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   OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - 1 B 1375/15   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - 1 B 1375/15 (https://dejure.org/2016,3775)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.03.2016 - 1 B 1375/15 (https://dejure.org/2016,3775)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. März 2016 - 1 B 1375/15 (https://dejure.org/2016,3775)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Ruhestandsbeamter Ruhestandsrichter Rechtsanwalt Auftreten Untersagung Tätigkeitsverbot dienstliche Interessen Amtswissen kollegiale Kontakte Sofortvollzug Berufsausübung Berufsausübungsregelung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Ruhestandsbeamter; Ruhestandsrichter; Rechtsanwalt; Auftreten; Untersagung; Tätigkeitsverbot; dienstliche Interessen; Amtswissen; kollegiale Kontakte; Sofortvollzug; Berufsausübung; Berufsausübungsregelung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagungsverfügung bzgl. des Auftretens eines Ruhestandsrichters als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner früheren Dienstleistung; Beendigung des Tätigkeitsverbots eines vorzeitig in den Ruhestand getretenen Beamten oder Richters im Dienst des Landes ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagungsverfügung bzgl. des Auftretens eines Ruhestandsrichters als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner früheren Dienstleistung; Beendigung des Tätigkeitsverbots eines vorzeitig in den Ruhestand getretenen Beamten oder Richters im Dienst des Landes ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Richter a. D. darf an ehemaligem Dienstgericht nicht als Anwalt auftreten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auftreten eines Ruhestandsrichters als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner früheren Dienstleistung nicht möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auftreten eines Ruhestandsrichters als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner früheren Dienstleistung nicht möglich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 747
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 06.12.1989 - 6 C 52.87

    Soldatengesetz - Beschäftigungsuntersagung - Erwerbstätigkeit von

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - 1 B 1375/15
    Gegenstand der Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG können wegen der systematischen Anknüpfung dieser Regelung an § 41 Satz 1 BeamtStG - vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1989- 6 C 52.87 -, BVerwGE 84, 194 = NVwZ-RR 1990, 365 = juris, Rn. 20 (zu der vergleichbar strukturierten Regelung des § 20a SG) - nur anzeigepflichtige Tätigkeiten nach § 41 Satz 1 BeamtStG sein, also solche Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit des Betroffenen innerhalb eines bestimmten, hier drei oder fünf Jahre (vgl. die jeweils entsprechend anzuwendenden §§ 41 Satz 1 BeamtStG, § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW) umfassenden Zeitraums im Zusammenhang stehen und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.

    - 6 C 52.87 -, BVerwGE 84, 194 = NVwZ-RR 1990, 365 = juris, Rn. 18 f. - zum Schutzzweck der Parallelvorschrift des § 20a SG das Folgende ausgeführt:.

    - 2 C 37.95 -, BVerwGE 102, 326 = NVwZ-RR 1998, 322 = juris, Rn. 18 - erneut den Zweck der Norm, eine missbräuchliche Nutzung des Amtswissens zu verhindern, hervorgehoben und sowohl in dieser Entscheidung als auch in weiteren Urteilen bei der Bestimmung des Schutzzwecks des § 20a SG bzw. des § 41 BeamtStG stets uneingeschränkt auf das soeben auszugsweise zitierte Urteil vom 6. Dezember 1989 - 6 C 52.87 - Bezug genommen.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980- 2 C 37.78 -, BVerwGE 60, 254 = ZBR 1981, 31 = juris, Rn. 23 (zum parallelen Begriff der Besorgnis im Nebentätigkeitsrecht), und vom 6. Dezember 1989- 6 C 52.87 -, BVerwGE 84, 194 = NVwZ-RR 1990, 365 = juris, Rn. 31 (zu § 20a SG); ferner Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 25, und Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 8 und § 99 Rn. 7 (jeweils zu der Parallelvorschrift des § 105 Abs. 2 Satz 1 BBG); ebenso schon Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (137).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2015 - 1 B 472/15

    Unzulässigkeit der rechtsanwaltlichen Tätigkeit eines Richters im Altersruhestand

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - 1 B 1375/15
    So schon Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015- 1 B 472/15 -, RiA 2015, 272 = DRiZ 2015, 358 = juris, Rn. 29; im Ergebnis ebenso: Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (135 und 137).

    Dies ist, wie der Senat bereits früher unter Angabe umfangreicher Rechtsprechungszitate hervorgehoben hat, vgl. den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015- 1 B 472/15 -, RiA 2015, 272 = DRiZ 2015, 358 = juris, Rn. 25 f., in der Rechtsprechung der Instanzgerichte auch anerkannt.

    vgl. insoweit auch Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (138), wonach sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung der in Rede stehenden Art auf aktuellen Bedarf an Abwehr von Schaden, zumal für das Ansehen der Verwaltung, stützen darf; vgl. ferner den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - 1 B 472/15 -, RiA 2015, 272 = DRiZ 2015, 358 = juris, Rn. 30.

  • BVerwG, 26.06.2014 - 2 C 23.13

    Ruhestandsbeamter; Beeinträchtigung dienstlicher Interessen; Nebentätigkeit;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - 1 B 1375/15
    So BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 2 C 23.13 -, BVerwGE 150, 153 = NVwZ 2015, 442 = juris, Rn. 18.

    So in den Urteilen vom 24. September 1992- 2 A 6.91 -, BVerwGE 91, 57 = ZBR 1993, 88 = juris, Rn. 20, und vom 26. Juni 2014 - 2 C 23.13 -, BVerwGE 150, 153 = NVwZ 2015, 442 = juris, Rn. 25 bis 27.

  • BVerwG, 12.12.1996 - 2 C 37.95

    Recht der Soldaten - Untersagung der Erwerbstätigkeit nach Ausscheiden aus dem

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - 1 B 1375/15
    - 2 C 37.95 -, BVerwGE 102, 326 = NVwZ-RR 1998, 322 = juris, Rn. 18 - erneut den Zweck der Norm, eine missbräuchliche Nutzung des Amtswissens zu verhindern, hervorgehoben und sowohl in dieser Entscheidung als auch in weiteren Urteilen bei der Bestimmung des Schutzzwecks des § 20a SG bzw. des § 41 BeamtStG stets uneingeschränkt auf das soeben auszugsweise zitierte Urteil vom 6. Dezember 1989 - 6 C 52.87 - Bezug genommen.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996- 2 C 37.95 -, BVerwGE 102, 326 = NVwZ-RR 1998, 322 = juris, Rn. 24, m. w. N.; ferner etwa Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 8, und Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (137); vgl. insoweit auch die für den Bereich der Bundesbeamten geltende ausdrückliche Regelung des § 105 Abs. 2 Satz 2 BBG, wonach die Untersagung für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen ist, "es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor"; zu denken wäre etwa an eine auf z.B. zwei Jahre befristete Tätigkeit eines früheren Richters als angestellter Rechtsanwalt.

  • VG Münster, 30.08.2016 - 4 K 1789/15
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - 1 B 1375/15
    Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wird insoweit abgelehnt, als dem Antragsteller mit diesem Bescheid ein Auftreten vor dem Landgericht Münster bis zum Ablauf des 31. März 2018 untersagt worden ist.

    Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wiederherzustellen.

  • BVerwG, 25.06.2009 - 2 C 68.08

    Deutsche Telekom AG; erneute Berufung in das Beamtenverhältnis; Reaktivierung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - 1 B 1375/15
    Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa die Urteile vom 19. März 2015 - 2 C 31.13 -, IÖD 2015, 146 = juris, Rn. 16, m. w. N., und vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 -, ZBR 2010, 45 = juris, Rn. 16; ferner Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016- 1 A 2725/15 -, juris, Rn. 8.
  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78

    Versagung einer Genehmigung - Nebentätigkeit eines Steuerbeamten -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - 1 B 1375/15
    vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980- 2 C 37.78 -, BVerwGE 60, 254 = ZBR 1981, 31 = juris, Rn. 23 (zum parallelen Begriff der Besorgnis im Nebentätigkeitsrecht), und vom 6. Dezember 1989- 6 C 52.87 -, BVerwGE 84, 194 = NVwZ-RR 1990, 365 = juris, Rn. 31 (zu § 20a SG); ferner Geis, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Stand: Februar 2016, L § 105 BBG Rn. 25, und Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 105 Rn. 8 und § 99 Rn. 7 (jeweils zu der Parallelvorschrift des § 105 Abs. 2 Satz 1 BBG); ebenso schon Günther, Beschränkung der Tätigkeit von Versorgungsberechtigten, DÖD 1990, 129 ff. (137).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2016 - 1 A 2725/15

    Treffen einer abweichenden Bestimmung von der gesetzlich angeordneten

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - 1 B 1375/15
    Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa die Urteile vom 19. März 2015 - 2 C 31.13 -, IÖD 2015, 146 = juris, Rn. 16, m. w. N., und vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 -, ZBR 2010, 45 = juris, Rn. 16; ferner Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016- 1 A 2725/15 -, juris, Rn. 8.
  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 31.13

    Beamter; Postnachfolgeunternehmen; Vorruhestand; Zurruhesetzung; Bereich mit

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - 1 B 1375/15
    Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa die Urteile vom 19. März 2015 - 2 C 31.13 -, IÖD 2015, 146 = juris, Rn. 16, m. w. N., und vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 -, ZBR 2010, 45 = juris, Rn. 16; ferner Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016- 1 A 2725/15 -, juris, Rn. 8.
  • BVerfG, 25.09.2003 - 2 BvR 1580/03

    Berufsfreiheit (vorläufiges Berufsverbot; Rechtsanwalt; Grundsatz der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - 1 B 1375/15
    Die insoweit ausreichenden vernünftigen Gründe des Allgemeinwohls liegen hier in dem Ziel, das wichtige Gemeinschaftsgut der Funktionsfähigkeit und Integrität der Rechtspflege - vgl. insoweit etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. September 2003 - 2 BvR 1580/03 -, juris, Rn. 5 - dadurch zu schützen, dass schon der Anschein vermieden wird, von dem pensionierten Richter vor dem Gericht seiner früheren Diensttätigkeit vertretene Rechtssachen könnten wegen seiner Beziehungen zu Personal dieses Gerichts in ungebührlicher Weise gefördert werden.
  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 A 6.91

    Soldaten - Ruhestand - Erwerbstätigkeit

  • BVerwG, 07.05.2014 - 4 CN 5.13

    Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten

  • VGH Bayern, 11.01.1988 - 3 CS 87.03322
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2014 - 1 B 1001/14

    Zuweisung; VCS GmbH; Anordnung des Sofortvollzugs; Vollziehungsanordnung;

  • BGH, 04.03.2013 - NotSt (Brfg) 1/12

    Berufsrecht der Notare: Zuständigkeit für die Ahndung des Verstoßes eines

  • OVG Sachsen, 10.07.2003 - 2 E 98/02

    Vertretungsverbot, Kostenerstattungsausspruch, Angehöriger des öffentlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2013 - 1 B 571/13

    Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung der Beamten im Bereich der

  • OVG Niedersachsen, 26.09.2016 - 5 ME 104/16

    Anschein; Beeinträchtigung; Besorgnis; dienstliche Interessen; Erwerbstätigkeit;

    Unter Berücksichtigung dieser Urteile des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 41 BeamtStG nach ihrem Sinn und Zweck im Grundsatz darauf abzielt, mögliche Interessen- und Loyalitätskonflikte im Dienstbereich der Behörde zu vermeiden und auf diese Weise die Integrität des öffentlichen Dienstes und des Vertrauens in diesen zu schützen, was wiederum der Erhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dient (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016 - 1 B 1375/15 -, juris Rn. 52; s. a. Bay. VGH, Beschluss vom 20.8.2013 - 3 CS 13.1110 -, juris Rn. 26, 37; OVG Saarl., Beschluss vom 13.3.2014 - 1 A 379/13 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2010 - 5 ME 78/10 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 5.9.2012 - 3 CS 12.1241 -, juris Rn. 18, 20; VG Saarland, Beschluss vom 16.7.2012 - 2 L 419/12 -, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.5.2016 - 13 L 1024/16 -, juris Rn. 11 ff; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6.6.1990 - 2 A 119/89 -, juris Rn. 21 f. zu § 77 a LBG; siehe die Darstellung des Schrifttums in: OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 64, 65).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Auftreten eines pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht, in dem er früher tätig war, geeignet sein kann, den Anschein zu erwecken, dass seine persönlichen Beziehungen zu den Richtern und nichtrichterlichen Dienstkräften dieses Gerichts eine dort anhängige Rechtssache - von ihm nicht steuerbar - in einer nicht sachgemäßen Weise fördern könnten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 66 [früherer Richter am Landgericht]; siehe auch die Auflistung der Rechtsprechung in: OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2015 - 1 B 472/15 -, [früherer Richter] juris Rn. 26, nämlich: OVG Saarl., Beschluss vom 13.3.2014, a. a. O. [früherer Direktor eines Arbeitsgerichts]; Bay. VGH, Beschluss vom 20.8.2013, a. a. O. [früherer Vorsitzender einer Kammer für Patentstreitigkeiten am Landgericht]; VG München, Urteil vom 7.5.2014 - M 5 K 12.6498 -, juris [früherer Vorsitzender am Landgericht]; ferner OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2014 - 6 B 34/14 -, juris [früherer Sachgebietsleiter bei einem Finanzamt]; Bay. VGH, Beschluss vom 5.9.2012, a. a. O. [teilweise Untersagung der anwaltlichen Tätigkeit eines im Ruhestand befindlichen ehemaligen Landrats]).

    Der beschließende Senat ist aber mit dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen der Auffassung, dass das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 (a. a. O.) nicht dahin verstanden werden kann, vom Schutzzweck des § 41 BeamtStG sei nicht auch das Ziel mit umfasst, das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung dadurch zu schützen, dass bereits der Anschein der Ausnutzung kollegialer Kontakte des Ruhestandsbeamten zu noch aktiven Bediensteten seiner früheren Dienststelle vermieden werde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 63, mit dem der Beschluss des VG Münster vom 10.11.2015, a. a. O., auf den sich der Antragsteller beruft, geändert worden ist; OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2015, a. a. O., Rn. 19 ff.).

    Dieser Aspekt betrifft nicht unmittelbar dessen frühere Amtsführung und nimmt zudem die Amtsführung noch aktiver Beamter bzw. Richter in den Blick, auf die präventiv eingewirkt werden solle (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 63 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26.6.2014, a. a. O., Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2015, a. a. O., Rn. 21, 25).

    Der Senat hält es wie das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht für einleuchtend, wenn man den einschlägigen Untersagungstatbeständen nicht auch den Zweck entnehmen würde, das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung u. a. auch dadurch zu schützen, dass bereits der Anschein der Ausnutzung kollegialer Kontakte des Ruhestandsbeamten zu noch aktiven Bediensteten seiner früheren Dienststelle vermieden wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 63).

    Für das Rechtspublikum, also die interessierte Öffentlichkeit, scheidet dieser Weg offenkundig aus (OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 80).

    Das kann die Verfügung nicht erreichen, wenn der Antragsteller seinen Inhalt erst nach Abschluss eines ggf. mehrjährigen Rechtsbehelfsverfahrens zu befolgen hätte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 100).

  • VG Stuttgart, 15.03.2019 - 10 K 11252/18

    Nebentätigkeit eines dienstunfähigen Ruhestandbeamten - juristische Tätigkeit

    Ein Zusammenhang im Sinne von § 41 Satz 1 BeamtStG und § 66 Satz 1 LBG zwischen der Erwerbstätigkeit im Ruhestand und der früheren dienstlichen Tätigkeit besteht, wenn die Erwerbstätigkeit einen Anknüpfungspunkt in der früheren dienstlichen Tätigkeit hat und die dienstliche Tätigkeit für das frühere Hauptamt des Ruhestandesbeamten nicht nur untergeordnete Bedeutung hat (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.06.2014 - 2 C 23.13 - juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.03.2016 - 1 B 1375/15 - juris Rn. 42).

    Die neue Tätigkeit knüpft an die frühere dienstliche Tätigkeit an, wenn sie einen qualitativen Bezug zu dieser aufweist, der insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Betroffene bei seiner neuen Tätigkeit die gleiche Materie bearbeitet wie bei der bisherigen Dienstausübung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.03.2016 - 1 B 1375/15 - juris Rn. 44).

    (aa) Bei dem Begriff der "dienstlichen Interessen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Bedeutung sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang ergibt (BVerwG, Urteile v. 25.06.2009 - 2 C 68.08 -, juris Rn. 16 und v. 19.03.2015 - 2 C 31.13 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.03.2016 - 1 B 1375/15 -, juris Rn. 48).

    Aus dieser Begrenzung der maßgeblichen dienstlichen Interessen kann in der Zusammenschau mit dem Erfordernis eines qualitativen Zusammenhangs zwischen Dienst- und Erwerbstätigkeit ferner abgeleitet werden, dass die Vorschriften ihrem Sinn und Zweck nach darauf zielen, mögliche Interessen- und Loyalitätskonflikte zu vermeiden und auf diese Weise die Integrität des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen in den öffentlichen Dienst zu schützen, was wiederum der Erhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dient (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.03.2016 - 1 B 1375/15 -, juris Rn. 50 ff.).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn durch die Nebentätigkeit dienstlich erworbene, der Amtsverschwiegenheit unterliegende Kenntnisse verwertet werden oder die Nebentätigkeit den Anschein begründet, der Beamte habe bereits während seines Dienstes die Integrität der Amtsführung, das heißt die Pflichten zur unparteilichen und uneigennützigen Amtsführung zurückgestellt, um sich die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand zu eröffnen oder nicht zu verbauen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil v. 26.06.2014 - 2 C 23.13 -, juris Rn. 23 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.03.2016 - 1 B 1375/15 -, juris Rn. 52 ff.; Müller/Beck/Danner/Gehlhaar/Heinz, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, 102. Aktualisierung 2018, § 66, Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2016 - 8 B 866/15

    Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und

    OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2016 - 1 B 1375/15 -, juris Rn. 5 m. w. N.
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