Weitere Entscheidung unten: BAG, 15.12.1998

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   BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 216/98   

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BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 216/98 (https://dejure.org/1998,2530)
BAG, Entscheidung vom 15.12.1998 - 1 AZR 216/98 (https://dejure.org/1998,2530)
BAG, Entscheidung vom 15. Dezember 1998 - 1 AZR 216/98 (https://dejure.org/1998,2530)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GG Art. 9 Arbeitskampf; BGB § 615
    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitskampfrisiko - Wellenstreik - Produktion einer Tageszeitung - Unbefristete Arbeitsniederlegung - Abwehrmaßnahme des Arbeitgebers - Einsatz einer Ersatzmannschaft

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Arbeitskampfrisiko bei Wellenstreiks

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2389
  • NZA 1999, 550
  • BB 1999, 57
  • DB 1999, 1023
  • DB 1999, 51
  • JR 1999, 396
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96

    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreiks"

    Auszug aus BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 216/98
    Nach der Rechtsprechung des Senats gilt die Regel, wonach der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt, bei arbeitskampfbedingten Betriebsstörungen nur eingeschränkt (zuletzt Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP Nr. 152 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 der Gründe; BAGE 84, 302, 307 ff. = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 und 3 der Gründe).

    Die Zuordnung des Arbeitskampfrisikos knüpft stets an rechtmäßiges Kampfverhalten an (BAGE 84, 302, 313 = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 d der Gründe).

  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 216/98
    In einem solchen Fall gilt die Entscheidung als nicht mit Gründen versehen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - AP Nr. 21 zu § 551 ZPO; ihm folgend die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z.B. Urteil vom 20. November 1997 - 6 AZR 215/96 - AP Nr. 47 zu § 551 ZPO, zu I 1 der Gründe, m.w.N.).
  • LAG München, 30.09.1996 - 3 Sa 79/96

    Arbeitskampf: Wellenstreik - Annahmeverzug des Arbeitgebers - Arbeitskampfrisiko

    Auszug aus BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 216/98
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. September 1996 - 3 Sa 79/96 - aufgehoben:.
  • BAG, 20.11.1997 - 6 AZR 215/96

    Abfindung - Verringerung wegen gesetzlicher Rente

    Auszug aus BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 216/98
    In einem solchen Fall gilt die Entscheidung als nicht mit Gründen versehen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - AP Nr. 21 zu § 551 ZPO; ihm folgend die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z.B. Urteil vom 20. November 1997 - 6 AZR 215/96 - AP Nr. 47 zu § 551 ZPO, zu I 1 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 20.10.1993 - 4 AZR 45/93

    Anforderungen an tarifliche Qualifizierungsmerkmale - Zusammenfassung von

    Auszug aus BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 216/98
    Dieser Mangel kann aber nach allgemeiner Meinung die Revision nur begründen, wenn er gerügt worden ist (z.B. Beschluß des Gemeinsamen Senats, aaO; BAG Urteil vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 17.02.1998 - 1 AZR 386/97

    Lohnrisiko im "Wellenstreik"

    Auszug aus BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 216/98
    Nach der Rechtsprechung des Senats gilt die Regel, wonach der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt, bei arbeitskampfbedingten Betriebsstörungen nur eingeschränkt (zuletzt Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP Nr. 152 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 der Gründe; BAGE 84, 302, 307 ff. = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 und 3 der Gründe).
  • LAG Thüringen, 14.12.2021 - 1 Sa 127/20

    Kampfrisiko - Streikfolge - Kampfmaßnahme - arbeitskampfbedingte

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 15.12.1998 - 1 AZR 216/98, Rn. 36; BAG 12.11.1996 - 1 AZR 364/96, Rn. 28; BAG 22.12.1980 - 1 ABR 2/79) führen Störungen, die auf Streiks oder Aussperrungen in anderen Betrieben beruhen und die Fortsetzung des Betriebs ganz oder teilweise unmöglich oder für den Arbeitgeber wirtschaftlich unzumutbar machen, dazu, dass jede Seite das auf sie entfallende Kampfrisiko zu tragen hat, wenn diese Fernwirkungen des Arbeitskampfs das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien beeinflussen können.

    In allen diesen Fällen tragen die Arbeitnehmer, deren Arbeit ausfällt, das Entgeltrisiko (BAG 15.12.1998 - 1 AZR 216/98, Rn. 37; BAG 12.11.1996 - 1 AZR 364/96, Rn. 30).

    Allerdings sind die Arbeitnehmer mit den Folgen eines solchen Streikgegenprogramms nur dann zu belasten, wenn es sich nicht um vorbeugende Maßnahmen des Arbeitgebers handelt, die über die reine Gegenwehr hinausgehen, die also den Rahmen des Arbeitskampfs erweitern (BAG 15.12.1998 - 1 AZR 216/98, Rn. 38; BAG 12.11.1996 - 1 AZR 364/96, Rn. 38/39).

  • LAG Bremen, 22.01.2013 - 1 Sa 151/12

    Unzumutbares Beschäftigungsangebot während restlicher Nachtschicht nach

    Allerdings sind die Arbeitnehmer mit den Folgen einer solchen Gegenmaßnahme nur dann zu belasten, wenn es sich nicht um vorbeugende Maßnahmen des Arbeitgebers handelt, die über die reine Gegenwehr hinausgehen, die also den Rahmen des Arbeitskampfs erweitern (BAG Urteil vom 15.12.1998, 1 AZR 216/98 AP Nr. 155 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 15.12.1998, 1 AZR 298/98 AP Nr. 154 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in ihrem Urteil vom 15.12.1998, 1 AZR 216/98 (abgedruckt in AP Nr. 155 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; ebenso BAG Urteil vom 12.11.1996, 1 AZR 364/96 AP Nr. 147 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf) ausgeführt, dass die Besonderheiten sowohl der betrieblichen Abläufe als auch des Streikgeschehens dazu führen können, dass die Beschäftigung der Ersatzmannschaft anstelle der Arbeitnehmer als Abwehrmaßnahme des Arbeitgebers zu werten sei.

  • BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 289/98

    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik"

    Der Senat hat einen solchen Ausnahmetatbestand in Fällen bejaht, in denen es um die nächtliche Fertigstellung einer Tageszeitung durch Ersatzmannschaften ging, nachdem das Stammpersonal in derselben Nachtschicht (BAGE 84, 302 = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - 1 AZR 216/98 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) oder in der unmittelbar vorhergehenden Spätschicht (Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP, aaO) bereits die Arbeit niedergelegt hatte und erneute Kurzstreiks im verbleibenden Teil der Nachtschicht nicht auszuschließen waren.
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Rechtsprechung
   BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 289/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2430
BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 289/98 (https://dejure.org/1998,2430)
BAG, Entscheidung vom 15.12.1998 - 1 AZR 289/98 (https://dejure.org/1998,2430)
BAG, Entscheidung vom 15. Dezember 1998 - 1 AZR 289/98 (https://dejure.org/1998,2430)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitskampfrisiko - Wellenstreik - Erwartung künftiger Streikmaßnahmen - Fremdunternehmen - Fremdvergabe als Vorsorge - Annahmeverzug des Arbeitgebers - Ausbleiben des Streikaufrufs - Überraschende Kurzstreiks - Beurteilung der Wettbewerbssituation

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitskampfrisiko bei Wellenstreik

  • archive.org
  • Judicialis

    GG Art. 9 Arbeitskampf; ; BGB § 615

  • rechtsportal.de

    BGB § 615; GG Art. 9
    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik"

  • Der Betrieb

    GG Art. 9 Arbeitskampf; BGB § 615
    Arbeitskampf: Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Fremdvergabe von Arbeiten als Vorsorge zur Vermeidung von Produktionsausfällen ohne unmittelbare Reaktion auf Arbeitsniederlegungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2388
  • NZA 1999, 552
  • BB 1999, 900
  • DB 1999, 1022
  • JR 1999, 396
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96

    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreiks"

    Auszug aus BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 289/98
    Dies gilt, wie der Senat bereits klargestellt hat (BAGE 84, 302, 306 = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I der Gründe), entgegen der Auffassung der Beklagten auch für den "Wellenstreik".

    a) Allerdings gilt nach der Rechtsprechung des Senats die Regel, wonach der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt, bei arbeitskampfbedingten Betriebsstörungen nur eingeschränkt (zuletzt Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP Nr. 152 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 der Gründe; BAGE 84, 302, 307 ff. = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 und 3 der Gründe).

    aa) Wie der Senat bereits entschieden hat (BAGE 84, 302, 311 = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 b bb der Gründe), ist von dem Grundsatz auszugehen, daß sich der Arbeitgeber während eines Tarifkonflikts außerhalb des Bereichs von Streik- und Aussperrungsmaßnahmen nicht dadurch seiner Lohnzahlungspflicht entziehen kann, daß er den Betrieb ganz oder teilweise stillegt.

    Der Senat hat einen solchen Ausnahmetatbestand in Fällen bejaht, in denen es um die nächtliche Fertigstellung einer Tageszeitung durch Ersatzmannschaften ging, nachdem das Stammpersonal in derselben Nachtschicht (BAGE 84, 302 = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - 1 AZR 216/98 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) oder in der unmittelbar vorhergehenden Spätschicht (Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP, aaO) bereits die Arbeit niedergelegt hatte und erneute Kurzstreiks im verbleibenden Teil der Nachtschicht nicht auszuschließen waren.

  • BAG, 17.02.1998 - 1 AZR 386/97

    Lohnrisiko im "Wellenstreik"

    Auszug aus BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 289/98
    a) Allerdings gilt nach der Rechtsprechung des Senats die Regel, wonach der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt, bei arbeitskampfbedingten Betriebsstörungen nur eingeschränkt (zuletzt Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP Nr. 152 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 der Gründe; BAGE 84, 302, 307 ff. = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 2 und 3 der Gründe).

    Bei der Bewertung, ob die Beschäftigung der Klägerinnen und Kläger nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen der Beklagten zumutbar war, geht es um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die den Tatsacheninstanzen einen Beurteilungsspielraum lassen (Senatsurteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP, aaO, zu II 2 c der Gründe).

    Der Senat hat einen solchen Ausnahmetatbestand in Fällen bejaht, in denen es um die nächtliche Fertigstellung einer Tageszeitung durch Ersatzmannschaften ging, nachdem das Stammpersonal in derselben Nachtschicht (BAGE 84, 302 = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - 1 AZR 216/98 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) oder in der unmittelbar vorhergehenden Spätschicht (Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP, aaO) bereits die Arbeit niedergelegt hatte und erneute Kurzstreiks im verbleibenden Teil der Nachtschicht nicht auszuschließen waren.

  • LAG Schleswig-Holstein, 17.04.1997 - 4 Sa 589/95

    Streitigkeit über Lohnansprüche für Zeiten, in denen der Arbeitgeber während

    Auszug aus BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 289/98
    Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 4 Sa 589/95 -.

    Auf die Revision der Klägerinnen und Kläger wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 17. April 1997 - 4 Sa 589/95 - teilweise aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerinnen und Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21. März 1995 - 3 Ca 2247/94 - zurückgewiesen wurde, und insgesamt wie folgt neu gefaßt:.

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Auszug aus BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 289/98
    Insoweit ist nur eine typisierende Würdigung möglich und geboten (vgl. BAGE 33, 140, 164 ff. = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A IV 2 und 3 der Gründe).
  • BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 216/98

    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreik

    Auszug aus BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 289/98
    Der Senat hat einen solchen Ausnahmetatbestand in Fällen bejaht, in denen es um die nächtliche Fertigstellung einer Tageszeitung durch Ersatzmannschaften ging, nachdem das Stammpersonal in derselben Nachtschicht (BAGE 84, 302 = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - 1 AZR 216/98 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) oder in der unmittelbar vorhergehenden Spätschicht (Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 AZR 386/97 - AP, aaO) bereits die Arbeit niedergelegt hatte und erneute Kurzstreiks im verbleibenden Teil der Nachtschicht nicht auszuschließen waren.
  • BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93

    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

    Auszug aus BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 289/98
    Es lag auch keine suspendierende Stillegung des Betriebs im Sinne der neueren Rechtsprechung des Senats vor (BAGE 76, 196 = AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10

    Arbeitskampf - suspendierende Betriebsstilllegung - Entgeltfortzahlung

    Diese grundsätzliche Risikoverteilung gilt nicht nur bei Auftreten von Betriebsstörungen aufgrund der Fernwirkung in einem am unmittelbaren Kampfgeschehen nicht beteiligten Betrieb, sondern auch bei einer Betriebsstörung, die auf einem Arbeitskampf im selben Betrieb beruht (BAG 15. Dezember 1998 - 1 AZR 289/98 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 90, 280; 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - zu II der Gründe, BAGE 80, 213) .
  • ArbG Hamburg, 16.10.2013 - 27 Ca 184/13

    Ausdrückliche oder konkludente Erklärung zur Streikteilnahme erforderlich

    Gleichwohl fehlt es bei einem Wellenstreik in Zeiten, für die nicht zum Streik aufgerufen ist, an einer Kampfmaßnahme der Arbeitnehmer, welcher sich der Arbeitgeber beispielsweise durch Nichtbeschäftigung beugen könnte (BAG v. 15.12.1998 - 1 AZR 289/98 -, juris Rn. 29).
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