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   BVerwG, 22.07.1987 - 1 B 170.86   

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BVerwG, 22.07.1987 - 1 B 170.86 (https://dejure.org/1987,122)
BVerwG, Entscheidung vom 22.07.1987 - 1 B 170.86 (https://dejure.org/1987,122)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juli 1987 - 1 B 170.86 (https://dejure.org/1987,122)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausländer - Abschiebungskosten - Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 662 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 1086
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.10.1979 - 1 C 48.75

    Erstattung der Abschiebungskosten durch den Arbeitgeber - Vereinbarkeit von § 24

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1987 - 1 B 170.86
    Die Beklagte rügt des weiteren, die berufungsgerichtliche Entscheidung weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 (BVerwGE 59, 13) und BVerwG 1 C 39.78 - (Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 2) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    Der Beklagten ist allerdings darin beizupflichten, daß das Berufungsgericht von dem im Urteil vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 - (a.a.O.) enthaltenen Rechtssatz abgerückt ist, daß ein Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines Ausländers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dann außer acht läßt, wenn er vor dessen Einstellung sich nicht über das Vorhandensein einer Aufenthaltserlaubnis (oder einer anderen Befugnis zum Aufenthalt) durch Einholung zumutbarer Erkundigungen vergewissert.

    Mit dem in den Urteilen vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 und BVerwG 1 C 39.78 - (a.a.O.) dargelegten Verschuldensmaßstab steht es aber in Widerspruch, wenn das Berufungsgericht es für unschädlich hält, daß der Arbeitgeber sich vorübergehend (kurzfristig) auf die bloße Behauptung des Ausländers verläßt, eine Arbeitserlaubnis zu besitzen und sich im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen.

    In dem Urteil vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 - (a.a.O. S. 22) ist nämlich ausgeführt worden, die gebotene Sorgfalt werde nicht beachtet, wenn der Arbeitgeber sich mit einer Lohnsteuerkarte und einer Versicherungskarte begnüge, denn aus diesen Unterlagen könne er, wie er wissen müsse, hinreichend verläßliche Schlüsse nicht ziehen.

    Sie führt aus, das Berufungsgericht habe darauf abgehoben, daß der Kläger durch die Beschäftigung nicht zu einer Verlängerung des illegalen Aufenthalts des Ausländers beigetragen habe, und sich damit in Widerspruch zu dem im Urteil vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 - (a.a.O.) aufgestellten Rechtssatz gesetzt, daß die Kostenpflicht nach § 24 Abs. 6 a AuslGu.F. mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei und nicht davon abhänge, ob das Verhalten des Arbeitgebers für den illegalen Aufenthalt des Ausländers und dessen Abschiebung mitursächlich gewesen sei.

    Nach dem Urteil vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 - (a.a.O.) stellt § 24 Abs. 6 a AuslG u.F. seinem Tatbestand nach nicht darauf ab, ob im konkreten Fall die dem Arbeitgeber vorwerfbare Beschäftigung des Ausländers für die Nichtausreise und die Abschiebung mitursächlich gewesen ist; demgemäß wird das Fehlen einer solchen Kausalität allein einen Ausnahmefall nicht begründen können.

    Lediglich diese Frage, die im Urteil vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 - (a.a.O.) nicht behandelt worden ist, hat das Oberverwaltungsgericht hier erörtert.

  • BVerwG, 23.10.1979 - 1 C 39.78

    Heranziehung des Arbeitgebers zur Erstattung der durch die Abschiebung eines

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1987 - 1 B 170.86
    Die Beklagte rügt des weiteren, die berufungsgerichtliche Entscheidung weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 (BVerwGE 59, 13) und BVerwG 1 C 39.78 - (Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 2) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    Mit dem in den Urteilen vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 und BVerwG 1 C 39.78 - (a.a.O.) dargelegten Verschuldensmaßstab steht es aber in Widerspruch, wenn das Berufungsgericht es für unschädlich hält, daß der Arbeitgeber sich vorübergehend (kurzfristig) auf die bloße Behauptung des Ausländers verläßt, eine Arbeitserlaubnis zu besitzen und sich im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen.

  • BVerwG, 16.10.1979 - 2 B 61.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Beginn der Sechsmonatsfrist

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1987 - 1 B 170.86
    Danach rechtfertigt auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht die Zulassung der Revision, ohne daß es darauf ankäme, ob die Divergenzrevision schon deswegen ausscheidet, weil die Abweichung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift erfolgt sein muß (Beschluß vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - Buchholz 310 S 132 VwGO Nr. 184) und die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sich auf § 24 Abs. 6 a AuslG in seiner ursprünglichen Fassung (Art. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972, BGBl. I S. 1393) beziehen, wahrend das Berufungsgericht die - im wesentlichen auf die Vorrangigkeit der Arbeitgeberhaftung zielende - Neufassung nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25. Juni 1975 (BGBl. I S. 1542) angewendet hat.
  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene

    Es genügt insoweit nicht, sich auch nur vorläufig auf die bloße Behauptung des Ausländers zu verlassen, er verfüge hierüber, selbst wenn der Ausländer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte, eine Versicherungskarte oder Ähnliches vorlegen kann (vgl. zu Vorgängerfassungen des § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG: Beschluss vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8 S. 2; Urteil vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 48.75 - BVerwGE 59, 13 = Buchholz 402.74 § 24 AuslG Nr. 1; vgl. ferner Funke-Kaiser, a.a.O. Rn. 37).
  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

    Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz - gerade unabhängig von der tatsächlichen Würdigung des Einzelfalles - in einer entscheidungserheblichen a b s t r a k t e n Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine der Rechtsprechung des BVerwG widersprechende Rechtsauffassung vertreten hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Juli 1987 - 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8; Beschluß vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 B 89.87 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 38; Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260; Beschluß vom 21. Juli 1988 - 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32).
  • BVerwG, 06.03.1992 - 4 B 35.92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis auf Grund anormalen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Divergenz nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt (vgl. Beschluß vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - NVwZ 1987, 1086 [BVerwG 22.07.1987 - 1 B 170/86]).
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