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   OLG Braunschweig, 11.02.2021 - 1 AR (Ausl.) 17/20   

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OLG Braunschweig, 11.02.2021 - 1 AR (Ausl.) 17/20 (https://dejure.org/2021,1982)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.02.2021 - 1 AR (Ausl.) 17/20 (https://dejure.org/2021,1982)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - 1 AR (Ausl.) 17/20 (https://dejure.org/2021,1982)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Ohne behördliche Vorabentscheidung keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit nach § 29 IRG; Kein Rechtsschutzbedürfnis für gerichtliche Entscheidung bei durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken der Bewilligungsbehörde; Unzulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Zweibrücken, 09.05.2008 - 1 Ausl 14/07

    Polnisches Auslieferungsersuchen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls:

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.02.2021 - 1 AR (Ausl) 17/20
    Weil die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung des Verfolgten im Übrigen aber auch nicht weiter betreiben will - denn sie hält sie selbst nicht für zulässig -, besteht für ein gerichtliches Zulässigkeitsverfahren zudem kein Rechtsschutzbedürfnis (Anschluss: OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 20 OLGAusl 21/15, Rn. 6, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 1 Ausl 14/07, Rn. 5, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 1 ARs 23/07, Rn. 6, juris).

    Liegt - wie im vorliegenden Fall - ein Europäischer Haftbefehl vor, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung nach § 29 IRG nicht nur die Frage, ob eine Auslieferung zulässig ist, sondern gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG auch, ob die bereits vorab gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 IRG getroffene Entscheidung der Bewilligungsbehörde, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen ( Hervorhebung durch den Senat ), fehlerfrei auf der Basis eines umfassend und rechtsfehlerfrei ermittelten Sachverhalts im Rahmen des der Bewilligungsbehörde zustehenden Ermessensspielraums getroffen wurde und dabei das rechtliche Gehör nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG gewahrt wurde (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 1 Ausl 14/07, Rn. 5, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 1 ARs 23/07, Rn. 6, juris).

    Ist die Bewilligungsbehörde bereits zu der Auffassung gelangt, dass die Auslieferung unzulässig ist, oder hat sie die Bewilligung sogar schon abgelehnt, besteht für eine gerichtliche Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis (Anschluss: OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 20 OLGAusl 21/15, Rn. 6, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 1 Ausl 14/07, Rn. 5, juris; Riegel in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, 1RG § 29, Rn. 5).

  • OLG Rostock, 15.02.2016 - 20 OLGAusl 21/15

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Gerichtliche Entscheidung über die

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.02.2021 - 1 AR (Ausl) 17/20
    Weil die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung des Verfolgten im Übrigen aber auch nicht weiter betreiben will - denn sie hält sie selbst nicht für zulässig -, besteht für ein gerichtliches Zulässigkeitsverfahren zudem kein Rechtsschutzbedürfnis (Anschluss: OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 20 OLGAusl 21/15, Rn. 6, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 1 Ausl 14/07, Rn. 5, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 1 ARs 23/07, Rn. 6, juris).

    Ist die Bewilligungsbehörde bereits zu der Auffassung gelangt, dass die Auslieferung unzulässig ist, oder hat sie die Bewilligung sogar schon abgelehnt, besteht für eine gerichtliche Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis (Anschluss: OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 20 OLGAusl 21/15, Rn. 6, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 1 Ausl 14/07, Rn. 5, juris; Riegel in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, 1RG § 29, Rn. 5).

  • OLG Celle, 27.02.2008 - 1 ARs 23/07

    Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Bewilligungsbehörde, keine

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.02.2021 - 1 AR (Ausl) 17/20
    Weil die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung des Verfolgten im Übrigen aber auch nicht weiter betreiben will - denn sie hält sie selbst nicht für zulässig -, besteht für ein gerichtliches Zulässigkeitsverfahren zudem kein Rechtsschutzbedürfnis (Anschluss: OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 20 OLGAusl 21/15, Rn. 6, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 1 Ausl 14/07, Rn. 5, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 1 ARs 23/07, Rn. 6, juris).

    Liegt - wie im vorliegenden Fall - ein Europäischer Haftbefehl vor, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung nach § 29 IRG nicht nur die Frage, ob eine Auslieferung zulässig ist, sondern gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG auch, ob die bereits vorab gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 IRG getroffene Entscheidung der Bewilligungsbehörde, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen ( Hervorhebung durch den Senat ), fehlerfrei auf der Basis eines umfassend und rechtsfehlerfrei ermittelten Sachverhalts im Rahmen des der Bewilligungsbehörde zustehenden Ermessensspielraums getroffen wurde und dabei das rechtliche Gehör nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG gewahrt wurde (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 1 Ausl 14/07, Rn. 5, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 1 ARs 23/07, Rn. 6, juris).

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.02.2021 - 1 AR (Ausl) 17/20
    Darauf, dass im vorliegenden Fall außenpolitische Gründe für ein Bedürfnis nach einer gerichtlichen Unzulässigkeitsentscheidung auch nicht ersichtlich sind - denn die Unzulässigkeit der Auslieferung ergibt sich vorliegend bereits zwanglos aus den Entscheidungen des BVerfG vom 1. Dezember 2020 (2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18) und vom 14. Januar 2021 (2 BvR 1285/20) -, kommt es mithin nicht mehr an.
  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.02.2021 - 1 AR (Ausl) 17/20
    An dieser Zuständigkeitsübertragung wurde - jedenfalls bislang - auch im Lichte der Urteile des EUGH vom 27. Mai 2019 in den Rs. C-508/18 OG und C-82/19 PPU PI; EuGRZ 2019, 251 [251 ff.] sowie C- 509/18 PF festgehalten (Hackner, a.a.O., Rn. 3).
  • BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 1285/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Rumänien zum Zwecke

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.02.2021 - 1 AR (Ausl) 17/20
    Darauf, dass im vorliegenden Fall außenpolitische Gründe für ein Bedürfnis nach einer gerichtlichen Unzulässigkeitsentscheidung auch nicht ersichtlich sind - denn die Unzulässigkeit der Auslieferung ergibt sich vorliegend bereits zwanglos aus den Entscheidungen des BVerfG vom 1. Dezember 2020 (2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18) und vom 14. Januar 2021 (2 BvR 1285/20) -, kommt es mithin nicht mehr an.
  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.02.2021 - 1 AR (Ausl) 17/20
    Das Niedersächsische Justizministerium hat die Generalstaatsanwaltschaften mit Erlass vom 26. November 2020 (9510/1 - 402.95 (SH 3) aus Anlass der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 24. November 2020 in der Rechtssache C-510/19 angewiesen, eine Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 78 Abs. 1, § 29 Abs. 1 IRG auch in den Fällen einzuholen, in denen die Auslieferung abgelehnt werden soll bzw. offensichtlich nicht bewilligungsfähig ist.
  • BVerfG, 09.06.2015 - 2 BvR 965/15

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.02.2021 - 1 AR (Ausl) 17/20
    Dies muss im Übrigen auch deshalb gelten, weil - anders als bei einer Auslieferung an Drittstaaten, bei der die Bewilligungsentscheidung an außenpolitischen Aspekten ausgerichtet ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 -, Rn. 23, juris, wonach die Bewilligung bei Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Charakter einer gegenüber dem Verfolgten die gesetzlichen Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff konkretisierenden Maßnahme hat) - die Bewilligungsbehörde im Rechtshilfeverkehr mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 IRG grundsätzlich verpflichtet ist, zulässige Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung zu bewilligen.
  • BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21

    Anrufung des Bundesgerichtshofs im Auslieferungsverfahren

    Einer solchen Auslegung der Norm stehen in der vorliegenden Fallkonstellation auch Gründe der Gesetzessystematik mit Blick auf die Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG nicht entgegen (a.A. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021 ? 1 AR (Ausl) 17/20, juris Rn. 16).

    Der teilweise vertretenen Auffassung, es fehle an einem Feststellungsinteresse für eine gerichtliche Entscheidung nach § 29 Abs. 1 IRG, wenn die zuständige Behörde die Auslieferung nicht bewilligen wolle (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021 ? 1 AR (Ausl) 17/20, juris Rn. 16; OLG Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 AR 4/21 (S), juris Rn. 26; OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OLGAusl 258/20, juris Rn. 6; siehe auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. Mai 2021 ? Ausl AR 23/21, juris Rn. 12 ff.; Riegel in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 29 IRG Rn. 5; je mwN), vermag der Senat jedenfalls derzeit nicht zu folgen.

    Die Annahme einer mit der Zulässigkeit des Antrags korrespondierenden Entscheidungspflicht des Oberlandesgerichts führt im zugrunde liegenden Auslieferungsverfahren im Übrigen nicht dazu, dass das Gericht selbst - entgegen der im Gesetz vorgesehenen Aufgaben- und Verantwortungsteilung - die Funktion der Bewilligungsbehörde einnehmen würde (vgl. hierzu OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 1 AR (Ausl) 17/20, juris Rn. 19 f.; siehe auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 1 AR 13/21 (S), juris Rn. 26 mwN).

  • OLG Brandenburg, 15.01.2024 - 1 O Aus 2/24
    a) Der seitens der Generalstaatsanwaltschaft des Landes gestellte Antrag nach § 29 Abs. 1 IRG, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, ist - wie in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Januar 2024 zutreffend ausgeführt ist - zulässig (vgl. ebenso OLG Celle, Beschluss vom 23. November 2015, 1 Ausl 46/14; OLG München, EuGH-Vorlage vom 09. April 2021, 1 AR 285/20, jeweils zit. n. juris; entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, 1 AR (Ausl) 17/20; OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016, 20 OLGAusl 21/15, jeweils zit. n. juris).
  • OLG Brandenburg, 07.07.2021 - 1 AR 13/21

    Zulässigkeit der Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen zum Zwecke der

    Das gilt - entgegen in der Rechtsprechung vereinzelt vertretener gegenteiliger Auffassung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, 1 AR (Ausl.) 17/20, zit. jew. n. juris) - auch dann, wenn diese Entscheidungen im Einzelfall in der Ablehnung einer Auslieferung als unzulässig oder in der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen besteht.

    Die rechtliche Behelfskonstruktion einer gerichtlichen Überprüfung und Bestätigung der von der Generalstaatsanwaltschaft getroffenen Entscheidungen führt dabei, entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Dresden und Braunschweig (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, Az.: OLG Ausl 258/20, Rn. 10, juris und OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, Az.: 1 AR (Ausl.) 17/20, Rn. 27, juris) nicht dazu, dass das mit dieser Überprüfung und Bestätigung befasste Oberlandesgericht selbst zur Bewilligungsbehörde werden würde.

  • OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21

    Darf über die Zulässigkeit der Auslieferung auch im Falle der beabsichtigten

    Er würde mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Braunschweig, Dresden, Frankfurt am Main und Nürnberg abweichen, wonach für eine gerichtliche Entscheidung über die Unzulässigkeit der Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auch nach der Entscheidung des EuGH vom 24.11.2020 kein Raum ist, wenn eine für den Verfolgten nachteilige Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nicht erfolgt sei (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 1 AR (Ausl.) 17/20 -, Rn. 20, juris, OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OLGAusl 258/20 -, Rn. 6, juris).
  • OLG Brandenburg, 07.04.2021 - 1 AR 7/21

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgen nach Polen Gerichtliche Überprüfung

    Das gilt - entgegen in der Rechtsprechung vereinzelt vertretener gegenteiliger Auffassung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, 1 AR (Ausl.) 17/20, zit. jew. n. juris) - auch dann, wenn diese Entscheidung im Einzelfall in der Ablehnung einer Auslieferung als unzulässig oder in der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen besteht.

    Die rechtliche Behelfskonstruktion einer gerichtlichen Überprüfung und Bestätigung der von der Generalstaatsanwaltschaft getroffenen Entscheidungen führt dabei, entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Dresden und Braunschweig (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, Az.: OLG Ausl 258/20, Rn. 10, juris und OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, Az.: 1 AR (Ausl.) 17/20, Rn. 27, juris), nicht dazu, dass das mit dieser Überprüfung und Bestätigung befasste Oberlandesgericht selbst zur Bewilligungsbehörde würde.

  • OLG Brandenburg, 29.08.2022 - 1 AR 25/22

    Ablehnung der Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Polen auf Grundlage

    Das gilt - entgegen in der Rechtsprechung vereinzelt vertretener gegenteiliger Auffassung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, 1 AR (Ausl.) 17/20, zit. jew. n. juris) - auch dann, wenn diese Entscheidung im Einzelfall in der Ablehnung einer Auslieferung als unzulässig oder in der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen besteht.

    Die rechtliche Behelfskonstruktion einer gerichtlichen Überprüfung und Bestätigung der von der Generalstaatsanwaltschaft getroffenen Entscheidungen führt dabei, entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Dresden und Braunschweig (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, Az.: OLG Ausl 258/20, Rn. 10, juris und OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, Az.: 1 AR (Ausl.) 17/20, Rn. 27, juris), nicht dazu, dass das mit dieser Überprüfung und Bestätigung befasste Oberlandesgericht selbst zur Bewilligungsbehörde würde.

  • OLG Brandenburg, 15.01.2024 - 1 OAus 2/24
    a) Der seitens der Generalstaatsanwaltschaft des Landes gestellte Antrag nach § 29 Abs. 1 IRG, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, ist - wie in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Januar 2024 zutreffend ausgeführt ist - zulässig (vgl. ebenso OLG Celle, Beschluss vom 23. November 2015, 1 Ausl 46/14; OLG München, EuGH-Vorlage vom 09. April 2021, 1 AR 285/20, jeweils zit. n. juris; entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, 1 AR (Ausl) 17/20; OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016, 20 OLGAusl 21/15, jeweils zit. n. juris).
  • OLG München, 09.04.2021 - 1 AR 285/20

    Vorabentscheidungsvorlage an den Europäischen Gerichtshof in einer

    Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 1 des deutschen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: IRG) ist nach Auffassung des Senats zulässig (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23. November 2015 - 1 Ausl 46/14, juris; entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OLGAusl 258/20, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 1 AR (Ausl.) 17/20, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 20 OLGAusl 21/15, juris; SLGH/Riegel, 6. Aufl. 2020, IRG § 29 Rn. 5).
  • OLG Brandenburg, 31.03.2021 - 1 AR 4/21

    Zulässigkeit eines kroatischen Staatsangehörigen mit ständigem Aufenthalt in

    Ist die Staatsanwaltschaft bereits zu der Auffassung gelangt, dass die Auslieferung unzulässig ist, oder hat sie die Bewilligung sogar schon abgelehnt, besteht für die verfolgte Person hinsichtlich einer gerichtlichen Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, Ausl 258/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, 1 AR (Ausl.) 17/20; OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016, 20 OLGAusl 21/15; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. Mai 2008, 1 Ausl 14/07; OLG Celle, Beschluss vom 27. Februar 2008, 1 Ars 23/07; zit. jew. n. juris; Riegel in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage, IRG § 29, Rn. 5).
  • OLG Brandenburg, 22.03.2022 - 2 AR 46/21

    Unzulässigkeit einer Auslieferung; Drohende Gefahr politischer Verfolgung;

    "Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 1 des deutschen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: IRG) ist nach Auffassung des Senats zulässig (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23. November 2015 - 1 Ausl 46/14, juris; entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OLGAusl 258/20, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 1 AR (Ausl.) 17/20, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016-20 OLGAusl 21/15, juris; SLGH/Riegel, 6. Aufl. 2020, IRG § 29 Rn. 5).
  • OLG Dresden, 17.02.2021 - Ausl 258/20
  • OLG Braunschweig, 21.03.2022 - 1 AR (Ausl) 3/22

    Auslieferung nach Polen regelmäßig keine Verletzung des Grundrechts auf faires

  • OLG Brandenburg, 07.08.2023 - 1 OAus 1/23
  • OLG Braunschweig, 16.09.2022 - 1 AR (Ausl) 18/22

    Auslegung des § 83c Abs. 4 S. 2 und 3 IRG nach EuGH-Urteil; Verantwortlichkeit

  • OLG Frankfurt, 10.03.2021 - 1 AuslA 213/20

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für (Un-)Zulässigkeitsentscheidung (§ 29 IRG) bei

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