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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00, 1 BvR 111/00, 1 BvL 1/99, 1 BvL 2/99   

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BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00, 1 BvR 111/00, 1 BvL 1/99, 1 BvL 2/99 (https://dejure.org/2000,229)
BVerfG, Entscheidung vom 07.06.2000 - 1 BvR 23/00, 1 BvR 111/00, 1 BvL 1/99, 1 BvL 2/99 (https://dejure.org/2000,229)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juni 2000 - 1 BvR 23/00, 1 BvR 111/00, 1 BvL 1/99, 1 BvL 2/99 (https://dejure.org/2000,229)
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Berufsvormündervergütung

§ 67 Abs. 3 FGG, Art. 12 GG

Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Verfassungsmäßigkeit - Rechtsanwalt - Vereinbarkeit - Grundgesetz - Bundesgesetz - Verfahrenspfleger - Vergütung - Freiwillige Gerichtsbarkeit - Betreuungsverfahren

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung des Verfahrenspflegers, Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

  • Judicialis

    FGG § 67 Abs. 3; ; FGG § ... 70 b Abs. 1 Satz 3; ; FGG § 50 Abs. 2 Nr. 2; ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 2; ; FGG § 14; ; FGG § 50 Abs. 5; ; ZPO § 121; ; ZPO § 121 Abs. 2; ; BGB § 1666; ; BGB § 1835 Abs. 3; ; BGB § 1835; ; BGB § 1908 i Abs. 1 Satz 1; ; BRAGO § 26; ; BRAGO § 25; ; BRAGO § 112 Abs. 1; ; BRAGO § 112 Abs. 4; ; BRAGO § 112; ; BRAGO §§ 121 ff.; ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung eines Verfahrenspflegers nach dem FGG

  • rechtsportal.de

    Vergütung eines Verfahrenspflegers nach dem FGG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Vergütung von Verfahrenspflegern

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Vergütung von Verfahrenspflegern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1280
  • Rpfleger 2001, 23
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1970/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00
    Dementsprechend hat die 2. Kammer des Ersten Senats in ihrem Beschluss vom 16. März 2000 (1 BvR 1970/99 u.a.) ausgeführt, dass § 1 Abs. 1 BVormVG, soweit er die Vergütung für Berufsbetreuer bei mittellosen Betreuten aus der Staatskasse regelt, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, insbesondere den Berufsbetreuern im gegenwärtigen Zeitpunkt keine unangemessen niedrigen Einkünfte zumutet.

    Es gibt keine durchsetzbare Verpflichtung zur Übernahme von Verfahrenspflegschaften, und es gibt auch kein Überangebot an Personen, die wegen einer Spezialausbildung darauf angewiesen wären, gerade als Verfahrenspfleger zu arbeiten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999, BtPrax 2000, S. 77 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. -, Umdruck S. 16).

    Auch für die Berufsbetreuervergütung bestehen solche Unterschiede nicht zwangsläufig (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. -, Umdruck S. 18).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00
    a) Zu Vergütungsvorschriften als Regelungen der Berufsausübung im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, zu den Voraussetzungen von Eingriffen in die Freiheit der Berufsausübung, zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und der Festlegung von Berufsausübungsregelungen zur Verfolgung berufs-, arbeits- oder sozialpolitischer Ziele sowie zu den Maßstäben der Bestimmung einer angemessenen Vergütung für Berufsbetreuer sind bereits Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts getroffen worden (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 54, 251 ; 54, 301 ; 75, 284 ; 77, 308 ; 94, 372 ; Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999, BtPrax 2000, S. 77 ff.).

    Es gibt keine durchsetzbare Verpflichtung zur Übernahme von Verfahrenspflegschaften, und es gibt auch kein Überangebot an Personen, die wegen einer Spezialausbildung darauf angewiesen wären, gerade als Verfahrenspfleger zu arbeiten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999, BtPrax 2000, S. 77 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. -, Umdruck S. 16).

    Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt insbesondere nicht darin, dass bei der Vergütung von Berufsbetreuern nach § 1908 i Abs. 1, §§ 1836, 1836 a BGB bei der Vergütungshöhe zwischen der Betreuung eines Vermögenslosen und der Betreuung eines Vermögenden differenziert werden kann (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999, BtPrax 2000, S. 77 ).

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00
    a) Zu Vergütungsvorschriften als Regelungen der Berufsausübung im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, zu den Voraussetzungen von Eingriffen in die Freiheit der Berufsausübung, zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und der Festlegung von Berufsausübungsregelungen zur Verfolgung berufs-, arbeits- oder sozialpolitischer Ziele sowie zu den Maßstäben der Bestimmung einer angemessenen Vergütung für Berufsbetreuer sind bereits Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts getroffen worden (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 54, 251 ; 54, 301 ; 75, 284 ; 77, 308 ; 94, 372 ; Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999, BtPrax 2000, S. 77 ff.).

    Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird (vgl. BVerfGE 94, 372 ).

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00
    a) Zu Vergütungsvorschriften als Regelungen der Berufsausübung im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, zu den Voraussetzungen von Eingriffen in die Freiheit der Berufsausübung, zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und der Festlegung von Berufsausübungsregelungen zur Verfolgung berufs-, arbeits- oder sozialpolitischer Ziele sowie zu den Maßstäben der Bestimmung einer angemessenen Vergütung für Berufsbetreuer sind bereits Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts getroffen worden (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 54, 251 ; 54, 301 ; 75, 284 ; 77, 308 ; 94, 372 ; Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999, BtPrax 2000, S. 77 ff.).

    Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (BVerfGE 54, 301 ).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00
    a) Zu Vergütungsvorschriften als Regelungen der Berufsausübung im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, zu den Voraussetzungen von Eingriffen in die Freiheit der Berufsausübung, zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und der Festlegung von Berufsausübungsregelungen zur Verfolgung berufs-, arbeits- oder sozialpolitischer Ziele sowie zu den Maßstäben der Bestimmung einer angemessenen Vergütung für Berufsbetreuer sind bereits Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts getroffen worden (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 54, 251 ; 54, 301 ; 75, 284 ; 77, 308 ; 94, 372 ; Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999, BtPrax 2000, S. 77 ff.).

    (1) Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, greifen in die Freiheit der Berufsausübung ein (vgl. BVerfGE 47, 285 ).

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90

    Zweitregister

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 92, 26 ; 99, 367 ).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00
    Gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 85, 248 ; stRspr) verletzen die angegriffenen Entscheidungen weder das Gleichbehandlungsgebot noch enthalten sie Auslegungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen.
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 92, 26 ; 99, 367 ).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00
    a) Zu Vergütungsvorschriften als Regelungen der Berufsausübung im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, zu den Voraussetzungen von Eingriffen in die Freiheit der Berufsausübung, zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und der Festlegung von Berufsausübungsregelungen zur Verfolgung berufs-, arbeits- oder sozialpolitischer Ziele sowie zu den Maßstäben der Bestimmung einer angemessenen Vergütung für Berufsbetreuer sind bereits Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts getroffen worden (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 54, 251 ; 54, 301 ; 75, 284 ; 77, 308 ; 94, 372 ; Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999, BtPrax 2000, S. 77 ff.).
  • BGH, 17.09.1998 - IX ZR 237/97

    Gebührenansprüche des als Liquidator tätigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00
    Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof für den Fall eines als Liquidator bestellten Rechtsanwalts angeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1998, DB 1998, S. 2213 ff.).
  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes -

  • BGH, 17.11.2010 - XII ZB 244/10

    Unterbringungssache: Vergütungsanspruch des zum Verfahrenspfleger bestellten

    Danach kann der Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282; OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79, 80; OLG München FamRZ 2008, 2150 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 424; OLG Köln FamRZ 2001, 1643, 1644; BayObLG FamRZ 2002, 1201 f.; LG Mönchengladbach Beschluss vom 3. November 2004 - 5 T 484/04 - juris Rn. 6; Dodegge in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. § 277 Rn. 8; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 277 Rn. 9; Prütting/Helms/Fröschle FamFG § 277 Rn. 58; vgl. auch zur Bestellung eines Rechtsanwalts zum Berufsbetreuer Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.).

    § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt, stellt demgegenüber klar, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungsersatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282 unter Hinweis auf den Gesetzesentwurf, der die entsprechende Vorgängerregelung, § 1 Abs. 2 BRAGO, betraf).

    cc) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 2000 (FamRZ 2000, 1280, 1282) darauf hingewiesen, dass es in diesem Kontext in der Praxis zu schwierigen Abgrenzungsfragen kommen könne.

    Dies gebietet bereits der durch eine solche Feststellung begründete Vertrauensschutz, dem vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung des anwaltlichen Verfahrenspflegers auch deshalb besondere Bedeutung zukommt, weil er bei der Übernahme solcher Pflegschaften entsprechend zu disponieren hat (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).

    Im Übrigen kann dem anwaltlichen Verfahrenspfleger auch nachträglich eine Liquidation nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zugestanden werden, wenn sich ein ursprünglich als einfach eingeschätzter Fall nachträglich als rechtlich schwierig erweist (BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).

  • BFH, 25.11.2021 - V R 34/19

    Steuerfreie Leistungen der Verfahrenspfleger

    Die Verfahrenspflegschaft ist daher keine anwaltsspezifische oder dem Anwaltsberuf vorbehaltene Tätigkeit (Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.06.2000 - 1 BvR 23/00, FamRZ 2000, 1280, Rz 23).
  • BGH, 23.07.2014 - XII ZB 111/14

    Zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt in einer Unterbringungssache:

    § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt, stellt demgegenüber klar, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungsersatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 14; vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).

    Dies gebietet bereits der durch eine solche Feststellung begründete Vertrauensschutz, dem vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung des anwaltlichen Verfahrenspflegers auch deshalb besondere Bedeutung zukommt, weil er bei der Übernahme solcher Pflegschaften entsprechend zu disponieren hat (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 18; vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99, 1 BvL 2/99   

Zitiervorschläge
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BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99, 1 BvL 2/99 (https://dejure.org/2000,1169)
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BVerfG, Entscheidung vom 07. Juni 2000 - 1 BvL 1/99, 1 BvL 2/99 (https://dejure.org/2000,1169)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Richtervorlage - Verfassungsmäßigkeit - Vereinbarkeit - Grundgesetz - Bundesgesetz - Verfahrenspfleger - Vergütung - Freiwillige Gerichtsbarkeit - Betreuungsverfahren

  • Judicialis

    BRAGO § 1 Abs. 2; ; BRAGO § 118; ; BRAGO § 112; ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 2; ; FGG § ... 70 b Abs. 1 Satz 3; ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz; ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz; ; BGB § 1835 Abs. 3; ; BVerfGG § 81 a; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Vergütung von Verfahrenspflegern nach dem FGG; Unzulässigkeit einer Richtervorlage

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1284
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99
    Soweit in den Vorlagebeschlüssen die Auffassung vertreten wird, die Vergütungsregelung für Verfahrenspfleger sei aufgrund ihrer Anbindung an die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG generell mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, sind die Vorlagen unzulässig geworden, da die Vorlagefragen durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BtPrax 2000, S. 77 ff.) beantwortet worden sind (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. -).
  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1970/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99
    Soweit in den Vorlagebeschlüssen die Auffassung vertreten wird, die Vergütungsregelung für Verfahrenspfleger sei aufgrund ihrer Anbindung an die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG generell mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, sind die Vorlagen unzulässig geworden, da die Vorlagefragen durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BtPrax 2000, S. 77 ff.) beantwortet worden sind (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. -).
  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99
    Dabei hat das vorlegende Gericht insbesondere auch die Erwägungen des Gesetzgebers zu würdigen, auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzugehen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Normen von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 79, 240 ; 86, 71 ; 97, 49 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99
    Dabei hat das vorlegende Gericht insbesondere auch die Erwägungen des Gesetzgebers zu würdigen, auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzugehen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Normen von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 79, 240 ; 86, 71 ; 97, 49 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 21/88

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99
    Dazu gehört auch die Erörterung einer verfassungskonformen Auslegung, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die zu unterschiedlich starken Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen führen und den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts nicht in gleicher Weise ausgesetzt sind (vgl. BVerfGE 85, 329 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99
    Dabei hat das vorlegende Gericht insbesondere auch die Erwägungen des Gesetzgebers zu würdigen, auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzugehen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Normen von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 79, 240 ; 86, 71 ; 97, 49 ; stRspr).
  • BGH, 17.09.1998 - IX ZR 237/97

    Gebührenansprüche des als Liquidator tätigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99
    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 17. September 1998, DB 1998, S. 2213 ff.) ist nach den in § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO und § 1835 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken ein zum Liquidator bestellter Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verpflichtet, Arbeiten, die er nur aufgrund seines beruflichen Wissens als Anwalt zu erfüllen vermag, unentgeltlich zu leisten.
  • BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01

    Vergütung des Rechtsanwaltes als Betreuer

    Es muss sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Betreuer in vergleichbarer Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt herangezogen hätte, weil sie eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282; 2000, 1284/1285; OVG Hamburg NJW-RR 1999, 518).

    Als derart anwaltsspezifischer Dienst stellt sich die Besorgung einer Angelegenheit vor allem dar, wenn wegen deren Bedeutung und/oder Schwierigkeit notwendiger- oder zumindest üblicherweise professioneller Rechtsrat erholt worden wäre (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282) und ein Betreuer ohne Ausbildung zum Volljuristen deshalb berechtigterweise einen Rechtsanwalt beigezogen hätte (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.41; BVerfG FamRZ 2000, 1284/1285; BGHZ 139, 309/312; OLG Frankfurt a.Main FGPrax 2001, 195; Bühler BWNotZ 1999, 25/31).

    (1) Ureigenste Aufgabe eines Rechtsanwalts ist es, Ansprüche gerichtlich durchzusetzen oder gerichtlich geltend gemachte Ansprüche abzuwehren, und zwar auch dann, wenn kein Anwaltszwang besteht (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1284/1285; Küsgens BtPrax 2000, 242/244; Seitz BtPrax 1992, 82/86).

  • OLG München, 24.06.2008 - 33 Wx 127/08

    Vergütung des zum Verfahrenspfleger in einer Unterbringungssache bestellten

    Es muss sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Verfahrenspfleger in vergleichbarer Lage vernünftiger Weise einen Rechtsanwalt herangezogen hätte, weil sie eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit einschließt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282; 2000, 1284/1285).

    Als derartige rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit anzusehen ist etwa die gerichtliche Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1284/1285; Küsgens BtPrax 2000, 242/244; Seitz BtPrax 1992, 82/86) sowie die außergerichtliche Vertretung in rechtlich besonders schwierig gelagerten Fällen oder Verhandlungen (vgl. BayObLGZ 2001, 368/372).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 5.05

    Kinobetreiber müssen weiterhin deutschen Film fördern

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 517.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 512.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 524.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 7.05

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 6.05

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 483.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 522.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 523.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

  • OLG Köln, 11.05.2001 - 16 Wx 77/01

    Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger

  • BayObLG, 16.01.2002 - 3Z BR 300/01

    Vergütung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren

  • BayObLG, 06.03.2003 - 3Z BR 230/02

    Vergütung des zum Verfahrenspfleger mit der Aufgabe der Überprüfung eines Antrags

  • BayObLG, 28.05.2003 - 3Z BR 49/03

    BRAGO -Gebühren für einen zum Betreuer für einen mittellosen Betroffenen

  • OLG Zweibrücken, 23.08.2001 - 3 W 114/01

    Vergütung des Anwalts - Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen -

  • OLG Schleswig, 24.07.2008 - 15 WF 172/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Bestellter Anwalts-Verfahrenspfleger als

  • LG Limburg, 27.11.2008 - 7 T 134/07

    Vergütung des Verfahrenspflegers für eine rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit

  • OLG Saarbrücken, 26.01.2004 - 5 W 299/03

    Bestellung eines Betreuers unter Erteilen von Weisungen.

  • OLG Frankfurt, 07.04.2005 - 20 W 282/04

    Betreuung: Vergütung des zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2008 - L 2 B 19/08

    Pflegeversicherung

  • LG Darmstadt, 11.08.2004 - 5 T 403/04

    Vergütung eines als Ergänzungspfleger herangezogenen Rechtsanwalts

  • BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01

    Vergütung des Berufsbetreuers bei besonderer Schwierigkeit der

  • BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines vermögenden Betreuten

  • BayObLG, 29.10.2003 - 3Z BR 171/03

    Anspruch auf Betreuervergütung trotz unterlassenem PKH-Antrag -

  • BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 122/01

    Härteausgleich für Betreuer mittelloser Betreuter

  • OLG Köln, 12.01.2001 - 16 Wx 147/00

    Festsetzung der Vergütung bzw. des Aufwendungsersatzanspruchs eines bestellten

  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 2/99
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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 2/99, 1 BvL 1/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,69905
BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 2/99, 1 BvL 1/99 (https://dejure.org/2000,69905)
BVerfG, Entscheidung vom 07.06.2000 - 1 BvL 2/99, 1 BvL 1/99 (https://dejure.org/2000,69905)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juni 2000 - 1 BvL 2/99, 1 BvL 1/99 (https://dejure.org/2000,69905)
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Volltextveröffentlichung

  • Bt-Recht

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers, Unzulässige Verfassungsbeschwerde

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.09.1998 - IX ZR 237/97

    Gebührenansprüche des als Liquidator tätigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 2/99
    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 17. September 1998, DB 1998, S. 2213 ff.) ist nach den in § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO und § 1835 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken ein zum Liquidator bestellter Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verpflichtet, Arbeiten, die er nur aufgrund seines beruflichen Wissens als Anwalt zu erfüllen vermag, unentgeltlich zu leisten.
  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 2/99
    Dabei hat das vorlegende Gericht insbesondere auch die Erwägungen des Gesetzgebers zu würdigen, auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzugehen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Normen von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 79, 240 ; 86, 71 ; 97, 49 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 21/88

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 2/99
    Dazu gehört auch die Erörterung einer verfassungskonformen Auslegung, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die zu unterschiedlich starken Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen führen und den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts nicht in gleicher Weise ausgesetzt sind (vgl. BVerfGE 85, 329 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 2/99
    Dabei hat das vorlegende Gericht insbesondere auch die Erwägungen des Gesetzgebers zu würdigen, auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzugehen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Normen von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 79, 240 ; 86, 71 ; 97, 49 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 2/99
    Dabei hat das vorlegende Gericht insbesondere auch die Erwägungen des Gesetzgebers zu würdigen, auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzugehen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Normen von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 79, 240 ; 86, 71 ; 97, 49 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 2/99
    Soweit in den Vorlagebeschlüssen die Auffassung vertreten wird, die Vergütungsregelung für Verfahrenspfleger sei aufgrund ihrer Anbindung an die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG generell mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, sind die Vorlagen unzulässig geworden, da die Vorlagefragen durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BtPrax 2000, S. 77 ff.) beantwortet worden sind (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. -).
  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99

    Unzulässige Richtervorlagen zur Vergütung von Verfahrenspflegern nach FGG

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 2/99
    a) Im Ausgangsverfahren des Verfahrens 1 BvL 1/99 bestellte das Amtsgericht einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger in einem Betreuungsverfahren.
  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1970/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 2/99
    Soweit in den Vorlagebeschlüssen die Auffassung vertreten wird, die Vergütungsregelung für Verfahrenspfleger sei aufgrund ihrer Anbindung an die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG generell mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, sind die Vorlagen unzulässig geworden, da die Vorlagefragen durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BtPrax 2000, S. 77 ff.) beantwortet worden sind (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. -).
  • SG Detmold, 19.02.2004 - S 10 (8) AL 208/02
    Die Abstufung der Anforderung folgt aus dem Wortlaut und Sinn von Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen (BVerfG, Urteil vom 02.03.1999 - 1 BvL 2/99, NJW 1999, 1535 ff.).

    Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.1999 - 1 BvL 2/99, NJW 1999, 1535 ff.; vgl. VerfGH Berlin, BVBI 2001, 1586).

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