Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 03.12.2009 - 1 AR 15/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenerstattung im Strafverfahren nach erfolgreichem Wiederaufnahmeverfahren; Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Oberlandesgericht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 14; StPO § 464b
Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenerstattung im Strafverfahren nach erfolgreichem Wiederaufnahmeverfahren; Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Oberlandesgericht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2010, 263
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 30.05.1990 - 2 ARs 163/90
Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Kostenfestsetzung bei Kompetenzkonflikt
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.12.2009 - 1 AR 15/09
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 30. Mai 1990 - 2 ARS 163/90 - unter Hinweis auf den seinerzeit geltenden § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG a. F. ausgeführt, die Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Kostenfestsetzung erstrecke sich nicht auf einen Antrag zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO, weil die Sache in einem solchen Fall dem Richter gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG a. F. vorzulegen gewesen wäre. - BGH, 30.10.1990 - 2 ARs 422/90
Zuständigkeit für das Kostenfestsetzungsverfahren nach Zurückverweisung der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.12.2009 - 1 AR 15/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 ARS 422/90 ausgeführt, dass nach Sinn und Zweck des § 354 StPO die Zurückverweisung an ein anderes Gericht regelmäßig keine Ausdehnung der Zuständigkeit dieses Gerichts über das Urteil hinaus auf die nach dessen Rechtskraft erforderlich werdenden weiteren Entscheidungen (hier Kostenfestsetzung) erfordern würde. - LG Karlsruhe, 31.03.2008 - 3 Qs 25/08
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.12.2009 - 1 AR 15/09
Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers beim Amtsgericht Potsdam, der sich der Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 31. März 2008 - 3 Qs 25/08 - anschließt, ist als Gericht des ersten Rechtszuges im Sinne der §§ 464 b StPO, 103 ff ZPO das Gericht, welches mit der Sache erstmals befasst worden ist, anzusehen. - BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 29/81
Unzulässigkeit der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG durch den Rechtspfleger
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.12.2009 - 1 AR 15/09
Aus den gleichen Gründen wurde seitens des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG durch den Rechtspfleger als unzulässig angesehen (BVerfGE 61, 75).
- LSG Bayern, 24.02.2012 - L 8 SO 9/12
Sozialgerichtliches Verfahren - Schriftformerfordernis - Übermittlung einer …
"Allerdings hat das Sozialgericht die E-Mail nebst anliegender PDF-Datei ausgedruckt und unter dem Aktenzeichen S 1 AR 15/09 geführt. - LSG Sachsen-Anhalt, 18.01.2011 - L 5 AS 433/10
Keine Berufung per e-mail und PDF
Die E-Mail druckte das Sozialgericht aus und führte sie unter dem Aktenzeichen S 1 AR 15/09.Der Senat hat die Verfahrensakte S 1 AR 15/09 beigezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens S 1 AR 15/09 ergänzend Bezug genommen.
Allerdings hat das Sozialgericht die E-Mail nebst anliegender PDF-Datei ausgedruckt und unter dem Aktenzeichen S 1 AR 15/09 geführt.
- LG Düsseldorf, 05.10.2010 - 1 AR 5/10
Ein erfolgreich durchgeführtes Wiederaufnahmeverfahren ist in seiner Wirkung mit …
Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen in den Beschlüssen des OLG Hamm vom 19. September 2002 (Rpfl 2003, 96 = NStZ-RR 2008, 128) und des OLG Brandenburg vom 3. Dezember 2009 (NStZ-RR 2010, 263) an, wonach ein erfolgreich durchgeführtes Wiederaufnahmeverfahren - einhergehend mit der Beseitigung der ürsprünglich eingetretenen erstinstanzlichen Rechtskraft - in seiner Wirkung mit einer Zurückverweisung im Revisionsverfahren vergleichbar ist und somit im Ergebnis eine Fortsetzung des ursprünglichen Hauptverfahrens darstellt.