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   BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 826/13   

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BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 826/13 (https://dejure.org/2015,21636)
BAG, Entscheidung vom 05.05.2015 - 1 AZR 826/13 (https://dejure.org/2015,21636)
BAG, Entscheidung vom 05. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 (https://dejure.org/2015,21636)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Einzelfallentscheidung zur Auslegung von Sozialplanbestimmungen über die Abfindungshöhe

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Einzelfallentscheidung zur Auslegung von Sozialplanbestimmungen über die Abfindungshöhe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 BEEGÄndG 1, § 75 Abs 1 BetrVG
    Einzelfallentscheidung zur Auslegung von Sozialplanbestimmungen über die Abfindungshöhe

  • IWW

    § 75 Abs. 1 BetrVG, Art. ... 6 GG, § 561 ZPO, § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 15 Abs. 5 bis 7 BEEG, § 3 PflegeZG, § 8 TzBfG, § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG, § 1 Abs. 1 ArbPlSchG, § 15 Abs. 5 bis Abs. 7 BEEG, § 15 Abs. 5 BEEG, § 3 Abs. 1 PflegeZG, § 4 Abs. 1 TzBfG, Richtlinien 96/34/EG, 2010/18/EU, § 15 BEEG, § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG, § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG, Art. 6 Abs. 2 GG, §§ 286, 288 BGB

  • Wolters Kluwer

    Höhe des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Sozialplanabfindung

  • bag-urteil.com

    Einzelfallentscheidung zur Auslegung von Sozialplanbestimmungen über die Abfindungshöhe

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Einzelfallentscheidung zur Auslegung von Sozialplanbestimmungen über die Abfindungshöhe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 75 Abs. 1; BEEG § 15
    Höhe des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Sozialplanabfindung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialplanbestimmungen über die Abfindungshöhe - und ihre Auslegung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Teilzeitarbeitsverhältnisse aus unterschiedlichen Gründen könne in Sozialplan unterschiedlich behandelt werden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 360/08

    Karenzentschädigung - Elternteilzeit

    Auszug aus BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 826/13
    Durch diese werden aufgrund des dem Arbeitnehmer eingeräumten Gestaltungsrechts unmittelbar die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses zum Ruhen gebracht (vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360/08 - Rn. 25; 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 31 und 35, BAGE 126, 276; [zum Erziehungsurlaub] 10. Februar 1993 - 10 AZR 450/91 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 72, 222) .

    (5) Zwar weist die Beklagte richtig darauf hin, dass es sich bei einem für die Dauer der Elternzeit vereinbarten Teilzeitarbeitsverhältnis - jedenfalls wenn sich die Änderung der Arbeitsbedingungen auf die Verminderung der wöchentlichen Arbeitszeit beschränkt - um ein einheitliches Arbeitsverhältnis handelt und kein gesondertes, das neben ein ruhendes Vollzeitarbeitsverhältnis tritt (vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360/08 - Rn. 26 mwN) .

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 316/08

    Sozialplanabfindung bei Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 826/13
    Diese besonderen Schutz- und Fördervorschriften mögen eine Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten und Elternteilzeitbeschäftigten bei der Bemessung der Höhe der Sozialplanabfindung nicht verbieten (so BAG 22. September 2009 - 1 AZR 316/08 - Rn. 20, BAGE 132, 132) .
  • BAG, 10.02.1993 - 10 AZR 450/91

    Jahressonderzahlung - Kürzung - Erziehungsurlaub - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 826/13
    Durch diese werden aufgrund des dem Arbeitnehmer eingeräumten Gestaltungsrechts unmittelbar die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses zum Ruhen gebracht (vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360/08 - Rn. 25; 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 31 und 35, BAGE 126, 276; [zum Erziehungsurlaub] 10. Februar 1993 - 10 AZR 450/91 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 72, 222) .
  • BAG, 05.06.2007 - 9 AZR 82/07

    Elternteilzeit

    Auszug aus BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 826/13
    Auch kann sie nicht verlangt werden, bevor Elternzeit und deren Lage verbindlich in Anspruch genommen worden ist (BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 384/10 - Rn. 35; 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 34, BAGE 123, 30) .
  • BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 380/07

    Elternteilzeit - dringende betriebliche Gründe

    Auszug aus BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 826/13
    Durch diese werden aufgrund des dem Arbeitnehmer eingeräumten Gestaltungsrechts unmittelbar die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses zum Ruhen gebracht (vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360/08 - Rn. 25; 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 31 und 35, BAGE 126, 276; [zum Erziehungsurlaub] 10. Februar 1993 - 10 AZR 450/91 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 72, 222) .
  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 384/10

    Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG

    Auszug aus BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 826/13
    Auch kann sie nicht verlangt werden, bevor Elternzeit und deren Lage verbindlich in Anspruch genommen worden ist (BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 384/10 - Rn. 35; 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 34, BAGE 123, 30) .
  • BAG, 15.10.2013 - 1 AZR 544/12

    Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der RAG Deutsche Steinkohle AG -Berücksichtigung

    Auszug aus BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 826/13
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 12) .
  • BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 348/10

    Pflegezeit - einmalige oder mehrmalige Inanspruchnahme

    Auszug aus BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 826/13
    Ebenso verhält es sich mit der Inanspruchnahme von Pflegezeit iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG (vgl. hierzu BAG 15. November 2011 - 9 AZR 348/10 - Rn. 25, BAGE 140, 23).
  • BAG, 19.02.2013 - 9 AZR 461/11

    Zweimalige Inanspruchnahme von Elternteilzeit

    Auszug aus BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 826/13
    Er dient zugleich der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie (BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 461/11 - Rn. 22 mwN, BAGE 144, 253) .
  • BAG, 18.07.2006 - 1 AZR 578/05

    Kostenlast bei Lohnpfändungen

    Auszug aus BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 826/13
    Sie verkennt, dass es sich bei der Erwerbstätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses um einen außerbetrieblichen Umstand handelt, der der Regelungskompetenz der Betriebsparteien entzogen ist und daher von ihnen auch nicht berücksichtigt werden darf (vgl. zum außerbetrieblichen Verhalten von Arbeitnehmern BAG 18. Juli 2006 - 1 AZR 578/05 - Rn. 24 mwN, BAGE 119, 122) .
  • LAG Niedersachsen, 27.06.2013 - 7 Sa 696/12

    Bemessung der Sozialplanabfindung bei Teilzeitbeschäftigung während der

  • LAG München, 13.10.2015 - 6 Sa 577/14

    Sozialplanabfindung; Teilzeitarbeit während der Elternzeit

    In dieser Ansicht bestätige sie, wie sie meint, das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 5.5.2015 - 1 AZR 435/13 [richtig wohl: 1 AZR 826/13].

    Sie sehe sich darin durch die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 5.5.2015 - 1 AZR 435/13 [richtig wohl 1 AZR 826/13] bestätigt.

    Ferner sind der Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen zu beachten, wobei im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug gebührt, welche zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG v. 5.5. 2015 - 1 AZR 826/13, juris unter Rz. 18; BAG v. 15.- 10.2013 - 1 AZR 544/12, juris, unter Rz. 12; BAG v. 27.7. 2010, a. a. O., BAG v. 11.12.2007 - 1 AZR 953/06, EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 22, unter Rz. 20).

    Die Beklagte war hier berechtigt, die Teilzeitarbeit während der Elternzeit wie "übliche" Teilzeitarbeit während des Referenzzeitraumes zu berücksichtigen (vgl. auch BAG v. 22.9. 2009 - 1 AZR 316/08, Rz. 23 ff.; BAG v. 5.5. 2015 - 1 AZR 826/13, juris).

    Darin liegt aber kein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG (BAG v. 5.5. 2015, a. a. O., Rz. 11).

    Durch diese werden aufgrund des dem Arbeitnehmer eingeräumten Gestaltungsrechts unmittelbar die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses zum Ruhen gebracht (BAG v. 5.5. 2015, a. a. O., unter Rz. 22 m. w. N.).

    Denn der hier zugrundeliegende Sozialplan enthält in § 3 Nr. 1 a (2) (c) gerade eine auch vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 5.5.2015 (a. a. O., unter Rz. 23) geforderte Stichtagsregelung, wenn auf einen Referenzzeitraum von 96 Monaten abgestellt wird.

    Damit dient dieser Anspruch zugleich der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie (BAG v. 5.5. 2015, a. a. O., unter Rz. 25; BAG v. 19.2. 2013 - 9 AZR 461/11, NZA 20123, 907, unter Rz. 22).

    Nach diesseits geteilter Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 5.5. 2015, a. a. O., unter Rz. 25) verbieten diese besonderen Schutz- und Fördervorschriften eine Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten und Elternteilzeitbeschäftigten bei der Bemessung der Höhe der Sozialplanabfindung nicht, gebieten sie aber ebenso wenig.

  • BAG, 15.05.2018 - 1 AZR 20/17

    Berechnung einer Sozialplanabfindung - Berücksichtigung von Elternteilzeit

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 18 mwN) .

    bb) Ein Verständnis der Regelung des II. 2.3 Rahmensozialplan dahingehend, bei einer während der Elternzeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung mit einem sich anschließenden automatischen "Aufleben" der ursprünglichen Arbeitsverpflichtung (vgl. BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 24 mwN) sei das aufgrund der Teilzeittätigkeit nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG vereinbarte Bruttomonatsgrundgehalt im Referenzmonat für die Berechnung der Grundabfindung maßgebend, führt zu keinem gesetzeskonformen Auslegungsergebnis.

    cc) Die Beklagte kann sich für ihre Auffassung, eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in Elternteilzeit und solchen, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Elternteilzeit vollständig ruht, sei im Hinblick auf die zu erwartenden geringeren Nachteile bei in Elternteilzeit befindlichen Arbeitnehmern möglich und eine solche hätten die Betriebsparteien in II. 2.3 Rahmensozialplan mit dem Referenzmonat Februar 2015 getroffen, nicht auf die Entscheidung des Senats vom 5. Mai 2015 (- 1 AZR 826/13 - Rn. 23) stützen.

    Das hat der Senat in der Entscheidung vom 5. Mai 2015 (- 1 AZR 826/13 - Rn. 25) ausführlich begründet, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

  • BAG, 26.09.2017 - 1 AZR 717/15

    Gebot der Rechtsquellenklarheit bei Betriebsvereinbarungen

    Nur in diesem Fall unterbleibt eine sachlich nicht zu rechtfertigende Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die in Elternzeit nicht oder bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet haben, gegenüber Arbeitnehmern, die in der Elternzeit bei der Beklagten in Teilzeit tätig waren (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 23; vgl. EuGH 22. Oktober 2009 - C-116/08 - [Meerts] Rn. 56) .

    Die Zulassung der Teilerwerbstätigkeit in der gesetzlichen Elternzeit dient ausschließlich der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und will Eltern den grundgesetzlich geschützten Freiraum zur Betreuung und Erziehung ihres Kindes einräumen und ihnen helfen, den beruflichen Anschluss nicht zu verlieren (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 25) .

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