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   OVG Hamburg, 23.06.2017 - 1 Bs 14/17   

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https://dejure.org/2017,25568
OVG Hamburg, 23.06.2017 - 1 Bs 14/17 (https://dejure.org/2017,25568)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2017 - 1 Bs 14/17 (https://dejure.org/2017,25568)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23. Juni 2017 - 1 Bs 14/17 (https://dejure.org/2017,25568)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 3c S 2 UVPG, § 3c S 3 UVPG, § 3a S 4 UVPG, Anl 2 Nr 2.3 UVPG, § 4 Abs 3 S 1 UmwRG
    Notwendigkeit der Verträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung; Anforderung an die Errichtung von Windenergieanlagen in Wasserschutzgebieten; Interessenabwägung im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu Gunsten der Durchsetzung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen; Beurteilung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung; Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls; Feststehen der für die Prüfung von ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Windenergieanlage in Wasserschutzgebiet und UVP

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen; Beurteilung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung; Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls; Feststehen der für die Prüfung von ...

  • rechtsportal.de

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen; Beurteilung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung; Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls; Feststehen der für die Prüfung von ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bau von Windenergieanlagen: Projektdetails sind für Umweltverträglichkeitsprüfung entscheidend!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eilanträge eines Drittbetroffenen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 966
  • DÖV 2017, 877
  • BauR 2017, 2041
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Hamburg, 24.08.2016 - 2 Bs 113/16

    Folgeunterkunft am Björnsonweg darf bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2017 - 1 Bs 14/17
    § 4 Abs. 3 UmwRG betrifft die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, DVBl. 2012, 501, juris Rn. 20 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16, ZUR 2017, 113, juris Rn. 9; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2016, Bd. I, § 4 UmwRG Rn. 45 ff., 50 f.).

    Das ist aber unzutreffend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, a.a.O.).

    An der Klage- bzw. Antragsbefugnis fehlt es nur dann, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2015, 2 A 6.13, BVerwGE 153, 246, juris Rn. 15; Beschl. v. 21.7.2014, 3 B 70.13, NVwZ 2014, 1675, juris Rn. 18 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16, ZUR 2017, 113, juris Rn. 9).

    Hinter § 4 Abs. 3 UmwRG steht das öffentliche Interesse an der wirksamen Durchsetzung umweltverfahrensrechtlicher Vorschriften (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16, ZUR 2017, 113, juris Rn. 34).

  • OVG Niedersachsen, 13.10.2016 - 7 KS 3/13

    Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Hochspannungsfreileitung

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2017 - 1 Bs 14/17
    Daher können nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein (vgl. zu allem BVerwG, Urt. v. 18.12.2014, 4 C 36.13, BVerwGE 151, 138, juris Rn. 28 ff.; Urt. v. 20.12.2011, 9 A 31.10, BVerwGE 141, 282, juris Rn. 25 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2010, 5 Bs 24/10, NordÖR 2010, 206, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.10.2016, 7 KS 3/13, DVBl. 2017, 262, juris Rn. 42 f. m.w.N.).

    Gegenstand der standortbezogenen Vorprüfung "des Einzelfalls" ist, ob das konkrete Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt (vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 13.10.2016, 7 KS 3/13, juris Rn. 70 ff.; insoweit in DVBl. 2017, 262 nicht abgedruckt).

    Zum anderen aber ist der gerichtlichen Plausibilitätskontrolle eines Vorprüfungsergebnisses dessen Begründung zugrunde zu legen; nachträglich gewonnene Erkenntnisse können hierbei nicht maßgeblich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 31.10, BVerwGE 141, 282, juris Rn. 29; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.10.2016, 7 KS 3/13, DVBl. 2017, 262, juris Rn. 43).

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10

    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Konzentrationswirkung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2017 - 1 Bs 14/17
    Daher können nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein (vgl. zu allem BVerwG, Urt. v. 18.12.2014, 4 C 36.13, BVerwGE 151, 138, juris Rn. 28 ff.; Urt. v. 20.12.2011, 9 A 31.10, BVerwGE 141, 282, juris Rn. 25 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2010, 5 Bs 24/10, NordÖR 2010, 206, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.10.2016, 7 KS 3/13, DVBl. 2017, 262, juris Rn. 42 f. m.w.N.).

    Eine von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung, die der gerichtlichen Plausibilitätskontrolle zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 31.10, BVerwGE 141, 282, juris Rn. 29), existiert nicht.

    Zum anderen aber ist der gerichtlichen Plausibilitätskontrolle eines Vorprüfungsergebnisses dessen Begründung zugrunde zu legen; nachträglich gewonnene Erkenntnisse können hierbei nicht maßgeblich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 31.10, BVerwGE 141, 282, juris Rn. 29; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.10.2016, 7 KS 3/13, DVBl. 2017, 262, juris Rn. 43).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2017 - 8 E 928/16

    Festsetzung des Streitwerts für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2017 - 1 Bs 14/17
    Eine Multiplikation des Streitwerts mit der Anzahl der in der angefochtenen Behördenentscheidung genehmigten Anlagen (so im Grundsatz, wenn auch mit einer Obergrenze, OVG Münster, Beschl. v. 28.3.2017, 8 E 928/16, juris m.w.N.), erscheint vor dem Hintergrund anderer Fallgestaltungen im Streitwertkatalog nicht sachgerecht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.2017 - 8 E 10117/17

    Streitwert bei Nachbarklage gegen Windenergieanlage

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2017 - 1 Bs 14/17
    Das Beschwerdegericht schließt sich daher der Ansicht der meisten anderen Oberverwaltungsgerichte an, die bei Klagen gegen Windenergienanlagen unabhängig von der Zahl der Anlagen einen Streitwert von 15.000 Euro ansetzen (vgl. die Nachweise bei OVG Koblenz, Beschl. v. 16.1.2017, 8 E 10117/17, NVwZ-RR 2017, 312, juris).
  • BVerwG, 14.02.2017 - 4 VR 20.16

    Höchstspannungsfreileitung; vorläufiger Rechtsschutz; Vorbelastung

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2017 - 1 Bs 14/17
    Dies entspricht der Rechtsprechung zum vorläufigen Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschlüsse (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.2.2017, 4 VR 20.16, juris Rn. 3), bei denen aufgrund des gesetzlichen Grundsatzes des Planerhalts (vgl. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) eine Aufhebung nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommt.
  • OVG Niedersachsen, 09.11.2016 - 13 LC 71/14

    Dokumentation; Nachvollziehbarkeit; Umweltverträglichkeitsprüfung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2017 - 1 Bs 14/17
    Dabei unterstellt das Beschwerdegericht zugunsten der Antragsgegnerin, dass sie - wie dies erforderlich ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 9.11.2016, 13 LC 71/14, NordÖR 2017, juris Rn. 55) - eine eigenständige Vorprüfung vorgenommen hat und sich nicht auf eine zusammenfassende Wiedergabe der von der Beigeladenen eingereichten Antragsunterlage 17.1 ("Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § c Gesetz über die Umweltverträglichkeit UVPG" vom 29. April 2015) beschränkt hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2016 - 8 B 1016/15

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2017 - 1 Bs 14/17
    Insbesondere hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Frage, ob weiterhin ein Korrekturwert für die Bodendämpfung bei hohen Windenergieanlagen berücksichtigt werden dürfe, auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschl. v. 17.6.2016, 8 B 1016/15, juris) hingewiesen.
  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2017 - 1 Bs 14/17
    Es mag dahinstehen, ob dieser Vortrag im Hinblick auf § 67 Abs. 4 VwGO überhaupt berücksichtigungsfähig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2014, 9 A 25.12, BVerwGE 149, 289, juris Rn. 16).
  • OVG Hamburg, 20.04.2017 - 2 E 7/15

    Bebauungsplan; formelle Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung; Festsetzung

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2017 - 1 Bs 14/17
    Zwar enthält der Baustufenplan Bergedorf II für das Gebiet zwischen dem S..., dem N... S... und der D...-E... eine Außengebietsfestsetzung, doch sind solche Festsetzungen nicht in das geltende Bauplanungsrecht übergeleitet worden (so jetzt auch für kleinflächige Außengebietsfestsetzungen OVG Hamburg, Urt. v. 20.4.2017, 2 E 7/15.N, juris Rn. 43-51); auf die Frage, ob die Festsetzung durch die tatsächliche bauliche Entwicklung funktionslos geworden ist, kommt es daher nicht an.
  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 36.13

    Änderung eines Flughafens; Nachbarklage; Klagebefugnis; drittschützende Norm;

  • BVerwG, 21.07.2014 - 3 B 70.13

    Tierseuchenrechtliche Tötungsanordnung; Erledigung; tierseuchenrechtliche

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 30.10

    Klagebefugnis; Eigentumsgarantie; Grundeigentum; Grundwasser; Lagevorteil;

  • OVG Hamburg, 24.02.2010 - 5 Bs 24/10

    BUND stoppt die Errichtung der Fernwärmetransportleitung vom Kraftwerk Moorburg

  • OVG Hamburg, 21.10.2009 - 2 Bs 152/09

    Eilrechtsschutz des Nachbarn gegen ein fertiggestelltes Vorhaben;

  • BVerwG, 20.08.2008 - 4 C 11.07

    Intensivtierhaltung; Putenmaststall; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorprüfung;

  • OVG Hamburg, 07.06.2018 - 1 Bs 248/17

    Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen;

    Nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag als unbegründet abgelehnt hatte (Beschl. v. 3.1.2017, 9 E 5500/16, juris), änderte das Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Antragsgegner diesen Beschluss und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegner gegen die Genehmigung vom 20. April 2016 bis einen Monat nach Zustellung eines Widerspruchsbescheides an sie insoweit wieder her, als es den Betrieb der Windenergieanlagen betrifft (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, NuR 2018, 118, juris).

    Die somit vom Beschwerdegericht eigenständig zu treffende Entscheidung über den Abänderungsantrag der Antragstellerin ergibt, dass das Verwaltungsgericht zu Recht den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17) gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geändert hat (C.).

    Aus Sicht des Verwaltungsgerichts bestand hierzu auch wenig Anlass, hatten doch im vorangegangenen Verfahren die entsprechenden Einwände der Antragsgegner keinen Erfolg gehabt (vgl. Beschluss des Senats vom 23.6.2017, 1 Bs 14/17, ab S. 20 unten, juris Rn. 62 f.).

    Diese Prüfung ergibt, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17) gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geändert hat.

    In Gestalt des Vorprüfungsvermerks vom 15. August 2017 lagen gegenüber dem Eilverfahren im "ersten Durchgang" (Verfahren 9 E 5500/16 bzw. 1 Bs 14/17) veränderte Umstände vor.

    Diese neue Prüfung ergibt, dass die im Beschluss des Senats vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17) getroffene Entscheidung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegner hinsichtlich des Betriebs der Windenergieanlagen wiederherzustellen, nicht weiter gerechtfertigt ist.

    Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis wird zunächst auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 3. Januar 2017 (9 E 5500/16, S. 6 f.; juris Rn. 9) und des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17, S. 9 f.; juris Rn. 23 ff.) Bezug genommen.

    a) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17) die im Vermerk vom 25. November 2015 niedergelegte Einschätzung der Beigeladenen, das Vorhaben lasse keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten, als jedenfalls im Ergebnis nicht nachvollziehbar beurteilt.

    Die fehlende Behandlung der konkreten Gründungsmethode war eines der Hauptbedenken im ersten Durchgang des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, S. 15-17, juris Rn. 46 ff.).

    Auch die weiteren Maßnahmen wie ein in den Turm integrierter Trockentransformator oder eine kontinuierliche Fernüberwachung sind seitens des Vorhabenträgers entweder in den genehmigten Antragsunterlagen (Bestandteil der Genehmigung; siehe Genehmigungsbescheid vom 20.4.2016, S. 2) vorgesehen oder anderweitig nachgewiesen worden; auf den im Verfahren 9 E 5500/16 bzw. 1 Bs 14/17 eingereichten Wartungsvertrag Premium (Anlage zum dortigen Schriftsatz der hiesigen Antragstellerin vom 15.5.2017) wird insoweit hingewiesen.

    Im Beschluss vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17, S. 10, juris Rn. 27) ist der Senat der Beurteilung des Verwaltungsgerichts gefolgt, wonach das Grundstück der Antragsgegner in einem als allgemeines Wohngebiet einzustufenden Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB liege.

  • VG Sigmaringen, 27.03.2020 - 5 K 3036/19

    Eilantrag eines Umweltverbands gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

    Mit dieser Regelung sollen unnötige Doppelprüfungen vermieden und ein nachfolgendes Vorhabenzulassungsverfahren abschichtend entlastet werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.06.2018 - 8 B 10260/18 -, UPR 2019, 111; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2017 - 1 Bs 14/17 -, NuR 2018, 118), auch wenn die Umweltprüfung(en) im städtebaulichen Bebauungsplanverfahren einerseits und in der betriebsbezogenen fachrechtlichen Projektzulassung andererseits grundsätzlich womöglich einen unterschiedlichen Blickwinkel haben können (vgl. Wulfhorst, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, § 17 UVPG, 90. EL Stand Juni 2019, Rn. 50).

    Die hier "unverzüglich" nach Beginn des Genehmigungsverfahrens durchgeführte (§ 3a Satz 1 UVPG a.F.; hierzu: OVG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2017 - 1 Bs 14/17 -, NuR 2018, 118) und im Ergebnis später bekannt gemachte (§ 3a Satz 2 UVPG a.F.) Vorprüfung ist hieran gemessen für eine gerichtliche Kontrolle ausreichend nachvollziehbar dokumentiert.

    Damit fällt die nunmehr auf der Ebene der Vorhabenzulassung zu beachtende Beschränkung des Prüfumfangs nach § 17 Abs. 3 UVPG a.F. bzw. § 50 Abs. 3 UVPG n.F. gewissermaßen in seine Sphäre, weshalb es - hier - unbillig erschiene, etwaige in der Vergangenheit liegende Defizite im Rahmen der Umweltprüfung im Bebauungsplanverfahren bereits im Eilverfahren zum Anlass für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu nehmen, zumal diese ggf. auch einer Heilung zugänglich wären (vgl. dazu etwa § 4 und § 7 Abs. 5 UmwRG sowie BVerwG, Beschluss vom 13.06.2019 - 7 B 23.18 -, NVwZ 2019, 1611; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1919/17 -, VBlBW 2019, 334; BayVGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 8 CS 18.2398 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2017 - 1 Bs 14/17 -, NuR 2018, 118) und das Vorhaben womöglich nicht vollständig und endgültig verhindern könnten (vgl. zu diesen allein prozessualen Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2019 - 2 B 1649/18 -, juris).

    Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es auch keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob und unter welchen Umständen das ggf. absehbare Erfordernis umweltschützender Nebenbestimmungen zu einer Zulassungsentscheidung - wie sie hier letztlich der angefochtenen Genehmigung beigefügt wurden - oder die Erforderlichkeit von Ausgleichs-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (etwa beim Biotopschutz) zur Annahme erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen und zu einer UVP-Plicht führen können oder müssen (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 -, juris; Beschluss vom 13.02.2018 - 5 S 1659/17 -, UPR 2019, 26; OVG NRW, Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2017 - 1 Bs 14/17 -, NuR 2018, 118; VG Leipzig, Beschluss vom 26.04.2017 - 1 L 1117/16 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 27.06.2018 - 12 B 10379/17 -, juris; Beschluss vom 28.02.2019 - 12 B 6923/18 -, juris).

    Gleiches gilt etwa auch für Fragen des Grundwasserschutzes, der hier wegen der Lage des Standorts der Tierhaltungsanlage in einem Wasserschutzgebiet besonders in den Blick zu nehmen gewesen wäre, unter Einschluss etwaiger Umweltverschmutzungsgefahren infolge wassergefährdender Stoffe oder Störfall- und Unfallrisiken z.B. durch Leckagen (siehe Nr. 1.5 der Anlage 2 zum UVPG a.F. und dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2017 - 1 Bs 14/17 -, NuR 2018, 118); immerhin standen diese aber auch dem Landratsamt bei der im Genehmigungsverfahren durchgeführten Vorprüfung vor Augen (siehe S. 1, 3, 4, 5 und 6 des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung, Bd. II der Behördenakten, AS 357-365).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass hinter § 2 Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 3 UmwRG auch das öffentliche Interesse an der wirksamen Durchsetzung umweltverfahrensrechtlicher Vorschriften steht (OVG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2017 - 1 Bs 14/17 -, NuR 2018, 118; Beschluss vom 24.08.2016 - 2 Bs 113/16 -, ZUR 2017, 113).

  • VG Hamburg, 24.08.2018 - 7 E 1842/18

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von

    Vorliegend kann dies im Ergebnis dahinstehen, da der Antrag, wie im Folgenden dargelegt, auch im Hinblick auf die geltend gemachten Rügen gegen die Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung, die im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfs zu prüfen wären (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, juris Rn. 15; OVG Schleswig, Beschl. v. 31.8.2016, 1 MB 5/16, juris Rn. 16 jeweils m.w.N.), jedenfalls unbegründet ist.

    bb) Die Antragsteller haben nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keinen Anspruch auf Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, juris Rn. 29) der der Beigeladenen erteilten immissionsrechtlichen Genehmigungs- bzw. Änderungsbescheide vom 28.12.2016, 29.6.2017 und 22.11.2017 aus § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b), S. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) UmwRG.

    Bei der Plausibilitätskontrolle ist die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014, 4 C 36.13, juris Rn. 30.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, juris Rn. 32 m.w.N.).

    Insbesondere können sich die Antragsteller an dieser Stelle nicht (erneut) auf ein öffentliches Interesse an der wirksamen Durchsetzung umweltverfahrensrechtlicher Vorschriften berufen (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, juris Rn. 65).

    Eine darüber hinausgehende Multiplikation des Streitwerts mit der Anzahl der in der angefochtenen Behördenentscheidung genehmigten Anlagen erscheint im Abgleich mit sonstigen Fallgestaltungen im Streitwertkatalog nicht sachgerecht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, juris Rn. 68 m.w.N.).

  • VG Sigmaringen, 07.09.2017 - 5 K 587/17

    Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen

    Dies wird von der oben genannten jüngst erfolgten Einfügung eines neuen Satzes 1 in § 4 Abs. 1b UmwRG bestärkt, wonach ein entsprechender Fehler nur dann zur Aufhebung des Bescheides führt, wenn der Fehler nicht behoben werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2017 - 1 Bs 14/17 -, Rn. 38, juris).

    Der neue Satz 1 von § 4 Abs. 1b UmwRG wurde ausdrücklich zur Angleichung an das Planfeststellungsrecht als Parallelregelung zu § 5 Abs. 1a Satz 2 VwVfG geschaffen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2017 - 1 Bs 14/17 -, Rn. 64, juris unter Verweis auf BT-Drs. 18/12146, S. 16).

    Hinter § 4 Abs. 3 UmwRG steht das öffentliche Interesse an der wirksamen Durchsetzung umweltverfahrensrechtlicher Vorschriften (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.06.2017 - 1 Bs 14/17 -, Rn. 65, juris).

  • VG Sigmaringen, 14.11.2018 - 10 K 118/17

    Umweltverbandsklage; Beteiligungsrecht; Verschlechterungsverbot;

    Sie hat deshalb darauf hinzuwirken, dass der Vorhabenträger - unter Beachtung der erforderlichen Vorprüfungstiefe - hinreichend aussagefähige Unterlagen vorlegt (Landmann/Rohmer UmweltR/Sangenstedt UVPG § 3c Rn. 10) und hat eine eigenständige Vorprüfung durchzuführen; eine bloß nachvollziehende Überprüfung der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen genügt nicht (Liber, UPR 2018, 441 unter Verweis auf OVG Lüneburg, Urt. v. 09.11.2016, 13 LC 71/14; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.06.2017, 1 Bs 14/17).
  • OVG Hamburg, 15.08.2018 - 1 Es 1/18

    Eilantrag gegen die Verlegung des Fernbahnhofs Hamburg-Altona erfolgreich

    An der Klage- bzw. Antragsbefugnis fehlt es nur dann, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2015, 2 A 6.13, BVerwGE 153, 246, juris Rn. 15; Beschl. v. 21.7.2014, 3 B 70.13, NVwZ 2014, 1675, juris Rn. 18 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, NuR 2018, 118, juris Rn. 24; Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16, ZUR 2017, 113, juris Rn. 9).

    Dieser Ansicht haben sich die für das Baurecht und das Fachplanungsrecht zuständigen Senate des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts angeschlossen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2016, 2 Bs 33/16, NVwZ-RR 2016, 492, juris Rn. 7; Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, NuR 2018, 118, juris Rn. 15 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2020 - 12 LB 157/18

    Abschichtung; Ausnahmegenehmigung, artenschutzrechtliche; Aussetzung des

    Denn im Bauleitverfahren sind etwaige artenschutzrechtliche Hindernisse (bezogen auf den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG - wie hier) in der Regel nur von Bedeutung, wenn sie der Zulassung eines Vorhabens im Umsetzung des Bebauungsplans ersichtlich entgegenstehen und dessen Erlass deshalb nicht i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist; die Prüfung der Einzelheiten einschließlich der Voraussetzungen für eine etwaige Ausnahme sind damit dem Zulassungserfahren vorbehalten und können rechtmäßig, zumal bei einem Angebotsplan - wie hier -, nicht bereits auf der Ebene der Bauleitplanung abgearbeitet werden (vgl. nur Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 44 BNatSchG, § 44, Rn. 48 - 51, m. w. N., sowie Senatsurt. V. 9.6.2016 - 12 KN 187/15 -, juris, Rn. 71, OVG NRW, Urt. v. 17.5.2017 - 2 D 22/15 -, juris, Rn. 78 ff., und OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017 - 1 Bs 14/17 -, juris, Rn. 51 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 11.08.2017 - 12 ME 81/17

    Immissionsschutzrecht; UVP-Vorprüfung; Vorhaben; Vorhabensbegriff; Windenergie;

    Vielmehr hätten die entsprechenden Belange für die Schutzgüter "Wasser" und "Boden" in die einheitliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG für den Windpark einbezogen werden müssen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017 - 1 Bs 14/17 -, juris, Rn. 45 ff.; BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31/10 -, juris, Rn. 24 ff.).

    c) Dass nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG im Klageverfahren eine Aufhebung der Genehmigung nur in Betracht kommt, wenn der in der mangelhaften UVP-Vorprüfung liegende Verfahrensfehler nicht behoben werden kann, steht der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, a. a. O., Rn. 64), ohne dass es noch auf die Frage ankäme, ob auch vorliegend eine solche Nachholung möglich ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 13.10.2016 , a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 30.08.2019 - 1 E 25/18

    Klage einer Privatperson gegen die Verlegung des Fernbahnhofs Hamburg-Altona

    An der Klagebefugnis eines Klägers fehlt es nur dann, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014, 3 B 70.13, NVwZ 2014, 1675, juris Rn. 18 f.; Urt. v. 19.11.2015, 2 A 6.13, BVerwGE 153, 246, juris Rn. 15; Beschl. v. 5.3.2019, 7 B 3.18, juris Rn. 8, 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16, juris Rn. 9; Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, NuR 2018, 118, juris Rn. 24).

    Dieser Ansicht haben sich die für das Baurecht und das Fachplanungsrecht zuständigen Senate des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts angeschlossen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2016, 2 Bs 33/16, NVwZ-RR 2016, 492, juris Rn. 7; Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, NuR 2018, 118, juris Rn. 15 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2021 - 7 KS 87/18

    Abwägung; Abwägungsmangel; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen;

    Sie kann sich nicht darauf beschränken, ihr von Dritten vorgelegte Unterlagen lediglich zu prüfen (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.06.2017 - 1 Bs 14/17 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 09.11.2016 - 13 LC 71/14 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 07.08.2019 - 6 A 159/17 -, juris).
  • OVG Sachsen, 08.09.2020 - 4 C 18/17

    Energiewirtschaftsrecht; Umweltrecht; Naturschutzrecht; Planfeststellungsrecht

  • VG Freiburg, 12.03.2019 - 1 K 3798/18

    Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windenergieanlagen;

  • OVG Sachsen, 27.03.2018 - 4 B 185/17

    Windkraftanlage; Repowering; Landschaftsschutzgebiet, ; Vorranggebiet

  • VG Ansbach, 27.02.2019 - AN 4 E 19.00277

    Zirkus darf mit Wildtieren auftreten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.2018 - 8 B 10260/18

    Immissionsschutzrecht -Konkurrenz bei Windenergieanlagen

  • OVG Hamburg, 30.10.2018 - 1 Bs 163/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Betrieb von Windenergieanlagen; Lärmimmission;

  • VG Münster, 12.10.2021 - 2 K 673/16
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.08.2018 - 3 M 14/16

    Mangelhafte Umweltverträglichkeitsprüfung betreffend die Errichtung und den

  • VG Mainz, 23.02.2018 - 3 L 1470/17

    Verfahrensbehandlung paralleler immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsanträge

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