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   BVerwG, 24.02.2020 - 1 B 14.20   

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BVerwG, 24.02.2020 - 1 B 14.20 (https://dejure.org/2020,5525)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.2020 - 1 B 14.20 (https://dejure.org/2020,5525)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 2020 - 1 B 14.20 (https://dejure.org/2020,5525)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verfahrensstreit wegen einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlusswege; Voraussetzungen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine im Beschlusswege nach § 130a VwGO getroffene Entscheidung; Grenzen des dem Berufungsgericht ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfahrensstreit wegen einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlusswege; Voraussetzungen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine im Beschlusswege nach § 130a VwGO getroffene Entscheidung; Grenzen des dem Berufungsgericht ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2020 - 1 B 14.20
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach dann keine neue mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591], Moussa Sacko - Rn. 47 m.w.N.).

    Weder Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorsieht, noch eine andere Bestimmung der Richtlinie sehen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht vor (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 28).

    Diese Pflicht entspricht dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, so dass der Begriff des "wirksamen Rechtsbehelfs" im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU im Einklang mit Art. 47 GRC zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 30 f. m.w.N.).

    Insoweit hat der EuGH unter Bezugnahme auf den EGMR bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt und eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 47 Abs. 2 oder einer anderen Bestimmung der GRC folgt (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 40 m.w.N.).

    Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 44).

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 50.18

    Einfließen von Erkenntnissen bei der Unterbringung von in Not geratenen Menschen

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2020 - 1 B 14.20
    Wenn die Beteiligten in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO aber grundsätzlich offen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113; Beschlüsse vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 96 Rn. 24 und vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 30).

    Auf die Gründe, aus denen ein Beteiligter von der ihm in erster Instanz jedenfalls eröffneten Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung persönlich zur Sache vorzutragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 7. Februar 2007 - 1 B 286.06 - juris Rn. 5, vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 96 Rn. 24 f., vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 13 m.w.N. und vom 22. Januar 2020 - 1 B 5.20 -).

  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 39.99

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2020 - 1 B 14.20
    Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 und vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ; Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 63.11 - juris Rn. 6).

    Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 Rn. 23; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2020 - 1 B 14.20
    Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 und vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ; Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 63.11 - juris Rn. 6).

    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24 und Beschluss vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 24.04.2019 - 1 B 24.19
    Auszug aus BVerwG, 24.02.2020 - 1 B 14.20
    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24 und Beschluss vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 22).

    Wenn die Beteiligten in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO aber grundsätzlich offen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113; Beschlüsse vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 96 Rn. 24 und vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 30).

  • BVerwG, 14.03.2002 - 1 C 15.01

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2020 - 1 B 14.20
    Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 Rn. 23; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.).

    Das Gleiche gilt, wenn das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid zum Nachteil des Rechtsmittelführers entschieden hatte, weil dieser dann - anders als bei einem der Klage stattgebenden Gerichtsbescheid (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 ) - Antrag auf mündliche Verhandlung stellen konnte (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

  • BVerwG, 20.01.1998 - 3 B 1.98

    Einstimmigkeit bei Entscheidung über die Unbegründetheit einer Berufung -

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2020 - 1 B 14.20
    Ist das sich auf die Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung beziehende Einstimmigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 3 B 1.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 19 S. 11 f.) erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts.
  • BVerwG, 20.10.2011 - 2 B 63.11

    Unzulässigkeit einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2020 - 1 B 14.20
    Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 und vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ; Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 2 B 63.11 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2020 - 1 B 14.20
    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24 und Beschluss vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2020 - 1 B 14.20
    Wenn die Beteiligten in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO aber grundsätzlich offen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113; Beschlüsse vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 96 Rn. 24 und vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 - juris Rn. 30).
  • EGMR, 29.10.1991 - 11826/85

    HELMERS c. SUÈDE

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • BVerwG, 22.01.2020 - 1 B 5.20

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verfahrensfehler der Verletzung

  • BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03

    Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.

  • BVerwG, 03.02.1999 - 4 B 4.99
  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2019 - 4 LB 12/17

    Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bezüglich Bulgarien

  • BVerwG, 14.06.2019 - 7 B 25.18

    Mündliche Verhandlung; Schriftsatzfrist; Verwirkung; Vorverfahren; Widerspruch;

  • BVerwG, 30.10.2007 - 5 B 157.07

    Begründung einer Divergenzrüge durch die Geltendmachung einer fehlerhaften

  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

  • BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Klärungsbedürftigkeit der Entscheidung des

  • BVerwG, 16.06.1999 - 9 B 1084.98

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Berufungsverfahren nach

  • BVerwG, 07.02.2007 - 1 B 286.06

    Revisionsverfahren, Verfahrensmangel, rechtliches Gehör, mündliche Verhandlung,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2020 - 4 B 8.19

    Dienstliche Beurteilung bei einer Ersatzerprobung bei einem Bundesgericht

    Der Fall weist in tatsächlicher Hinsicht keine und in rechtlicher Hinsicht geringe Schwierigkeiten auf (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2020 - 1 B 14.20 - juris Rn. 5).
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