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   BVerwG, 13.12.2002 - 1 B 95.02   

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https://dejure.org/2002,4919
BVerwG, 13.12.2002 - 1 B 95.02 (https://dejure.org/2002,4919)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2002 - 1 B 95.02 (https://dejure.org/2002,4919)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2002 - 1 B 95.02 (https://dejure.org/2002,4919)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 29.04.1998 - 7 B 22.98
    Auszug aus BVerwG, 13.12.2002 - 1 B 95.02
    Insoweit spricht allerdings viel dafür, dass die Beschwerde den allenfalls erheblichen Einwand einer Fälschung des Protokolls selbst nicht erheben will (vgl. ähnlich Beschluss vom 29. April 1998 - BVerwG 7 B 22.98 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2002 - 1 B 95.02
    Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, einen mehrseitigen und ungegliederten Beschwerdeschriftsatz daraufhin zu überprüfen, ob in ihm noch weitere Zulassungsrügen enthalten sind (vgl. bereits den Beschluss vom 8. April 2002 BVerwG 1 B 84.02 unter Hinweis auf den Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 08.04.2002 - 1 B 84.02

    Deportation eritreischer Volkszugehöriger aus Äthiopien nach Eritrea als Folge

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2002 - 1 B 95.02
    Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, einen mehrseitigen und ungegliederten Beschwerdeschriftsatz daraufhin zu überprüfen, ob in ihm noch weitere Zulassungsrügen enthalten sind (vgl. bereits den Beschluss vom 8. April 2002 BVerwG 1 B 84.02 unter Hinweis auf den Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 06.07.1998 - 9 C 45.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Verpflichtungsklage; Pflicht zur Herbeiführung der

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2002 - 1 B 95.02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Verfahrensmangel gemäß § 173 VwGO, § 295 Abs. 1 ZPO spätestens in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt werden, wobei hierunter auch der Teil der mündlichen Verhandlung zu verstehen ist, der sich unmittelbar an den Verfahrensabschnitt anschließt, in dem der Verfahrensrechtsverstoß geschehen sein soll (vgl. Urteil vom 6. Juli 1998 BVerwG 9 C 45.97 BVerwGE 107, 128, 132; Beschluss vom 15. Oktober 1999 BVerwG 9 B 343.99 ; m.w.N.).
  • BVerwG, 15.10.1999 - 9 B 343.99
    Auszug aus BVerwG, 13.12.2002 - 1 B 95.02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Verfahrensmangel gemäß § 173 VwGO, § 295 Abs. 1 ZPO spätestens in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt werden, wobei hierunter auch der Teil der mündlichen Verhandlung zu verstehen ist, der sich unmittelbar an den Verfahrensabschnitt anschließt, in dem der Verfahrensrechtsverstoß geschehen sein soll (vgl. Urteil vom 6. Juli 1998 BVerwG 9 C 45.97 BVerwGE 107, 128, 132; Beschluss vom 15. Oktober 1999 BVerwG 9 B 343.99 ; m.w.N.).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2002 - 1 B 95.02
    Im Übrigen bezieht sich das Berufungsgericht offensichtlich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass auch bei einer Gesamtschau nur asylrechtlich beachtliche Maßnahmen die Beurteilung der Verfolgungssituation als politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts rechtfertigen können (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, 204), eine Zusammenrechnung für sich betrachtet nicht asylrechtlich erheblicher Übergriffe und Diskriminierungen, allgemeiner politischer Entwicklungen und sonstiger Lageeinschätzungen die Feststellung politischer Verfolgung im Einzelfall nicht ersetzen kann.
  • BVerwG, 27.02.2001 - 1 B 206.00

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2002 - 1 B 95.02
    Inwiefern unter diesen Umständen die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten und einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amts den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 19. September 2001 - BVerwG 1 B 158.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 315; Beschluss vom 27. Februar 2001 BVerwG 1 B 206.00 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 46 jeweils m.w.N.) nicht entsprechen soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
  • BVerwG, 19.09.2001 - 1 B 158.01
    Auszug aus BVerwG, 13.12.2002 - 1 B 95.02
    Inwiefern unter diesen Umständen die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten und einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amts den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 19. September 2001 - BVerwG 1 B 158.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 315; Beschluss vom 27. Februar 2001 BVerwG 1 B 206.00 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 46 jeweils m.w.N.) nicht entsprechen soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
  • BVerwG, 27.09.2007 - 2 C 21.06

    Abwägung; Ämterpatronage; Amtsperiode; Anrechnung; Anreizfunktion; Anspruch auf

    Zu den Obliegenheiten der Partei gehört es, die prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich Gehör zu verschaffen oder eine weitere Sachaufklärung zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 13. Januar 2000 - BVerwG 9 B 2.00 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 53 S. 13 f. und vom 13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 95.02 - Buchholz a.a.O. Nr. 67 S. 28).
  • BVerwG, 28.03.2013 - 4 B 15.12

    Unterlassene Einholung eines Obergutachtens als Revisionsgrund

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordert eine entsprechende Rüge den substantiierten Vortrag, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft erfolgt ist, die Begründung der Ablehnungsentscheidung im Gesetz keine Stütze findet und deshalb das rechtliche Gehör verletzt worden ist (Beschluss vom 13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 95.02 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 67 = juris Rn. 6).
  • BVerwG, 13.12.2002 - 1 B 96.02

    Aufbau einer Beschwerdebegründung - Voraussetzung für eine Grundsatzrüge -

    Die Beschwerde hält - wie im Parallelverfahren BVerwG 1 B 95.02 - für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob alleinstehenden Personen aus Äthiopien ohne verwandtschaftliche Unterstützung Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren sind, weil auf Dauer das notwendige Existenzminimum in Äthiopien für diesen Personenkreis nicht gesichert ist" (Beschwerdebegründung S. 4 ff.).

    Damit wird eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts nicht aufgezeigt (vgl. den gleichzeitig ergehenden Beschluss im Parallelverfahren BVerwG 1 B 95.02).

    Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Beschwerde nicht ausführt, was sie bei Gewährung des vermissten rechtlichen Gehörs mit Aussicht auf Erfolg noch vorgetragen hätte, und zum anderen daraus, dass der Kläger ein etwaiges Rügerecht verloren hat (vgl. hierzu im Einzelnen entsprechend die Ausführungen in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss im Parallelverfahren BVerwG 1 B 95.02).

    Das hat der Senat in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss im Parallelverfahren BVerwG 1 B 95.02 ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2007 - 2 LC 9/07

    Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg durch den Träger der

    c) Von einer Beweiserhebung kann in verfahrensrechtlich zulässiger Weise unter dem Gesichtspunkt der Erheblichkeit des Beweisantrages abgesehen werden, wenn über eine nicht entscheidungserhebliche Tatsache Beweis erhoben werden soll (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 1996, - BVerwG 9 B 140.96 -, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16 = BayVBl. 1997, S. 253, vom 13. Dezember 2002, - BVerwG 1 B 95.02 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 67, und vom 28. August 2003, - BVerwG 9 B 31.03 -).
  • BVerwG, 14.07.2004 - 6 B 30.04

    Einordnung eines Gesundheitszeugnisses als Verwaltungsakt; Bestimmung der

    Das Berufungsgericht konnte in verfahrensrechtlich zulässiger Weise von einer Beweiserhebung absehen, weil nur über entscheidungserhebliche Tatsachen Beweis erhoben werde muss, was auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen ist (Beschlüsse vom 18. Juni 1996 BVerwG 9 B 140.96 Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16 = BayVBl. 1997, S. 253, vom 13. Dezember 2002 BVerwG 1 B 95.02 Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 67, und vom 28. August 2003 BVerwG 9 B 31.03 ).
  • BVerwG, 18.07.2019 - 2 B 7.19

    Verlust des Rügerechts einer Partei eines Rechtsstreits bei einer fehlerhaften

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Verfahrensmangel gemäß § 173 Satz 1 VwGO und § 295 Abs. 1 ZPO spätestens in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt werden, wobei hierunter auch der Teil der mündlichen Verhandlung zu verstehen ist, der sich unmittelbar an den Verfahrensabschnitt anschließt, in dem der Verfahrensrechtsverstoß geschehen sein soll (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45.97 - BVerwGE 107, 128 ; Beschlüsse vom 15. Oktober 1999 - 9 B 343.99 - juris Rn. 4, vom 13. Dezember 2002 - 1 B 95.02 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 67 S. 28 und vom 6. Mai 2013 - 4 B 54.12 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 26.02.2003 - 1 B 153.02

    Voraussetzungen der Gewährung von Abschiebungsschutz nach dem Ausländergesetz

    Sie entspricht schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (zur unstrukturierten Erhebung der Rügen vgl. die zu Beschwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangenen Beschlüsse vom 13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 95.02, 96.02 und 97.02 -).

    Damit wird eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts nicht aufgezeigt (vgl. zu einer ähnlichen Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beschluss vom 13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 95.02 -).

  • BVerwG, 26.02.2003 - 1 B 154.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Gefahr der politischen

    ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten Verfahren BVerwG 1 B 95.02 und BVerwG 1 B 153.02 - für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob allein stehenden Personen aus Äthiopien Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren sind, weil für sie im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht" (Beschwerdebegründung S. 1 ff.).

    Damit wird eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts nicht aufgezeigt (vgl. den gleichzeitig ergehenden Beschluss im Parallelverfahren BVerwG 1 B 153.02 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 95.02 -).

  • BVerwG, 26.02.2003 - 1 B 158.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Gefahr der politischen

    Sie entspricht schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (zur fehlenden Strukturierung der Rügen vgl. die zu Beschwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangenen Beschlüsse vom 13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 95.02, 96.02 und 97.02 -).

    Die Beschwerde hält - ähnlich wie in den Verfahren BVerwG 1 B 95.02 und BVerwG 1 B 153.02 - für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob äthiopischen Staatsangehörigen, die in Äthiopien über keine verwandtschaftlichen Kontakte verfügen, Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zuzubilligen sind, da für sie eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestünde" (Beschwerdebegründung S. 6 f.).

  • BVerwG, 13.12.2002 - 1 B 97.02

    Gewährung von Abschiebungshindernissen für alleinstehende Personen aus Äthiopien

    Die Beschwerde hält - wie im Parallelverfahren BVerwG 1 B 95.02 - für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob alleinstehenden Personen aus Äthiopien ohne verwandtschaftliche Unterstützung Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren sind, weil auf Dauer das notwendige Existenzminimum in Äthiopien für diesen Personenkreis nicht gesichert ist" (Beschwerdebegründung S. 4 f.).

    Damit wird eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts nicht aufgezeigt (vgl. den gleichzeitig ergehenden Beschluss im Parallelverfahren BVerwG 1 B 95.02).

  • BVerwG, 25.11.2005 - 1 B 28.05

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Erlass einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2023 - 1 A 1460/21

    Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehör; Rechtliches

  • BVerwG, 06.05.2013 - 4 B 54.12

    Rügefrist für Verfahrensmangel

  • BVerwG, 24.03.2016 - 4 BN 45.15

    Normenkontrollantrag gegen eine Festlegung von Vorrangflächen für Windenergie

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2020 - 1 A 205/17
  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 B 102.04

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Verletzung des

  • BVerwG, 13.12.2007 - 10 B 148.07

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der

  • VGH Bayern, 24.03.2015 - 4 ZB 15.266

    Ausschluss vom Feuerwehrdienst

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