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   BAG, 17.12.1985 - 1 ABR 78/83   

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BAG, 17.12.1985 - 1 ABR 78/83 (https://dejure.org/1985,1111)
BAG, Entscheidung vom 17.12.1985 - 1 ABR 78/83 (https://dejure.org/1985,1111)
BAG, Entscheidung vom 17. Dezember 1985 - 1 ABR 78/83 (https://dejure.org/1985,1111)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Betriebsrats auf Aufstellung eines Sozialplans anlässlich der Aufstellung von 50 Spielautomaten in einem Casino wegen Änderung des Betriebszwecks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVerfG § 111 S. 2 Nr. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BAGE 50, 307
  • NZA 1986, 804
  • BB 1986, 1576
  • DB 1986, 2085
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 06.12.1983 - 1 ABR 43/81

    Mitbestimmung bei Datensichtgeräten

    Auszug aus BAG, 17.12.1985 - 1 ABR 78/83
    Das Bundesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit eines solchen Vorabentscheidungsverfahrens in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. BAG 44, 285, 290 = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B I der Gründe, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 17.08.1982 - 1 ABR 40/80

    Definition der Betriebsverlegung

    Auszug aus BAG, 17.12.1985 - 1 ABR 78/83
    Die in § 111 Satz 2 BetrVG aufgezählten Betriebsänderungen gelten unabhängig davon als Betriebsänderungen, die die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslösen (vgl. BAG 40, 36 = AP Nr. 11 zu § 111 BetrVG 1972).
  • BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 542/95

    Interessenausgleich bei Zweifeln über die zuständige Arbeitnehmervertretung

    Tritt in einem bisher nur produzierenden Betrieb der arbeitstechnische Zweck "Verwaltung" hinzu, ändert sich der Betriebszweck (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1985, BAGE 50, 309 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 78/83] = AP Nr. 15 zu § 111 BetrVG 1972; zum Gegenstück der Abspaltung eines Betriebsteils als Änderung des Betriebszwecks s. Senatsbeschluß vom 16. Juni 1987, BAGE 55, 356 = AP Nr. 19 zu § 111 BetrVG 1972).
  • BAG, 16.06.1987 - 1 ABR 41/85

    Betriebsänderung und Betriebsübergang

    Mit dem Betriebszweck im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG ist der arbeitstechnische Zweck eines Betriebs gemeint (BAG Beschluß vom 17. Dezember 1985 - 1 ABR 78/83 - AP Nr. 15 zu § 111 BetrVG 1972, zu B II 1 a der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Diesen Vorgang hat der Senat bereits als Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG gewertet (vgl. die zuletzt erwähnte Entscheidung vom 17. Dezember 1985 - 1 ABR 78/83 -).

  • BAG, 10.11.1987 - 1 AZR 360/86

    Zahlung eines Nachteilsausgleichs - Betriebsstilllegung als Betriebsänderung -

    In ihm werden die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aus Anlaß einer geplanten Maßnahme vorab beurteilt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. Beschluß vom 15. Oktober 1979 - 1 ABR 49/77 - AP Nr. 5 zu § 111 BetrVG 1972, zu B I der Gründe; zuletzt BAG Beschluß vom 17. Dezember 1985 - 1 ABR 78/83 - AP Nr. 15 zu § 111 BetrVG 1972, zu B I der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Für ein Beschlußverfahren über die Verpflichtung, einen Interessenausgleich durchzuführen, besteht, wenn die Maßnahme durchgeführt wurde, kein Rechtsschutzinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) mehr (vgl. BAG Beschluß vom 17. Dezember 1985 - 1 ABR 78/83 - AP Nr. 15 zu § 111 BetrVG 1972).

    Steht rechtskräftig fest, daß die bereits vollzogene Maßnahme eine Betriebsänderung war, und daß der Arbeitgeber noch zur Aufstellung eines Sozialplans verpflichtet ist (vgl. BAG Beschluß vom 17. Dezember 1985 - 1 ABR 78/83 - AP Nr. 15 zu § 111 BetrVG 1972 - nur die Feststellung eines bestehenden Rechtsverhältnisses kann Gegenstand eines Beschlußverfahrens sein, s.o. Abschnitt 2 b), können sich die Arbeitnehmer mit Erfolg darauf berufen, daß eine Anspruchsvoraussetzung im Sinne von § 113 Abs. 3 BetrVG erfüllt ist.

  • LAG Hamm, 20.04.2012 - 10 TaBVGa 3/12

    Begriff der Betriebsänderung i.S. von § 111 BetrVG; Rechte des Betriebsrats bei

    Interessenausgleichsverhandlungen können auch in einer Einigungsstelle nicht mehr nachgeholt werden, wenn der Arbeitgeber die Betriebsänderung bereits endgültig beschlossen und mit der Durchführung begonnen hat (BAG 17.12.1985 - 1 ABR 78/83 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 15; BAG 10.11.1987 - 1 AZR 360/86 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 15; BAG 28.03.2006 - 1 ABR 5/05 - AP BetrVG 1972 § 112 a Nr. 12; LAG Nürnberg 21.08.2001 - 6 TaBV 24/01 - NZA-RR 2002, 138; LAG Berlin 23.01.2003 - 18 TaBV 2141/02 - NZA-RR 2003, 477; LAG Brandenburg 08.11.2005 - 1 Sa 276/05 - DB 2006, 568 m.w.N.).
  • ArbG Düsseldorf, 27.04.2018 - 8 BV 58/18
    Eine Änderung des Betriebszwecks liegt aber auch dann vor, wenn der Unternehmer dem bisherigen arbeitstechnischen Zweck einen weiteren arbeitstechnischen Zweck hinzufügt (vgl. BAG, Beschluss vom 17. Dezember 1985 - 1 ABR 78/83, zitiert nach Juris Rz. 20, m.w.N.) oder wenn anstelle nur eines arbeitstechnischen Zwecks jetzt mehrere Zwecke verfolgt werden.

    Ob eine Änderung des Betriebszwecks vorliegt, kann nur festgestellt werden, wenn man den Zustand des Betriebs vor und nach der geplanten Betriebsänderung miteinander vergleicht (vgl. BAG, Beschluss vom 17. Dezember 1985 - 1 ABR 78/83, zitiert nach Juris Rz. 20).

  • LAG Hessen, 27.06.2007 - 4 TaBVGa 137/07

    Zum Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer geplanten Betriebsänderung

    Betriebszweck im Sinne dieser Norm ist der arbeitstechnische Zweck eines Betriebs (BAG 17. Dezember 1985 - 1 ABR 78/83 - BAGE 50/307, zu B II 1 a; 16. Juni 1987 - 1 ABR 41/85 - BAGE 55/356, zu B II 2 b).
  • FG Niedersachsen, 15.05.2003 - 3 K 289/95

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen möglichen Verstoßes gegen das

    Das folgt bereits aus dem Umstand, dass bei den "klassischen Spielen" ein persönlicher Kontakt zwischen dem spieltechnischen Personal und den Spielern besteht; durch die Zahlungen der Spieler in den Tronc wird das Spielpersonal - auch aus der Sicht der Spieler - an den Spielgewinnen finanziell "beteiligt" (BAG Beschluss v. 17. Dezember 1985 - 1 ABR 78/83, DB 1986, 2085).
  • LAG Baden-Württemberg, 06.08.2003 - 4 Sa 76/02

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Auslegung des § 17 Ziff 3 MTV

    Dass eine Erweiterung des bisherigen Betriebszwecks eine Betriebsänderung darstellen kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (BAG, 17.12.1985 - 1 ABR 78/83 - AP BetrVG 1972 Nr. 15).
  • FG Hamburg, 20.12.2021 - 4 V 77/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

    Nicht das wirtschaftliche Ziel des Betriebes - scil. Einnahmen zu erzielen - bezeichnet den Geschäftszweck; maßgebend ist vielmehr, "wie" und "wodurch" die Einnahmen erzielt werden (vgl. BAG, Beschluss vom 17.12.1985, 1 ABR 78/83, juris, Rn. 18).
  • LAG Düsseldorf, 20.04.2016 - 4 TaBV 70/15

    Betriebsänderung; Sozialplanpflicht; grundlegende Änderung des Betriebszwecks

    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht dann, wenn eine grundlegende Änderung entweder der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen eingetreten ist (BAG 17.12.1985 - 1 ABR 78/83, BAGE 50, 307).
  • LAG Berlin, 23.01.2003 - 18 TaBV 2141/02

    Schwellenwert, gemeinsamer Betrieb

  • FG Hamburg, 07.01.2022 - 4 V 85/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

  • BAG, 07.08.1991 - 5 AZR 599/90

    Mitarbeiter in Spielbank - Abführung des Trinkgeldes - Aufsicht im Automatensaal

  • FG Münster, 19.01.2022 - 8 V 3108/21

    Feststellungsanspruch eines Unternehmens für Veredelung und Verpackung von

  • LAG Hessen, 09.04.1998 - 5 TaBV 140/97

    Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung; Einführung des Pokerspiels

  • ArbG Berlin, 19.07.2007 - 63 BV 1346/07

    Keine Betriebsänderung durch Einstellung des Französischen Roulettes in einem

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