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   OLG Dresden, 17.04.2002 - 1 AR 17/02   

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https://dejure.org/2002,6009
OLG Dresden, 17.04.2002 - 1 AR 17/02 (https://dejure.org/2002,6009)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17.04.2002 - 1 AR 17/02 (https://dejure.org/2002,6009)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17. April 2002 - 1 AR 17/02 (https://dejure.org/2002,6009)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Gerichtsstands; Erstreckung des Gerichtsstands der Widerklage für Drittwiderbeklagte und (nur) materiell Beteiligte; Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 33 Zivilprozessordnung (ZPO); Konzentration von Klage und Widerklage vor dem ...

  • Judicialis

    ZPO § 33; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 33 § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Gemeinschaftlicher Gerichtsstand für alle Widerbeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Leipzig - 9 O 7766/01
  • OLG Dresden, 17.04.2002 - 1 AR 17/02
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.02.1991 - I ARZ 711/90

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer Drittwiderklage

    Auszug aus OLG Dresden, 17.04.2002 - 1 AR 17/02
    a) Die Rspr. des BGH lässt die konnexe "streitgenössische" Drittwiderklage seit langem unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zu (BGHZ 40, 189; 56, 75; 69, 44; 131, 79, m.w.N.), d.h. bei Einwilligung des Drittwiderbeklagten oder "bei Sachdienlichkeit der subjektiven Klagehäufung" (BGH, NJW 1991, 2838 m.w.N.).

    Der BGH hat dies ursprünglich im Anschluss an BGHZ 40, 185 bejaht (BGH, NJW 1966, 1028; zust. Bornkamm, NJW 1989, 2713 ), später aber eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für erforderlich gehalten (BGH, NJW 1991, 2838; 92, 982; 93, 2120).

  • BGH, 17.10.1963 - II ZR 77/61

    Zulässigkeit der Widerklage

    Auszug aus OLG Dresden, 17.04.2002 - 1 AR 17/02
    Der BGH hat dies ursprünglich im Anschluss an BGHZ 40, 185 bejaht (BGH, NJW 1966, 1028; zust. Bornkamm, NJW 1989, 2713 ), später aber eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für erforderlich gehalten (BGH, NJW 1991, 2838; 92, 982; 93, 2120).

    Letztlich sind dies die Argumente, die den BGH (BGHZ 40, 185 ) zur Einführung der Drittwiderklage bewegen haben.

  • BGH, 05.04.2001 - VII ZR 135/00

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten

    Auszug aus OLG Dresden, 17.04.2002 - 1 AR 17/02
    In der jüngsten Entscheidung des BGH vom 05.04.2001 (BGH-Report 2001, 614, mit Anm. von Vollkommer auf S. 615 f.) war die Frage nicht erheblich, weil der Drittwiderbeklagte am Ort der Klage seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte.

    (BGHZ 40, 188; BGH-Report 2001, 614, m. kritischer Anm. von Vollkommer auf S. 615 f.) .

  • BGH, 22.02.2000 - X ARZ 522/99

    Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstandes bei gemeinsamem Gerichtsstand

    Auszug aus OLG Dresden, 17.04.2002 - 1 AR 17/02
    Nach neuerer Rspr. ist der Weg nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht gangbar (BGH, NJW 2000, 1871; dazu näher Vollkommer/Vollkommer, WRP 2000, 1062).

    Wegen § 147 ZPO muss aber die als Beklagte in den Prozess hineinzuziehende Partei beim Gericht des Hauptprozesses ihren allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand haben; ist das nicht "zufällig" (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2000, 902) der Fall, scheidet der Weg einer Zuständigkeitsbestimmung aus, da die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.d.R. nicht vorliegen (BGH, NJW 2000, 1871; dazu instruktiv Vollkommer/Vollkommer, WRP 2000, 1062) .

  • BGH, 06.05.1993 - VII ZR 7/93

    Kein besonderer Gerichtsstand bei Widerklage gegen Unbeteiligte

    Auszug aus OLG Dresden, 17.04.2002 - 1 AR 17/02
    Der BGH hat dies ursprünglich im Anschluss an BGHZ 40, 185 bejaht (BGH, NJW 1966, 1028; zust. Bornkamm, NJW 1989, 2713 ), später aber eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für erforderlich gehalten (BGH, NJW 1991, 2838; 92, 982; 93, 2120).
  • BGH, 19.11.1991 - X ARZ 26/91

    Gerichtliche Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands bei Widerklage der

    Auszug aus OLG Dresden, 17.04.2002 - 1 AR 17/02
    Der BGH hat dies ursprünglich im Anschluss an BGHZ 40, 185 bejaht (BGH, NJW 1966, 1028; zust. Bornkamm, NJW 1989, 2713 ), später aber eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für erforderlich gehalten (BGH, NJW 1991, 2838; 92, 982; 93, 2120).
  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10

    Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: Entsprechende Anwendung auf

    Ob dieser Grund auch generell die Gewährung eines besonderen Gerichtsstands für eine Drittwiderklage gegen nur materiell beteiligte Dritte trägt (so OLG Dresden, Beschluss vom 17. April 2002 - 1 AR 17/02, OLG NL 2003, 65 ff.; Vollkommer/Vollkommer, WRP 2000, 1062, 1067; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 33 Rn. 24), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

    Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam

    Es hält die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung für gegeben, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. April 2002 (Az.: 1 AR 17/02 - juris) gehindert, das bei einer Widerklage gegen die klagende Partei und einen Dritten eine Gerichtsstandsbestimmung nicht mehr für zulässig hält.

    Vollkommer/Vollkommer wollen deshalb die Zuständigkeit des Prozessgerichts für den Drittwiderbeklagten mit einer erweiterten Anwendung des § 33 ZPO über die formelle Parteistellung hinaus auf materiell am Streitgegenstand Beteiligte begründen (aaO, 1066 f.; ihnen folgend OLG Dresden, Beschl. v. 17.4.2002 - 1 AR 17/02 - juris; vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 33 Rdn. 23 f.).

  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 208/10

    Gerichtsstand für eine isolierte Drittwiderklage

    Ob dieser Grund auch generell die Gewährung eines besonderen Gerichtsstands für eine Drittwiderklage gegen nur materiell beteiligte Dritte trägt (so OLG Dresden, Beschluss vom 17. April 2002 - 1 AR 17/02, OLG NL 2003, 65 ff.; Vollkommer/Vollkommer, WRP 2000, 1062, 1067; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 33 Rn. 24), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
  • OLG München, 13.02.2008 - 31 AR 274/07

    Vorlage zum BGH: Gerichtsstandsbestimmung bei Erweiterung der Widerklage auf

    An der Vornahme der Bestimmung sieht er sich jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.4.2002, 1 AR 17/02 gehindert.
  • BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 129/10

    Gerichtsstand der Widerklage eines bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten

    Ob dieser Grund auch generell die Gewährung eines besonderen Gerichtsstands für eine Drittwiderklage gegen nur materiell beteiligte Dritte trägt (so OLG Dresden, Beschluss vom 17. April 2002 1 AR 17/02, OLG NL 2003, 65 ff.; Vollkommer/Vollkommer, WRP 2000, 1062, 1067; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 33 Rn. 24), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
  • OLG Frankfurt, 17.11.2022 - 11 SV 39/22

    Analoge Anwendbarkeit von § 33 ZPO auf streitgenössischen Drittwiderbeklagten

    Der Bundesgerichtshof hat in den oben genannten Beschlüssen ausdrücklich offengelassen, ob die dortige Begründung auch generell die Gewährung eines besonderen Gerichtsstands für eine Drittwiderklage gegen nur materiell beteiligte Dritte trägt (so bereits zuvor: OLG Dresden, Beschluss vom 17.4.2002 - 1 AR 17/02).
  • OLG München, 31.03.2009 - 31 AR 90/09

    Zuständigkeitsbestimmung für eine isolierte Drittwiderklage

    Denkbar ist, dass der 5. Zivilsenat, ohne dies ausdrücklich auszuführen, eine Zuständigkeit des Gerichts der Klage für die isolierte Drittwiderklage in erweiternder Auslegung des § 33 ZPO als gegeben ansah (die spätere gegenteilige Entscheidung des 10. Zivilsenats lag noch nicht vor; vgl. zur erweiternden Auslegung des § 33 ZPO Vollkommer/Vollkommer WRP 2000, 1062 und ihnen folgend OLG Dresden vom 17.4.2002, 1 AR 17/02 = OLG-NL 2003, 65).
  • OLG München, 31.03.2009 - 31 Wx 90/09

    Isolierte Drittwiderklage: Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit bei

    Denkbar ist, dass der 5. Zivilsenat, ohne dies ausdrücklich auszuführen, eine Zuständigkeit des Gerichts der Klage für die isolierte Drittwiderklage in erweiternder Auslegung des § 33 ZPO als gegeben ansah (die spätere gegenteilige Entscheidung des 10. OLG München lag noch nicht vor; vgl. zur erweiternden Auslegung des § 33 ZPO Vollkommer/-Vollkommer WRP 2000, 1062 und ihnen folgend OLG Dresden vom 17.4.2002, 1 AR 17/02 = OLG-NL 2003, 65).
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