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   BAG, 27.04.1976 - 1 AZR 482/75   

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BAG, 27.04.1976 - 1 AZR 482/75 (https://dejure.org/1976,308)
BAG, Entscheidung vom 27.04.1976 - 1 AZR 482/75 (https://dejure.org/1976,308)
BAG, Entscheidung vom 27. April 1976 - 1 AZR 482/75 (https://dejure.org/1976,308)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl - Verstoß gegen Wahlvorschriften - Anfechtbarkeit der Wahl - Nichtigkeit der Wahl - Vertrauensschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 2229
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 24.01.1964 - 1 ABR 14/63

    Prüfung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Verkennung des Betriebsbegriffes

    Auszug aus BAG, 27.04.1976 - 1 AZR 482/75
    Es bedarf nicht zu nächst der Durchführung eines besonderen Beschlußverfahrens zur Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl, wenn auch derartige Streitigkeiten sonst im Beschlußverfahren auszutragen sind (Dietz- Richardi, BetrVG, 5 Aufl., § 19 -Anm. 56; Fitting-Auffarth-Kaiser, BetrVG, 11. Aufl., § 19 Anm. 10; Galperin-Löwisch, BetrVG, 5 . Aufl., § 19 Anm. 58; Thiele-GK, BetrVG, § 19 Anm. 75)» Dem steht auch nicht entgegen, daß die Entscheidung über die Vorfrage der Nichtigkeit für andere Verfahren nicht in Rechtskraft erwächst, so daß diese Frage erneut aufgeworfen und möglicherweise abweichend entschieden werden kann (BAG 15, 235 [239] = AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG).

    2. Das Landesarbeitsgericht geht, insoweit in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, davon aus, daß deren Nichtigkeit nur in ganz besonderen Ausnahmefällen angenommen werden kann Eine Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn bei Durchführung des Wahlverfahrens gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, also gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und gegen die gesetzlichen Wahlvorschriften so grob verstoßen wird, daß von einem Wahlakt im Sinne des Gesetzes nicht mehr gesprochen werden kann (BAG 1, 37 [39] = AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG; BAG 4, 63 [67] = AP Nr. 1 zu § 19 BetrVG; BAG 11, 318 [321] = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; BAG 15, 235 [238 = AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG; Dietz-Richardi, aaO, § 19 Anm. 5 ff-; Erdmann- Jürging-Kammann, BetrVG, § 19 Anm. 2 und 3; Fitting-Auffarth-Kaiser, aaO, § 19 Anm. 4; Galperin-Löwisch, aaO, § 19 Anm. 41; Gnade-Kehrmann-Schneider, BetrVG, § 19 Anm. 3)- Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts im vorliegenden Fall nicht vor, weil die von der Beklagten gerügten Verstöße gegen die gesetzlichen Wahlvorschriften die Nichtigkeit der durchgeführten Wahl nicht rechtfertigen könnten.

  • BAG, 12.10.1961 - 5 AZR 423/60

    Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber im betriebsratslosen Betrieb

    Auszug aus BAG, 27.04.1976 - 1 AZR 482/75
    2. Das Landesarbeitsgericht geht, insoweit in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, davon aus, daß deren Nichtigkeit nur in ganz besonderen Ausnahmefällen angenommen werden kann Eine Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn bei Durchführung des Wahlverfahrens gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, also gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und gegen die gesetzlichen Wahlvorschriften so grob verstoßen wird, daß von einem Wahlakt im Sinne des Gesetzes nicht mehr gesprochen werden kann (BAG 1, 37 [39] = AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG; BAG 4, 63 [67] = AP Nr. 1 zu § 19 BetrVG; BAG 11, 318 [321] = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; BAG 15, 235 [238 = AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG; Dietz-Richardi, aaO, § 19 Anm. 5 ff-; Erdmann- Jürging-Kammann, BetrVG, § 19 Anm. 2 und 3; Fitting-Auffarth-Kaiser, aaO, § 19 Anm. 4; Galperin-Löwisch, aaO, § 19 Anm. 41; Gnade-Kehrmann-Schneider, BetrVG, § 19 Anm. 3)- Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts im vorliegenden Fall nicht vor, weil die von der Beklagten gerügten Verstöße gegen die gesetzlichen Wahlvorschriften die Nichtigkeit der durchgeführten Wahl nicht rechtfertigen könnten.
  • BAG, 29.06.1954 - 2 AZR 13/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Darstellung der Revisionsrügen

    Auszug aus BAG, 27.04.1976 - 1 AZR 482/75
    2. Das Landesarbeitsgericht geht, insoweit in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, davon aus, daß deren Nichtigkeit nur in ganz besonderen Ausnahmefällen angenommen werden kann Eine Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn bei Durchführung des Wahlverfahrens gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, also gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und gegen die gesetzlichen Wahlvorschriften so grob verstoßen wird, daß von einem Wahlakt im Sinne des Gesetzes nicht mehr gesprochen werden kann (BAG 1, 37 [39] = AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG; BAG 4, 63 [67] = AP Nr. 1 zu § 19 BetrVG; BAG 11, 318 [321] = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; BAG 15, 235 [238 = AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG; Dietz-Richardi, aaO, § 19 Anm. 5 ff-; Erdmann- Jürging-Kammann, BetrVG, § 19 Anm. 2 und 3; Fitting-Auffarth-Kaiser, aaO, § 19 Anm. 4; Galperin-Löwisch, aaO, § 19 Anm. 41; Gnade-Kehrmann-Schneider, BetrVG, § 19 Anm. 3)- Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts im vorliegenden Fall nicht vor, weil die von der Beklagten gerügten Verstöße gegen die gesetzlichen Wahlvorschriften die Nichtigkeit der durchgeführten Wahl nicht rechtfertigen könnten.
  • BAG, 08.03.1957 - 1 ABR 5/55

    Nichtigkeit der Wahl durch Beeinflussung - Verstosse gegen wesentliche

    Auszug aus BAG, 27.04.1976 - 1 AZR 482/75
    2. Das Landesarbeitsgericht geht, insoweit in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, davon aus, daß deren Nichtigkeit nur in ganz besonderen Ausnahmefällen angenommen werden kann Eine Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn bei Durchführung des Wahlverfahrens gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, also gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und gegen die gesetzlichen Wahlvorschriften so grob verstoßen wird, daß von einem Wahlakt im Sinne des Gesetzes nicht mehr gesprochen werden kann (BAG 1, 37 [39] = AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG; BAG 4, 63 [67] = AP Nr. 1 zu § 19 BetrVG; BAG 11, 318 [321] = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; BAG 15, 235 [238 = AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG; Dietz-Richardi, aaO, § 19 Anm. 5 ff-; Erdmann- Jürging-Kammann, BetrVG, § 19 Anm. 2 und 3; Fitting-Auffarth-Kaiser, aaO, § 19 Anm. 4; Galperin-Löwisch, aaO, § 19 Anm. 41; Gnade-Kehrmann-Schneider, BetrVG, § 19 Anm. 3)- Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts im vorliegenden Fall nicht vor, weil die von der Beklagten gerügten Verstöße gegen die gesetzlichen Wahlvorschriften die Nichtigkeit der durchgeführten Wahl nicht rechtfertigen könnten.
  • BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 24/03

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

    Führen Verstöße gegen Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung 2001 jeder für sich genommen nicht zur Nichtigkeit der Wahl, kann sich auch aus einer Gesamtwürdigung der einzelnen Verstöße nicht ergeben, dass die Betriebsratswahl nichtig ist (Aufgabe von BAG 27. April 1976 - 1 AZR 482/75 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 8).

    Davon ist allerdings der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner vom Beschwerdegericht angezogenen Entscheidung vom 27. April 1976 ausgegangen (- 1 AZR 482/75 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 8, zu 3 der Gründe).

    Die bisher insoweit vereinzelt gebliebene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. April 1976 (- 1 AZR 482/75 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 8) enthielt keine Maßstäbe für die Gesamtwürdigung, erklärte auch nicht, wie groß die Anzahl der Mängel und wie schwerwiegend die Verletzungen sein mussten, um in einer Gesamtwürdigung zur Feststellung der Nichtigkeit zu gelangen.

  • BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 57/03

    Betriebsratsfähigkeit eines Betriebsteils

    Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes greifen gegenüber Mängeln einer Betriebsratswahl, die so gravierend sind, dass sie deren Nichtigkeit zur Folge haben, nicht durch (BAG 27. April 1976 - 1 AZR 482/75 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 8, zu 5 der Gründe).
  • BAG, 30.06.2021 - 7 ABR 24/20

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Nichtigkeit - fehlerhafte Wählerliste

    Das kann der Fall sein, wenn entgegen § 2 WO keine Wählerliste aufgestellt und kein Wahlausschreiben erlassen wurde (vgl. BAG 27. April 1976 - 1 AZR 482/75 - zu 4 der Gründe, allerdings noch unter der inzwischen aufgegebenen [vgl. BAG 19. November 2003 - 7 ABR 24/03 - BAGE 108, 375] Prämisse, dass sich die Nichtigkeit aus einer Gesamtbetrachtung zahlreicher Einzelverstöße ergeben könne) .
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