Rechtsprechung
VGH Bayern, 15.02.2012 - 1 B 09.2157 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Feststellungsinteresse bei Wiederholungsgefahr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 23.04.2009 - M 11 K 08.94
- VGH Bayern, 15.02.2012 - 1 B 09.2157
- BVerwG, 23.05.2012 - 4 B 17.12
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66
Betriebsbetretungsrecht
Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2012 - 1 B 09.2157
Vielmehr ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1971 (BVerfGE 32, 54) dass das bloße Betreten und Besichtigen von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff bedeutet.Unter diesen Umständen wird ein Grundstückseigentümer in aller Regel das Betreten eines solchen Bereichs durch Behördenbeauftragte nicht als einen Eingriff in sein Hausrecht empfinden (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 BVerfGE 32, 54/76).
- BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90
Durchsuchungsanordnung I
Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2012 - 1 B 09.2157
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist diesbezüglich anerkannt, dass (nur) bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen der Betroffene das Recht hat, die Berechtigung des Eingriffs auch dann gerichtlich klären zu lassen, wenn dieser tatsächlich nicht mehr fortwirkt, sofern sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der Rechtsschutz kaum erlangt werden kann (BVerfG vom 30.4.1997 BVerfGE 96, 27).
- OVG Niedersachsen, 22.07.2020 - 11 LA 104/19
Rechtswidrigkeit der unverschlüsselten Übersendung eines Bescheids zur Anordnung …
Eine Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beanstandete hoheitliche Maßnahme erneut vorgenommen wird (Bayerischer VGH, Urt. v. 15.2.2012 - 1 B 09.2157 -, juris, Rn. 31). - VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 BV 09.1860
Behörde muss dem Vermieter eine Feuerbeschau vorankündigen
Ob insoweit etwas anderes gilt, soweit es um das Betreten nicht eingefriedeter Zugangs- und Zufahrtsbereiche geht (vgl. insoweit BayVGH vom 15.02.2012 Az. 1 B 09.2157 RdNr. 33), kann hier offenbleiben, weil sich die Klage, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ausdrücklich klargestellt hat, nicht auf solche Grundstücksteile, sondern nur auf die der Öffentlichkeit nicht frei zugänglichen Bereiche ihrer Anwesen (insbesondere Gebäude mit Treppenhäusern und Fluren sowie notwendige Rettungswege wie etwa nicht frei zugängliche rückwärtige Anleiterungen und Feuerwehrzufahrten) bezieht. - VG München, 23.03.2016 - M 7 K 15.479
Fehlendes Interesse an nachträglicher Feststellung der Rechtswidrigkeit einer …
Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat, wie beispielsweise Wohnungsdurchsuchungen (…BVerwG, B.v. 30.04.1999 - 1 B 36/99 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 15.2.20112 - 1 B 09.2157 - juris Rn.33, jeweils m. w. N.).
- BVerwG, 12.12.2013 - 6 B 6.13
Einbeziehung eines Eigentümers eines von ihm vermieteten Mehrfamilienhauses in …
Ob insoweit etwas anderes gilt, soweit es um das Betreten nicht eingefriedeter Zugangs- und Zufahrtsbereiche geht (vgl. insoweit BayVGH vom 15.02.2012 Az. 1 B 09.2157 RdNr. 33), kann hier offenbleiben, weil sich die Klage, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ausdrücklich klargestellt hat, nicht auf solche Grundstücksteile, sondern nur auf die der Öffentlichkeit nicht frei zugänglichen Bereiche ihrer Anwesen (insbesondere Gebäude mit Treppenhäusern und Fluren sowie notwendige Rettungswege wie etwa nicht frei zugängliche rückwärtige Anleiterungen und Feuerwehrzufahrten) bezieht. - LSG Hessen, 03.12.2019 - L 3 U 107/12 Eine Wiederholungsgefahr begründet nur dann ein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die beanstandete hoheitliche Maßnahme erneut vorgenommen wird (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 B 09.2157 - juris).
- VG Oldenburg, 12.05.2016 - 5 A 4509/15
Asylantrag; Rücknahme; Rechtsschutzbedürfnis
Die Erklärung der Hauptsacheerledigung ist als Prozesshandlung aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bedingungsfeindlich, so dass eine bedingte Erledigungserklärung unwirksam ist (vgl. Bay VGH, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 B 09.2157 -, juris m.w.N.).