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   BVerwG, 09.04.1997 - 1 B 81.97   

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https://dejure.org/1997,1286
BVerwG, 09.04.1997 - 1 B 81.97 (https://dejure.org/1997,1286)
BVerwG, Entscheidung vom 09.04.1997 - 1 B 81.97 (https://dejure.org/1997,1286)
BVerwG, Entscheidung vom 09. April 1997 - 1 B 81.97 (https://dejure.org/1997,1286)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung - Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Prüfung der Sachlage - Begründung von "Unzuverlässigkeit" ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35 Abs. 1, Abs. 6
    Gewerberecht - Begriff der Unzuverlässigkeit infolge steuerlicher Pflichtverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (138)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 1 B 81.97
    Der beschließende Senat hat wiederholt entschieden, daß bei Prüfung einer Gewerbeuntersagung die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend sind (vgl. z.B. BVerwGE 65, 1 [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]; Beschluß vom 15. Februar 1995 - BVerwG 1 B 19.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 58 = GewArch 1995, 200).
  • BVerwG, 15.02.1995 - 1 B 19.95

    Unselbständige leitende Beschäftigung - Teilbereich - Revision - Uneingeschränkte

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 1 B 81.97
    Der beschließende Senat hat wiederholt entschieden, daß bei Prüfung einer Gewerbeuntersagung die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend sind (vgl. z.B. BVerwGE 65, 1 [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]; Beschluß vom 15. Februar 1995 - BVerwG 1 B 19.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 58 = GewArch 1995, 200).
  • BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 1 B 81.97
    Steuerrückstände sind (nur) dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (vgl. z.B. Beschluß vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 B 5.94 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 57 = GewArch 1995, 115).
  • BVerwG, 31.08.1988 - 4 B 153.88

    Voraussetzungen für die Rüge der Verletzung der Ladungsfrist; Verwirklichung den

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 1 B 81.97
    Das Recht auf rechtliches Gehör wird nicht versagt, wenn der Betroffene oder sein Vertreter es unterläßt, von den ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Gebrauch zu machen (Beschluß vom 31. August 1988 - BVerwG 4 B 153.88 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 8; Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248).
  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 58.90

    Mündliche Verhandlung - Wiedereröffnung

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1997 - 1 B 81.97
    Das Recht auf rechtliches Gehör wird nicht versagt, wenn der Betroffene oder sein Vertreter es unterläßt, von den ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Gebrauch zu machen (Beschluß vom 31. August 1988 - BVerwG 4 B 153.88 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 8; Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248).
  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 ; Beschlüsse vom 15. Februar 1995 - 1 B 19.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 58 = GewArch 1995, 200 und vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 4 B 21/20

    Gaststätte erlaubnispflichtig erlaubnisfrei Gaststättenerlaubnis Widerruf

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.4.1997 - 1 B 81.97 -, GewArch 1999, 72 = juris, Rn. 5, m. w. N.
  • VG Würzburg, 24.06.2020 - W 6 K 19.236

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

    1.2 Zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gaststättengewerbes gehört nicht nur die Einhaltung gaststätten- bzw. gewerbespezifischer Verpflichtungen, sondern auch die Erfüllung der mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten (vgl. OVG NW, B.v. 30.4.2020 - 4 B 21/20 - juris Rn. 6 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 9.4.1997 - 1 B 81.97 - juris Rn. 5; siehe auch Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 158).
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