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   VGH Hessen, 19.08.2013 - 1 B 1313/13   

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VGH Hessen, 19.08.2013 - 1 B 1313/13 (https://dejure.org/2013,28212)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19.08.2013 - 1 B 1313/13 (https://dejure.org/2013,28212)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19. August 2013 - 1 B 1313/13 (https://dejure.org/2013,28212)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 6 EGRL 2000/78, Art 2 EGRL 2000/78
    Fortdauer des Richterverhältnisses nach Überschreiten der gesetzlichen Altersgrenze

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der in § 7 Abs. 1 HRiG enthaltenen Altersgrenze mit den Vorgaben aus RL 2000/78/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der in § 7 Abs. 1 HRiG enthaltenen Altersgrenze mit den Vorgaben aus RL 2000/78/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 246
  • DÖV 2014, 89
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Hessen, 28.09.2009 - 1 B 2487/09

    Altersgrenze im Beamtenrecht

    Auszug aus VGH Hessen, 19.08.2013 - 1 B 1313/13
    Die in § 7 Abs. 2 des Hessischen Richtergesetzes enthaltene Altersgrenze steht mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG in Einklang (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 28.09.2009 1 B 2487/09 ).

    Unter Beachtung dieses vom Verwaltungsgericht zutreffend benannten strengen rechtlichen Maßstabs dient die streitige gesetzliche Altersgrenze erkennbar legitimen Zielen, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung bereits mehrfach dargelegt hat (Beschluss vom 28. September 2009 - 1 B 2487/09 - juris Rdnr. 10 und 11, sowie Beschluss vom 27. Januar 2011 - 1 B 1952/10 - juris Rdnr. 22).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28. September 2009 (a. a. O.) ausgeführt hat, lassen sich die mit der gesetzlichen Regelung der Altersgrenze verfolgten Ziele u. a. aus der historischen Entwicklung sowie der Gesetzesbegründung zum Hessischen Beamtengesetz (LT-Drs. IV/940 S. 2636) entnehmen.

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus VGH Hessen, 19.08.2013 - 1 B 1313/13
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - juris), der der beschließende Senat folgt, ist die altersbedingte Ungleichbehandlung durch die Einführung strikter Altersgrenzen in einem Gesetz, das die zwangsweise Versetzung von Richtern auf Lebenszeit in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, gemäß Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen, und es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglicht.

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. Juli 2011 (a. a. O.) ausdrücklich hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme einen weiten Ermessensspielraum besitzen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2011 - 2 A 11201/10

    Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres verstößt nicht gegen Verbot der

    Auszug aus VGH Hessen, 19.08.2013 - 1 B 1313/13
    Darüber hinaus werden Schwierigkeiten hinsichtlich der Prüfung und Bewertung, inwieweit die erforderliche Dienstfähigkeit im Einzelfall noch gegeben ist sowie die ansonsten nach dem System der Beamten- bzw. Richterrechts (Dienstverhältnis auf Lebenszeit) gebotene Durchführung von Zwangspensionierungsverfahren einschließlich entsprechender Rechtsstreitigkeiten vermieden (OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rdnr. 11; ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2011 - 2 A 11201/10 - juris Rdnr. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 16. März 2011 - 5 ME 43/11 - juris, und Bay. VGH, Beschluss vom 9. August 2010 - 3 CE 10.927 - juris).
  • VGH Hessen, 27.01.2011 - 1 B 1952/10

    Altersbeförderungsverbot, Vereinbarkeit mit dem Verbot der Altersdiskriminierung

    Auszug aus VGH Hessen, 19.08.2013 - 1 B 1313/13
    Unter Beachtung dieses vom Verwaltungsgericht zutreffend benannten strengen rechtlichen Maßstabs dient die streitige gesetzliche Altersgrenze erkennbar legitimen Zielen, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung bereits mehrfach dargelegt hat (Beschluss vom 28. September 2009 - 1 B 2487/09 - juris Rdnr. 10 und 11, sowie Beschluss vom 27. Januar 2011 - 1 B 1952/10 - juris Rdnr. 22).
  • VG Frankfurt/Main, 16.05.2013 - 9 L 1393/13

    Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach Gemeinschaftsrecht: Zulässigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 19.08.2013 - 1 B 1313/13
    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2013 - 9 L 1393/13.F - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
  • VGH Bayern, 09.08.2010 - 3 CE 10.927

    Festsetzung der Altersgrenze bei Professoren, mit deren Erreichung Beamte

    Auszug aus VGH Hessen, 19.08.2013 - 1 B 1313/13
    Darüber hinaus werden Schwierigkeiten hinsichtlich der Prüfung und Bewertung, inwieweit die erforderliche Dienstfähigkeit im Einzelfall noch gegeben ist sowie die ansonsten nach dem System der Beamten- bzw. Richterrechts (Dienstverhältnis auf Lebenszeit) gebotene Durchführung von Zwangspensionierungsverfahren einschließlich entsprechender Rechtsstreitigkeiten vermieden (OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rdnr. 11; ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2011 - 2 A 11201/10 - juris Rdnr. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 16. März 2011 - 5 ME 43/11 - juris, und Bay. VGH, Beschluss vom 9. August 2010 - 3 CE 10.927 - juris).
  • VG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 K 4663/11

    Diskriminierende Altersgrenze in Hessen für den Ruhestandsübertritt

    Auszug aus VGH Hessen, 19.08.2013 - 1 B 1313/13
    Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, ein nennenswertes Problem bestehe nicht, da nach den im Klageverfahren 9 K 4663/11.F eingeholten statistischen Unterlagen nur eine sehr geringe Zahl von Personen an einem individuellen Hinausschieben der Altersgrenze interessiert sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es keine Gewähr dafür gibt, dass dies dauerhaft so bleibt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2012 - 1 A 882/10

    In Nordrhein-Westfalen für Richter geltende starre Altersgrenze ohne gesetzlich

    Auszug aus VGH Hessen, 19.08.2013 - 1 B 1313/13
    Die Altersgrenze dient der beständigen Einstellung neuer Bewerber im Interesse der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik, aber auch der kontinuierlichen bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung, die nur auf der Basis eines ausgewogenen Altersaufbaus der Beamten- bzw. Richterschaft gewährleistet ist (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 1 A 882/10 - juris Rdnr. 8, 9, 10).
  • BVerwG, 21.12.2011 - 2 B 94.11

    Allgemeine Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis;

    Auszug aus VGH Hessen, 19.08.2013 - 1 B 1313/13
    Die Maßnahme könne außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizierten (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 16.03.2011 - 5 ME 43/11

    Anspruch eines Hochschulprofessors gegen seinen Dienstherrn auf Hinausschieben

    Auszug aus VGH Hessen, 19.08.2013 - 1 B 1313/13
    Darüber hinaus werden Schwierigkeiten hinsichtlich der Prüfung und Bewertung, inwieweit die erforderliche Dienstfähigkeit im Einzelfall noch gegeben ist sowie die ansonsten nach dem System der Beamten- bzw. Richterrechts (Dienstverhältnis auf Lebenszeit) gebotene Durchführung von Zwangspensionierungsverfahren einschließlich entsprechender Rechtsstreitigkeiten vermieden (OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rdnr. 11; ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2011 - 2 A 11201/10 - juris Rdnr. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 16. März 2011 - 5 ME 43/11 - juris, und Bay. VGH, Beschluss vom 9. August 2010 - 3 CE 10.927 - juris).
  • VG Würzburg, 07.02.2014 - W 1 E 14.38

    Hinausschieben des Ruhestandseintritts auf Antrag; Lehrer an staatlicher

    Die Regelungen über die Altersgrenze und das Hinausschieben des Ruhestandseintritts in Art. 62 und 63 BayBG verfolgen diese legitimen Ziele (vgl. BayVGH v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - Rn. 29; v. 9.8.2010 - 3 CE 10.927 - Rn. 42; vgl. auch HessVGH vom 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - juris, Rn. 3 ff. zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung des § 50 HessBeamtG).

    Machen Lehrer von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird damit das arbeitsmarktpolitische Ziel, Nachwuchskräften die Einstellung zu ermöglichen, in besonderem Maße erreicht (HessVGH v. 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - juris, Rn. 11).

    Der Adressat des unionsrechtlichen Kohärenzgebotes ist vielmehr der nationale Gesetzgeber (HessVGH v. 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - juris, Rn. 14).

    Vielmehr ist es dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen, die zur Erreichung des Ziels für erforderlich gehaltenen Maßnahmen auszuwählen (so ausdrücklich auch HessVGH v. 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - Rn. 7).

  • VG Würzburg, 23.01.2014 - W 1 E 13.1167

    Hinausschieben des Ruhestandseintritts auf Antrag; Gymnasiallehrer

    Die Regelungen über die Altersgrenze und das Hinausschieben des Ruhestandseintritts in Art. 62 und 63 BayBG verfolgen diese legitimen Ziele (vgl. BayVGH v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - Rn. 29; v. 9.8.2010 - 3 CE 10.927 - Rn. 42; vgl. auch HessVGH vom 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - juris, Rn. 3 ff. zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung des § 50 HessBeamtG).

    Machen Lehrer von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird damit das arbeitsmarktpolitische Ziel, Nachwuchskräften die Einstellung zu ermöglichen, in besonderem Maße erreicht (HessVGH v. 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - juris, Rn. 11).

    Vielmehr ist es dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen, die zur Erreichung des Ziels für erforderlich gehaltenen Maßnahmen auszuwählen (so ausdrücklich auch HessVGH v. 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - Rn. 7).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 - 4 S 46.14

    Verfassungsmäßigkeit der absoluten Ruhealtersgrenze für vor 1950 geborene

    Soweit der Antragsteller meint, in diesem Zusammenhang sei allein auf die für die betrachtete Regelung vorhandene Gesetzesbegründung abzustellen, geht seine Auffassung fehl, weil es bei der Prüfung der Verfassungsgemäßheit einer Norm auf alle maßgeblichen Gesichtspunkte ankommt, auch wenn sie in der Gesetzesbegründung keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93, 1 BvR 2198/93 -, juris Rn. 30 m.w.N.); ohnehin ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die seine Regelung tragenden Gründe im Einzelnen im Gesetz oder in den Materialien zu dokumentieren (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 19. August 2013 - 1 B 1313/13 -, juris Rn. 5, 9; im Anschluss daran Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014, a.a.O., Rn. 9).

    ... Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die seine Regelung tragenden Gründe im Einzelnen im Gesetz oder in den Materialien zu dokumentieren (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - OVG 4 S 21.14 -, juris Rn. 9 unter Bezugnahme auf VGH Kassel, Beschluss vom 19. August 2013 - 1 B 1313/13 -, juris Rn. 5, 9).

  • OVG Saarland, 03.12.2013 - 1 B 452/13

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand Altersgrenze Ruhestand einstweilige

    dazu zuletzt ausführlich BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94/11 -, juris Rdnrn. 8 ff.; ferner OVG Koblenz, Urteil vom 13.4.2011 - 2 A 11447/10 -, AS 40, 302; VGH Kassel, Beschluss vom 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - juris, und Beschluss des Senats vom 28.4.2011 - 1 B 250/11 -, SKZ 2011, 216 Leitsatz 11; die abweichende Meinung des VG Frankfurt (Main), u.a. Beschluss vom 15.7.2013 - 9 L 2184/13.

    in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 19.8.2013, a.a.O. Rdnr. 1.

  • VG Frankfurt/Main, 27.01.2014 - 9 K 1523/13

    Versetzung in den Ruhestand

    Auf die Beschwerde der Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 19. August 2013 den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (1 B 1313/13).

    Für die Nachvollziehbarkeit des Abwägungsprozesses ist es deshalb nicht zwingend notwendig, dass seine tatsächlichen Grundlagen etwa durch statistische Erhebungen dokumentiert werden (dazu: HessVGH, B. v. 19.08.2013 - 1 B 1313/13 -, Rn. 9, zitiert nach juris).

  • VG München, 23.06.2020 - M 5 K 19.2836

    Hinausschieben des Ruhestands bei Hochschullehrern

    Machen Beamte von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird damit das arbeitsmarktpolitische Ziel, Nachwuchskräften die Einstellung zu ermöglichen, in besonderem Maße erreicht (HessVGH v. 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - juris Rn. 11).
  • VG Neustadt, 08.01.2015 - 4 K 561/14

    Keine Altersdiskriminierung eines in den Ruhestand getretenen

    So fördert sie die beständige Einstellung neuer Bewerber im Interesse der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik ebenso wie eine kontinuierliche bestmögliche hoheitliche Aufgabenwahrnehmung, die nur auf der Basis eines ausgewogenen Altersaufbaus der bevollmächtigten Schornsteinfeger gewährleistet ist (vgl. auch entsprechend zur gesetzlichen Altersgrenze im Beamtenverhältnis OVG RP, Urteil vom 25. Februar 2011 - 2 A 11201/10 -, ESOVGRP; Hess VGH, Beschluss vom 19. August 2013 - 1 B 1313/13 -, juris, Rn. 3).
  • VGH Bayern, 01.07.2014 - 6 CE 14.1024

    Richterrecht; Regelaltersgrenze; Altersdiskriminierung

    9 Unter Anwendung dieses Maßstabs ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, der nicht zuletzt auf eine wirkungsgleiche Übertragung der in der gesetzlichen Rentenversicherung getroffenen Maßnahmen abzielt (BTDrs. 16/7076 S. 172 und S. 113 zu § 51 BBG), die an das Alter anknüpfende Ungleichbehandlung rechtfertigt (ebenso zur starren Altersgrenze für Richter nach nordrhein-westfälischem Landesrecht OVG NW, B.v. 3.2.2012 - 1 A 882/10 - juris Rn. 8-11 m.w.N.; für beamtenrechtliche Altersgrenzen etwa HessVGH, B.v. 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - NVwZ 2014, 246).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2014 - 4 S 21.14

    Landesbeamter; Eintritt in den Ruhestand; einstweilige Anordnung auf weitere

    Soweit der Antragsteller rügt, es fehle an einer über den Aspekt des Vertrauensschutzes hinausgehenden Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien (LT-Drucksache 5/7743), führt dies schon deswegen nicht weiter, weil der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, die seine Regelung tragenden Gründe im Einzelnen im Gesetz oder in den Materialien zu dokumentieren (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 19. August 2013 - 1 B 1313/13 -, juris Rn. 5, 9).
  • VG Potsdam, 05.06.2014 - 2 L 330/14

    Recht der Landesbeamten

    hierzu auch für parallele landesrechtliche Regelungen Hessischer VGH, Beschluss vom 19. August 2013 - 1 B 1313/13 -, juris Rn. 3 m. w. N.
  • VG Berlin, 01.04.2014 - 7 L 144.14

    Hinausschieben des Ruhestandes

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