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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 1 AR 13/21 (SA Z)   

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OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 1 AR 13/21 (SA Z) (https://dejure.org/2021,11192)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2021 - 1 AR 13/21 (SA Z) (https://dejure.org/2021,11192)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29. März 2021 - 1 AR 13/21 (SA Z) (https://dejure.org/2021,11192)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts in einer Nachlasssache Anknüpfungspunkt für den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers bei einem Aufenthalt in einem Hospiz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.05.2011 - X ARZ 109/11

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 1 AR 13/21
    Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, zitiert nach juris; Senat, JMBl. 2007, 65, 66; NJW 2006, 3444, 3445; eingehend ferner: Tombrink, NJW 2003, 2364 f.; je m. w. N.).

    Soweit das Amtsgericht Brandenburg an der Havel darauf verzichtet hat, die Umstände des Hospizaufenthalts der Betroffenen weiter aufzuklären, stellt dies allenfalls einen einfachen Rechtsfehler dar, lässt die getroffene Entscheidung aber nicht als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1364, 1365).

  • BGH, 03.02.1993 - XII ZB 93/90

    Nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs bei in den Niederlanden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 1 AR 13/21
    Als gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort anzusehen, an dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person und ihr Daseinsmittelpunkt liegt (vgl. BGH, NJW 1993, 2047, 2048 BGH KG RPfleger 2021, 46, 47), dies ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu ermitteln.
  • OLG Köln, 10.10.2006 - 16 Wx 199/06

    Betreuervergütung bei Hospizaufenthalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 1 AR 13/21
    Allerdings ist auch in den Fällen, in denen nach ärztlicher Einschätzung eine schwere, nicht mehr heilbare Erkrankung vorliegt und nicht damit zu rechnen ist, dass die Betroffene wieder in ihre eigene Wohnung zurückkehrt, die Frage der Dauer des Aufenthalts und der hiermit einhergehenden sozialen Beziehungen zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln, FGPrax 2007, 84 Senat a. a. O.; KG a. a. O.).
  • OLG Brandenburg, 19.04.2006 - 1 AR 16/06

    Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts bei "Berlin" als vereinbartem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 1 AR 13/21
    Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, zitiert nach juris; Senat, JMBl. 2007, 65, 66; NJW 2006, 3444, 3445; eingehend ferner: Tombrink, NJW 2003, 2364 f.; je m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.2002 - 3 Sa 3/01

    Wohnsitz des Erblassers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 1 AR 13/21
    Insoweit können auch andere Umstände, beispielsweise auch die Auflösung der früheren Wohnung oder die beabsichtigte Auflösung dieser (OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 1128) oder auch ein - insbesondere bei Demenzkranken oftmals fehlender - Aufenthaltswillen (Münchener Kommentar/Grziwotz, FamFG, 3. Auflage, § 343 Rn. 19) von maßgeblicher Bedeutung sein.
  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 2/20

    Unzulässiger Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Streitgenossen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 1 AR 13/21
    Diese für § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entwickelten Grundsätze sind auf die gleichartige Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG entsprechend anzuwenden (Senat, Senatsbeschluss vom 17.3.2020,1 AR 2/20 (SA Z); Beschluss vom 19.12.2016, 1 (Z) Sa 34/16; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 3, Rdnr. 52 ff.; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl., § 3, Rdnr. 7 f.; Prütting/Helms/Prütting, FamFG, 5. Aufl., § 3, Rdnr. 26 f.; Kemper/Schreiber, FamFG, 3. Aufl., § 3, Rdnr. 12 f.).
  • OLG Brandenburg, 10.12.2003 - 1 AR 84/03

    Erfüllungsort für anwaltliche Honorarforderungen; Bindungswirkung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 1 AR 13/21
    Beide Beschlüsse genügen den an das Merkmal "rechtskräftig" zustellenden Anforderungen, da es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Beteiligten bekannt gemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (vgl. statt vieler: Senat NJW 2004, 780).
  • OLG Brandenburg, 23.08.2019 - 1 AR 28/19

    Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 1 AR 13/21
    Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts kann auch dann, wenn eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, wie oftmals bei einer Unterbringung in einem Hospiz, ausgeschlossen erscheint, nicht allein aus der Dauer des Aufenthaltes im Hospiz geschlossen werden (Keidel/Sternal, FamFG, 19. Auflage, § 3 Rn. 10 Senat, Beschluss vom 23.8.2019, 1 AR 28/19 (SA Z).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 07.07.2021 - 1 AR 13/21 (S)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,21657
OLG Brandenburg, 07.07.2021 - 1 AR 13/21 (S) (https://dejure.org/2021,21657)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.07.2021 - 1 AR 13/21 (S) (https://dejure.org/2021,21657)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - 1 AR 13/21 (S) (https://dejure.org/2021,21657)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ausländerrecht: Überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Dresden, 17.02.2021 - Ausl 258/20
    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.07.2021 - 1 AR 13/21
    Das gilt - entgegen in der Rechtsprechung vereinzelt vertretener gegenteiliger Auffassung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, 1 AR (Ausl.) 17/20, zit. jew. n. juris) - auch dann, wenn diese Entscheidungen im Einzelfall in der Ablehnung einer Auslieferung als unzulässig oder in der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen besteht.

    Die rechtliche Behelfskonstruktion einer gerichtlichen Überprüfung und Bestätigung der von der Generalstaatsanwaltschaft getroffenen Entscheidungen führt dabei, entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Dresden und Braunschweig (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, Az.: OLG Ausl 258/20, Rn. 10, juris und OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, Az.: 1 AR (Ausl.) 17/20, Rn. 27, juris) nicht dazu, dass das mit dieser Überprüfung und Bestätigung befasste Oberlandesgericht selbst zur Bewilligungsbehörde werden würde.

    Dass inzwischen die nicht ganz unbegründete Erwartung einer baldigen Änderung der innerstaatlichen deutschen Rechtslage besteht, die derartige Behelfskonstruktionen entbehrlich macht (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20, juris, Rn. 11), ändert nichts an der Notwendigkeit, bis dahin auch den Aspekt der Sicherung der Funktionsfähigkeit des unionsrechtlichen Systems der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen im Blick zu halten und zu Gunsten der ausstellenden Justizbehörden anderer Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass die nach Art. 15 ff. des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Entscheidungen tatsächlich ergehen und die entsprechenden Mitteilungen, insbesondere nach Art. 22 des Rahmenbeschlusses, erfolgen können.

  • OLG Braunschweig, 11.02.2021 - 1 AR (Ausl) 17/20

    Ohne behördliche Vorabentscheidung keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.07.2021 - 1 AR 13/21
    Das gilt - entgegen in der Rechtsprechung vereinzelt vertretener gegenteiliger Auffassung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, OLGAusl 258/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, 1 AR (Ausl.) 17/20, zit. jew. n. juris) - auch dann, wenn diese Entscheidungen im Einzelfall in der Ablehnung einer Auslieferung als unzulässig oder in der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen besteht.

    Die rechtliche Behelfskonstruktion einer gerichtlichen Überprüfung und Bestätigung der von der Generalstaatsanwaltschaft getroffenen Entscheidungen führt dabei, entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Dresden und Braunschweig (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, Az.: OLG Ausl 258/20, Rn. 10, juris und OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, Az.: 1 AR (Ausl.) 17/20, Rn. 27, juris) nicht dazu, dass das mit dieser Überprüfung und Bestätigung befasste Oberlandesgericht selbst zur Bewilligungsbehörde werden würde.

  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.07.2021 - 1 AR 13/21
    Die Generalstaatsanwaltschaft sehe sich an einer Entscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch gehindert, da es vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2020 (Az. C-510/19) nunmehr der ausdrücklichen Bestätigung des mit dem Auslieferungsverfahren befassten Gerichts zu der beabsichtigten negativen Bewilligungsentscheidung bedürfe.

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 24. November 2020 (C-510/19) entschieden, Art. 6 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 lit. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass eine Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaates, die im Rahmen der Ausübung ihrer Entscheidungsbefugnisse eine Einzelweisung seitens der Exekutive erhalten kann (vgl. § 146 GVG), keine "vollstreckende Justizbehörde" ist.

  • OLG Karlsruhe, 04.12.2020 - Ausl 301 AR 173/20

    Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der EU: Gerichtliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.07.2021 - 1 AR 13/21
    Jedoch sind die Regelungen des IRG im Lichte dieser Rechtsprechung rahmenbeschlusskonform dahin auszulegen, dass der Generalstaatsanwaltschaft übertragenen Entscheidungen zur Auslieferung in jedem Einzelfall gerichtlicher Überprüfung und Bestätigung bedürfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 24. Februar 2020, Ausl 301 AR 167/19, zit. n. juris, dort Rn. 18, juris, und vom 4. Dezember 2020, Ausl 301 AR 173/20, juris, dort Rn.19).
  • BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21

    Anrufung des Bundesgerichtshofs im Auslieferungsverfahren

    Die Annahme einer mit der Zulässigkeit des Antrags korrespondierenden Entscheidungspflicht des Oberlandesgerichts führt im zugrunde liegenden Auslieferungsverfahren im Übrigen nicht dazu, dass das Gericht selbst - entgegen der im Gesetz vorgesehenen Aufgaben- und Verantwortungsteilung - die Funktion der Bewilligungsbehörde einnehmen würde (vgl. hierzu OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 1 AR (Ausl) 17/20, juris Rn. 19 f.; siehe auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 1 AR 13/21 (S), juris Rn. 26 mwN).
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