Rechtsprechung
BAG, 09.11.1955 - 1 AZR 329/54 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Betriebsverfassungsrecht: Ersatz der Aufwendungen des Betriebsrats durch den Arbeitgeber
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Betriebsratsmitglied - Ersatz von Aufwendungen - Pauschalierung - regelmäßige Wiederkehr - Versteckte Lohnerhöhung - Aufwendungspauschale
Verfahrensgang
- LAG Hamm, 03.06.1954 - 3 Sa 106/54
- BAG, 09.11.1955 - 1 AZR 329/54
Papierfundstellen
- BAGE 2, 187
- NJW 1956, 158
- DB 1956, 23
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 21.08.1995 - VI R 30/95
1. Musikinstrumente sind keine Werkzeuge - 2. Pauschaler Auslagenersatz von mehr …
Das Bundesarbeitsgericht - BAG - (Urteil vom 9. November 1955 I AZR 329/54, BAGE 2, 187, 192) hat eine Pauschalabgeltung von Aufwendungen für zulässig erachtet, wenn sie regelmäßig wiederkehren und keine versteckte Lohnerhöhung enthalten.Es bestehen keine Bedenken, eine zivilrechtlich aus Vereinfachungsgründen geradezu gebotene Pauschalabgeltung solcher Aufwendungen, die erfahrungsgemäß regelmäßig in etwa gleicher Höhe wiederkehren, auch steuerlich anzuerkennen, wenn sie den vom BAG (BAGE 2, 187, 192) aufgestellten Anforderungen genügt, mithin - im großen und ganzen gesehen - den tatsächlichen Aufwendungen entspricht.
- ArbG Stuttgart, 13.12.2012 - 24 Ca 5430/12
Betriebsrat - Pauschalaufwendungsersatz - Mehrarbeitspauschale - Vorrang von …
Denn dafür muss es auf der anderen Seite auch eine gewisse Benachteiligung in Kauf nehmen, wenn die Pauschale die wirklichen Aufwendungen nicht in jedem Falle vollständig deckt (BAG, Urteil vom 09.11.1955 - 1 AZR 329/54, juris, Rn. 10; BAG…, Urteil vom 27.07.1994 - 7 AZR 81/94, juris, Rn. 22; für eine grundsätzliche Zulässigkeit von Pauschalierungen auch Schweibert/Buse, NZA 2007, 1080, 1082 f; kritisch Rieble, NZA 2008, 276, 277).Die Pauschale muss - so das Bundesarbeitsgericht - derart bemessen sein, dass sie, im Großen und Ganzen gesehen, den tatsächlichen Aufwendungen entspricht (BAG, Urteil vom 09.11.1955 - 1 AZR 329/54, juris, Rn. 10).
- BAG, 09.11.1971 - 1 AZR 417/70
Beschlußverfahren - Geltendmachung eines Anspruchs - Urteilsverfahren - …
Der Kläger macht allerdings seinen Anspruch nicht des halb geltend, weil Lohn ausgefallen sei» Vielmehr will er die durch die Beklagte erfolgte Kürzung der Auslösung (wozu auch das sogenannte Zimmergeld gehört) nicht hinnehmen» Eine Auslösung kann jedoch nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von § 37 Abs» 2 BetrVG angesehen werden (BAG 2, 187 [192] = AP Nr» 1 zu Art» IX KRG Nr» 22 Betriebsrätegesetz; Dietz., BetrVG, 4» Aufl», § 37 Randnr. 18; Fitting-Kraegeloh-Auffarth, BetrVG, 9« Aufl», § 37 Randnr" 25)» Bei der Auslösung handelt es sich um einen pauschalierten Aufwendungsersatz » Als solcher aber kann er nicht im Urteilsverfahren geltend gemacht werden; denn im Urteilsverfahren werden nur Streitigkeiten darüber entschieden, inwieweit es erforderlich war, Arbeitszeit zur Durchführung von Betriebsratsaufgaben zu verwenden, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt im eigentlichen Sinne gekürzt hat (BAG AP Nr» 7 zu § 37 BetrVG Bl» 518 Rückseite mit weiteren Nachweisen)» Anders ist es je doch, wenn Aufwendungsersatz begehrt wird, wie das im Streit fall geschieht» Dann ist das Beschlußverfahren die zulässige Verfahrensart" Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch von dem Betriebsrat selbst erhoben wird oder von einem seiner Mitglieder (BAG AP Nr. 8 zu § 39 BetrVG Bl»958)» c) Das Urteilsverfahren ist weiterhin nicht zulässig, soweit der Kläger eine Bezahlung der Zeit als Arbeitszeit verlangt, die er für die Reise von .Amsterdam nach E und zurück aufgewendet hat» Reisezeit kann niemals als Arbeitszeit im Sinne des § 37 Abs» 2 BetrVG angesehen wer den, wenn sie aus Anlaß der Betriebsratstätigkeit außer halb der betriebsübl'ichen Arbeitszeit liegt» Zwar ist es im Streitfall so, daß nach: dem Arbeitsvertrag in Verbindung /mit den darin in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen Reisezeit als Arbeitszeit gewertet werden soll, wenn die Reise auf Anordnung des Arbeitgebers durchgeführt wird» Aber der Arbeitsvertrag ist, wie schon ausgeführt, im Streitfall nicht anwendbar, da es sich eben nicht um eine vom Arbeitgeber angeordnete Reise im Sinne des BMTV handelt» dam.dem Betriebsrat nicht angehörte» Auf der anderen Seite ist jedoch auch jede Benachteiligung der Betriebsratsmitglieder, und zwar auch eine solche auf finanziellem Gebiet, verboten (BAG 2, 187 [1903 = AP. Nr» 1 zu Art» IX KRG Hr» 22)» Das Betriebsratsmitglied ist deshalb so zu stellen, wie es stehen würde, wenn es nicht dem Betriebsrat angehörte" Alle Aufwendungen müssen ihm ersetzt werden, die ihm im Zusammenhang mit dem Betriebsrats.amt entstanden sind« Hierzu gehören nicht nur diejenigen Aufwendungen, die finanzieller (geldlicher)Art sind» Unter Umständen gehören hierzu auch unzumutbare Aufwendungen an Freizeit (BAG AP Nr" 11 zu § 37 BetrVG).
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.02.1961 - P 8/60
Erstattung von Reisekosten für Dienstreisen von Personalratsmitgliedern; …
Aufwendungen des Personalrates sind daher als notwendig anzusehen, wenn der Personalrat oder das einzelne zur Amtsführung berufene Personalratsmitglied diese bei pflichtgemäßer Beurteilung und vernünftiger Würdigung aller Umstände für erforderlich halten durfte (BAG, Urteil v. 9.11.1955 - 1 AZR 329/54 - BAG 2, 187 = AP Nr. 1 zu Art. IX KRG Nr. 22 BetrRG; LAG Freiburg/Br. Beschl. v. 17.5.1954 - I Sa 71/54 - AP Nr. 3 zu § 37 BetrVG; vgl. hierzu insbesondere auch Dietz, Anm. 4 zu § 44 BPersVG).