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   BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 323/83   

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BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 323/83 (https://dejure.org/1985,216)
BAG, Entscheidung vom 09.07.1985 - 1 AZR 323/83 (https://dejure.org/1985,216)
BAG, Entscheidung vom 09. Juli 1985 - 1 AZR 323/83 (https://dejure.org/1985,216)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BetrVG § 113 Abs. 3; KO § 3, § 59 Abs. 1 Nr. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 49, 160
  • NJW 1986, 2454
  • ZIP 1986, 45
  • NZA 1986, 100
  • BB 1985, 1333
  • BB 1986, 1015
  • DB 1986, 279
  • JR 1986, 386
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 13.12.1978 - GS 1/77

    Sozialplanabfindung im Konkurs: Geltendmachung durch Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 323/83
    Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen (§§ 111 bis 113 BetrVG) gelten auch im Konkurs des Unternehmers (vgl. BAG, Großer Senat, 31, 176, 185 ff. = AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972, Teil II B der Gründe).

    Dabei beruft sich das Landesarbeitsgericht auf den Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 1978 (BAG 31, 176, 206 ff. = AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972, Teil IV A 2 und B 2 der Gründe).

    c) An dieser konkursrechtlichen Beurteilung des Anspruchs - hier die Einordnung als Masseforderung - ist der Senat nicht durch den Beschluß des Großen Senats vom 13. Dezember 1978 (vgl. BAG 31, 176 = AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972) gehindert.

  • BAG, 18.12.1984 - 1 AZR 176/82

    Unternehmerpflichten im Zusammenhang mit Interssensausgleich

    Auszug aus BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 323/83
    Die Abs. 1 und 2 des § 113 BetrVG regeln andere Tatbestände und deren Anspruchsvoraussetzungen als Abs. 3 (vgl. BAG 47, 329, zu I 3 a der Gründe, mit weiteren Nachweisen).

    Der Betriebsrat soll die Möglichkeit haben, auf die endgültige Entscheidung des Unternehmers im Interesse der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer einzuwirken, bevor der Unternehmer vollendete Tatsachen schafft (vgl. BAG Urteil vom 14. September 1976 - 1 AZR 784/75 - AP Nr. 2 zu § 113 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe, mit weiteren Nachweisen; Urteil BAG 47, 329, zu I 2 b der Gründe).

    Da zwischen dem Konkursverwalter und dem Betriebsrat kein wirksamer und die Beteiligten bindender Interessenausgleich zustande gekommen war, hätte der Konkursverwalter alle Möglichkeiten einer Einigung über den Interessenausgleich vor der tatsächlichen Betriebsstillegung ausschöpfen müssen, wenn er Ansprüche auf Nachteilsausgleich der betroffenen Arbeitnehmer vermeiden wollte (Urteil BAG 47, 329 = AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG 1972, zu I 2 b der Gründe).

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

    Auszug aus BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 323/83
    a) Die Einordnung von Ansprüchen auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG in eine durch Richterrecht neu geschaffene Rangstelle vor Nr. 1 des § 61 Abs. 1 KO ist mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 - 2 BvR 485, 486/80 - BVerfGE 65, 182, 190 ff.).
  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83

    Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 323/83
    Diese Betriebsstillegung beruht auf dem ernstlichen und endgültigen Beschluß des Konkursverwalters, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für immer aufzugeben (zu den Voraussetzungen einer Betriebsstillegung vgl. Urteil BAG 47, 13).
  • BAG, 14.09.1976 - 1 AZR 784/75

    (Rechtzeitige) Einschaltung des Betriebsrats bei geplanter Betriebsänderung

    Auszug aus BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 323/83
    Der Betriebsrat soll die Möglichkeit haben, auf die endgültige Entscheidung des Unternehmers im Interesse der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer einzuwirken, bevor der Unternehmer vollendete Tatsachen schafft (vgl. BAG Urteil vom 14. September 1976 - 1 AZR 784/75 - AP Nr. 2 zu § 113 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe, mit weiteren Nachweisen; Urteil BAG 47, 329, zu I 2 b der Gründe).
  • BAG, 04.12.1979 - 1 AZR 843/76

    Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsänderung und Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 323/83
    Der bloße Betriebsübergang nach § 613 a BGB ist keine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG (vgl. BAG Urteil vom 4. Dezember 1979 - 1 AZR 843/76 - AP Nr. 6 zu § 111 BetrVG 1972; Urteil vom 21. Oktober 1980 - 1 AZR 145/79 - AP Nr. 8 zu § 111 BetrVG 1972).
  • BAG, 21.10.1980 - 1 AZR 145/79

    Begriffe der Betriebsänderung und des Betriebsteils i.S. vom § 111 BetrVG

    Auszug aus BAG, 09.07.1985 - 1 AZR 323/83
    Der bloße Betriebsübergang nach § 613 a BGB ist keine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG (vgl. BAG Urteil vom 4. Dezember 1979 - 1 AZR 843/76 - AP Nr. 6 zu § 111 BetrVG 1972; Urteil vom 21. Oktober 1980 - 1 AZR 145/79 - AP Nr. 8 zu § 111 BetrVG 1972).
  • BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10

    Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG - Konsultationspflicht bei

    Er ist lediglich (noch) nicht wirksam (vgl. BAG 9. Juli 1985 - 1 AZR 323/83 - BAGE 49, 160, 166 f.) .
  • BAG, 26.10.2004 - 1 AZR 493/03

    Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung

    Das Schriftformerfordernis dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BAG 9. Juli 1985 - 1 AZR 323/83 - BAGE 49, 160, 166 = AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 13, zu I 3 der Gründe).

    Nur so können sie prüfen, ob ein Interessenausgleich zustande gekommen ist und ob sich der Arbeitgeber an ihn hält (vgl. BAG 9. Juli 1985, aaO, zu I 3 der Gründe).

    Das mündliche Einverständnis des Betriebsrats mit der geplanten Maßnahme reicht nicht aus (BAG 9. Juli 1985, aaO, zu I 3 der Gründe; 20. April 1994 - 10 AZR 186/93 - BAGE 76, 255, 260 f. = AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 22, zu II 2 der Gründe).

    a) Wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kein wirksamer Interessenausgleich zustande kommt, muss der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Durchführung der Betriebsänderung alle Möglichkeiten einer Einigung über den Interessenausgleich ausschöpfen (vgl. BAG 18. Dezember 1984 - 1 AZR 176/82 - BAGE 47, 329, 333 = AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 12, zu I 2 b der Gründe; 9. Juli 1985 - 1 AZR 323/83 - BAGE 49, 160, 167 = AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 13, zu I 4 der Gründe; 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - BAGE 99, 377, 380 = AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 39, zu I 1 d der Gründe).

    Dies gilt auch in Fällen, in denen der Betriebsrat mit der Maßnahme einverstanden ist, es für einen wirksamen Interessenausgleich jedoch an der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform fehlt (BAG 9. Juli 1985, aaO, zu I 4 der Gründe).

  • BAG, 13.06.1989 - 1 AZR 819/87

    Konkurs des Arbeitgebers: Nachteilsausgleichsforderung - spätere Geltendmachung -

    Die Nachteilsausgleichsforderung, die während des Konkursverfahrens entsteht, ist eine Masseforderung (Vergleiche BAG Urteil vom 9.7. 1985, 1 AZR 323/83 = BAGE 49, 160 = AP Nr. 13 zu § 113 BetrVG 1972).

    b) Im Urteil vom 9. Juli 1985 (BAGE 49, 160 = AP Nr. 13 zu § 113 BetrVG 1972) hat der Senat entschieden, der Anspruch auf einen Nachteilsausgleich sei dann Masseforderung im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO, wenn der Konkursverwalter den Arbeitnehmer entlassen hat, ohne über die Betriebsänderung einen Interessenausgleich im vorgeschriebenen Verfahren versucht zu haben.

    Auf den Nachteilsausgleich lassen sich die allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften, insbesondere §§ 3 und 59 Abs. 1 Nr. 1 der KO anwenden; in ihrer Gesamtheit führen sie auch für die Arbeitnehmer zu angemessenen Ergebnissen." Der Hinweis auf die §§ 3 und 59 Abs. 1 Nr. 1 KO in der Begründung zum SozplKonkG verlangt, wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 9. Juli 1985 (aaO) ausgeführt hat, eine Unterscheidung danach, ob der Anspruch auf Nachteilsausgleich vor oder nach Konkurseröffnung entstanden ist.

    Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 9. Juli 1985 (aaO) ausgeführt hat, kann der Unternehmer gegenüber einem Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG nicht geltend machen, der Interessenausgleich sei nicht erforderlich gewesen, weil ein zwingender Grund im Sinne von § 113 Abs. 1 BetrVG die Entlassung aller Arbeitnehmer ohnehin gerechtfertigt hätte.

    Dementsprechend muß ein Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich vermeiden will, das für den Versuch eines Interessenausgleichs vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen (BAG Urteil vom 18. Dezember 1984, BAGE 47, 329, 338 = AP Nr. 11 zu § 113 BetrVG 1972, zu I 3 a der Gründe und Senatsentscheidung vom 9. Juli 1985, aaO; Weller, AR-Blattei, Sozialplan I).

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