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   BAG, 19.12.1958 - 1 AZR 55/58   

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BAG, 19.12.1958 - 1 AZR 55/58 (https://dejure.org/1958,921)
BAG, Entscheidung vom 19.12.1958 - 1 AZR 55/58 (https://dejure.org/1958,921)
BAG, Entscheidung vom 19. Dezember 1958 - 1 AZR 55/58 (https://dejure.org/1958,921)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Manteltarif - Betriebe eines bestimmten Gewerbezweiges - Verschiedene Betätigung - Betriebsziele - Mischbetriebe

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Wird zitiert von ... (8)

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung

    Der Grundsatz der Tarifeinheit besage, "dass in jedem Betrieb grundsätzlich für alle in diesem Betrieb begründeten Arbeitsverhältnisse nur ein Tarifvertrag anzuwenden ist" (so erstmals BAG 29. März 1957 - 1 AZR 208/55 - BAGE 4, 37, 40, allerdings im Hinblick auf die Auflösung einer Tarifkonkurrenz; nachfolgend BAG 19. Dezember 1958 - 1 AZR 55/58 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6; den Grundsatz der Tarifeinheit im Hinblick auf die Situation einer Tarifkonkurrenz erwähnt auch BAG 22. Februar 1957 - 1 AZR 536/55 - BAGE 3, 351; s. weiterhin BAG 29. November 1978 - 4 AZR 304/77 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 12 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 2) .

    In einer weiteren Entscheidung war eine Tarifpluralität nicht aufzulösen (19. Dezember 1958 - 1 AZR 55/58 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6), so dass es an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage fehlt.

  • BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss

    Der Grundsatz der Tarifeinheit besage, "dass in jedem Betrieb grundsätzlich für alle in diesem Betrieb begründeten Arbeitsverhältnisse nur ein Tarifvertrag anzuwenden ist" (so erstmals BAG 29. März 1957 - 1 AZR 208/55 - BAGE 4, 37, 40, allerdings im Hinblick auf die Auflösung einer Tarifkonkurrenz; nachfolgend BAG 19. Dezember 1958 - 1 AZR 55/58 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6; den Grundsatz der Tarifeinheit im Hinblick auf die Situation einer Tarifkonkurrenz erwähnt auch BAG 22. Februar 1957 - 1 AZR 536/55 - BAGE 3, 351; s. weiterhin BAG 29. November 1978 - 4 AZR 304/77 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 12 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 2) .

    In einer weiteren Entscheidung war eine Tarifpluralität nicht aufzulösen (19. Dezember 1958 - 1 AZR 55/58 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6), so dass es an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage fehlt.

  • BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 537/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss nach § 45 ArbGG

    Der Grundsatz der Tarifeinheit besage, "dass in jedem Betrieb grundsätzlich für alle in diesem Betrieb begründeten Arbeitsverhältnisse nur ein Tarifvertrag anzuwenden ist" (so erstmals BAG 29. März 1957 - 1 AZR 208/55 - BAGE 4, 37, 40, allerdings im Hinblick auf die Auflösung einer Tarifkonkurrenz; nachfolgend BAG 19. Dezember 1958 - 1 AZR 55/58 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6; den Grundsatz der Tarifeinheit im Hinblick auf die Situation einer Tarifkonkurrenz erwähnt auch BAG 22. Februar 1957 - 1 AZR 536/55 - BAGE 3, 351; s. weiterhin BAG 29. November 1978 - 4 AZR 304/77 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 12 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 2).

    In einer weiteren Entscheidung war eine Tarifpluralität nicht aufzulösen (19. Dezember 1958 - 1 AZR 55/58 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6), so dass es an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage fehlt.

  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)

    Letztlich könnte diese Problematik nur nach dem sogenannten Überwiegensprinzip (vgl. z. B. BAGE 4, 37 sowie Urteile vom 19. Dezember 1958 - 1 AZR 55/58 - und vom 2. November 1060 - 1 AZR 251/58 - AP Nr. 4, 6, 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG Urteile vom 17. Februar 1971 - 4 AZR 62/70 - und vom 29. Mai 1991 - 4 AZR 524/90 - AP Nr. 8 und 142 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) entschieden werden: Überwiegt das Flexibilitätsbedürfnis für die meisten Betriebe der Unterbranchen oder jedenfalls für mehr als die Hälfte der von einem Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer, so gilt dies für die gesamte Branche.
  • LAG Niedersachsen, 19.08.2014 - 15 Sa 14/14

    Umfang des Anspruchs auf Zahlung des Mindestlohns

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für den Geltungsbereich eines Tarifvertrages mangels anderer Festlegungen durch die Tarifvertragsparteien selbst nicht auf Umsatz, Gewinn und Verkehrsanschauung im Handelsleben an, sondern bei Mischbetrieben maßgeblich auf die Zahl der tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse und die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer im Betrieb (vgl. BAG 11. März 1981 - 4 AZR 1022/78 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Steinmetzgewerbe; BAG 18. April 1973 - 4 AZR 297/72 - AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau mit Bezug auf AP Nr. 3, 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 4, 37 = AP Nr. 4 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; AP Nr. 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; vgl. auch BAG AP Nr. 6 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz sowie AP Nr. 6 zu § 4 TVG Geltungsbereich).
  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 633/93

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)

    Letztlich könnte diese Problematik nur nach dem sogenannten Überwiegensprinzip (vgl. z.B. BAGE 4, 37 sowie Urteile vom 19. Dezember 1958 - 1 AZR 55/58 - und vom 2. November 1960 - 1 AZR 251/58 - AP Nr. 4, 6, 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG Urteile vom 17. Februar 1971 - 4 AZR 62/70 - und vom 29. Mai 1991 - 4 AZR 524/90 - AP Nr. 8 und 142 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) entschieden werden: Überwiegt das Flexibilitätsbedürfnis für die meisten Betriebe der Unterbranchen oder jedenfalls für mehr als die Hälfte der von einem Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer, so gilt dies für die gesamte Branche.
  • LAG Niedersachsen, 19.08.2014 - 15 Sa 163/14

    Öffentliches Interesse an einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung; Einrichtungen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für den Geltungsbereich eines Tarifvertrages mangels anderer Festlegungen durch die Tarifvertragsparteien selbst nicht auf Umsatz, Gewinn und Verkehrsanschauung im Handelsleben an, sondern bei Mischbetrieben maßgeblich auf die Zahl der tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse und die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer im Betrieb (vgl. BAG 11. März 1981 - 4 AZR 1022/78 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Steinmetzgewerbe; BAG 18. April 1973 - 4 AZR 297/72 - AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau mit Bezug auf AP Nr. 3, 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 4, 37 = AP Nr. 4 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; AP Nr. 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; vgl. auch BAG AP Nr. 6 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz sowie AP Nr. 6 zu § 4 TVG Geltungsbereich).
  • BAG, 20.02.1975 - 5 AZR 92/74
    Der betriebliche Geltungsbereich des MTV-Druck könnte sich allerdings dann auf das Arbeitsverhältnis der Zeitungsausträger erstrecken, wenn - bei einem Druckerei und Verlag umfassenden Betrieb - die Druckerei dem Betrieb das Gesamtgepräge gäbe, d.h. seinen wirtschaftlichen Hauptzweck bzw. sein Schwergewicht darstellte (vgl. BAG AP Mr. 6 zu § A TVG Geltungsbereich [zu I a der Gründe]; BAG AP Nr. 6 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz [zu 2 der Gründe]).
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