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   OLG Karlsruhe, 31.08.2006 - 1 AK 39/06   

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https://dejure.org/2006,14369
OLG Karlsruhe, 31.08.2006 - 1 AK 39/06 (https://dejure.org/2006,14369)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.08.2006 - 1 AK 39/06 (https://dejure.org/2006,14369)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31. August 2006 - 1 AK 39/06 (https://dejure.org/2006,14369)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Europäischer Haftbefehl: Ausschreibung zur Festnahme im Schengener Informationssystem

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschreibung der französischen Justizbehörden im Schengener Informationssystem (SIS) aufgrund eines Haftbefehls einer Person wegen bandenmäßiger Hehlerei

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    §§ 1 Abs. 4, 83a Abs. 1 und Abs. 2 IRG, Art. 16 Abs. 4 EuAlÜbk und Art. 2 Abs. 2 RbEuHb
    Auslieferung eines italienischen Staatsangehörigen nach Frankreich zur Strafverfolgung

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3510
  • NStZ 2006, 691
  • StV 2007, 139
  • DÖV 2007, 214
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 10.02.2005 - 1 AK 4/05

    Europäischer Haftbefehl: Ausschreibung zur Festnahme im Schengener

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.08.2006 - 1 AK 39/06
    Eine Ausschreibung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Schengener Informationssystem (SIS) zur Festnahme eines Verfolgten gilt nur dann als Europäischer Haftbefehl i.S.d. §§ 83a Abs. 1 und 2 IRG, wenn diese eine ausreichende Beschreibung der Tatumstände enthält (Fortführung von Senat StV 2005, 232 = StraFO 2005, 165 = VRS 108, 297).

    Auch der von der Generalstaatsanwaltschaft K. beantragte Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls (zu dieser Möglichkeit vgl. Senat StV 2005, 232) scheidet aus Rechtsgründen aus, weil auch hierfür eine Tatbeschreibung erforderlich ist, die eine zureichende Prüfung einer Strafbarkeit des Verfolgten und eine Subsumtion unter einen Straftatbestand ermöglicht (vgl. Senat, Beschluss vom 15.8.2005, 1 AK 40/05, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2006, § 16 Rn. 16 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 10.08.2006 - 1 AK 30/06

    Auslieferungsverfahren: Formelle Mängel eines Auslieferungshaftbefehls;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.08.2006 - 1 AK 39/06
    Hieran fehlt es, weil die Ausschreibung in diesem wesentlichen Punkt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10.8.2006, 1 AK 30/06) lückenhaft ist.
  • OLG Karlsruhe, 16.08.2005 - 1 AK 40/05

    Auslieferungsrecht: Anforderungen an die vorläufige Auslieferungshaft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.08.2006 - 1 AK 39/06
    Auch der von der Generalstaatsanwaltschaft K. beantragte Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls (zu dieser Möglichkeit vgl. Senat StV 2005, 232) scheidet aus Rechtsgründen aus, weil auch hierfür eine Tatbeschreibung erforderlich ist, die eine zureichende Prüfung einer Strafbarkeit des Verfolgten und eine Subsumtion unter einen Straftatbestand ermöglicht (vgl. Senat, Beschluss vom 15.8.2005, 1 AK 40/05, Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2006, § 16 Rn. 16 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 29.03.2007 - Ausl III 6/07

    Auslieferungshaftbefehl: Hinsichtlich des Tatvorwurfs nicht hinreichend

    Denn ohne sie ist weder eine Schlüssigkeitsprüfung, ob die Tat zu den Deliktsgruppen des Art. 2 Abs. 2 des RbEuHb gehört, noch eine ansonsten durchzuführende Überprüfung, ob das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten nach deutschem Recht strafbar ist, möglich (so auch OLG Karlsruhe, 31. August 2006, 1 AK 39/06, NStZ 2006, 691 = StV 2007, 139; OLG, Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2005, 1 AK 4/04 , juris; zur Schlüssigkeitsprüfung einer Katalogtat s. OLG Karlsruhe, 10. August 2006, 1 AK 30/06, NStZ 2007, 111 = StV 2007, 139).

    Ermöglicht ein Europäischer Haftbefehl nicht einmal eine zureichende Prüfung der Strafbarkeit des Verfolgten und eine Subsumtion unter einen Straftatbestand, so ist auch der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls nicht möglich (so auch OLG Karlsruhe, 31. August 2006, 1 AK 39/06, NStZ 2006, 691 = StV 2007, 139; Schom-burg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 16 IRG Rn. 16 m.w.N.).

    Denn ohne eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs ist weder eine Schlüssigkeitsprüfung (s. dazu OLG Karlsruhe a.a.O.), ob die Tat zu den Deliktsgruppen des Art. 2 Abs. 2 des RbEuHb gehört, noch - wenn das nicht zuträfe - eine Überprüfung, ob das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten nach deutschem Recht strafbar ist, möglich (OLG Karlsruhe NStZ 2006, 691 = StV 2007, 139; Beschluss 1 AK 4/04 vom 10.02.2005).

    8 Ermöglicht ein Europäischer Haftbefehl nicht einmal eine zureichende Prüfung der Strafbarkeit des Verfolgten und eine Subsumtion unter einen Straftatbestand, so ist auch der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls nicht möglich (OLG Karlsruhe NStZ 2006, 691 = StV 2007, 139; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 16 IRG Rn. 16 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 30.04.2014 - 2 Ausl 59/14

    Anforderungen an den Inhalt des Europäischen Haftbefehls als Grundlage für eine

    - III-4 Ausl (A) 17/09 - 131/09 III - zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 AK 39/06 - und vom 18. Januar 2008 - 1 AK 3/08 - zitiert nach juris).

    Ermöglicht daher ein Europäischer Haftbefehl - wie vorliegend - nicht einmal eine zureichende Prüfung der Strafbarkeit des Verfolgten und eine Subsumtion unter einen Straftatbestand, so ist auch der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls nicht möglich (OLG Karlsruhe NStZ 2006, 691 = StV 2007, 139).

  • OLG Celle, 28.05.2009 - 1 ARs 21/09

    Ablehnung der Auslieferung mangels Konkretisierung der Tat im Europäischen

    Nach § 83 a Abs. 1 Nr. 5 IRG ist der Erlass einer solchen Haftanordnung nur möglich, wenn der vorgelegte Europäische Haftbefehl eine Beschreibung der Umstände enthält, unter welchen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatorts und der Tatbeteiligung der verfolgten Person (ebenso OLG Karlsruhe StV 2007, 139 sowie 376).
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