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   VG Hannover, 28.03.2019 - 1 B 1368/19   

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VG Hannover, 28.03.2019 - 1 B 1368/19 (https://dejure.org/2019,9384)
VG Hannover, Entscheidung vom 28.03.2019 - 1 B 1368/19 (https://dejure.org/2019,9384)
VG Hannover, Entscheidung vom 28. März 2019 - 1 B 1368/19 (https://dejure.org/2019,9384)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Hannover, 05.06.2018 - 1 A 4391/16

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Entscheidung über Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens;

    Auszug aus VG Hannover, 28.03.2019 - 1 B 1368/19
    Dies hat die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung ungeachtet der Frage, ob in einem Hauptsacheverfahren eine Verpflichtungsklage auf Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung des Bürgerbegehrens (unter Aufhebung des Bescheides über die Unzulässigkeitsfeststellung) oder eine allgemeine Leistungsklage mit der gleichen Zielrichtung statthaft ist, so gesehen (vgl. Urt. d. Kammer v. 05.06.2018 - 1 A 4391/16 -, juris Rn. 31, juris).

    Auch wenn in Anbetracht der den Bürgerentscheid vorbereitenden Funktion des Bürgerbegehrens keine überspannten Anforderungen an die Begründung insgesamt oder an einzelne Begründungselemente gestellt werden dürfen (vgl. dazu im Einzelnen Urt. d. Kammer v. 05.06.2018 - 1 A 4391/16 -, juris Rn. 39 f.) dürfte die Einschätzung des Samtgemeindeausschusses der Antragsgegnerin richtig sein, dass die Aussage "laut Prognosen wird es in den nächsten Jahren eine Überversorgung mit Lehrkräften geben" nicht zutrifft und den Bürgern bei der Sammlung der Unterschriften ein falsches Bild vermittelt wird.

    Die sich aus der Fehlinterpretation des Beschlusses der Kultusministerkonferenz ergebende eklatante Unrichtigkeit der Begründung stellt sich nach Auffassung der Kammer auch als so wesentlich dar, dass nicht auf eine inhaltliche Korrekturmöglichkeit vor Durchführung eines Bürgerentscheides verwiesen werden kann (vgl. dazu Urt. d. Kammer v. 05.06.2018, a. a. O., Rn. 40).

  • VG Arnsberg, 28.12.2012 - 12 L 904/12

    Neue Gesamtschule in Iserlohn-Hennen vorläufig gestoppt

    Auszug aus VG Hannover, 28.03.2019 - 1 B 1368/19
    Zum voraussichtlichen Erfolg der Unterschriftensammlung haben die Antragsteller keinerlei Angaben gemacht; sie gehen vielmehr unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg (Beschl. v. 28.12.2012 - 12 L 904/12 -, juris) von einer Sicherungsfähigkeit des Bürgerbegehrens aus, verkennen aber, dass in dem herangezogenen Vergleichsfall eine Unterschriftensammlung bereits erfolgt war und das dort einschlägige Landesrecht eine Vorabprüfung der Zulässigkeit nicht kennt.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2012 - 1 S 2408/12

    Vorläufiger Rechtsschutz; Bürgerbegehren

    Auszug aus VG Hannover, 28.03.2019 - 1 B 1368/19
    Weitere Voraussetzung ist dann aber ein unmittelbar drohendes treuwidriges Verhalten der Kommune, welches allein dem Zweck dient, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen (vgl. KVR-NKomVG, a. a. O., § 32 Rn. 139, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.12.2012 - 1 S 2408/12 -, juris Rn. 11).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.07.1962 - I B 57/62
    Auszug aus VG Hannover, 28.03.2019 - 1 B 1368/19
    Eine einstweilige Anordnung darf zudem grundsätzlich nicht eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen; sie soll möglichst keine endgültigen Verhältnisse schaffen (vgl. zum grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes: BVerwG, Beschl. v. 27.05.2004 - BVerwG 1 WDS-VR 2.04 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, Beschl. v. 19.07.1962 - I B 57/62 -, OVGE MüLü 18, 387, 388 f.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 123 Rn. 13 f.).
  • VG Hannover, 25.06.2020 - 1 A 4319/19

    Richtige Klageart bei Streit um Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens;

    Am 16. März 2019 stellten die Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Zielrichtung einer unverzüglichen Feststellung der Zulässigkeit des ersten Bürgerbegehrens (1 B 1368/19).

    In dem ein vorangegangenes Bürgerbegehren betreffenden Eilverfahren 1 B 1368/19 kam es auf diese Aspekte nicht streitentscheidend an; die Kammer hat indessen die Problematik bereits im Beschluss vom 28. März 2019 wie folgt aufgezeigt:.

    Im Eilverfahren 1 B 1368/19 ist zu diesem Aspekt ausgeführt worden:.

  • VG Freiburg, 28.09.2020 - 4 K 3113/20

    Zulässige Verkürzung der Mitteilungsfrist für die Gemeinderatssitzung bei eiliger

    Für eine ausnahmsweise mögliche Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allerdings dann Raum, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist; dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache oder - mit anderen Worten - eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Aufnahme des strittigen Tagesordnungspunktes voraus (vgl. zum grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: BVerfG, Beschl. v. 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04 -, NVwZ-RR 2005, 442; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 123, Rn. 59 ff.; Schoch, in: ders./Schneider/Bier, VwGO, 38. EGL 2020, § 123 Rn. 141 ff., m.w.N.; sowie im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits, VG Hannover, Beschl. v. 28.03.2019 - 1 B 1368/19 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 30.10.2019 - 1 B 4400/19 -, juris Rn. 30; VG Trier, Beschl. v. 10.11.2010 - 1 L 1246/10.TR -, juris Rn. 2 f.).
  • VG Hannover, 30.10.2019 - 1 B 4400/19

    Chancengleichheit; Fraktion; Gleichbehandlung; Innenrechtsposition;

    Ein auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteter Antrag kann nur dann Erfolg haben, wenn ein Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich erfolgreich wäre (vgl. Beschl. d. Kammer v. 28.03.2019 - 1 B 1368/19 -, juris Rn. 16).
  • VG Göttingen, 27.11.2019 - 1 A 394/17

    Bürgerbegehren; Kommunalverfassungsstreit; Schadensersatz; Treuwidrigkeit;

    Eine positive Entscheidung des Hauptausschusses nach § 32 Abs. 3 Satz 5 NKomVG vermag die Sperrwirkung nicht auszulösen (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 28.03.2019 - 1 B 1368/19 -, juris, Rn. 21; Wefelmeier, in: KVR-NKomVG, Stand: Januar 2018, § 32 Rn. 126).
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