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   BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95   

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BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95 (https://dejure.org/1995,508)
BVerwG, Entscheidung vom 17.07.1995 - 1 B 23.95 (https://dejure.org/1995,508)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juli 1995 - 1 B 23.95 (https://dejure.org/1995,508)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßige Ablehnung von Beweisanträgen - Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Isolierte Anfechtung von Auflagen, welche einer Gestattung beigefügt werden - Auflagen zum Schutze der Gäste vor übermäßiger Ausnutzung des Spieltriebs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 33i Abs. 1, 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 20
  • DVBl 1996, 818 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 16.91

    Spielhallenerlaubnis - Auflage - Aufstellung von Geräten

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95
    Das alles entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 81, 185 [BVerwG 19.01.1989 - 7 C 31/87]; 88, 348 [BVerwG 27.06.1991 - 5 C 4/88]), die auch dem Urteil des beschließenden Senats vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 - (Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 14 = GewArch 1993, 323) zugrunde liegt.

    Dieser Gesichtspunkt ist daher erst recht bei dem milderen Mittel der Auflage zu berücksichtigen (Urteil vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 -, a.a.O.).

    Insoweit hat der beschließende Senat im Urteil vom 30. März 1993 (a.a.O.) bereits das für die grundsätzliche Beurteilung Notwendige ausgeführt, insbesondere auf die mit einer Massierung von Gewinnspielgeräten verbundene Gefahr hingewiesen.

    Die Klägerin führt zu Recht aus, daß das Berufungsgericht von dem Urteil des beschließenden Senats vom 30. März 1993 (a.a.O.) abgewichen ist.

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95
    Das alles entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 81, 185 [BVerwG 19.01.1989 - 7 C 31/87]; 88, 348 [BVerwG 27.06.1991 - 5 C 4/88]), die auch dem Urteil des beschließenden Senats vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 - (Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 14 = GewArch 1993, 323) zugrunde liegt.

    Dies widerspricht dem von der Beschwerde angeführten Urteil des beschließenden Senats, insbesondere auch der in BVerwGE 81, 185 [BVerwG 19.01.1989 - 7 C 31/87] dargestellten Rechtslage.

  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90

    Zweite Aufsichtskraft in der Spielhalle - § 33i GewO, Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95
    Das alles entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 81, 185 [BVerwG 19.01.1989 - 7 C 31/87]; 88, 348 [BVerwG 27.06.1991 - 5 C 4/88]), die auch dem Urteil des beschließenden Senats vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 - (Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 14 = GewArch 1993, 323) zugrunde liegt.

    Dies setzt voraus, daß ohne die Auflage in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Versagungstatbestand eintritt (vgl. BVerwGE 88, 348 [BVerwG 02.07.1991 - 1 C 4/90]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.1993 - 4 B 2077/93

    Gebühren und Kosten: Streitwertfestsetzung im Gewerberecht

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95
    Es bezieht sich in der angefochtenen Entscheidung auf sein Urteil vom 15. Juli 1993 (GewArch 1994, 20 ), in welchem ausgeführt wird, nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO werde ein Verwaltungsakt aufgehoben, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt sei; Voraussetzung einer Teilaufhebung sei, daß der angefochtene Teil des Verwaltungsaktes nicht mit seinen übrigen Teilen in einem untrennbaren Zusammenhang stehe, vielmehr die übrigen Teile selbständig bestehen könnten und durch die Teilaufhebung auch nicht eine andere Bedeutung erlangten, als ihnen ursprünglich zugekommen sei; der verbleibende Teil müsse mit anderen Worten noch rechtmäßig und sinnvoll bestehen bleiben.
  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254.86

    Ausweisungsanfechtung II

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95
    Fehlt es an gegenteiligen gesetzlichen Anhaltspunkten, so ist allerdings von den erwähnten Regeln auszugehen (vgl. BVerwGE 78, 243 [BVerwG 03.11.1986 - 9 C 254/86]; Beschluß vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47 S. 6).
  • BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90

    Gewerberecht: Beurteilungszeitpunkt bei Gewerbeuntersagung wegen

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95
    Fehlt es an gegenteiligen gesetzlichen Anhaltspunkten, so ist allerdings von den erwähnten Regeln auszugehen (vgl. BVerwGE 78, 243 [BVerwG 03.11.1986 - 9 C 254/86]; Beschluß vom 23. November 1990 - BVerwG 1 B 155.90 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 47 S. 6).
  • BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 17.87

    "Optische Sonderung" als Voraussetzung der selbständigen Erlaubnisfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95
    Die Erlaubnis wird dem Gewerbetreibenden für bestimmte Räume erteilt, in denen die Geräte aufgestellt oder die Spiele veranstaltet werden können (vgl. Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 17.87 - Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 8 S. 4).
  • BVerwG, 11.02.1988 - 1 B 136.87

    Innerstaatliche Fluchtalternative - Abschiebungsandrohung - Neue maßgebliche

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95
    Für den Umfang der Sachaufklärungspflicht ist dabei die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Tatsachengerichts maßgeblich, selbst wenn diese rechtlich bedenklich sein sollte (vgl. Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 28 S. 6; auch Beschluß vom 11. Februar 1988 - BVerwG 1 B 136.87 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 9 S. 3).
  • BVerwG, 13.06.1977 - 4 B 13.77

    Zulassung der Revision - Divergenz - Unzureichende Rechtsschutzbehauptung -

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95
    Gleichwohl führt die Abweichung nicht zur Zulassung der Revision, weil die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils, die frei von Revisionszulassungsgründen sind, ergeben, daß es sich aus anderen Gründen als richtig darstellen würde (§ 144 Abs. 4 VwGO), was schon einer Revisionszulassung entgegensteht (BVerwGE 54, 99 [BVerwG 13.06.1977 - IV B 13/77]).
  • BVerwG, 27.10.1971 - V C 78.70

    Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes bei der Kündigung des

    Auszug aus BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95
    Ein Beweisantrag darf u.a. abgelehnt werden, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt (vgl. z.B. BVerwGE 39, 36 [BVerwG 27.10.1971 - V C 78/70]).
  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 30.84

    Beamtenrecht - Arglistige Täuschung - Rücknahme der Ernennung

  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 60.67

    Maßnahmen der Gefahrenabwehr

  • BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 4.88

    BAföG - Rückforderung von Ausbildungsförderung - Rechtsanwendungsfehler -

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwGE 81, 185 ; Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 70.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 137 S. 29 f.; Beschluss vom 17. Juli 1995 - BVerwG 1 B 23.95 - Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 19 S. 5 f.).
  • BVerwG, 06.11.2019 - 8 C 14.18

    Streit um die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zu einer

    a) Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 1995 - 1 B 23.95 - Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 19 und vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 - juris Rn. 5).

    Dies ist eine Frage der Begründetheit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit der Nebenbestimmung offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 , vom 21. Juni 2007 - 3 C 39.06 - Buchholz 418.32 AHG Nr. 48 Rn. 20 und vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341 Rn. 5; Beschlüsse vom 17. Juli 1995 - 1 B 23.95 - Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 19 und vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 - juris Rn. 5).

    bb) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht weiter an, dass die angegriffenen Nebenbestimmungen nur dann isoliert aufgehoben werden können, wenn der nach ihrer Aufhebung verbleibende Bescheid sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1984 - 4 C 70.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 137 S. 29 f., vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 , vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 , vom 21. Juni 2007 - 3 C 39.06 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 48 Rn. 20 und vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341 Rn. 5; Beschlüsse vom 17. Juli 1995 - 1 B 23.95 - Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 19 S. 5 f. und vom 16. August 1995 - 1 B 25.95 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05

    Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.

    1989, 264; Beschluss vom 17. Juli 1995 - BVerwG 1 B 23.95 - Buchholz 451.20 § 33 i Nr. 19 = GewArch 1995, 473).

    Die darin genannten Gesichtspunkte können erst recht bei dem milderen Mittel der Auflage berücksichtigt werden (Urteil vom 30. März 1993, a.a.O.; Beschluss vom 17. Juli 1995, a.a.O. Die Auflage setzt voraus, dass ohne sie die konkrete Gefahr besteht, dass in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die durch das gewerbliche Spielrecht geschützten Rechtsgüter eintreten wird, etwa dass ein Versagungsgrund nach Abs. 2 eintritt (vgl. Urteil vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 C 4.90 - BVerwGE 88, 348 = Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 11 = GewArch 1991, 429; Beschluss vom 22. Februar 1990 - BVerwG 1 B 12.90 - Buchholz 451.41 § 5 GastG Nr. 4 = GewArch 1990, 179; Beschluss vom 16. September 1994 - BVerwG 1 B 182.94 - Buchholz 451.41 § 5 GastG Nr. 6 = GewArch.

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