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   OVG Bremen, 25.06.2014 - 1 B 30/14   

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OVG Bremen, 25.06.2014 - 1 B 30/14 (https://dejure.org/2014,16633)
OVG Bremen, Entscheidung vom 25.06.2014 - 1 B 30/14 (https://dejure.org/2014,16633)
OVG Bremen, Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 1 B 30/14 (https://dejure.org/2014,16633)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AufenthG § 15a Abs 2; AufenthG § 15a Abs 4
    Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Vollziehbarkeit der Vorspracheverpflichtung - Unerlaubte Einreise; Vorspracheverpflichtung; Verteilungsanordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verteilung eines asylsuchenden Ausländers in eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung durch die Ausländerbehörde

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 15a, AufenthG § 15a Abs. 4
    Umverteilung, Verteilungsentscheidung, Vorspracheverpflichtung, Verteilungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verteilung eines asylsuchenden Ausländers in eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung durch die Ausländerbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Bremen, 08.03.2013 - 1 B 13/13

    Haushaltsgemeinschaft, familiäre Lebensgemeinschaft, deutsches Kind,

    Auszug aus OVG Bremen, 25.06.2014 - 1 B 30/14
    Nur so wird sicher gestellt, dass Umstände, die einer Verteilung entgegenstehen, bereits in einem frühen Zeitpunkt des Verteilungsverfahrens berücksichtigt werden und die hiervon betroffenen Personen aus dem Verteilungsverfahren herausgenommen werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 8.3.2013 - 1 B 13/13 -).
  • OVG Bremen, 07.01.2014 - 1 B 290/13
    Auszug aus OVG Bremen, 25.06.2014 - 1 B 30/14
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 7.1.2014 - 1 B 290/13 - und vom 29.1.2014 - 1 B 302/13 -) handelt es sich bei dem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG um ein abgestuftes Verfahren, an dem verschiedene Behörden des Bundes und der Länder beteiligt sind.
  • OVG Bremen, 29.01.2014 - 1 B 302/13

    Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Erkrankung - Unerlaubte

    Auszug aus OVG Bremen, 25.06.2014 - 1 B 30/14
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 7.1.2014 - 1 B 290/13 - und vom 29.1.2014 - 1 B 302/13 -) handelt es sich bei dem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG um ein abgestuftes Verfahren, an dem verschiedene Behörden des Bundes und der Länder beteiligt sind.
  • OVG Bremen, 23.06.2021 - 2 B 203/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Verhältnis von

    An der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen, wonach es sich bei dem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG um ein gestuftes Verfahren handelt, in dessen Rahmen "zwingende Gründe" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen und von dieser bei einer Entscheidung nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG über die Vorspracheverpflichtung zu prüfen sind, nicht aber von der die Verteilung veranlassenden Behörde beim Erlass des Verteilungsbescheides (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 5; Beschl. v. 07.01.2014 - 1 B 290/13, juris Rn. 13), hält der Senat nicht länger fest.

    An der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Verteilungsentscheidung erst vollzogen werden darf, wenn eine Vorspracheverpflichtung vollziehbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 6) wird ebenfalls nicht länger festgehalten.

    a) Die Praxis hat gezeigt, dass die Verlagerung der Prüfung der "zwingenden Gründe" gegen eine Verteilung in die Phase der Entscheidung über eine Vorspracheverpflichtung die ihr in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zugedachte "Filterfunktion" (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.01.2014 - 1 B 290/13, juris Rn. 12; Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 5) oder Abschichtungsfunktion (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2017 - 1 B 33/17, juris Rn. 8 - 10) nicht erfüllen kann.

    Zu dem Anliegen sicherzustellen, dass der Verteilung entgegenstehende Umstände bereits in einem frühen Zeitpunkt berücksichtigt und die betroffenen Personen frühzeitig aus dem Verteilungsverfahren herausgenommen werden (OVG Bremen, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 5), trägt die Vorverlagerung der Prüfung dieser Umstände in die Verfahrensphase des § 15a Abs. 2 AufenthG nicht wesentlich bei.

    c) Die Annahme, das Vorliegen zwingender Gründe gegen die Verteilung sei allein von der Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 15a Abs. 2 AufenthG zu prüfen, ergibt sich auch nicht eindeutig aus dem Regelungszusammenhang von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG und § 15a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (so aber OVG Bremen, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 5).

  • OVG Bremen, 10.02.2021 - 2 B 335/20

    Umverteilung nach § 15a AufenthG; Erwerb der deutschen Staatsangehörig-keit durch

    Diesem Verfahrensabschnitt kommt eine Filterfunktion zu (OVG Bremen, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 5).

    Die beiden Verfahrensstufen sind aber insoweit miteinander verknüpft, als die Verteilungsentscheidung erst vollzogen werden darf, wenn die Vorspracheverpflichtung vollziehbar ist (OVG Bremen, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 6).

  • OVG Bremen, 23.11.2020 - 2 B 250/20

    Verteilung nach § 15 a AufenthG; Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch

    Diesem Verfahrensabschnitt kommt eine Filterfunktion zu (OVG Bremen, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 5).

    Die beiden Verfahrensstufen sind aber insoweit miteinander verknüpft, als die Verteilungsentscheidung erst vollzogen werden darf, wenn die Vorspracheverpflichtung vollziehbar ist (OVG Bremen, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 6).

    Für letzteres könnte der Zweck der Vorspracheverpflichtung sprechen, die sicherstellen soll, dass Umstände, die einer Verteilung entgegenstehen, frühzeitig berücksichtigt und die betroffenen Personen aus dem Verteilungsverfahren herausgenommen werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 5; Beschl. v. 08.03.2013 - 1 B 13/13, juris Rn. 2).

  • BVerwG, 22.08.2016 - 1 B 44.16

    Zur Frage, ob es sich bei der Verteilentscheidung nach § 15a AufenthG um eine

    Die betreffenden Personen sind dann aus dem Verteilverfahren herauszunehmen (so auch OVG Bremen, Urteil vom 25. Juni 2014 - 1 B 30.14 - InfAuslR 2014, 340, 341).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2018 - 18 B 1537/17

    Duldung; Verteilungsverfahren; zwingende Gründe

    So aber OVG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 B 30/14 -, juris Rn. 5; missverständlich BVerwG, Beschluss vom 22. August 2016 - 1 B 44.16 -, juris Rn. 7.
  • OVG Niedersachsen, 12.05.2022 - 13 ME 115/22

    Fortführung des Vereteilungsverfahrens nach Entscheidung der Ausländerbehörde

    OVG Bremen, Beschl. v. 25.6.2014 - 1 B 30/14 - juris Rn. 5; Dollinger, in: Kluth/.

    Aus dieser Regelung folgt aber nicht, dass die Ausländerbehörde für das weitere Verteilungsverfahren abschließend über das Vorliegen dementsprechender zwingender Gründe zu entscheiden hätte mit der Folge, dass - bei Vorliegen von Gründen, die einer Verteilung an einen anderen als den bisherigen Aufenthaltsort dauerhaft entgegenstehen - kein (weiteres) Verteilungsverfahren mehr durchzuführen wäre (vgl. zu dieser Rollenverteilung zwischen Ausländerbehörde und der die Verteilung veranlassenden Behörde auch BVerwG, Beschl. v. 22.8.2016 - BVerwG 1 B 44.16 -, juris Rn. 6; abweichend OVG Bremen, Beschl. v. 25.62014 - 1 B 30/14 -, juris Rn. 5).

  • OVG Bremen, 12.10.2021 - 2 LA 332/21

    Anhörung; Anscheinsbeweis; Begründung; Berufungszulassungsverfahren;

    Ob die Beklagte diesem Erfordernis genüge getan hat, erscheint vor dem Hintergrund, dass sie aufgrund der damaligen Rechtsauffassung des erkennenden Senats, wonach nicht die Verteilungsbehörde, sondern allein die Ausländerbehörde über das Vorliegen eines der Verteilung entgegenstehenden wichtigen Grundes zu entscheiden hatte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 5; Beschl. v. 07.01.2014 - 1 B 290/13, juris Rn. 13, aufgegeben durch OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B 203/21, juris Rn. 11), die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht geprüft hat, zumindest zweifelhaft.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2014 - 18 A 792/14

    Einstufbarkeit der durch die zentrale Verteilungsstelle (BAMF) gem. § 15a Abs. 3

    Ungeachtet der Frage, inwieweit die der Wahrung der Rechte des Ausländers dienende Prüfung der Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG überhaupt dem BAMF obliegt, vgl. z.B. OVG Bremen, Urteil vom 25. Juni 2014 - 1 B 30/14 -, juris Rn. 5 (Zuständigkeit der Ausländerbehörde); Keßler, in: HK-AuslR, 2008, § 15a AufenthG Rn. 29 (ggf. auch Bundesamt), wäre dessen interne und für sich genommen gegenüber dem Ausländer noch unverbindliche Einschätzung jedenfalls mittelbar in dem gerichtlichen Verfahren überprüfbar und ggf. korrigierbar, das sich gegen die Anordnung der die Verteilung veranlassenden Stelle nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG richtet.
  • OVG Bremen, 18.03.2021 - 2 B 461/20

    Erledigung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO; Abgrenzung von Aussetzung der

    Als die Antragsgegnerin ihre Erklärung abgab, ging von der Vorspracheverpflichtung allenfalls noch die Wirkung aus, das Nichtvorliegen von der Verteilung entgegenstehenden zwingenden Gründen nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG festzustellen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 5 f.).
  • OVG Thüringen, 22.06.2022 - 4 EO 133/22

    Erteilung einer Duldung für unerlaubt eingereisten Ausländer vor Durchführung des

    Sollte die Bezugnahme des Antragstellers auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 25. Juni 2014 (Az.: 1 B 30/14, juris) so interpretiert werden können, dass er daraus eine Befugnis (der Ausländerbehörde) der Antragsgegnerin ableitet, auf Grundlage der Ermessensvorschrift des § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verbindlich über die Einleitung eines Verteilungsverfahrens oder die "Herausnahme" aus der Verteilung entscheiden zu können, führt dies aus zwei Gründen nicht auf eine Entbehrlichkeit des Verteilungsverfahrens durch die Landesverteilungsstelle.
  • OVG Bremen, 17.03.2017 - 1 B 33/17

    Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Bestandskraft der

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2016 - 1 B 30.14   

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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 22.08.2016 - 1 B 44.16

    Zur Frage, ob es sich bei der Verteilentscheidung nach § 15a AufenthG um eine

    Die betreffenden Personen sind dann aus dem Verteilverfahren herauszunehmen (so auch OVG Bremen, Urteil vom 25. Juni 2014 - 1 B 30.14 - InfAuslR 2014, 340, 341).
  • VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 352.15

    Erhebung einer Sonderzahlung für den Entschädigungsfall "Phoenix"

    Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in vergleichbarer Konstellation bereits ausgeführt (Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, S. 19 f. des Entscheidungsabdrucks; vgl. ferner zuletzt: OVG Berlin, Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2016 - OVG 1 B 30.14 - S. 17 ff. des Entscheidungsabdrucks):.
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