Rechtsprechung
   BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,15718
BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17 (https://dejure.org/2019,15718)
BAG, Entscheidung vom 12.06.2019 - 1 AZR 154/17 (https://dejure.org/2019,15718)
BAG, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 (https://dejure.org/2019,15718)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,15718) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 72 Abs. 5 ArbGG, § ... 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 613a Abs. 1 BGB, § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, § 21a BetrVG, § 77 Abs. 5 BetrVG, § 324 UmwG, § 613a Abs. 1, Abs. 4 bis Abs. 6 BGB, § 613a BGB, § 2 Abs. 1 BetrAVG, § 21b BetrVG, § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG, § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG, Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 77/187, Art. 3 der Richtlinie 77/187, Art. 267 Unterabs. 3 AEUV

  • Wolters Kluwer

    Bestandskraft der normativen Wirkung einer Betriebsvereinbarung nach Wegfall des Betriebsrats; Beendigung der zwingenden Wirkung einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung gegenüber allen betroffenen Arbeitnehmern; Eingliederung des übernommenen Betriebes in den Betrieb ...

  • Betriebs-Berater

    Anwendung von Regelungen aus BV nach mehreren Betriebsübergängen

  • bag-urteil.com

    Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen

  • Wolters Kluwer

    Betriebsverfassungsrecht; Betriebsübergang; Fortbestand einer Betriebsvereinbarung nach Wegfall des Betriebsrats; Anwendung transformierter Normen ...

  • rewis.io

    Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Betriebsübergang; Fortbestand einer Betriebsvereinbarung nach Wegfall des Betriebsrats; Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen; Ablösung einer Betriebsvereinbarung

  • rechtsportal.de

    Bestandskraft der normativen Wirkung einer Betriebsvereinbarung nach Wegfall des Betriebsrats

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Betriebsübergang und betriebliche Altersversorgung

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Ablösung von Betriebsvereinbarungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsübergang - Fortbestand einer Betriebsvereinbarung nach Wegfall des Betriebsrats - Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen - Ablösung einer Betriebsvereinbarung

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Kein allgemeines Verschlechterungsverbot für Versorgungsleistungen bei Betriebsübergang

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 1176
  • ZIP 2019, 1340
  • NZA 2019, 1203
  • BB 2020, 503
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (46)

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, dass die beim Veräußerer kollektivvertraglich festgelegten Arbeitsbedingungen unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Übergangs nicht mehr gelten, sofern - wie vorliegend - einer der im Unterabs. 1 der in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie genannten Fälle, zu denen ua. das Inkrafttreten oder die Anwendung eines anderen Kollektivvertrags gehören, eintritt (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon], Rn. 73; 27. November 2008 - C-396/07 - [Juuri], Rn. 34; für Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 77/187 9. März 2006 - C-499/04 - [Werhof], Rn. 30) .

    b) Aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Scattolon (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 -) folgt für den Streitfall nichts Gegenteiliges.

    Der Erwerber darf die nach dem bei ihm geltenden Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen ab dem Zeitpunkt des Übergangs anwenden (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 73; 27. November 2008 - C-396/07 - [Juuri] Rn. 34; in Bezug auf Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 77/187 9. März 2006 - C-499/04 - [Werhof] Rn. 30) .

    Diese hatten zur Folge, dass der beim Erwerber geltende Kollektivvertrag für die übernommenen Arbeitnehmer mit der Modifikation gelten sollte, dass nicht ihr tatsächliches, sondern nur ihr "fiktives" Dienstalter bei der Berechnung ihres Entgelts nach den Gehaltsstufen dieses Kollektivvertrags zugrunde gelegt werden sollte (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - Rn. 78 und 79) .

  • BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 119/14

    Betriebsteilübergang - Massenentlassungsanzeige

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17
    aa) Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Betriebsübergangsrichtlinie liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 19. März 2015 - 8 AZR 119/14 - Rn. 16 mwN) .

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 mwN; BAG 19. März 2015 - 8 AZR 119/14 - Rn. 17 mwN) .

    Die Wahrung deren Identität ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36 mwN; BAG 19. März 2015 - 8 AZR 119/14 - Rn. 19 mwN) .

    Für den Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB reicht es aus, wenn - wie vorliegend - die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 50; BAG 19. März 2015 - 8 AZR 119/14 - Rn. 20 mwN) .

  • BAG, 22.04.2009 - 4 AZR 100/08

    Betriebsübergang - Transformation tariflicher Normen

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17
    Die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Bestimmungen behalten auch beim Erwerber ihren kollektivrechtlichen Charakter bei (vgl. dazu ausf. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 61, 83, BAGE 130, 237; vgl. auch BAG 28. Juni 2005 - 1 AZR 375/04 - zu II 4 c bb der Gründe mwN) und wandeln sich nach einem Betriebsübergang nicht in einzelvertragliche Regelungen um.

    Diese Entscheidung beruht allerdings auf der vom Vierten Senat in der Folgezeit aufgegebenen (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 61, 83, BAGE 130, 237) Annahme, § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB führe dazu, dass die transformierten Regelungen zum Inhalt des "Arbeitsvertrags" würden und damit "individualrechtlich, dh.

    Der Regelung in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB liegt das Ablösungsprinzip zugrunde (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 64, BAGE 130, 237; 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 98, 323).

  • BAG, 24.07.2001 - 3 AZR 660/00

    Besitzstandswahrung beim Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17
    Diese Regelung stellt sicher, dass die Beklagte keine Beiträge für Beitragszeiten bereitstellen muss, die zwar nach dem 1. November 2008 liegen, in denen der nach der GBV 2008 versorgungsberechtige Mitarbeiter jedoch nicht in einem Arbeitsverhältnis mit ihr, sondern noch mit einem Rechtsvorgänger stand (vgl. zu vergleichbaren Klauseln zur Begrenzung der anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00 - zu II 4 der Gründe, BAGE 98, 224; 19. Dezember 2000 - 3 AZR 451/99 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 97, 1; 8. Februar 1983 - 3 AZR 229/81 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 44, 7; 30. August 1979 - 3 AZR 58/78 - zu 1 der Gründe) .

    a) Geht das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers im Wege eines Betriebsübergangs auf den Erwerber über und wurden dem Arbeitnehmer sowohl im übernommenen als auch im aufnehmenden Betrieb Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zugesagt, muss nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Juli 2001 (- 3 AZR 660/00 - zu II 5 a der Gründe, BAGE 98, 224) bei Anwendung des in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB verankerten Ablösungsprinzips der vom Arbeitnehmer bis zum Ablösungsstichtag erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleiben.

    Der Arbeitnehmer, der unter der Geltung einer betrieblichen Versorgungsordnung eine bestimmte Zeit im Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat, kann darauf vertrauen, dass er eine auf den Ablösungsstichtag bezogene anteilige Versorgungsleistung bei Erreichen der Altersgrenze erhalten wird (vgl. BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 660/00 - zu II 5 b der Gründe, aaO) .

  • EuGH, 27.11.2008 - C-396/07

    Juuri - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, dass die beim Veräußerer kollektivvertraglich festgelegten Arbeitsbedingungen unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Übergangs nicht mehr gelten, sofern - wie vorliegend - einer der im Unterabs. 1 der in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie genannten Fälle, zu denen ua. das Inkrafttreten oder die Anwendung eines anderen Kollektivvertrags gehören, eintritt (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon], Rn. 73; 27. November 2008 - C-396/07 - [Juuri], Rn. 34; für Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 77/187 9. März 2006 - C-499/04 - [Werhof], Rn. 30) .

    Der Erwerber darf die nach dem bei ihm geltenden Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen ab dem Zeitpunkt des Übergangs anwenden (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 73; 27. November 2008 - C-396/07 - [Juuri] Rn. 34; in Bezug auf Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 77/187 9. März 2006 - C-499/04 - [Werhof] Rn. 30) .

  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, dass die beim Veräußerer kollektivvertraglich festgelegten Arbeitsbedingungen unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Übergangs nicht mehr gelten, sofern - wie vorliegend - einer der im Unterabs. 1 der in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie genannten Fälle, zu denen ua. das Inkrafttreten oder die Anwendung eines anderen Kollektivvertrags gehören, eintritt (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon], Rn. 73; 27. November 2008 - C-396/07 - [Juuri], Rn. 34; für Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 77/187 9. März 2006 - C-499/04 - [Werhof], Rn. 30) .

    Der Erwerber darf die nach dem bei ihm geltenden Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen ab dem Zeitpunkt des Übergangs anwenden (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 73; 27. November 2008 - C-396/07 - [Juuri] Rn. 34; in Bezug auf Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 77/187 9. März 2006 - C-499/04 - [Werhof] Rn. 30) .

  • EuGH, 11.09.2014 - C-328/13

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17
    Ausreichend ist es, wenn die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen den Erwerber und die übergegangenen Arbeitnehmer tatsächlich binden, unabhängig davon mit welcher Technik ihre Geltung erreicht wird (EuGH 11. September 2014 - C-328/13 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 23 f.) .

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs soll die Betriebsübergangsrichtlinie so weit wie möglich gewährleisten, dass die übernommenen Arbeitnehmer ihren Arbeitsvertrag oder ihr Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber in unveränderter Form fortsetzen, um zu verhindern, dass sich die Lage der Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs verschlechtert (EuGH 11. September 2014 - C-328/13 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 27 mwN; 15. September 2010 - C-386/09 - [Briot] Rn. 26 mwN).

  • EuGH, 06.04.2017 - C-336/15

    Unionen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG -

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17
    Der Erwerber muss in der Lage sein, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (EuGH 6. April 2017 - C-336/15 - [Unionen] Rn. 19 mwN) .

    Diese Frist ergab sich nicht aus der Betriebsübergangsrichtlinie, sondern aus dem dortigen nationalen Recht (vgl. EuGH 6. April 2017 - C-336/15 - [Unionen] Rn. 6, 28; ebenso Beckerle BB 2017, 1146, 1148; Mückl EWiR 2017, 379, 380; unzutreffend deshalb Witschen EuZA 2017, 534, 540) .

  • BAG, 14.08.2001 - 1 AZR 619/00

    Jahressonderzahlung - Kürzung durch Einigungsstellenspruch - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17
    Der Regelung in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB liegt das Ablösungsprinzip zugrunde (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 64, BAGE 130, 237; 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 98, 323).

    Dem Ordnungsinteresse des neuen Betriebsinhabers wird gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer an der Beibehaltung der bisherigen Kollektivverträge auf individualvertraglicher Basis der Vorrang eingeräumt, wenn die neuen Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen in dem mit dem Erwerber bestehenden Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend gelten (BAG 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - zu A II 1 a der Gründe, aaO) .

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17
    Unerheblich ist, ob es sich bei der genannten Einheit um ein "Unternehmen", einen "Betrieb" oder einen "Unternehmens-" oder "Betriebsteil" - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25; 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 30).

    Die Wahrung deren Identität ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36 mwN; BAG 19. März 2015 - 8 AZR 119/14 - Rn. 19 mwN) .

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

  • BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 393/14

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der

  • BAG, 20.04.1994 - 4 AZR 342/93

    Tarifliche Abfindung bei zweimaligem Betriebsübergang

  • BAG, 19.12.2000 - 3 AZR 451/99

    Erwerb einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft - Vordienstzeiten bei einem

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

  • BAG, 28.06.2005 - 1 AZR 375/04

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Gesamtzusage

  • BAG, 19.10.2017 - 8 AZR 63/16

    Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Betriebsübergang

  • EuGH, 15.09.2010 - C-386/09

    Briot - Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2001/23/EG -

  • BAG, 11.10.2016 - 1 ABR 51/14

    Restmandat des Betriebsrats - funktionaler Aufgabenbezug

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

  • BAG, 23.01.2019 - 4 AZR 445/17

    Ablösung von Tarifverträgen bei Betriebsübergang

  • BAG, 08.02.1983 - 3 AZR 229/81

    Anspruch auf betriebliche Altersrente von Träger der gesetzlichen

  • BVerfG, 09.05.2018 - 2 BvR 37/18

    Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines

  • BAG, 30.08.1979 - 3 AZR 58/78

    Gewährung - Berechnung - Versorgungsleistung - Versorgungszusage - Zusage -

  • BAG, 29.07.2003 - 3 AZR 630/02

    Änderung von Versorgungsregelungen - Betriebsvereinbarung

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

  • BAG, 23.10.2018 - 1 ABR 10/17

    Betriebsvereinbarung über nicht mitbestimmte Angelegenheit - Nachwirkung

  • BAG, 11.07.2017 - 3 AZR 513/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung

  • EuGH, 22.11.2012 - C-385/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften über die beitragsbezogene Altersrente von

  • EuGH, 09.09.2015 - C-72/14

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit -

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • LAG Baden-Württemberg, 08.02.2017 - 4 Sa 34/16

    Kollektivrechtliche Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen nach

  • BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • BAG, 24.01.2017 - 1 AZR 774/14

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Widerrufsvorbehalt in Allgemeinen

  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 516/16

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung

  • BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 521/12

    Betriebsübergang - Hafenumschlag- und Stauereibetrieb

  • BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 787/16

    Streitgegenstand - Abfindungsanspruch

  • EuGH, 25.01.2001 - C-172/99

    Liikenne

  • BAG, 11.05.1999 - 3 AZR 21/98

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung überbetriebliche Altersversorgung

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

  • BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15

    Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung

  • BAG, 11.07.2018 - 4 AZR 444/17

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Betriebliche Übung

  • BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98

    Übergangsmandat des Betriebsrats

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

  • BAG, 22.10.2019 - 3 AZR 429/18

    Ruhegeld - Ablösung - Betriebsübergang

    Daher sind die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs auch bei einer Umwandlung selbstständig zu prüfen (vgl. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 39 ) .

    Vorliegend hat die E AG den Betrieb der Ü einschließlich der dort beschäftigten Mitarbeiter übernommen, sodass auch ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB vorlag und das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die E AG übergegangen ist (vgl. zur Rechtsgrundverweisung in § 324 UmwG auf § 613a Abs. 1 BGB BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 39; sowie bereits BAG 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - zu I 1 c der Gründe, BAGE 95, 1; noch offengelassen BAG 6. August 2002 - 1 AZR 247/01 - zu C I der Gründe) .

    § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ist dann nicht anwendbar (vgl. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 37 ff.; 27. Juli 1994 - 7 ABR 37/93 - zu B II der Gründe) .

    Etwas anderes folgt auch nicht aus den Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Sache "Scattolon" (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon]) oder in der Sache "Unionen" (EuGH 6. April 2017 - C-336/15 - [Unionen]; vgl. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 91 ff.; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17  - Rn. 44 ) .

    Eine beim Erwerber geltende Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung entfaltet gegenüber einer beim Veräußerer geltenden Betriebsvereinbarung nur insoweit nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ablösende Wirkung, als dies einer Überprüfung nach dem dreistufigen Prüfungsschema standhält (für möglich gehalten auch von BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 75 ff.) .

    Dem Ordnungsinteresse des neuen Betriebsinhabers wird gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer an der Beibehaltung der bisherigen Kollektivverträge auf individualvertraglicher Basis der Vorrang eingeräumt, wenn die neuen Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen in dem mit dem Erwerber bestehenden Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend gelten (vgl. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 50 mwN) .

  • BAG, 13.08.2019 - 1 AZR 213/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

    Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 15 mwN) .

    Die normative Fortgeltungsanordnung transformierter Bestimmungen eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung unter Beibehaltung ihres kollektivrechtlichen Charakters (für Betriebsvereinbarungen vgl. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 46; für Tarifverträge vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 61 ff., BAGE 130, 237) betrifft "Rechte und Pflichten" im Arbeitsverhältnis, also grundsätzlich Inhaltsnormen (für Tarifverträge vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 320/10 - Rn. 21 mwN) .

    Unabhängig davon, dass sich dieser Entscheidung - was die im vorliegenden Streitfall ohnehin nicht einschlägige Ablösung eines beim Veräußerer geltenden Kollektivvertrags durch einen beim Erwerber geltenden Kollektivvertrag angeht - kein generelles Verschlechterungsverbot entnehmen lässt (ausf. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 93; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 44) , ergäbe eine Prüfung im Ergebnis keine für den Kläger nicht hinzunehmende Verschlechterung.

    Ungeachtet dessen, dass die Unionsrechtslage zur - hier ohnehin nicht streitentscheidenden - Zulässigkeit der Ablösung von Kollektivvereinbarungen im Sinn eines "acte éclairé" geklärt ist (ausf. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 88 ff.; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 43) , sind die sich im Zusammenhang mit der RL 2001/23/EG stellenden Fragen nicht entscheidungserheblich.

  • BAG, 25.02.2020 - 1 ABR 39/18

    Konzernbetriebsvereinbarung - Share Deal

    Selbst der vorübergehende oder endgültige Wegfall des Betriebsrats lässt die bestehenden Betriebsvereinbarungen in ihrer normativen Wirkung unberührt (vgl. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 34; 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b cc (2) der Gründe, BAGE 102, 356) .

    aa) Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur EuGH 8. Mai 2019 - C-194/18  - [Dodic] Rn.  30, 33 mwN; BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 29 mwN) .

    Entscheidend ist, dass der Übergang eine wirtschaftliche Einheit im genannten Sinn betrifft (BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - aaO) .

    Kommt es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, da die Tätigkeit beispielsweise in erheblichem Umfang materielle Betriebsmittel erfordert, ist bei der Würdigung vor allem zu berücksichtigen, ob diese vom alten auf den neuen Inhaber übergegangen sind (vgl. EuGH 25. Januar 2001 - C-172/99 - [Liikenne] Rn. 39; BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 30 mwN) .

  • LAG Düsseldorf, 25.01.2021 - 9 Sa 536/20

    Eingruppierung, Eingruppierungsfeststellungsklage, Gruppenstufe, Paktzusteller,

    Da § 324 UmwG eine Rechtsgrundverweisung enthält, muss das Vorliegen eines Betriebsübergangs bei einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung zudem für jede der in Betracht kommenden Einheiten eigenständig und vorrangig geprüft werden (BAG v. 12.06.2019 - 1 AZR 154/17, NZA 2019, 1203, Rn. 39; BAG v. 19.10.2017 - 8 AZR 63/16, NZA 2018, 370; BAG v. 20.4.2016 - 10 AZR 111/15, Rn. 30, NJW 2016, 2830; BeckOGK/Annuß UmwG Rn. 4; KR/Spilger §§ 322-324 UmwG Rn. 30; aA NK-GA/Boecken Rn. 6; Lutter/Sagan Rn. 3: Kollisionsregel).

    Für die Anwendung von § 613a BGB bei den vom UmwG erfassten Sachverhalten bleibt deshalb unverzichtbar, dass es infolge der Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung hinsichtlich des Betriebs bzw. -teils zu einem Rechtsträgerwechsel kommt, was sich nach den Maßstäben zu § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB richtet (BAG v. 12.06.2019 - 1 AZR 154/17, NZA 2019, 1203, Rn. 39; BAG v. 19.10.2017 - 8 AZR 63/16, NZA 2018, 370; BeckOGK/Annuß UmwG Rn. 4).

  • BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 136/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin - Aussetzung wegen anhängiger

    a) Ein einzelstaatliches Gericht ist, soweit gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des AEU-Vertrags stellt. Dies ist ua. dann nicht der Fall, wenn das Gericht feststellt, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-416/17 - [Kommission/Frankreich (Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden)] Rn. 108 ff. mwN) und die Rechtslage damit in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel lässt ("acte éclairé", vgl. BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 88, BAGE 167, 53) .
  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 499/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

    Unabhängig davon, dass sich dieser Entscheidung - was die im vorliegenden Streitfall ohnehin nicht einschlägige Ablösung eines beim Veräußerer geltenden Kollektivvertrags durch einen beim Erwerber geltenden Kollektivvertrag angeht - kein generelles Verschlechterungsverbot entnehmen lässt (ausf. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 93; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 44) , ergäbe eine Prüfung im Ergebnis keine für den Kläger nicht hinzunehmende Verschlechterung.

    Die Unionsrechtslage zur Zulässigkeit der Ablösung von Kollektivvereinbarungen ist im Sinne eines "acte éclairé" geklärt (ausf. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 88 ff.; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 43) .

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 251/17

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

    Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 15 mwN) .
  • BAG, 19.11.2019 - 1 AZR 386/18

    Betriebsvereinbarung - Kündigung transformierter Normen

    Für einen Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB reicht es aus, wenn - wie vorliegend - die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 47 ff.; BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 40) .
  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 542/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

    Unabhängig davon, dass sich dieser Entscheidung - was die im vorliegenden Streitfall ohnehin nicht einschlägige Ablösung eines beim Veräußerer geltenden Kollektivvertrags durch einen beim Erwerber geltenden Kollektivvertrag angeht - kein generelles Verschlechterungsverbot entnehmen lässt (ausf. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 93; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 44) , ergäbe eine Prüfung im Ergebnis keine für den Kläger nicht hinzunehmende Verschlechterung.

    Die Unionsrechtslage zur Zulässigkeit der Ablösung von Kollektivvereinbarungen ist im Sinne eines "acte éclairé" geklärt (ausf. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 88 ff.; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 43) .

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 543/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

    Unabhängig davon, dass sich dieser Entscheidung - was die im vorliegenden Streitfall ohnehin nicht einschlägige Ablösung eines beim Veräußerer geltenden Kollektivvertrags durch einen beim Erwerber geltenden Kollektivvertrag angeht - kein generelles Verschlechterungsverbot entnehmen lässt (ausf. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 93; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 44) , ergäbe eine Prüfung im Ergebnis keine für den Kläger nicht hinzunehmende Verschlechterung.

    Die Unionsrechtslage zur Zulässigkeit der Ablösung von Kollektivvereinbarungen ist im Sinne eines "acte éclairé" geklärt (ausf. BAG 12. Juni 2019 - 1 AZR 154/17 - Rn. 88 ff.; 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 43) .

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 502/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 587/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 501/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 558/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 539/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 585/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 589/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 561/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 20.11.2019 - 5 AZR 21/19

    Besitzstandszulage - Überleitung in neue Entgeltordnung

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 536/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 15.12.2020 - 1 AZR 538/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 561/17

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 260/17

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

  • LAG Hamm, 20.10.2022 - 18 Sa 138/22

    Beihilfen im Krankheitsfall; Gesamtbetriebsvereinbarung; Betriebsübergang;

  • ArbG Hagen, 02.03.2021 - 5 Ca 1093/20

    Zu den Voraussetzungen für einen Betrieb-(teil-)übergang

  • ArbG Hagen, 16.02.2021 - 5 Ca 753/20

    Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit einer evtl. Betriebserwerberin

  • ArbG Hagen, 23.02.2021 - 5 Ca 994/20

    Zu den Voraussetzungen für einen Betriebs-(teil-)übergang

  • ArbG Hagen, 25.02.2021 - 1 Ca 1081/20

    Betriebsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch bei Betriebsübergang

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.06.2021 - 5 Sa 29/21

    Betriebsteilübergang - Abgrenzung zur Funktionsnachfolge

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht