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   BAG, 26.06.1990 - 1 AZR 263/88   

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BAG, 26.06.1990 - 1 AZR 263/88 (https://dejure.org/1990,574)
BAG, Entscheidung vom 26.06.1990 - 1 AZR 263/88 (https://dejure.org/1990,574)
BAG, Entscheidung vom 26. Juni 1990 - 1 AZR 263/88 (https://dejure.org/1990,574)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von Rückforderungsansprüchen der Arbeitsverwaltung auf den Abfindungsbetrag - Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern in Sozialplan - Gesetzliche Erstattungspflicht als mittelbarer Schutz der älteren Arbeitnehmer - Zulässigkeit der Differenzierung von älteren und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern in Sozialplan

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 112, § 75 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2; AFG § 128
    Keine Anrechnung von Erstattungsansprüchen der Bundesanstalt für Arbeit nach § 128 AFG auf Sozialplanabfindungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 65, 199
  • NJW 1991, 317
  • ZIP 1990, 1360
  • NZA 1991, 111
  • BB 1990, 2050
  • BB 1991, 621
  • DB 1990, 2477
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 23.08.1988 - 1 AZR 284/87

    Bemessung der Höhe einer Sozialplanabfindung - Ausgleich und Milderung der

    Auszug aus BAG, 26.06.1990 - 1 AZR 263/88
    Wie der Senat zuletzt in seinen Urteilen vom 26. Juli 1988 (- 1 AZR 156/87 - AP Nr. 45 zu § 112 BetrVG 1972) und 23. August 1988 (BAGE 59, 255 = AP Nr. 46 zu § 112 BetrVG 1972) ausgeführt hat, ist § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht dahin zu verstehen, daß innerhalb einer betrieblichen Regelung jede Differenzierung zwischen älteren und jüngeren Arbeitnehmern unzulässig ist.

    Die weitere Benachteiligung der Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr überschritten haben und in den Geltungsbereich des § 128 AFG fallen, ist, gemessen am Zweck des Sozialplanes, mit einem begrenzten Volumen möglichst allen von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder längstens dem Bezug des gesetzlichen Altersruhegeldes zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 23. August 1988, BAGE 59, 255 = AP Nr. 46 zu § 112 BetrVG 1972), sachlich nicht gerechtfertigt.

  • BAG, 26.07.1988 - 1 AZR 156/87

    Sozialplan - Altersruhegeld

    Auszug aus BAG, 26.06.1990 - 1 AZR 263/88
    Wie der Senat zuletzt in seinen Urteilen vom 26. Juli 1988 (- 1 AZR 156/87 - AP Nr. 45 zu § 112 BetrVG 1972) und 23. August 1988 (BAGE 59, 255 = AP Nr. 46 zu § 112 BetrVG 1972) ausgeführt hat, ist § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht dahin zu verstehen, daß innerhalb einer betrieblichen Regelung jede Differenzierung zwischen älteren und jüngeren Arbeitnehmern unzulässig ist.

    Aus diesem Grunde hat der Senat in seinem Urteil vom 14. Februar 1984 (- 1 AZR 574/82 - AP Nr. 21 zu § 112 BetrVG 1972) entschieden, in einem Sozialplan könne vorgesehen werden, daß Arbeitnehmer, die das vorgezogene Altersruhegeld in Anspruch nehmen können, geringere bzw. in seinem Urteil vom 26. Juli 1988 (aaO) überhaupt keine Abfindungen erhielten.

  • BAG, 17.02.1981 - 1 AZR 290/78

    Betriebsratsvorsitzender - Vertretung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 26.06.1990 - 1 AZR 263/88
    Dadurch, daß im vorliegenden Individualprozeß der volle Abfindungsanspruch zuerkannt wird, wird auch nicht - was nach der Rechtsprechung des Senats unzulässig wäre (vgl. BAGE 35, 80 = AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972; 37, 237 = AP Nr. 14 zu § 112 BetrVG 1972) - die finanzielle Gesamtausstattung des Sozialplanes erhöht.

    Die damit möglicherweise verbundene mittelbare Ausdehnung des vereinbarten Finanzrahmens ist hinzunehmen, solange - wie hier - nur einzelne Arbeitnehmer benachteiligt worden sind und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht ins Gewicht fällt (BAGE 35, 80 = AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BAG, 26.06.1990 - 1 AZR 263/88
    Ziel des Gesetzgebers war es, durch § 128 AFG die Arbeitgeber mit dem finanziellen Risiko der Arbeitslosigkeit ihrer langjährig beschäftigten älteren Arbeitnehmer zu belasten, um zu verhindern, daß die im Interesse des sozialen Schutzes älterer Arbeitnehmer geschaffene gesetzliche Regelung über den Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld zu Lasten der Solidargemeinschaft "ausgenutzt" wird (BVerfG Beschluß vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 - EzA § 128 AFG Nr. 1; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, AFG, 2. Aufl., § 128 Rz 17).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 23. Januar 1990, aaO) angenommen, dieser Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung des Arbeitgebers stehe in einem vernünftigen Verhältnis zu dem gegebenen Anlaß und dem verfolgten Zweck, weil die durch lange Betriebszugehörigkeit unter Beweis gestellte Betriebstreue und die damit erweiterte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers es rechtfertigten, diesen für soziale Folgekosten, die sich aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade mit langjährig beschäftigten Arbeitnehmern ergeben, in Anspruch zu nehmen.

  • LAG Hamm, 23.11.1984 - 16 Sa 948/84

    Lohnzahlung an Schwerbehinderte bei Betriebsstillegung bzw. -einschränkung -

    Auszug aus BAG, 26.06.1990 - 1 AZR 263/88
    Während nämlich mit der Lohnzahlungsauflage für die Kündigung im Interesse des einzelnen Schwerbehinderten bezweckt wird, dem Arbeitnehmer für die betreffende Zeit den Lebensstandard zu sichern (LAG Hamm Urteil vom 23. November 1984 - 16 Sa 948/84 - DB 1985, 446, 447) liegt die Regelung des § 128 AFG im öffentlichen Interesse.
  • BAG, 09.12.1981 - 5 AZR 549/79

    Sozialplan - Wahrung von Recht und Billigkeit - Sanierungeines Unternehmens durch

    Auszug aus BAG, 26.06.1990 - 1 AZR 263/88
    Dadurch, daß im vorliegenden Individualprozeß der volle Abfindungsanspruch zuerkannt wird, wird auch nicht - was nach der Rechtsprechung des Senats unzulässig wäre (vgl. BAGE 35, 80 = AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972; 37, 237 = AP Nr. 14 zu § 112 BetrVG 1972) - die finanzielle Gesamtausstattung des Sozialplanes erhöht.
  • BAG, 27.10.1987 - 1 ABR 9/86

    Überprüfung eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 26.06.1990 - 1 AZR 263/88
    Der Sozialplan kann auch ohne diese Sonderregelung sinnvoll durchgeführt werden (darauf stellt der Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1987, BAGE 56, 270 = AP Nr. 41 zu § 112 BetrVG 1972 ab).
  • BAG, 14.02.1984 - 1 AZR 574/82

    Billigkeitskontrolle eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 26.06.1990 - 1 AZR 263/88
    Aus diesem Grunde hat der Senat in seinem Urteil vom 14. Februar 1984 (- 1 AZR 574/82 - AP Nr. 21 zu § 112 BetrVG 1972) entschieden, in einem Sozialplan könne vorgesehen werden, daß Arbeitnehmer, die das vorgezogene Altersruhegeld in Anspruch nehmen können, geringere bzw. in seinem Urteil vom 26. Juli 1988 (aaO) überhaupt keine Abfindungen erhielten.
  • BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 713/00

    Gleichbehandlung; Vergütung AT-Angestellte

    Nur solange einzelne Arbeitnehmer benachteiligt worden sind und die hierdurch verursachten Mehrbelastungen des Arbeitgebers nicht ins Gewicht fallen, kann einem benachteiligten Arbeitnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der korrigierte volle Abfindungsbetrag zugesprochen werden (vgl. BAG 26. Juni 1990 - 1 AZR 263/88 - BAGE 65, 199, 207).
  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 23/03

    Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle

    Selbst die mit einer Inhaltskontrolle des Sozialplans verbundene Ausdehnung des beschlossenen Finanzrahmens ist hinzunehmen, solange nur einzelne Arbeitnehmer höhere Ansprüche erlangen und die Mehrbelastung des Arbeitgebers im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht ins Gewicht fällt (BAG 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 163 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu III 1 der Gründe mwN; 26. Juni 1990 - 1 AZR 263/88 - BAGE 65, 199, 207, zu IV der Gründe).
  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 58/02

    Erziehungsurlaub und Höhe der Sozialplanabfindung

    Die mit einer solchen Inhaltskontrolle mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzrahmens ist hinzunehmen, solange nur einzelne Arbeitnehmer benachteiligt werden und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht ins Gewicht fällt (BAG 17. Februar 1981 - 1 AZR 290/78 - aaO S 93; 26. Juni 1990 - 1 AZR 263/88 - BAGE 65, 199, 207).
  • BAG, 21.10.2003 - 1 AZR 407/02

    Erziehungsurlaub und Sozialplanabfindung

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dabei die mit einer derartigen Korrektur mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens hinzunehmen, solange nur einzelne Arbeitnehmer benachteiligt werden und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht "ins Gewicht fällt" (BAG 26. Juni 1990 - 1 AZR 263/88 - BAGE 65, 199, 207 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 56 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 55, zu IV der Gründe; 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 159 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu IV der Gründe).
  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 80/90

    Teilunwirksamkeit eines Sozialplans

    Hierbei ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz der wichtigste Unterfall der Behandlung nach Recht und Billigkeit: Ob eine Regelung für einen Arbeitnehmer billig oder unbillig ist, zeigt sich in erster Linie daran, wie er im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern behandelt wird (vgl. Senatsurteil vom 26. Juli 1988 - 1 AZR 156/87 - und BAGE 59, 255 = AP Nr. 45 und 46 zu § 112 BetrVG 1972 mit gemeinsamer Anm. Löwisch sowie Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - 1 AZR 263/88 - EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 55).

    Es ist aber ständige Senatsrechtsprechung, daß die mit der Inhaltskontrolle verbundene mittelbare Ausdehnung des vereinbarten Finanzrahmens hinzunehmen ist, solange - wie hier - nur einzelne Arbeitnehmer benachteiligt worden sind und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht ins Gewicht fällt (BAGE 35, 80 = AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972 sowie zuletzt Senatsentscheidung vom 26. Juni 1990 - 1 AZR 263/88 - aaO).

  • BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 740/07

    Sozialplanabfindung bei rentennahen Jahrgängen

    Jedenfalls die Möglichkeit der Reduzierung von Abfindungen besteht auch für Arbeitnehmer rentennaher Jahrgänge, die nach einem relativ kurzen, vollständig oder überwiegend durch den Bezug von Arbeitslosengeld überbrückbaren Zeitraum gesetzliche Altersrente beziehen können (vgl. zur Zulässigkeit der Degression der Abfindung bei rentennahen Jahrgängen bereits BAG 26. Juni 1990 - 1 AZR 263/88 - zu III 2 der Gründe, BAGE 65, 199).
  • BAG, 31.07.1996 - 10 AZR 45/96

    Sozialplanabfindung - Ausschluß älterer Arbeitnehmer

    Eine Differenzierung aufgrund bestehender tatsächlicher und für die jeweilige Regelung erheblicher Gesichtspunkte ist zulässig (BAGE 65, 199, 204 f. = AP Nr. 56 zu § 112 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe).
  • BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 489/91

    Anspruch eines Außendienstmitarbeiters auf Abfindung aus einem Sozialplan -

    Eine Differenzierung aufgrund bestehender tatsächlicher und für die jeweilige Regelung erheblicher Gesichtspunkte ist zulässig (BAGE 65, 199, 204 f. = AP Nr. 56 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 55, zu III 1 der Gründe; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 75 Rz 20).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß eine Abfindung aus einem Sozialplan nicht Belohnung für in der Vergangenheit geleistete Dienste ist, sondern eine Überbrückungshilfe für die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Bezug des gesetzlichen Altersruhegelds darstellen soll (BAGE 65, 199, 206 = AP, aaO, zu III 3 der Gründe).

    Insbesondere berücksichtigt die Regelung im Interessenausgleich und Sozialplan die Tatsache, daß die über 58- jährigen Arbeitnehmer auf Arbeitgeberleistungen weniger angewiesen sind, weil die mit Hilfe der Abfindung zu überbrückende Zeit bis zum Eintritt der gesetzlichen Rentenversicherung kürzer und der Bedarf an Überbrückungsleistungen im Verhältnis zu jüngeren Arbeitnehmern geringer ist (BAGE 65, 199, 205 = AP, aaO, zu III 2 der Gründe).

  • BAG, 03.08.1999 - 1 AZR 677/98

    Verbot der sachfremden Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer oder

    Der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gibt dem zu Unrecht ausgeschlossenen Arbeitnehmer das Recht, die entsprechende Leistung einzufordern (s. Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - 1 AZR 263/88 - AP Nr. 56 zu § 112 BetrVG 1972; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, §§ 112, 112 a Rz 201; MünchArbR/ Matthes, § 354 Rz 36; s. allgemein Senatsurteil vom 10. März 1998 - 1 AZR 509/97 - AP Nr. 207 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 1 a der Gründe).

    Eine solche ist aber dann hinzunehmen, wenn die Erhöhung nur unerheblich ist und im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht ins Gewicht fällt (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1990, aaO, zu IV der Gründe; s. aber auch BAG Urteil vom 9. Dezember 1981 - 5 AZR 549/79 - AP Nr. 14 zu § 112 BetrVG 1972; wie hier MünchArbR/Matthes, § 354 Rz 37).

  • BAG, 19.10.1999 - 1 AZR 838/98

    Höchstbetrag für Sozialplanabfindungen

    Vielmehr ist eine Differenzierung aufgrund tatsächlicher und für die jeweilige Regelung erheblicher Gesichtspunkte zulässig (Senatsurteil 26. Juni 1990 - 1 AZR 263/88 - BAGE 65, 199, 204 f.; 23. August 1988 - 1 AZR 284/87 - BAGE 59, 255, 262 f., zu III 3 a der Gründe).
  • LAG Niedersachsen, 20.02.2007 - 9 Sa 1373/06

    Reichweite des Gestaltungsspielraumes der Betriebspartner bei der Vereinbarung

  • BAG, 26.05.2009 - 1 AZR 212/08

    Altersstichtag in Sozialplan

  • LAG Niedersachsen, 07.06.2002 - 16 Sa 1542/01

    Abfindung wegen Arbeitsplatzverlust durch Kündigung; Bemessungen im Sozialplan;

  • BAG, 25.01.2000 - 9 AZR 144/99

    Kürzung einer Überbrückungszahlung wegen Erstattung von Arbeitslosengeld an das

  • OLG Naumburg, 01.03.2000 - 12 U 63/98

    Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn

  • OLG Brandenburg, 27.11.2000 - 13 W 69/00

    Wirksame fristgerechte Kündigung von Girokonten der NPD

  • LAG Düsseldorf, 02.07.2014 - 4 Sa 321/14

    Sozialplan; Abfindung; Sonderprämie für Klageverzicht; Gleichbehandlung;

  • LAG Hamm, 03.06.1991 - 19 Sa 1579/90

    Sozialplan; Benachteiligungsverbot; Arbeitnehmer; Alter; Abfindung;

  • LAG Hamburg, 30.06.2006 - 6 Sa 18/06

    Diskriminierung wegen Alters

  • LAG Hamm, 27.10.2005 - 4 Sa 1709/04

    Ausnahmsweise Zulässigkeit einer Leistungsklage auf Restzahlung eines

  • BAG, 20.02.1997 - 6 AZR 760/95

    Tarifliche Abfindung - Anrechnung von Arbeitslosengeld

  • BAG, 11.07.1995 - 3 AZR 8/95

    Öffnungsklausel in einem Rationalisierungsschutzabkommen

  • LAG Düsseldorf, 02.07.2014 - 4 Sa 375/14
  • LAG Köln, 07.11.2007 - 3 Sa 203/07

    Sozialplan; Kappungsgrenze; Altersdiskriminierung

  • LAG Hamburg, 22.08.1995 - 3 Sa 99/94

    Arbeitsamt; Arbeitslos; Arbeitslosigkeit; Rückzahlungsanspruch;

  • LAG Baden-Württemberg, 24.10.2000 - 8 Sa 3/00

    Differenzierung zwischen Arbeitnehmern die sich im Erziehungsurlaub befinden und

  • LAG Baden-Württemberg, 28.07.2000 - 18 Sa 4/00

    Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan; Erziehungsurlaub als Bezugspunkt für die

  • LAG Thüringen, 12.10.1994 - 2 Sa 2047/93
  • BAG, 11.07.1995 - 3 AZR 371/95
  • BAG, 12.07.1995 - 10 AZR 854/94
  • BAG, 11.07.1995 - 3 AZR 84/95

    Öffnungsklausel in einem Rationalisierungsschutzabkommen - Auswirkungen der

  • BAG, 11.07.1995 - 3 AZR 83/95
  • ArbG Frankfurt/Main, 22.08.2007 - 15 Ca 1686/07

    Höhe einer Auslagenpauschale aus einem Sozialplan

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