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   BAG, 22.08.1964 - 1 AZR 64/64   

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BAG, 22.08.1964 - 1 AZR 64/64 (https://dejure.org/1964,23)
BAG, Entscheidung vom 22.08.1964 - 1 AZR 64/64 (https://dejure.org/1964,23)
BAG, Entscheidung vom 22. August 1964 - 1 AZR 64/64 (https://dejure.org/1964,23)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kündigung - Kündigungsfrist

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Kündigung von Arbeitsverhältnissen vor Arbeitsantritt, Kündigung des HVV vor Vertragsbeginn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 16, 204
  • NJW 1965, 171
  • NJW 1965, 988 (Ls.)
  • MDR 1965, 78
  • DB 1964, 1705
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 03.06.1954 - 1 AZB 11/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ergänzung einer mangelhaften Berufungsbegründung

    Auszug aus BAG, 22.08.1964 - 1 AZR 64/64
    4« Es genügt, wenn in der Revisionsschrift angegeben wird, für welche Prozeßpartei das Rechtsmittel eingelegt wird« Es ist darüber hinaus nicht erforderlich, daß schon aus der Revisionsschrift hervorgeht, in welcher Parteirolle sich der Rechtsmittelkläger in erster In stanz befunden hat (Aufgabe der in AP Nr. 1 zu § 518 ZPO vertretenen Ansicht, Beitritt zu der Entscheidung BAG 9, 169 - AP Nr. 6 zu § 518 ZPO).
  • BAG, 07.04.1960 - 5 AZR 585/59

    Berufungsschrift - Berufung - Berufungskläger

    Auszug aus BAG, 22.08.1964 - 1 AZR 64/64
    Auffassung wird jedoch nicht aufrechterhalten, da sie über das, was das Gesetz fordert, hinausgeht - § 518 Abs, 2 und § 553 Abs, 1 ZPO schreiben vor, daß die Rechtsmittelschrift die Bezeichnung des anzufechtenden Urteils sowie die Erklärung enthalten muß, daß gegen dieses Urteil das entsprechende- Rechtsmittel (Berufung oder Revision eingelegt wird- Daraus hat der fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG 9, 159 [l6l] - AP Nr, 6 zu § 518 ZPO) gefolgert, daß die Rechtsmittelschrift erkennen lassen muß, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird, da ein Rechtsmittel nur sinnvoll ist, wenn es angibt, wer es eingelegt hat, und andernfalls auch die im Gesetz vorgeschriebene Zustellung der Rechtsmittelschrift an den Gegner des Rechtsmittolklägers nicht mit der im Interesse der Gegenseite schnellstmöglichen Beschleunigung erfolgen kann.
  • BAG, 22.04.1960 - 1 AZR 567/58

    Jugendlicher - Erstes Quartal des Urlaubsjahres - Volljährigkeit - Jugendurlaub

    Auszug aus BAG, 22.08.1964 - 1 AZR 64/64
    4« Es genügt, wenn in der Revisionsschrift angegeben wird, für welche Prozeßpartei das Rechtsmittel eingelegt wird« Es ist darüber hinaus nicht erforderlich, daß schon aus der Revisionsschrift hervorgeht, in welcher Parteirolle sich der Rechtsmittelkläger in erster In stanz befunden hat (Aufgabe der in AP Nr. 1 zu § 518 ZPO vertretenen Ansicht, Beitritt zu der Entscheidung BAG 9, 169 - AP Nr. 6 zu § 518 ZPO).
  • BAG, 30.06.1961 - 1 AZR 206/61

    Kostentragungspflicht für Zeitungsanzeige

    Auszug aus BAG, 22.08.1964 - 1 AZR 64/64
    laß die Kesten der Anzeigen u. U. einen crctattungsfähigen Schaden darstellen, hat der erkennende Senat in der Entscheidung BAG 11, 175 - AP Kr. 1 zu 0 276 Vertragsbruch ausgesprochen.
  • BGH, 21.02.1979 - VIII ZR 88/78

    Ordentliche Kündigung eines noch nicht vollzogenen Mietvertrages

    Es hält daher die ordentliche Kündigung auch des noch nicht vollzogenen Arbeitsverhältnisses für statthaft (BAGE 16, 204 [BAG 22.08.1964 - 1 AZR 64/64] = NJW 1965, 171 = AP BGB § 620 Nr. 1 mit Anmerkung von A. Hueck und BAG Urteil vom 6. März 1974 - 4 AZR 72/73 = AP BGB § 620 Nr. 2 mit Anmerkung von G. Hueck = NJW 1974, 1399 nur Leitsatz).

    Diese Auffassung, die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (vgl. Hueck a.a.O.; Beitzke SÄE 1965, 77; Haberkorn NJW 1965, 988 [BAG 22.08.1964 - 1 AZR 64/64]; Wolf JuS 1968, 65, 68 und Schmidt NJW 1975, 678), teilt der Senat.

    Für den Arbeitsvertrag überwiegt inzwischen die Auffassung, die Kündigungsfrist beginne bereits mit dem Zugang der Kündigungserklärung zu laufen mit der Folge, daß der Vertrag nicht in Vollzug gesetzt werde, falls die Kündigungsfrist im Zeitpunkt des vereinbarten Beginns des Arbeitsverhältnisses bereits abgelaufen sei (vgl. Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., 1. Bd. S. 555; Hueck AP 52 S. 452; Soergel/Wlotzke-Volze, BGB, 10. Aufl. vor § 620 Rdn. 40; Reichel a.a.O.; Fauth Betr. 1961, 707; Feller JZ 1964, 210; Haberkorn a.a.O.; Diekhoff BB 1963, 978; Schmidt a.a.O.; LAG Niedersachsen Betr. 1961, 311; LAG Kiel BB 1959, 739; a.A. BAGE 16, 204 [BAG 22.08.1964 - 1 AZR 64/64]; LAG Bremen AP 52 Nr. 94; Nikisch, Arbeitsrecht, 1. Bd. 3. Aufl. S. 698; Beitzke a.a.O.; Wolf a.a.O.).

    Einer Auseinandersetzung mit den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts BAGE 16, 204 [BAG 22.08.1964 - 1 AZR 64/64] und AP § 620 BGB Nr. 2 bedurfte es daher nicht.

  • BAG, 17.09.1987 - 2 AZR 654/86

    Kündigung - Berufsausbildungsvertrag

    Sie ergibt sich auch nicht aus dem angezogenen Urteil des BAG vom 22. August 1964 (BAGE 16, 204 [BAG 22.08.1964 - 1 AZR 64/64] = AP Nr. 1 zu § 620 BGB).

    cc) Seit der Entscheidung des Ersten Senats vom 22. August 1964 (BAGE 16, 204 [BAG 22.08.1964 - 1 AZR 64/64]) besteht in der Rechtsprechung und im Schrifttum Einigkeit darüber, daß die ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages, dessen Verwirklichung erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist, schon vor dem Dienstantritt erklärt werden kann (vgl. BAGE 31, 121 [BAG 02.11.1978 - 2 AZR 74/77] = AP Nr. 3 zu § 620 BGB, m. w. N.).

    b) Die damit zulässige Kündigung vor Vertragsbeginn führte sofort mit ihrem Zugang beim Kläger zur Beendigung des Vertragsverhältnisses; dieses endete nicht erst mit Beginn oder im Laufe des 1. Februar 1986 (vgl. BAGE 16, 204 [BAG 22.08.1964 - 1 AZR 64/64] und 31, 121 = AP Nr. 1 und 3 zu § 620 BGB; BAG Urteil vom 9. Mai 1985, aaO).

  • BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 372/84

    Anspruch auf Gehalt bei Annahmeverzug - Kündigung vor Antritt des Dienstes -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 16, 204; 31, 121 = AP Nr. 1 und 3 zu § 620 BGB) kann die Kündigung eines Arbeitsvertrages, dessen Verwirklichung erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist, schon vor dem Dienstantritt erklärt werden, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

    Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in dem Urteil vom 22. August 1964 (BAG 16, 204 = AP Nr. 1 zu § 620 BGB, zu I 4 der Gründe) die Ansicht vertreten, es könne zwar vereinbart werden, daß die Frist für eine solche Kündigung schon vor dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses mit Zugang an den Kündigungsempfänger beginnen solle.

    Wegen des Meinungsstandes im Schrifttum bis zum Urteil des Ersten Senats vom 22. August 1964 (aaO) wird auf die Darstellungen von Feller (JZ 1964, 210) und Haberkorn (RdA 1964, 246) verwiesen.

    Für einen jedenfalls im Zweifel anzunehmenden Beginn der Kündigungsfrist mit dem Zugang der Kündigung haben sich folgende Autoren ausgesprochen: Feller (JZ 1965, 364 [BAG 22.08.1964 - 1 AZR 64/64]), Haberkorn (NJW 1965, 988 [BAG 22.08.1964 - 1 AZR 64/64]), G. Schmidt (NJW 1975, 678), Soergel/Kraft (BGB, 11. Aufl., Vorbem. zu § 620 Rz 46), Stahlhacke (Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 4. Aufl., Rz 91) und Staudinger/Neumann (BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu § 620 Rz 62).

    Seit dem Urteil des Ersten Senats vom 22. August 1964 (aaO) besteht im neueren Schrifttum Einigkeit darüber, daß die Parteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit vereinbaren können, eine vor dem vorgesehenen Vertragsbeginn ausgesprochene Kündigung solle die Kündigungsfrist mit ihrem Zugang an den Kündigungsempfänger in Lauf setzen.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 5 Sa 516/15

    Kündigungsschutz für Organmitglieder

    Liegt ein Fall vor, in dem dies anzunehmen ist (vgl. hierzu BAG v. 22.08.1964 - 1 AZR 64/64; BAG v. 09.05.1985 - 2 AZR 372/84; BAG v. 25.03.2004 - 2 AZR 324/03), setzt der Vollzugsbeginn des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfrist in Lauf.
  • BAG, 06.03.1974 - 4 AZR 72/73

    Vertragsbruch - Kündigung vor Dienstantritt - Kündigungsfrist - Beginn - Anfrage

    1) Zur Kündigung vor Dienstantritt hat der Erste Senat auf Anfrage mitgeteilt, daß er seine in der Entscheidung vom 22. Auguä't 1964 - 1 AZR 64/64 - BAG 16, 204 = AP Nr. 1 zu § 620 BGB vertretene Rechtsansicht weder aufrecht erhalte noch aufgebe.

    Das Landesarbeitsgerieht geht ohne Erörterung dieser Frage insoweit von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus, nach der eine Kündigung vor Dienstantritt von Seiten beider Vertragsparteien zwar grundsätzlich möglich ist, jedoch im Zweifel die Kündigungsfrist erst mit Dienstantritt zu laufen beginnt, wenn nichts anderes vereinbart ist oder sich aus den Umständen ergibt (BAG 16, 204 = AP Nr. 1 zu § 620 BGBj mit Anm. von A. Hueck).

    Senat sei unter keiner der beiden möglichen Rechtsmaterien entscheidungsbefugt und "konnte seine in der Entscheidung vom 22. August 1964 - 1 AZR 64/64 - (BAG 16, 204 = AP Nr. 1 zu § 620 BGB) vertretene Rechtsansicht weder aufrecht erhalten noch aufgeben." Der 2. Senat hat auf die Anfrage des 12.

  • BAG, 01.09.1982 - 4 AZR 1134/79

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisss zum Land Baden-Württemberg - Prozessuale

    Vielmehr liegt - neben zugleich möglichen Verstößen gegen materielles Recht - in derartigen Fällen ein gravierender Verstoß gegen § 313 ZPO vor, der im Hinblick auf den notwendigen inneren Zusammenhang zwischen Tenor, Parteivortrag, Tatbestand und Entscheidungsgründen (vgl. dazu das Urteil des Senats BAG 29, 57, 64 = AP Nr. 9 zu § 313 ZPO) in aller Regel selbst in der Revisionsinstanz von Amts wegen berücksichtigt werden muß (vgl. BAG 16, 204, 206 = AP Nr. 1 zu § 620 BGB sowie Urteil vom 15. Januar 1958 - 4 AZR 90/55 -, AP Nr. 5 zu § 313 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, aaO, § 313 Anm. 6 A; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., § 59 II 4, S. 298; Stein/Jonas/ Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 313 Anm. IV 6 und § 559 Anm. IV 2 a sowie Thomas/Putzo, aaO, § 313 Anm. IV E).
  • BAG, 02.11.1978 - 2 AZR 74/77

    Ordentliche Kündigung - Ausschluß des Rechts - Dienstantritt - Auslegung des

    a) Seit der Entscheidung des Ersten Senats vom 22. August 1964- (BAG 16, 2o4 = && Nr. 1 zu § 62o BGB [A. Hueck] = AR-Blattei Cd ] Kündigung I C, Kündigung vor Dienstantritt Entsch. 1 [Bulla] - SAE 1965, 77 [Beitzke] NJW 1965, 988 [Haberkorn] = BAB1.1966, 175 [Schwedes])besteht in der Rechtsprechung und im Schrifttum Einigkeit darüber, daß die ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages, dessen Ver- wirläichung erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist, schon vor dem Dienstantritt erklärt werden kann (vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 3» Aufl., S. 591; Gustav Schmidt, AR-Blattei, [D] Kündigung I C, Kündigung vor Dienstantritt [unter Abschn. II]; Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 3. Aufl., Rz 39; Willms, Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor dem vereinbarten Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, Dissertation Köln 1966, S. 95 ff.; Manfred Wolf, JuS 1968, 65; BAG AP Kr. 2 zu § 62o BGB - auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt - und LAG Baden-Württemberg, AR-Blattei, [D] Kündigung I C, Kündigung vor Dienstantritt Entsch. 3).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.02.2019 - 7 Sa 210/18

    Ordentliche Kündigung vor Dienstantritt - Treu und Glauben - Sittenwidrigkeit -

    38 Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen - etwa der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit - zweifelsfrei ergibt (BAG, Urteil vom 9. Februar 2006 - 6 AZR 283/05 - NZA 2006, 1207, 1210 Rz. 36; vom 25. März 2004 - 2 AZR 324/03 - NZA 2004, 1089; vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 372/84 - NZA 1986, 671, jeweils m. w. N.; vom 22. August 1964 - 1 AZR 64/64 - NJW 1965, 171).
  • BAG, 18.12.1969 - 2 AZR 80/69

    Vertragsbrüchige Arbeitnehmer - Vertragsbruch - Kosten von Zeitungsinseraten -

    Das angefochtene Urteil ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Parteien am 8= Februar 1967 einen wirksamen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, der den Beklagten verpflichtete, am lo September 1967 seine Arbeit bei der Klägerin als Chefarchitekt aufzunehmen» Es hat weiter ohne Rechtsirrtum darin einen schuldhaften Vertragsbruch des Beklagten gegenüber der Klägerin gesehen, daß der Beklagte seinen Dienst am 1» September 1967 nicht vereinbarungsgemäß aufgenommen hat« Das Landesarbeitsgericht hat in den vom Beklagten mit Schreiben vom 14» August 1967 geltend gemachten besonderen Ereignissen mit Recht keinen wichtigen Grund zur außerordentliehen Kündigung des Arbeitsvertrages gesehen» Denn mag es auch dem bisherigen Arbeitgeber des Beklagten nicht gelungen sein, einen Ersatz für den Beklagten zu bekommen, und mag auch ein Mitarbeiter aus eigenen Reihen sich für die Aufgaben nicht qualifiziert haben, und mag schließlich die Ehefrau des Beklagten von ihrem Arzt nachdrücklich gewarnt worden sein, in das Rhein-Rühr-Gebiet zu ziehen, da dies zu einer eventuellen Verschlechterung ihres früheren Lungenleidens führen könnte, so ist das alles doch kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses» Es kann dahinstehen, ob diese außerordentliche Kündigung vom angefochtenen Urteil durch Auslegung des in ihr zum Ausdruck gekommenen Kündigungswillens des Beklagten in eine ordentliche Kündigung zum 31° Dezember 1967 hätte umgedeutet werden können (BAG 16, 204 = AP Nr» 1 zu § 620 BGB)» Demi die Verpflichtung des Beklagten, am 1» September 1967 - E,.

    Im Interesse der Vertrags treue muß das Prinzip der zivilrechtlichen Prävention den Vorrang haben, so daß der Beklagte zum Ersatz des durch seinen Vertragsbruch entstandenen Schadens verpflichtet ist Der Erste Senat hat allerdings in einer Entscheidung vom 22« August 1964 - 1 AZE 64/64 - BAG 16, 204 = AP Nr. 1 zu § 620 BGB in einem Balle, in dem auf Seiten der Beklagten alle Umstände Vorlagen, aus denen sich ihr vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ergab, die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil es an ausreichenden Unterlagen über einen der Klägerin entstandenen Schaden fehle« Die Klägerin hatte zwar behauptet, sie habe infolge der Handlungsweise der Beklagten die in Kechnung gestellten Zeitungsanzeigen aufgeben müssen, die Beklagte hatte aber vorgetragen, daß die Klägerin die Zeitungsanzeigen ganz unabhängig vom Verhalten der Beklagten aufgegeben habe, da sie laufend Bürokräfte suche und in regelmäßigen Abständen in den Zeitungen inseriere« Der Aufhebung des angefochtenen Urteils lag damals die das Landesarbeitsgericht gemäß § 565 Abs« 2 ZPO bindende Hechts ansicht zugrunde, wenn diese Darstellung der Beklagten zu treffe, was nur in der Tatsacheninstanz festgestellt werden könne, so sei die Klägerin trotz des schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten nicht geschädigt worden« Darüber hinaus hatte aber der Erste Senat dem Landesarbeitsgericht einen zusätzlichen Hinweis gegeben für den Ball, daß die vom Landesarbeitsgericht zu treffenden BestStellungen ergeben sollten, daß die Anzeigen nicht unabhängig vom Verhalten der Beklagten aufgegeben worden seien« Dann sei zu prüfen, ob und inwieweit die der Klägerin entstandenen Aus lagen tatsächlich .

  • BGH, 25.09.1975 - VII ZB 9/75

    Inhalt einer Berufungsschrift

    Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß hier in der Berufungsschrift hinreichend zum Ausdruck kommt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis: RGZ 96, 117; 125, 240; 144, 314; BGHZ 21, 168, 173; BGH NJW 1958, 1726; 1965, 791; 1967, 186; 1971, 763; 1971, 1145; 1974, 976; 1974, 1098; vgl. auch BAG NJW 1960, 1319; 1965, 171; 1969, 1366/1367; 1973, 1949; 1973, 2318).
  • BAG, 25.01.1968 - 2 AZR 161/67

    Berufungsschrift - Angabe der Partei - Zulässige Berufung - Eingang der

  • LAG München, 27.03.2003 - 2 Sa 389/02

    Kündigung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 17.07.1985 - 5 AZR 104/84

    Anspruch auf Zahlung einer für den Fall des Nichtantritts der Arbeit vereinbarten

  • LG Regensburg, 29.07.2019 - 2 HKO 1527/18

    Beginn der Kündigungsfrist bei befristetem Ausschluss der ordentlichen Kündigung

  • BSG, 14.02.1978 - 7 RAr 57/76
  • BGH, 13.04.1995 - II ZR 132/94

    Beendigung einer atypischen stillen Gesellschaft

  • BAG, 14.06.1989 - 2 AZB 5/89

    Berufung: Rechtsmittelführer - Unklarheit

  • BAG, 02.11.1968 - 3 AZR 296/67

    Rechtsmittelschrift - Rechtsmittelkläger - Rechtsmittelbeklagte - Unklare Angaben

  • LAG Hessen, 25.11.1996 - 10 Sa 566/96

    Vertragsstrafe: Vereinbarung für den Fall der Nichtaufnahme der vereinbarten

  • BAG, 02.11.1973 - 5 AZR 147/73

    Böswilligkeit - Arbeitnehmer - Wörtliches Angebot

  • BAG, 18.06.1971 - 5 AZR 13/71

    Internationale Zuständigkeit - Angerufenes Arbeitsgericht - Berufungsinstanz -

  • BGH, 11.10.1984 - V ZB 15/84

    Ordnungsgemäße Einlegung der Berufung

  • BGH, 27.04.1971 - IV ZR 11/69

    Revisionseinlegung - Richtige Klägerbezeichnung - Feststellung der Partei -

  • BAG, 02.09.1969 - 1 AZB 21/69

    Rechtsmittelschrift - Deutlichkeit des Rechtsmittelbeklagten - Rechtsmittelfrist

  • BAG, 22.09.1982 - 4 AZR 1138/79
  • BAG, 21.07.1982 - 5 AZR 549/80

    Im Arbeitsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe - Kündigung des Arbeitsvertrages vor

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