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   BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00   

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BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 (https://dejure.org/2007,58)
BVerfG, Entscheidung vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 (https://dejure.org/2007,58)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 (https://dejure.org/2007,58)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit der Minderung der rentenrechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996: Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften durch Gemeinwohlzwecke gerechtfertigt - erheblicher Wertverlust bei ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996 verfassungsgemäß

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die ersten Berufsjahre in der Rentenversicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die ersten Berufsjahre in der Rentenversicherung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre verfassungsrechtlich

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 117, 272
  • NJW 2007, 1577
  • NVwZ 2007, 937 (Ls.)
  • DVBl 2007, 559
 
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Wird zitiert von ... (538)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum so genannten gestuften Eigentumsschutz bei sozialrechtlichen Rechtspositionen, demzufolge das Maß des Schutzes davon abhänge, inwieweit Elemente der Rente auf eigenen Leistungen beruhten (unter Hinweis auf BVerfGE 58, 81 ), könne bei dem einem Vollrecht gleichgestellten Anwartschaftsrecht keine Bedeutung haben.

    Im Hinblick auf Art. 14 GG ist die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt (vgl. BVerfGE 58, 81 ).

    Die eigene Leistung findet dabei vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 69, 272 ; 100, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 42).

    Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl. BVerfGE 58, 81 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 42).

    Knüpft der Gesetzgeber - wie hier - an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 ; 58, 81 ; 64, 87 ; 71, 1 ; 76, 220 ; stRspr).

    Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Anwartschaft ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 100, 1 ).

    Auch die hier zu prüfende Regelung diente dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl. zur Berechtigung dieser Zielsetzung etwa BVerfGE 53, 257 ; 97, 271 ; 58, 81 ).

    Er war unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen, insbesondere - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen - die Beitragssätze zu erhöhen, die Bestandsrenten abzusenken oder auf eine Anpassung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung zu verzichten (vgl. schon BVerfGE 58, 81 ).

    Ist es zur Sicherung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, diesen berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu verkürzen, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind (vgl. BVerfGE 58, 81 ).

    Sie stellt für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute kommt, sondern dient seiner eigenen Qualifizierung und liegt in seinem Verantwortungsbereich (vgl. BVerfGE 58, 81 ).

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes danach differenziert, ob ein Versicherter bei In-Kraft-Treten der Neuregelung bereits ein Vollrecht auf Rente erworben hat, und damit in abgeschlossene Rentenbiographien nicht mehr eingreift (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 75, 78 ).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00
    Für die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich geklärt, dass sie von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 55, 114 ; 69, 272 ; 70, 101 ; 100, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a., Umdruck S. 41; stRspr).

    Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 70, 101 ; 75, 78 ; 100, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 46; stRspr).

    Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspricht dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 70, 101 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a., Umdruck S. 47; stRspr).

    Die eigene Leistung findet dabei vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 69, 272 ; 100, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 42).

    Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl. BVerfGE 58, 81 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 42).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 13. Juni 2006 (a.a.O., Umdruck S. 47 ff.) anerkannt, dass der Gesetzgeber die nachteiligen Folgen dieser Situation für Beitragszahler, Wirtschaft und Arbeitsmarkt als gewichtig bewerten und Maßnahmen ergreifen durfte, um das Ausgabenvolumen der gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen.

    Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die Neuregelung damit einen jedenfalls nicht unwesentlichen Beitrag zum Gesamtvolumen der Einsparung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz leisten würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 50).

    Er kann nicht darauf verwiesen werden, eine Einsparung in anderen, von dem betroffenen Gesetz nicht erfassten Bereichen zu erzielen (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 50 f., m.w.N.).

    Deshalb kann dem Gesetzgeber auch nicht - entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts - verfassungsrechtlich zur Last gelegt werden, er habe die von ihm erwogenen und verworfenen Alternativen nicht dokumentiert (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 51).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00
    Für die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich geklärt, dass sie von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 55, 114 ; 69, 272 ; 70, 101 ; 100, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a., Umdruck S. 41; stRspr).

    Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 70, 101 ; 75, 78 ; 100, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 46; stRspr).

    Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 70, 101 ; 100, 1 ; stRspr).

    Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 100, 1 ).

    Die eigene Leistung findet dabei vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 69, 272 ; 100, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 42).

    Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Anwartschaft ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 100, 1 ).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00
    Für die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich geklärt, dass sie von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 55, 114 ; 69, 272 ; 70, 101 ; 100, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a., Umdruck S. 41; stRspr).

    Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 70, 101 ; 75, 78 ; 100, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 46; stRspr).

    Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 70, 101 ; 100, 1 ; stRspr).

    Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 100, 1 ).

    Die eigene Leistung findet dabei vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 69, 272 ; 100, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 42).

    Auch die hier zu prüfende Regelung diente dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl. zur Berechtigung dieser Zielsetzung etwa BVerfGE 53, 257 ; 97, 271 ; 58, 81 ).

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00
    Für die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich geklärt, dass sie von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 55, 114 ; 69, 272 ; 70, 101 ; 100, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a., Umdruck S. 41; stRspr).

    Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 70, 101 ; 75, 78 ; 100, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 46; stRspr).

    Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspricht dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 70, 101 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a., Umdruck S. 47; stRspr).

    Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 70, 101 ; 100, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00
    Für die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich geklärt, dass sie von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 55, 114 ; 69, 272 ; 70, 101 ; 100, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a., Umdruck S. 41; stRspr).

    Die eigene Leistung findet dabei vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 69, 272 ; 100, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 42).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00
    Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 70, 101 ; 75, 78 ; 100, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, a.a.O., Umdruck S. 46; stRspr).

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes danach differenziert, ob ein Versicherter bei In-Kraft-Treten der Neuregelung bereits ein Vollrecht auf Rente erworben hat, und damit in abgeschlossene Rentenbiographien nicht mehr eingreift (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 75, 78 ).

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00
    Auch die hier zu prüfende Regelung diente dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl. zur Berechtigung dieser Zielsetzung etwa BVerfGE 53, 257 ; 97, 271 ; 58, 81 ).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00
    Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl. BVerfGE 101, 239 ; stRspr).
  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83

    Verfassungswidrigkeit der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durech das 20.

    Auszug aus BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00
    Knüpft der Gesetzgeber - wie hier - an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 ; 58, 81 ; 64, 87 ; 71, 1 ; 76, 220 ; stRspr).
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78

    Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 4 Buchstabe b AVG

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung über die Bewertung der Zeiten der

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG können nur solche Rechtsfragen vorgelegt werden, denen im Ausgangsverfahren rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 117, 272 ).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen der konkreten Normenkontrolle eine Regelung nur insoweit am Maßstab der Grundrechte, als die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 116, 96 ; 117, 272 ; 122, 151 ; 126, 369 ).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist zudem der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 ; 72, 9 ; 75, 78 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 122, 374 ).
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