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   AGH Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 1 AGH 13/15   

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https://dejure.org/2015,27399
AGH Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 1 AGH 13/15 (https://dejure.org/2015,27399)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.08.2015 - 1 AGH 13/15 (https://dejure.org/2015,27399)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. August 2015 - 1 AGH 13/15 (https://dejure.org/2015,27399)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vermögensverfall, Widerruf, Zulassung, Rechtsanwaltschaft, Vermutung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung für den Vermögensverfall durch Eintragung des Rechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung für den Vermögensverfall durch Eintragung des Rechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 1 AGH 13/15
    Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011, AnwZ (BRFG) 11/10 = NJW 2011, 3234).
  • BGH, 08.12.2010 - AnwZ (B) 119/09

    Rechtsanwaltszulassung: Widerruf wegen Vermögensverfalls und Wirksamkeit eines

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 1 AGH 13/15
    Die Vermutungswirkung muss aber nur zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bestehen (BGH, Beschl. v. 08.12.2010 - AnwZ(B) 119/09).
  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 11/09

    Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und Durchführung von

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 1 AGH 13/15
    Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.10.2010 - AnwZ (B) 11/09 m.w.N.) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
  • BGH, 07.12.2004 - AnwZ (B) 40/04

    AGH Frankfurt am Main

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 1 AGH 13/15
    Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen auch dann nicht mehr vor, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner der Ratenzahlung nachkommt und keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr gegen ihn erfolgen und wenn die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (BGH NJW 2005, 1271).
  • AGH Niedersachsen, 30.11.2015 - AGH 2/15

    Kein Vermögensverfall trotz Zwangsvollstreckung

    Denn auch bei der Vollstreckung aus nur vorläufig vollstreckbaren Titeln kann eine Gefährdung von Mandantengeldern und damit eine Gefährdung Rechtsuchender eintreten (dazu AGH NRW vom 21.08.2015 1 AGH 13/15).
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