug aus BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16
    Während laufender Tarifverhandlungen muss der Arbeitgeber stets mit Warnstreiks rechnen (vgl. zu dieser typisierten Charakteristik eines Warnstreiks grdl. BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 651/86 - zu A I 2 a der Gründe, BAGE 58, 364) .
  • BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

  • BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93

    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

  • BAG, 25.07.1957 - 1 AZR 194/56

    Lohnfortzahlung bei wildem Streik

  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 31/03

    Mitbestimmung über Arbeitszeit am Karnevalsdienstag

  • BAG, 10.11.1987 - 1 ABR 55/86

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung

  • LAG Hessen, 08.09.2016 - 5 TaBV 242/15

    Arbeitskampfbedingte Beschränkungen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

  • BAG, 21.02.2017 - 1 ABR 62/12

    DRK-Schwestern sind als Leiharbeitnehmerinnen zu qualifizieren

  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 275/16

    Unzulässige Berufung - Bonuszahlungen

  • BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 24/16

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Abgeltung von Überstunden und

  • BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15

    Altersgrenze - Regelrentenalter - Ärzteversorgung - Schriftform

  • BAG, 30.10.2012 - 1 ABR 64/11

    Unzulässige Beschwerde

  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 94/12

    Beschäftigungszeit iSv. § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw - Berücksichtigung

  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 207/14

    Zur Zulässigkeit der Mitwirkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der

  • BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 42/17

    Unterlassungsansprüche - unzulässige Rechtsausübung

    Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und begrenzt den Inhalt des Unterlassungsbegehrens (BAG 20. März 2018 - 1 ABR 70/16 - Rn. 24, BAGE 162, 98) .

    Nach seiner zum Antrag gegebenen Begründung sind dabei solche Situationen nicht vom Antrag zu 1. erfasst, in denen ein "Notfall" iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegeben ist und daher kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG besteht (vgl. BAG 20. März 2018 - 1 ABR 70/16 - Rn. 29, BAGE 162, 98; 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - Rn. 11 mwN, BAGE 122, 127) .

    Insoweit ist bei einem Unterlassungsbegehren, dem notwendig gewisse Generalisierungen innewohnen, anerkannt, dass die Verwendung allgemein gehaltener Formulierungen oder von rechtlichen Begriffen nach den Umständen des Einzelfalls den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen, wenn - wie hier - zum Verständnis der Begriffe auf die mit dem Antrag beanstandeten konkreten Verletzungshandlungen und die Antragsbegründung zurückgegriffen werden kann (vgl. BAG 20. März 2018 - 1 ABR 70/16 - Rn. 27, BAGE 162, 98) .

    Anders als die Arbeitgeberin meint, führt auch die Herausnahme von "Notfällen" nicht zur Unbestimmtheit der Anträge, da damit ersichtlich Fälle höherer Gewalt gemeint sind (vgl. BAG 20. März 2018 - 1 ABR 70/16 - Rn. 29, aaO).

  • BAG, 14.08.2018 - 1 AZR 287/17

    Arbeitskampf - Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

    Seine Einschränkungen bedürfen einer arbeitskampfrechtlichen Rechtfertigung (vgl. BAG 20. März 2018 - 1 ABR 70/16 - Rn. 35 f. mwN) .

    Solche Maßnahmen sind durch die Arbeitsniederlegung bedingt und Teil des Systems von Druck und Gegendruck, das den Arbeitskampf kennzeichnet (vgl. BAG 20. März 2018 - 1 ABR 70/16 - Rn. 41 mwN) .

  • BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 18/19

    Duldung von Überstunden - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Die Herausnahme von notfall- oder arbeitskampfbedingten Sachverhalten ist eine unnötige (dazu BAG 20. März 2018 - 1 ABR 70/16 - Rn. 29, BAGE 162, 98) , wenngleich unschädliche Beschreibung der erstrebten Unterlassungsverpflichtung.

    Die Verletzungshandlung in der Vergangenheit indiziert die für den allgemeinen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr (vgl. BAG 20. März 2018 - 1 ABR 70/16 - Rn. 54, BAGE 162, 98) .

  • LAG Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 17 TaBV 3/19

    Anfechtung Betriebsratswahl - Anfechtungsbefugnis - Betriebsbegriff - räumlich

    Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (vgl. BAG 20. März 2018 - 1 ABR 70/16 - Rn. 15, BAGE 162, 98; 30. Dezember 2012 -1 ABR 64/11- Rn. 11, AP ArbGG 1979 § 89 Nr. 4; 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13, NZA 2010, 1446) .
  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 787/19

    1. Bei von den Arbeitnehmern betrieblich erforderlichen Umkleidezeiten zum An-

    Bei von den Arbeitnehmern betrieblich erforderlichen Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611a Abs. 1 BGB (Anschluss an BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - NZA 2018, 1081).

    Bei den von dem Kläger benötigten Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611a Abs. 1 BGB (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 21, NZA 2018, 1081; BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 11, NZA 2018, 180) .

    "Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste i.S.d. § 611a Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 22, NZA 2018, 1081; BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 12 NZA 2018, 180) .

    Um vergütungspflichtige Arbeit handelt es sich bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung oder wenn es um dem Arbeitsschutz Rechnung tragende Sicherheitskleidung geht, wie das Tragen von Sicherheitsschuhen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 28, NZA 2018, 1081) .

    Gleiches gilt, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 24, NZA 2018, 1081).

    Für diese Arbeitszeit ist auch nach § 611a Abs. 1 BGB das Entgelt fortzuzahlen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 21, NZA 2018, 1081) .

  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 788/19
    Bei von den Arbeitnehmern betrieblich erforderlichen Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611a Abs. 1 BGB (Anschluss an BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - NZA 2018, 1081).

    Bei den von der Klägerin benötigten Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611a Abs. 1 BGB (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 21, NZA 2018, 1081; BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 11, NZA 2018, 180) .

    "Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste i.S.d. § 611a Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 22, NZA 2018, 1081; BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 12 NZA 2018, 180) .

    Um vergütungspflichtige Arbeit handelt es sich bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung oder wenn es um dem Arbeitsschutz Rechnung tragende Sicherheitskleidung geht, wie das Tragen von Sicherheitsschuhen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 28, NZA 2018, 1081) .

    Gleiches gilt, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 24, NZA 2018, 1081).

    Für diese Arbeitszeit ist auch nach § 611a Abs. 1 BGB das Entgelt fortzuzahlen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 21, NZA 2018, 1081) .

  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 837/19
    Bei von den Arbeitnehmern betrieblich erforderlichen Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611a Abs. 1 BGB (Anschluss an BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - NZA 2018, 1081).

    Bei den von dem Kläger benötigten Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611a Abs. 1 BGB (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 21, NZA 2018, 1081; BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 11, NZA 2018, 180) .

    "Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste i.S.d. § 611a Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 22, NZA 2018, 1081; BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 12 NZA 2018, 180) .

    Um vergütungspflichtige Arbeit handelt es sich bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung oder wenn es um dem Arbeitsschutz Rechnung tragende Sicherheitskleidung geht, wie das Tragen von Sicherheitsschuhen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 28, NZA 2018, 1081) .

    Gleiches gilt, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 24, NZA 2018, 1081).

    Für diese Arbeitszeit ist auch nach § 611a Abs. 1 BGB das Entgelt fortzuzahlen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 21, NZA 2018, 1081) .

  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 922/19
    Bei von den Arbeitnehmern betrieblich erforderlichen Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611a Abs. 1 BGB (Anschluss an BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - NZA 2018, 1081).

    Bei den von dem Kläger benötigten Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611a Abs. 1 BGB (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 21, NZA 2018, 1081; BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 11, NZA 2018, 180) .

    "Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste i.S.d. § 611a Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 22, NZA 2018, 1081; BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 12 NZA 2018, 180) .

    Um vergütungspflichtige Arbeit handelt es sich bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung oder wenn es um dem Arbeitsschutz Rechnung tragende Sicherheitskleidung geht, wie das Tragen von Sicherheitsschuhen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 28, NZA 2018, 1081) .

    Gleiches gilt, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 24, NZA 2018, 1081).

    Für diese Arbeitszeit ist auch nach § 611a Abs. 1 BGB das Entgelt fortzuzahlen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 21, NZA 2018, 1081) .

  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 899/19
    Bei von den Arbeitnehmern betrieblich erforderlichen Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611a Abs. 1 BGB (Anschluss an BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - NZA 2018, 1081).

    Bei den von dem Kläger benötigten Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611a Abs. 1 BGB (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 21, NZA 2018, 1081; BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 11, NZA 2018, 180) .

    "Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste i.S.d. § 611a Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 22, NZA 2018, 1081; BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 12 NZA 2018, 180) .

    Um vergütungspflichtige Arbeit handelt es sich bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung oder wenn es um dem Arbeitsschutz Rechnung tragende Sicherheitskleidung geht, wie das Tragen von Sicherheitsschuhen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 28, NZA 2018, 1081) .

    Gleiches gilt, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 24, NZA 2018, 1081).

    Für diese Arbeitszeit ist auch nach § 611a Abs. 1 BGB das Entgelt fortzuzahlen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 21, NZA 2018, 1081) .

  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 897/19
    Bei von den Arbeitnehmern betrieblich erforderlichen Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611a Abs. 1 BGB (Anschluss an BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - NZA 2018, 1081).

    Bei den von dem Kläger benötigten Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611a Abs. 1 BGB (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 21, NZA 2018, 1081; BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 11, NZA 2018, 180) .

    "Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste i.S.d. § 611a Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 22, NZA 2018, 1081; BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 12 NZA 2018, 180) .

    Um vergütungspflichtige Arbeit handelt es sich bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung oder wenn es um dem Arbeitsschutz Rechnung tragende Sicherheitskleidung geht, wie das Tragen von Sicherheitsschuhen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 28, NZA 2018, 1081) .

    Gleiches gilt, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 24, NZA 2018, 1081).

    Für diese Arbeitszeit ist auch nach § 611a Abs. 1 BGB das Entgelt fortzuzahlen (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 21, NZA 2018, 1081) .

  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 870/19
  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 786/19
  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 895/19
  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 860/19
  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 850/19
  • BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 45/18

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Festlegung der Arbeitszeit - Einstellung von

  • ArbG Hamm, 04.05.2020 - 2 BVGa 2/20

    Wiedereröffnung von Betrieben nach dem "Lockdown" - Mitbestimmung des

  • BAG, 08.03.2022 - 1 ABR 19/21

    Gemeinschaftsbetrieb - Auflösung einer Betriebsführungsgemeinschaft -

  • BAG, 27.04.2021 - 1 ABR 21/20

    Betriebliche Entgeltgrundsätze und Mindestlohn

  • LAG Düsseldorf, 30.08.2023 - 12 TaBV 18/23

    Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.07.2019 - 2 TaBV 908/19

    Unterlassungsansprüche des Betriebsrats bei nicht mitbestimmten Dienstplänen in

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 8 TaBV 1919/19

    Änderung von Gehaltsabständen in betrieblicher Entgeltordnung -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.09.2019 - 11 Sa 568/19

    Häusliche Umkleidezeiten - unzumutbare Umkleidemöglichkeiten - Fremdnützigkeit -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2019 - 11 TaBV 837/19

    Unterlassungsanspruch - nicht mitbestimmte Dienstplanänderungen -

  • LAG Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 3 Sa 43/18

    Faktenerhebung hinsichtlich radioaktiver Abfälle, die in einem Bergwerk gelagert

  • LAG Hessen, 10.07.2020 - 3 Sa 927/18

    1) Grundsätzlich sind Umkleidezeiten (und dadurch veranlasste Wegezeiten) für das

  • OVG Hamburg, 29.05.2019 - 14 Bf 4/19

    Mitbestimmung bei der Festsetzung von Beginn und Ende der Dienstzeit und der

  • LAG München, 01.08.2023 - 7 TaBV 17/23

    Unterlassungsanspruch; Behinderung der Betriebsratsarbeit

  • ArbG Cottbus, 18.06.2020 - 3 BV 15/20
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