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   VGH Bayern, 22.05.2014 - 1 B 14.196   

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VGH Bayern, 22.05.2014 - 1 B 14.196 (https://dejure.org/2014,17420)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.05.2014 - 1 B 14.196 (https://dejure.org/2014,17420)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - 1 B 14.196 (https://dejure.org/2014,17420)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11

    Hafengebiet; Stellplätze; Parkplatz; Parkhaus; Lagerhalle; Nutzungsänderung;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2014 - 1 B 14.196
    In der weiteren Umgebung würde die Überzeugungskraft der gegen eine Erweiterung der Splittersiedelung sprechenden Argumente deutlich geschwächt, so dass mit zahlreichen weiteren Bauwünschen gerechnet werden müsste (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - ZfBR 2012, 570 Rn. 22).

    In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 a.a.O. Rn. 23).

  • BVerwG, 27.10.2004 - 4 B 74.04

    Zulässigkeit von Ersatzbauten innerhalb einer Splittersiedlung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2014 - 1 B 14.196
    Der Kläger muss sich im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wollte (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1980 - 4 C 63.77 - DÖV 1980, 765/766; U.v. 19.2.2004 - 4 C 4.03 - BVerwGE 120, 130/132; B.v. 27.10.2004 - 4 B 74.04 - ZfBR 2005, 277).

    Soll in einer Splittersiedlung ein Gebäude ersetzt werden, kann der Grundsatz, dass der Außenbereich von allen Baulichkeiten freigehalten werden soll, die einer geordneten Siedlungsstruktur zuwiderlaufen, insoweit wieder Geltung beanspruchen und die Zersiedelung des Außenbereichs kann zurückgedrängt werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2004 - 4 B 74.04 - ZfBR 2005, 277 Rn. 6).

  • BVerwG, 28.08.1980 - 4 B 67.80

    Privilegierung eines Torfabbaus; Umfang der Begründungspflicht bei

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2014 - 1 B 14.196
    Angesichts dessen braucht sie das "Für und Wider" nur dann abwägen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, d.h. der Duldung eines rechtswidrigen Zustands bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1980 - 4 B 67.80 - BRS 36 Nr. 93 Rn. 6).
  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 22.94

    Bauplanungsrecht: Rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2014 - 1 B 14.196
    Im Übrigen genügt es bei der Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände regelmäßig, dass die Behörde - so wie hier - zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1996 - 4 C 22.94 - BVerwGE 110, 58/64).
  • BVerwG, 12.12.2013 - 4 C 15.12

    Außenbereich; Beseitigungsanordnung; Denkmal; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2014 - 1 B 14.196
    Diese Einschätzung, die vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2013 - 4 C 15.12 - NVwZ 2014, 454 Rn. 12), hat sich durch den Augenschein und die Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2014 bestätigt.
  • BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 63.77

    Begriff des "vergleichbaren Gebäudes" i.S. von § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2014 - 1 B 14.196
    Der Kläger muss sich im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wollte (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1980 - 4 C 63.77 - DÖV 1980, 765/766; U.v. 19.2.2004 - 4 C 4.03 - BVerwGE 120, 130/132; B.v. 27.10.2004 - 4 B 74.04 - ZfBR 2005, 277).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 56.79

    Verlust der Genehmigungsfähigkeit eines Außenbereichsvorhabens durch

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2014 - 1 B 14.196
    Abgesehen davon fehlt den insgesamt ca. zehn Wohnhäusern in dem gesamten Bereich das "gewisse Gewicht", das nach gefestigter Rechtsprechung Voraussetzung für die Annahme eines Ortsteils im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - VI C 31.66 - BVerwGE 31, 22; U.v. 17.2.1984 - 4 C 56.79 - ZfBR 1984, 151).
  • BVerwG, 18.05.2001 - 4 C 13.00

    Außenbereich; Nutzungsänderung; Splittersiedlung; Verfestigung; Nutzungsaufgabe;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2014 - 1 B 14.196
    Sein Wohnhaus verstärkt das Gewicht der vorhandenen, bisher nur aus drei Wohnhäusern bestehenden Splittersiedlung erheblich und trägt dadurch zur weiteren Zersiedelung dieses Teils des Außenbereichs bei (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 4 C 13.00 - NVwZ 2001, 1282 Rn. 13).
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2014 - 1 B 14.196
    Abgesehen davon fehlt den insgesamt ca. zehn Wohnhäusern in dem gesamten Bereich das "gewisse Gewicht", das nach gefestigter Rechtsprechung Voraussetzung für die Annahme eines Ortsteils im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - VI C 31.66 - BVerwGE 31, 22; U.v. 17.2.1984 - 4 C 56.79 - ZfBR 1984, 151).
  • BVerwG, 03.06.1977 - 4 C 37.75

    Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich; Keine

    Auszug aus VGH Bayern, 22.05.2014 - 1 B 14.196
    Die dort vorhandenen maßstabsbildenden Wohnhäuser haben einen Abstand von ca. 100 m und sind damit trotz der insgesamt vorhandenen lockeren Bebauung zu weit voneinander entfernt, um noch einen Bebauungszusammenhang zu bilden (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 - IV C 37.75 - BVerwGE 54, 73/77 f.).
  • VGH Bayern, 20.09.2011 - 1 B 11.1011

    Beseitigungsanordnung; Baudenkmal; Verlust der Denkmaleigenschaft; Außenbereich;

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 C 4.03

    Außenbereich; Entprivilegierung; sonstiges Vorhaben; Wohngebäude; Bauernhaus;

  • VGH Bayern, 27.07.2018 - 15 B 17.1169

    Baugenehmigung für Errichtung eines Wohnhauses

    Der Vergleich zwischen Alt- und Neubau ist nicht bei der Prüfung des § 35 Abs. 2, 3 BauGB, sondern allenfalls und erst im Rahmen der Prüfung des § 35 Abs. 4 BauGB vorzunehmen; bei Anwendung von § 35 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 BauGB muss sich ein Bauherr vielmehr so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten will (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1980 - IV C 63.77 - BauR 1980, 553 = juris Rn. 18; U.v. 19.2.2004 - BVerwGE 120, 130 - 4 C 4.03 - juris Rn. 7; B.v. 27.10.2004 - 4 B 74.04 - BauR 2005, 702 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 22.5.2014 - 1 B 14.196 - juris Rn. 26 f.; B.v. 7.3.2018 - 1 B 16.2375 - juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.6.2011 - OVG 2 S 14.11 - juris Rn. 2).

    Der Grund für die städtebauliche Missbilligung bei Annahme einer bloßen Verfestigung der Splittersiedlung liegt vorliegend in der weitreichenden negativen Vorbildwirkung, die dem Bauvorhaben im Falle seiner Umsetzung auf weitere unbebaute Flächen in der unmittelbaren Umgebung innerhalb des Weilers "B. ..." zukäme (vgl. auch BayVGH, U.v. 22.5.2014 - 1 B 14.196 - juris Rn. 28).

  • VG München, 19.05.2022 - M 11 K 21.5562

    Baugenehmigung, faktische Neuerrichtung eines Gebäudes, Verfestigung einer

    3.1 Der Kläger muss sich im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wollte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, U.v. 13.6.1980 - 4 C 63.77 - DÖV 1980, 765/766; U.v. 19.2.2004 - 4 C 4.03 - juris; B.v. 27.10.2004 - 4 B 74.04 - juris; U.v. 17.3.2015 - 4 B 45.14 - juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 22.5.2014 - 1 B 14.196 - juris Rn. 26 f.; B.v. 7.3.2018 - 1 B 16.2375 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 5.2.2007 - 1 BV 05.2981 - juris Rn. 16).

    Die Errichtung eines Ersatzbaus ist nicht mit der ausnahmsweise zulässigen Auffüllung einer "Lücke" innerhalb einer vorhandenen Splittersiedlung vergleichbar (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2004 - 4 B 74.04 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 22.5.2014 - 1 B 14.196 - juris Rn. 26).

    In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 22. Mai 2014 - 1 B 14.196 - juris Rn. 25 ff.).

    Die Errichtung eines Ersatzbaus ist mit der ausnahmsweise zulässigen Auffüllung einer "Lücke" innerhalb einer vorhandenen Splittersiedlung nicht vergleichbar (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2004 - 4 B 74.04 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 22.5.2014 - 1 B 14.196 - juris Rn. 26).

  • VG Freiburg, 12.12.2023 - 2 K 3207/23

    Öffentliches Baurecht: Einstweiliger Rechtsschutz einer Gemeinde gegen die

    Aufgrund des einheitlichen Regelungssystems zwischen den Absätzen 2, 3 und 4 des § 35 BauGB ist eine - wie hier - verlorene Bausubstanz in allen Absätzen gleich zu werten; anderenfalls wäre der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB insoweit überflüssig (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.05.2014 - 1 B 14.196 - juris Rn. 26).

    Soll ein zuvor beseitigtes Wohngebäude ersetzt werden, kann der Grundsatz, dass der Außenbereich von allen Baulichkeiten freigehalten werden soll, die einer geordneten Siedlungsstruktur zuwiderlaufen, insoweit wieder Geltung beanspruchen und die Zersiedelung des Außenbereichs kann unterbunden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004 - 4 B 74.04 - juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.05.2014, a.a.O., Rn. 26).

  • VGH Bayern, 11.08.2020 - 1 N 17.1389

    Eine Außenbereichssatzung bedarf der städtebaulichen Erforderlichkeit

    ... aufgrund der bestandskräftigen Beseitigungsanordnung (s. Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.5.2014 - 1 B 14.196 - sowie nachfolgend BVerwG, B.v. 17.3.2015 - 4 B 45.14) außer Betracht zu bleiben.

    ... im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wollte (vgl. BayVGH, U.v. 22.5.2014 - 1 B 14.196 - juris Rn. 26).

  • VGH Bayern, 29.07.2021 - 2 B 21.1414

    Wiederherstellungsanordnung der Landeshauptstadt München für Giesinger

    Vorliegend stellt sich somit nicht die umstrittene Frage, ob die Pflicht zur Wiederherstellung eines zerstörten Einzelbaudenkmals auf Art. 15 Abs. 4 BayDSchG bzw. vergleichbare Vorschriften der Länder gestützt werden kann (vgl. hierzu Spennemann in Eberl/Spennemann/Schindler-Friedrich/Gerstner, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 8. Aufl. 2021, Art. 15 Rn. 40; Davydov in Davydov/Hönes/ Otten/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2012, § 27 Anm. 2.4; BayVGH, U.v. 22.5.2014 - 1 B 14.196 - juris Rn. 30).
  • VGH Bayern, 13.03.2019 - 1 ZB 17.1763

    Anfechtung einer Beseitigungsanordnung; hier: Zulassung der Berufung abgelehnt

    Der Kläger übersieht dabei, dass er sich im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB aufgrund des vollständigen Verlusts der alten Bausubstanz so behandeln lassen muss, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wollte (vgl. BayVGH, U.v. 22.5.2014 - 1 B 14.196 - juris Rn. 26 m.w.N.).

    Soweit der Kläger vorträgt, dass es auch nach der Durchführung des Neubaus (an die Stelle des bisherigen Bestands) bei einem Einfamilienhaus verbleibe, verkennt er, dass bei einem Verlust der alten Bausubstanz im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB wegen des einheitlichen Regelungssystems zwischen den Absätzen 2, 3 und 4 nichts anderes gelten kann, da ansonsten der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB insoweit überflüssig würde (vgl. BayVGH, U.v. 22.5.2014 a.a.O.).

  • VG Ansbach, 20.10.2023 - AN 17 K 22.01217

    Denkmaleigenschaft, Verwaltungsgerichte, Baueinstellungsverfügung,

    Auch der weitere von der Beklagten genannte Zweck, dass geklärt werden solle, ob eine Rekonstruktion des Kellers nach Art. 15 Abs. 4 DSchG gefordert werden müsse, hätte, unabhängig davon, ob eine Wiederherstellungsanordnung eines Denkmals aufgrund dieser Norm nach der vollständigen Zerstörung des Baudenkmals überhaupt möglich ist (vgl. BayVGH, U.v. 22.5.2014 - 1 B 14.196 - juris Rn. 30), jedenfalls durch eine Befristung des Bescheids oder die Aufnahme einer auflösenden Bedingung schonender erreicht werden können.
  • VG München, 12.05.2022 - M 11 K 19.3569

    Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle im Außenbereich

    Aufgrund des einheitlichen Regelungssystems zwischen den Absätzen 2, 3 und 4 des § 35 BauGB ist eine verloren gegangene Bausubstanz in allen Absätzen gleich zu werten; andernfalls wäre der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB insoweit überflüssig (BayVGH, U.v. 22.5.2014 - 1 B 14.196 - juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 30.01.2020 - 1 ZB 18.936

    Beseitigungsanordnung für Nebengebäude im Außenbereich

    Der Kläger muss sich vielmehr so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten will (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1980 - IV C 63.77 - BauR 1980, 553; BayVGH, U.v. 27.7.2018 - 15 B 17.1169 - juris Rn. 28; U.v. 7.3.2018 - 1 B 16.2375 - juris Rn. 18; U.v. 22.5.2014 - 1 B 14.196 - juris Rn. 26).
  • VG Ansbach, 19.03.2015 - AN 9 K 15.00179

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer nachträglichen Denkmalerlaubnis für den

    Im Übrigen genügt es bei der Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände regelmäßig, dass die Behörde - wie hier - zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1996 - 4 C 22.94 - BVerwGE 110, 58/64; BayVGH, U.v. 22.5.2014 - 1 B 14.196 - juris).
  • VGH Bayern, 06.02.2023 - 1 CS 22.2511

    Androhung der Ersatzvornahme

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