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   BGH, Ermittlungsrichter, 27.10.2016 - 1 BGs 107/16   

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BGH, Ermittlungsrichter, 27.10.2016 - 1 BGs 107/16 (https://dejure.org/2016,42040)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 27.10.2016 - 1 BGs 107/16 (https://dejure.org/2016,42040)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 27. Oktober 2016 - 1 BGs 107/16 (https://dejure.org/2016,42040)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 10 Abs. 1 GG; § 99 StPO; § 94 StPO
    Postbeschlagnahme (Auskunftsanspruch gegenüber dem Postunternehmen als von § 99 StPO erfasste Minusmaßnahme: keine Erstreckung auf Postsendungen, die sich nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befinden, Eingriff in das Postgeheimnis nur bei hinreichend normenklarer ...

  • lexetius.com

    StPO § 99, § 94

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 94 StPO, § 99 StPO, Art 10 Abs 1 GG, § 39 PostG
    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Auskunftspflicht eines Postunternehmens hinsichtlich nicht mehr in seinem Gewahrsam befindlicher Postsendungen

  • IWW

    §§ 99, 100 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO, §§ 89a, 27 StGB, Art. 10 Abs. 1 GG, § 39 PostG, § 99 StPO, § 100 StPO, Art 10 GG, § 146 StPO, §§ 94 ff. StPO

  • Wolters Kluwer

    Auskunftspflicht von Postunternehmen hinsichtlich sich nicht mehr in deren Gewahrsam befindlicher Postsendungen

  • rewis.io

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Auskunftspflicht eines Postunternehmens hinsichtlich nicht mehr in seinem Gewahrsam befindlicher Postsendungen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 94; StPO § 99
    Auskunftspflicht von Postunternehmen hinsichtlich sich nicht mehr in deren Gewahrsam befindlicher Postsendungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Postbeschlagnahme?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ermächtigungsgrundlage bei Auskunft über Postsendungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 94, 99, 100, 161, 162 StPO; § 39 PostG; Art. 10 GG
    Keine Auskunftspflicht von Postunternehmen nach Zustellung

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 680
  • StV 2017, 145
  • StV 2017, 433
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Landshut, 21.05.2012 - 6 Qs 82/12

    Auskunft des Postdienstleisters über Bezugsquellen bei Verdacht der Versendung

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 27.10.2016 - 1 BGs 107/16
    Zwar enthält die Vorschrift des § 99 StPO nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur als weniger einschneidende Maßnahme zur Beschlagnahme einen Auskunftsanspruch gegen das Postunternehmen (BGH (Ermittlungsrichter), Beschluss vom 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12; LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 99, Rn. 14; Greven in; KK-StPO, 7. Aufl., § 99 Rn. 11; Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29; Günther in: MünchKom/StPO, § 99 Rn. 42/43; BeckOK StPO/Graf, Stand: 1. Juli 2016, § 99 Rn. 16).

    Mit der überwiegend in der Literatur und untergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29; Günther in: MünchKom/StPO, § 99 Rn. 42/43; § 99, Rn. 14; LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378) vertretenen Meinung stellt § 99 StPO vielmehr für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung keine taugliche Eingriffsgrundlage dar, wenn sich die Postsendung nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befindet.

    Sie sind keine Eingriffsnormen, auf die ein Grundrechtseingriff gestützt werden könnte (vgl. LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378).

    Ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften zur Beschlagnahme gemäß §§ 94 ff. StPO verbietet sich aus den unter Ziffer 1 ausgeführten verfassungsrechtlichen Gründen und des Vorranges des § 99 StPO (anders aber LG Landshut, BeckRS 2013, 10378).

  • LG Hamburg, 12.02.2009 - 628 Qs 5/09

    Postüberwachung: Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaft zwecks Erstellung

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 27.10.2016 - 1 BGs 107/16
    Zwar enthält die Vorschrift des § 99 StPO nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur als weniger einschneidende Maßnahme zur Beschlagnahme einen Auskunftsanspruch gegen das Postunternehmen (BGH (Ermittlungsrichter), Beschluss vom 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12; LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 99, Rn. 14; Greven in; KK-StPO, 7. Aufl., § 99 Rn. 11; Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29; Günther in: MünchKom/StPO, § 99 Rn. 42/43; BeckOK StPO/Graf, Stand: 1. Juli 2016, § 99 Rn. 16).

    Mit der überwiegend in der Literatur und untergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29; Günther in: MünchKom/StPO, § 99 Rn. 42/43; § 99, Rn. 14; LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378) vertretenen Meinung stellt § 99 StPO vielmehr für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung keine taugliche Eingriffsgrundlage dar, wenn sich die Postsendung nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befindet.

    Sie sind keine Eingriffsnormen, auf die ein Grundrechtseingriff gestützt werden könnte (vgl. LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378).

  • BGH, 11.07.2012 - 3 BGs 211/12

    Erforderlichkeit einer richterlichen Anordnung für die Genehmigung einer Aussage

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 27.10.2016 - 1 BGs 107/16
    Zwar enthält die Vorschrift des § 99 StPO nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur als weniger einschneidende Maßnahme zur Beschlagnahme einen Auskunftsanspruch gegen das Postunternehmen (BGH (Ermittlungsrichter), Beschluss vom 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12; LG Hamburg, BeckRS 2009, 19797; LG Landshut, BeckRS 2013, 10378; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 99, Rn. 14; Greven in; KK-StPO, 7. Aufl., § 99 Rn. 11; Menges in: LR, 26. Aufl., § 99 Rn. 29; Günther in: MünchKom/StPO, § 99 Rn. 42/43; BeckOK StPO/Graf, Stand: 1. Juli 2016, § 99 Rn. 16).

    Zwar wird in dem Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12 - und teilweise in der Literatur (Greven in; KK-StPO, 7. Aufl., § 99 Rn. 11; BeckOK StPO/Graf, Stand: 1. Juli 2016, § 99 Rn. 16) vertreten, dass in entsprechender Anwendung § 99 StPO auch auf solche Postsendungen bezogen werden kann, die sich nicht mehr im Gewahrsam der Stelle befinden.

  • BVerfG, 05.06.1984 - 1 BvR 29/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und rerchtliches Gehör des Prozeßgegners

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 27.10.2016 - 1 BGs 107/16
    Eine analoge eingriffserweiternde Anwendung ist ferner aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig, denn der Schutz des Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG erstreckt sich auch die Aspekte, ob, wann und warum zwischen mehreren Beteiligten unter welchen Umständen eine Korrespondenz stattgefunden hat (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78, BVerfGE 67, 154 juris Rn. 45).
  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 27.10.2016 - 1 BGs 107/16
    Eine analoge eingriffserweiternde Anwendung ist ferner aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig, denn der Schutz des Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG erstreckt sich auch die Aspekte, ob, wann und warum zwischen mehreren Beteiligten unter welchen Umständen eine Korrespondenz stattgefunden hat (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78, BVerfGE 67, 154 juris Rn. 45).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 27.10.2016 - 1 BGs 107/16
    Gesetzliche Regelungen, die zu Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 10 GG ermächtigen, müssen dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit genügen, d. h. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, juris Rn. 102).
  • BGH, 20.02.2019 - StB 51/18

    Keine Rechtsgrundlage für Auskunft über retrograde Postdaten (Vorbehalt des

    b) In neueren Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs und vom überwiegenden Teil der Literatur wird die Möglichkeit einer Beschlagnahme der retrograden Postdaten bzw. eines dahingehenden Auskunftsanspruchs der Strafverfolgungsorgane hingegen unter Verweis auf das Fehlen einer gemäß Art. 10 Abs. 2 GG notwendigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage abgelehnt (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BGs 107/16, NJW 2017, 680; LG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 628 Qs 05/09, juris; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 99 Rn. 14; Radtke/Hohmann, StPO, § 99 Rn. 16; HKStPO/Gercke, 5. Aufl., § 99 Rn. 11; SSWStPO/Eschelbach, 3. Aufl., § 99 Rn. 22; Graf, StPO, 3. Aufl., § 99 Rn. 3; LR/Menges, StPO, 27. Aufl., § 99 Rn. 30; MüKoStPO/Günther, § 99 Rn. 48; SKStPO/Wohlers/Greco, 5. Aufl., § 99 Rn. 19; Wimmer, StraFo 2018, 221, 224; Pannenborg, StV 2017, 433).

    Falls die Voraussetzungen der Postbeschlagnahme erfüllt sind, kann mithin statt dieser auch lediglich die diese betreffende Auskunft verlangt werden (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 3 BGs 211/12, juris Rn. 7; vom 27. Oktober 2016 - 1 BGs 107/16, BGHR StPO § 99 Auskunftsersuchen 1 Rn. 4; LR/Menges, StPO, 27. Aufl., § 99 Rn. 29; KK/Greven, StPO, 8. Aufl., § 99 Rn. 11; HKStPO/Gercke, 5. Aufl., § 99 Rn. 11).

    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 99 Satz 1 StPO erstreckt sich die Auskunftspflicht deshalb - ebenso wie die Herausgabepflicht - nur auf diejenigen Postsendungen, die sich noch im Gewahrsam der Postunternehmen befinden, nicht hingegen auf bereits weitergeleitete (so auch BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BGs 107/16, BGHR StPO § 99 Auskunftsersuchen 1 Rn. 5; LR/Menges, StPO, 27. Aufl., § 99 Rn. 29; MüKoStPO/Günther, § 99 Rn. 48; HKStPO/Gercke, 5. Aufl., § 99 Rn. 11; SSWStPO/Eschelbach, 3. Aufl., § 99 Rn. 22; SKStPO/Wohlers/Greco, 5. Aufl., § 99 Rn. 19; Welp, Die strafprozessuale Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (1974), S. 126 mwN; Kurth, NStZ 1983, 541).

    ee) Danach scheidet § 94 StPO in den hier in Rede stehenden Fällen als Eingriffsgrundlage aus (so auch BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BGs 107/16, NJW 2017, 680; Graf, StPO, 3. Aufl., § 99 Rn. 3; Wimmer, StraFo 2018, 221, 224; Pannenborg, StV 2017, 433).

    Die RiStBV stellen indes schon aufgrund ihrer Rechtsnatur als interne Verwaltungsvorschriften bzw. innerdienstliche Weisungen im Sinne des § 146 GVG keine tragfähige Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BGs 107/16, BGHR StPO § 99 Auskunftsersuchen 1 Rn. 8; Maunz/Dürig/Durner, GG, 85. EL, Art. 10 Rn. 135).

  • LG Mannheim, 18.01.2018 - 4 Qs 39/17

    Auskunftserteilung über Telekommunikationsverkehrsdaten im strafrechtlichen

    Dem steht auch nicht entgegen, dass die analoge Anwendung von gesetzlichen Regelungen, die zu Grundrechtseingriffen, insbesondere in das Fernmeldegeheimnis gem. Art. 10 GG, ermächtigen, in der Vergangenheit als unzulässig angesehen wurde, da ansonsten das rechtsstaatliche Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit verletzt wird (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 27.10.2016 - 1 BGs 107/16).
  • LG Ingolstadt, 13.02.2018 - 2 Qs 4/18

    Unzulässige Beschwerde wegen fehlender Beschwerdebefugnis

    Angesichts dieser gewichtigen Stimmen für eine Auskunftsverpflichtung kann nicht angenommen werden, dass die Entscheidung an einem derart schweren Mangel leidet, dass es bei Berücksichtigung der Belange der Rechtssicherheit vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus schlechthin unerträglich wäre, sie als verbindlichen Richterspruch anzunehmen und gelten zu lassen, auch wenn nunmehr eine andere Ermittlungsrichterin am Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung (BGH, Beschluss vom 27.10.2016, 1 BGs 107/16) im Anschluss an eine andere in Rechtsprechung und Literatur vertretene Meinung (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 99 Rn. 14; LG Hamburg StV 2009, 404; SK-Wohlers/Greco, § 99 Rn. 19) nunmehr der Auffassung ist, für eine derartige Anordnung fehle die Regelungsgrundlage.

    Der drittgenannten Ansicht hat sich zuletzt eine Ermittlungsrichterin am Bundesgerichtshof mit folgenden weiteren Argumenten angeschlossen (BGH, Beschluss vom 27.10.2016, 1 BGs 107/16): Die Zulässigkeit der Auskunftserteilung über Umstände, die dem verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Postgeheimnis unterliegen, sei gesetzlich nicht explizit geregelt.

    Ein Rückgriff auf die §§ 94 ff. StPO komme aufgrund des Vorrangs des § 99 StPO nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 27.10.2016, 1 BGs 107/16 m.w.N.).

    Die Argumentation in der jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27.10.2016 - 1 BGs 107/16 m.w.N.), der Gesetzgeber habe sich bewusst dagegen entschieden, einen über § 99 StPO hinausgehenden Auskunftsanspruch zu regeln, so dass sich aus diesem Grund eine analoge Anwendung des § 99 StPO auf Auskünfte betreffend Postsendungen, die sich nicht mehr im Gewahrsam des Postunternehmens befinden, verbiete, findet in den Gesetzesmaterialien keine Stütze.

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