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   BVerwG, 04.08.2008 - 1 B 3.08   

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https://dejure.org/2008,6681
BVerwG, 04.08.2008 - 1 B 3.08 (https://dejure.org/2008,6681)
BVerwG, Entscheidung vom 04.08.2008 - 1 B 3.08 (https://dejure.org/2008,6681)
BVerwG, Entscheidung vom 04. August 2008 - 1 B 3.08 (https://dejure.org/2008,6681)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beweislast einer Behörde bzw. des betroffenen Ausländers über das Bestehen einer Staatsangehörigkeit; Geeigneter Beweis für die türkische Staatsangehörigkeit durch eine ohne Vollmacht erfolgte Eintragung in türkische Register

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 4; StPO § 170 Abs. 2
    Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel, Strafrecht, Strafurteil, Einstellung, Bindungswirkung, Ausländerbehörde, mündliche Verhandlung, Verfahrensbevollmächtigte, Teilnahme, rechtliches Gehör, Sachaufklärungspflicht, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 01.09.1993 - 4 B 93.93

    Rechtmäßigkeit einer Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2008 - 1 B 3.08
    Mit der Möglichkeit abweichender Würdigung der tatsächlichen Umstände im Verfahren der Hauptsache muss ein gewissenhafter Prozessbeteiligter immer rechnen (vgl. Beschluss vom 1. September 1993 - BVerwG 4 B 93.93 - ), zumal im vorliegenden Fall ein Wechsel des zuständigen Spruchkörpers stattgefunden hatte und in der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2002 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids befristet worden war.

    Mit der Möglichkeit einer davon abweichenden Würdigung der tatsächlichen Umstände in der Hauptsache muss ein gewissenhafter Prozessbeteiligter indes immer rechnen (vgl. Beschluss vom 1. September 1993 - BVerwG 4 B 93.93 - ); insoweit kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden.

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 570/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Setzung einer zu kurzen

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2008 - 1 B 3.08
    Allerdings kann in besonderen Fällen ein gerichtlicher Hinweis geboten sein, um den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht leerlaufen zu lassen, da dieser den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit geben soll, die Willensbildung des Gerichts durch sachlich fundierten Vortrag zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 1978 - 1 BvR 570/77 - BVerfGE 49, 212 ).
  • BVerwG, 26.08.1982 - 3 B 79.81
    Auszug aus BVerwG, 04.08.2008 - 1 B 3.08
    Unabhängig davon fehlt es an der hinreichenden Darlegung einer krankheitsbedingten Prozessunfähigkeit des Klägers (vgl. Beschlüsse vom 26. August 1982 - BVerwG 3 B 79.81 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 3 und vom 2. Juni 1997 - BVerwG 2 B 65.97 - ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2008 - 1 B 3.08
    Hinsichtlich der von der Beschwerde behaupteten Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) wird nicht substantiiert dargelegt, aus welchem Grund sich dem Berufungsgericht auch ohne entsprechende förmliche Beweisanträge der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung weitere Sachverhaltsermittlungen hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - DÖV 1998, 117 f. - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26).
  • BVerfG, 10.02.1987 - 2 BvR 314/86

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Versagung einer angemessenen

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2008 - 1 B 3.08
    Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist aber die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.06.1997 - 2 B 65.97

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2008 - 1 B 3.08
    Unabhängig davon fehlt es an der hinreichenden Darlegung einer krankheitsbedingten Prozessunfähigkeit des Klägers (vgl. Beschlüsse vom 26. August 1982 - BVerwG 3 B 79.81 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 3 und vom 2. Juni 1997 - BVerwG 2 B 65.97 - ).
  • BVerwG, 10.04.1991 - 8 C 106.89

    Verwaltungsgerichtliches Verfahren - Unzulässiges Überraschungsurteil - Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2008 - 1 B 3.08
    Als unzulässiges "Überraschungsurteil" stellt sich eine Entscheidung aber nur dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 und Beschluss vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241).
  • BVerwG, 23.02.1983 - 6 C 84.81

    Substantiierungspflicht - Verhandlungsunfähigkeit - Parteivernehmung eines

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2008 - 1 B 3.08
    Diese konnte für ihn wirksam Prozesserklärungen abgeben, Prozesshandlungen vornehmen und damit seine Rechte und Interessen als Beteiligter in der mündlichen Verhandlung wahren (vgl. Urteil vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 84.81 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 16).
  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2008 - 1 B 3.08
    Im Grundsatz besteht keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1 ).
  • BVerwG, 31.08.1988 - 4 B 153.88

    Voraussetzungen für die Rüge der Verletzung der Ladungsfrist; Verwirklichung den

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2008 - 1 B 3.08
    Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1990 - BVerwG 2 B 37.90 - und vom 31. August 1988 - BVerwG 4 B 153.88 - NJW 1989, 601).
  • BVerwG, 04.08.2008 - 1 B 2.08

    Führen der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens mangels hinreichenden

  • BVerwG, 23.12.1991 - 5 B 80.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entscheidung als

  • BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 91.76

    Aufenthaltsgesetz/EWG

  • BVerwG, 11.03.1999 - 9 B 981.98
  • BVerwG, 25.04.1990 - 2 B 37.90
  • BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11

    Gemengelage; Immissionsrichtwert; passiver Lärmschutz; maßgeblicher

    b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2015 - 3 S 2420/14

    Beherbergungsbetrieb in durch reine aufgelockerte Wohnnutzung geprägtes Gebiet

    Er gewährt daher keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise außer Betracht lassen (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschl. v. 10.2.1987 - 2 BvR 314/86 -BVerfGE 74, 220; Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. - BVerfGE 84, 34 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 17.9.2008 - 4 BN 22.08 - DVBl 2008, 1511; BVerwG, Beschl. v. 4.8.2008 - 1 B 3.08 - juris; Beschl. v. 29.7.2010 - 8 B 10.10 - ZOV 2010, 223).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2024 - 1 A 2000/23
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.
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