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   BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 186/16   

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BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 186/16 (https://dejure.org/2017,41787)
BAG, Entscheidung vom 07.11.2017 - 1 AZR 186/16 (https://dejure.org/2017,41787)
BAG, Entscheidung vom 07. November 2017 - 1 AZR 186/16 (https://dejure.org/2017,41787)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem Interessenausgleichsversuch - Altmasseverbindlichkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 111 S 1 BetrVG, § 113 Abs 3 BetrVG, § 112 Abs 2 BetrVG, § 113 Abs 1 BetrVG, § 55 Abs 1 Nr 1 Alt 1 InsO
    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem Interessenausgleichsversuch - Altmasseverbindlichkeit

  • IWW

    § 256 Abs. 1 ZPO, § ... 210 InsO, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO, § 111 BetrVG, § 55 InsO, § 113 BetrVG, § 113 Abs. 1 BetrVG, § 113 Abs. 3 BetrVG, § 122 InsO, § 111 Satz 1 BetrVG, § 111 Satz 3 Nr. 1 und Satz 1 BetrVG, § 111 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 BetrVG, §§ 111 ff. BetrVG, § 112 Abs. 2 BetrVG, § 113 Abs. 3, Abs. 1 Halbs. 2 BetrVG, § 10 KSchG, § 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 1a Abs. 2 KSchG, § 1a Abs. 1 KSchG, § 113 Abs. 1 bis 3 BetrVG, § 123 Abs. 1 InsO

  • Wolters Kluwer

    Nachteilsausgleichsanspruch bei Betriebsänderung ohne hinreichenden Interessenausgleichsversuch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Nachteilsausgleichsanspruch als Masseverbindlichkeit bei Betriebsänderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zeitpunkt der ...

  • Betriebs-Berater

    Betriebsverfassungswidrige Verhalten eines Insolvenzverwalters nach Betriebsänderung

  • bag-urteil.com

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem Interessenausgleichsversuch - Altmasseverbindlichkeit

  • rewis.io

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem Interessenausgleichsversuch - Altmasseverbindlichkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Betriebsänderung; Interessenausgleich in der Insolvenz; Nachteilsausgleich bei unterlassener Anrufung der Einigungsstelle durch den Insolvenzverwalter; Altmasseverbindlichkeit

  • rechtsportal.de

    Nachteilsausgleichsanspruch bei Betriebsänderung ohne hinreichenden Interessenausgleichsversuch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem Interessenausgleichsversuch - Altmasseverbindlichkeit

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Nachteilsausgleich wegen Betriebsänderung bei unterlassener Anrufung der Einigungsstelle durch den Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Insolvenzrechtliche Einordnung des Nachteilsausgleichs

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nachteilsausgleich bei unterlassenem Interessenausgleichsversuch

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsänderung - Interessenausgleich in der Insolvenz - Nachteilsausgleich bei unterlassener Anrufung der Einigungsstelle durch den Insolvenzverwalter - Altmasseverbindlichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 848
  • NZA 2018, 464
  • NZI 2018, 278
  • BB 2018, 499
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 22.07.2003 - 1 AZR 541/02

    Interessenausgleich in der Insolvenz

    Auszug aus BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 186/16
    Die Vorschrift gilt - wie überhaupt die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen - auch im Insolvenzverfahren und sanktioniert das objektiv betriebsverfassungswidrige Verhalten eines Verwalters, wenn dieser eine nach § 111 BetrVG geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (grdl. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B I der Gründe, BAGE 107, 91; vgl. auch 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 118, 115; 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 108, 294) .

    Er ist eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO, wenn eine geplante Betriebsänderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wird (vgl. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu A II der Gründe mwN, BAGE 107, 91; aus dem insolvenzrechtlichen Schrifttum zB Graf-Schlicker/Bremen InsO 4. Aufl. § 55 Rn. 47) .

    Ebenso spricht der Verweis der Revision auf § 122 InsO nicht gegen, sondern für einen Nachteilsausgleichsanspruch, wenn der Insolvenzverwalter eine geplante Betriebsänderung ohne den nach § 111 Satz 1 BetrVG gebotenen Versuch eines Interessenausgleichs durchführt (ausf. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 107, 91) .

    Nach der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung hat er in jedem Fall den Betriebsrat an seiner Entscheidung über die Betriebsänderung zu beteiligen (ausf. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 107, 91) und mit ihm einen hinreichenden Interessenausgleich unter Einschluss des nach § 112 Abs. 2 BetrVG vorgesehenen Verfahrens zu versuchen.

    Der Senat hält daran fest, dass der Abfindungsanspruch des § 113 Abs. 3 BetrVG weder nach § 123 Abs. 1 InsO (analog) zu begrenzen noch eine besondere Insolvenzsituation zugunsten des nachteilsverpflichteten Verwalters zu berücksichtigen ist (ausf. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B II 2 und 3 bb der Gründe, BAGE 107, 91) .

  • BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 30/03

    Interessenausgleich in der Insolvenz

    Auszug aus BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 186/16
    Die Vorschrift gilt - wie überhaupt die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen - auch im Insolvenzverfahren und sanktioniert das objektiv betriebsverfassungswidrige Verhalten eines Verwalters, wenn dieser eine nach § 111 BetrVG geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (grdl. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B I der Gründe, BAGE 107, 91; vgl. auch 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 118, 115; 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 108, 294) .

    Es geht nicht nur um den Versuch der Verständigung mit dem Betriebsrat über das "Ob" der Betriebsänderung, sondern auch um deren "Wie" (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294) .

    (e) Nichts anderes gilt in der Insolvenz, zumal die Verpflichtung zum Versuch eines Interessenausgleichs nicht zu einer unmittelbaren wirtschaftlichen Belastung führt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294) .

    Ein Verwalter kann sich im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens selbst dann nicht darauf berufen, der - ausreichend zu unternehmende - Versuch eines Interessenausgleichs sei entbehrlich, wenn es zu einer Betriebsstilllegung keine sinnvolle Alternative gibt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu III der Gründe, BAGE 108, 294) .

  • BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01

    Anrechenbarkeit eines Sozialplananspruchs auf Nachteilsausgleich

    Auszug aus BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 186/16
    Dieser umfasst nach § 112 Abs. 2 BetrVG auch die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - zu I 1 d der Gründe, BAGE 99, 377) .

    Der Sanktionscharakter der Abfindung führt dazu, dass der Abfindungsanspruch nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit oder individuellen Leistungsbereitschaft des Arbeitgebers abhängt (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 99, 377) .

  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 546/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

    Auszug aus BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 186/16
    a) Gemäß § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden (vgl. zuletzt BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 546/15 - Rn. 28) .

    Sie lässt den Bestand des Arbeitsverhältnisses unberührt und ist nicht gleichzusetzen mit dem Ausspruch von Kündigungen (vgl. BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 546/15 - Rn. 42 mwN) .

  • VG Magdeburg, 10.05.2012 - 3 A 53/12

    Widerruf der Zulassung von Spielbanken

    Auszug aus BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 186/16
    Die hiergegen im Februar 2012 vom Beklagten und von der Insolvenzschuldnerin beim Verwaltungsgericht erhobenen Klagen wurden rechtskräftig abgewiesen (VG Magdeburg 10. Mai 2012 - 3 A 53/12 - und - 3 A 57/12 -) .

    Zwar verweist die Revision zutreffend darauf, dass die Weiterführung oder Wiederaufnahme des Spielbankbetriebs von den im Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt näher geregelten Zulassungsvoraussetzungen abhing und dem Beklagten gegen den erfolgten Widerruf der Spielbankerlaubnis mangels deren Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse keine Prozessführungsbefugnis zustand (dazu VG Magdeburg 10. Mai 2012 - 3 A 53/12 - Rn. 27 ff.) .

  • BAG, 18.10.2011 - 1 AZR 336/10

    Interessenausgleich - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung

    Auszug aus BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 186/16
    Auch der Senat ist in der Vergangenheit von einem Regelwert von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ausgegangen (vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 1 AZR 336/10 - Rn. 25) .
  • BAG, 18.10.2011 - 1 AZR 335/10

    Interessenausgleich - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung

    Auszug aus BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 186/16
    Bei der Ermessensentscheidung sind die Arbeitsmarktchancen und das Ausmaß des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens zu beachten (BAG 18. Oktober 2011 - 1 AZR 335/10 - Rn. 24 mwN, BAGE 139, 342) .
  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 317/05

    Betriebsübergang - Fortführung der Aufgaben der früheren Treuhandanstalt

    Auszug aus BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 186/16
    Der Arbeitgeber hat insoweit eine "Initiativlast" (vgl. auch BAG 24. August 2006 - 8 AZR 317/05 - Rn. 66) .
  • BAG, 10.12.1996 - 1 AZR 290/96

    Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung durch Personalabbau

    Auszug aus BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 186/16
    Seine Entscheidung unterliegt der Überprüfung durch das Revisionsgericht nur daraufhin, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und nicht gegen Rechtsvorschriften oder Denkgesetze verstoßen hat (BAG 10. Dezember 1996 - 1 AZR 290/96 - zu II der Gründe mwN) .
  • BAG, 14.09.1976 - 1 AZR 784/75

    (Rechtzeitige) Einschaltung des Betriebsrats bei geplanter Betriebsänderung

    Auszug aus BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 186/16
    b) Die Bemessung der Abfindung im Rahmen des § 113 Abs. 1 BetrVG steht grundsätzlich im Beurteilungsspielraum des Tatsachenrichters (BAG 14. September 1976 - 1 AZR 784/75 - zu 7 der Gründe) .
  • BAG, 18.12.1984 - 1 AZR 176/82

    Unternehmerpflichten im Zusammenhang mit Interssensausgleich

  • LAG Sachsen-Anhalt, 12.01.2016 - 7 Sa 87/13

    Nachteilsausgleichsanspruch - Betriebsstilllegung - Interessenausgleich

  • BAG, 27.07.2017 - 6 AZR 801/16

    Altersteilzeit - Insolvenzgeld - Differenzvergütung

  • BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 794/13

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich

  • BAG, 27.04.2006 - 6 AZR 364/05

    Tarifliche Abfindung: Insolvenzrechtliche Einordnung

  • BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 16/02

    Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung

  • BAG, 12.02.2019 - 1 AZR 279/17

    Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich

    Auch wenn das Ausmaß der Verletzung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats durch den Arbeitgeber bei der Festsetzung der Höhe des Nachteilsausgleichs Bedeutung zukommt (vgl. BAG 7. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 35 mwN) , setzt das Entstehen eines solchen Anspruchs voraus, dass der Arbeitnehmer "infolge" der ohne Beachtung der Mitbestimmung des Betriebsrats durchgeführten Maßnahme wirtschaftliche Nachteile - entweder in Form einer Entlassung oder in sonstiger Art und Weise - erleidet.

    Das Ausmaß des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens eines Arbeitgebers ist ein bei der Bemessung der Abfindungshöhe im Rahmen des § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG durch das Tatsachengericht einzustellendes Moment (vgl. BAG 7. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 36 mwN) .

  • LAG Düsseldorf, 10.04.2019 - 4 Sa 586/18

    Betriebsteilübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen

    aa.Bei dem Anspruch auf Nachteilsausgleich handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO, wenn eine geplante Betriebsänderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wurde (BAG 04.12.2002 - 10 AZR 16/02, juris Rn. 26; BAG 30.05.2006 - 1 AZR 25/05, juris Rn. 11; BAG 07.11.2017 - 1 AZR 186/16, juris Rn. 17).

    Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift (BAG 07.11.2017 - 1 AZR 186/16, juris Rn. 21; BAG 18.07.2017 - 1 AZR 546/15, juris Rn. 38; BAG 14.04.2015 - 1 AZR 794/13, juris Rn. 22).

    Solche Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art sind allenfalls der Anlass für eine Betriebsänderung, nicht die Betriebsänderung "an sich" oder der Beginn ihrer Durchführung (BAG 07.11.2017 - 1 AZR 186/16, juris Rn. 23 a.E.).

    Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt, wenn die Unmöglichkeit der Fortführung der betrieblichen Tätigkeit auf öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen beruht (vgl. etwa zum Fehlen einer glücksspielrechtlichen Zulassung: BAG 07.11.2017 - 1 AZR 186/16, juris Rn. 26).

    Es geht nämlich nicht nur um den Versuch der Verständigung mit dem Betriebsrat über das "Ob" der Betriebsänderung, sondern auch um deren "Wie" (BAG 07.11.2017 - 1 AZR 186/16, juris Rn. 26; vgl. weiter BAG 18.11.2003 - 1 AZR 30/03, juris, zu B II 2 c der Gründe).

  • LAG Düsseldorf, 15.03.2019 - 6 Sa 587/18

    Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen

    aaa)Bei dem Anspruch auf Nachteilsausgleich handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO, wenn eine geplante Betriebsänderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wurde (BAG v. 04.12.2002 - 10 AZR 16/02 - Rn. 26; BAG v. 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 11; BAG v. 07.11.2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 17).

    Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift (BAG v. 07.11.2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 21; BAG v. 18.07.2017 - 1 AZR 546/15 - Rn. 38; BAG v. 14.04.2015 - 1 AZR 794/13 - Rn. 22).

    Solche Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art sind allenfalls der Anlass für eine Betriebsänderung, nicht die Betriebsänderung "an sich" oder der Beginn ihrer Durchführung (BAG v. 07.11.2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 23 a.E.).

    Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt, wenn die Unmöglichkeit der Fortführung der betrieblichen Tätigkeit auf öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen beruht (vgl. etwa zum Fehlen einer glücksspielrechtlichen Zulassung: BAG v. 07.11.2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 26).

    Es geht nämlich nicht nur um den Versuch der Verständigung mit dem Betriebsrat über das "Ob" der Betriebsänderung, sondern auch um deren "Wie" (BAG v. 07.11.2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 26; vgl. weiter BAG v. 18.11.2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe).

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