Weiteres Verfahren unten: OVG Nordrhein-Westfalen

Rechtsprechung
   BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 94.16, 1 PKH 74.16, 1 VR 3.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,27499
BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 94.16, 1 PKH 74.16, 1 VR 3.16 (https://dejure.org/2016,27499)
BVerwG, Entscheidung vom 10.08.2016 - 1 B 94.16, 1 PKH 74.16, 1 VR 3.16 (https://dejure.org/2016,27499)
BVerwG, Entscheidung vom 10. August 2016 - 1 B 94.16, 1 PKH 74.16, 1 VR 3.16 (https://dejure.org/2016,27499)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,27499) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Informationsverbund Asyl und Migration PDF

    Keine Revision, keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, Tatsachenfrage, systemische Mängel, Fristablauf, Überstellungsfrist, nicht krlärungsbedürftig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Substantiierter Nachweis systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren

  • rechtsportal.de

    Substantiierter Nachweis systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 22.15

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Antrag auf internationalen Schutz;

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 94.16
    In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Verwaltungsgericht vor Ablauf der 6-Monats-Frist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Überstellungsentscheidung angeordnet hat, endet die Überstellungsfrist - wenn und solange die Überstellung (weiter) ausgesetzt ist - erst sechs Monate nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens oder sechs Monate, nachdem die aufschiebende Wirkung wieder entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 - juris und Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 - juris).
  • BVerwG, 15.04.2014 - 10 B 17.14

    Klärungsbedürftigkeit des Begriffs "systemischer Mangel" im Zusammenhang mit der

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 94.16
    Damit kann sie die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 - juris m.w.N.).
  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 94.16
    In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Verwaltungsgericht vor Ablauf der 6-Monats-Frist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Überstellungsentscheidung angeordnet hat, endet die Überstellungsfrist - wenn und solange die Überstellung (weiter) ausgesetzt ist - erst sechs Monate nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens oder sechs Monate, nachdem die aufschiebende Wirkung wieder entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 - juris und Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 - juris).
  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 94.16
    Dabei beginnt die Frist der 2. Variante nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erst zu laufen, wenn sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben, d.h. ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die der Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [EGLI:EU:C:2009:41], Petrosian - Rn. 43 ff.).
  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 94.16
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 94.16
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 28.01.2021 - 2 K 79/20
    Daraus folgt, dass die Überstellungsfrist grundsätzlich nach der 1. Variante mit der Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat anläuft und die 2. Variante erst greift, wenn eine Überstellungsentscheidung erlassen wurde und einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf nach nationalem Recht aufschiebende Wirkung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 94/16 -, juris, Rn. 7).
  • VG Frankfurt/Oder, 16.03.2021 - 2 K 885/19

    Asylrecht, Dublin-Verfahren, Polen, Abschiebungsandrohung

    Daraus folgt, dass die Überstellungsfrist grundsätzlich nach der 1. Variante mit der Annahme des (Wieder-) Aufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat anläuft und die 2. Variante erst greift, wenn eine Überstellungsentscheidung erlassen wurde und einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf nach nationalem Recht aufschiebende Wirkung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 94/16 -, juris, Rn. 7).
  • VG Frankfurt/Oder, 16.03.2021 - 2 K 1468/19
    Daraus folgt, dass die Überstellungsfrist grundsätzlich nach der 1. Variante mit der Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat anläuft und die 2. Variante erst greift, wenn eine Überstellungsentscheidung erlassen wurde und einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf nach nationalem Recht aufschiebende Wirkung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 94/16 -, juris, Rn. 7).
  • VG Ansbach, 24.09.2021 - AN 14 K 20.50126

    Dublin-Verfahren, Abschiebungsandrohung nach Belgien, keine drohende

    Damit ist hier die 2. Alternative des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO einschlägig, die Überstellungsfrist beginnt daher erst mit der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, der gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (vgl. BVerwG, B.v. 10.8.2016 - 1 B 94/16 - juris Rn. 7; VG Frankfurt (Oder), Gerichtsbescheid v. 16.3.2021 - 2 K 885/19.A - juris Rn. 21), hier also der vorliegenden Klage.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen - 1 B 94.16   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,80390
OVG Nordrhein-Westfalen - 1 B 94.16 (https://dejure.org/9999,80390)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,80390) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht