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   BVerfG, 21.12.2016 - 1 BvL 10/14   

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BVerfG, 21.12.2016 - 1 BvL 10/14 (https://dejure.org/2016,50168)
BVerfG, Entscheidung vom 21.12.2016 - 1 BvL 10/14 (https://dejure.org/2016,50168)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - 1 BvL 10/14 (https://dejure.org/2016,50168)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 3 S 1 GG, Art 14 Abs 3 S 2 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 81a S 1 BVerfGG
    Zu den Anforderungen des Art 14 Abs 3 S 1 GG an die Bestimmtheit und den Inhalt der gesetzlichen Gestattung privatnütziger Enteignungen - Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 S 1 des "Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen ( RohrlG); Gestattung von Enteignungen zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs einer Rohrleitungsanlage; Verwirklichung "eines dem ...

  • rewis.io

    Zu den Anforderungen des Art 14 Abs 3 S 1 GG an die Bestimmtheit und den Inhalt der gesetzlichen Gestattung privatnütziger Enteignungen - Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 S 1 des "Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen ( RohrlG); Gestattung von Enteignungen zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs einer Rohrleitungsanlage; Verwirklichung "eines dem ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen ( RohrlG); Gestattung von Enteignungen zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs einer Rohrleitungsanlage; Verwirklichung "eines dem ...

  • datenbank.nwb.de

    Zu den Anforderungen des Art 14 Abs 3 S 1 GG an die Bestimmtheit und den Inhalt der gesetzlichen Gestattung privatnütziger Enteignungen - Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 S 1 des "Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässige Richtervorlage im Zusammenhang mit dem Bau einer Kohlenmonoxid-Pipeline

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kohlenmonoxid-Pipeline am Niederrhein

  • lto.de (Kurzinformation)

    Enteignungen für Rohrleitungsbau: Richtervorlage abgewiesen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Richtervorlage im Zusammenhang mit dem Bau einer Kohlenmonoxid-Pipeline

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 399
  • DVBl 2017, 1170
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2016 - 1 BvL 10/14
    Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG stellt unter den Gesichtspunkten der Bestimmtheit des Enteignungszwecks und seiner Sicherung besondere Anforderungen an ein Gesetz, das die Enteignung zugunsten Privater gestattet (vgl. zuletzt BVerfGE 134, 242 ).

    aa) Das zur Enteignung ermächtigende Gesetz muss hinreichend bestimmt regeln, zu welchem Zweck, unter welchen Voraussetzungen und für welche Vorhaben enteignet werden darf (vgl. BVerfGE 56, 249 ; 74, 264 ; 134, 242 ).

    Dies hängt unter anderem von dessen Zusammenspiel mit den das angestrebte Gemeinwohlziel fördernden Vorhaben und deren Konkretisierung im Enteignungsgesetz ab (BVerfGE 134, 242 ).

    Umgekehrt entlastet ihn eine präzise Umschreibung des verfolgten Gemeinwohlziels von einer näheren Festlegung der zu seiner Erreichung zulässigen Vorhaben, wenn dafür von vornherein nur Vorhaben bestimmter Art in Frage kommen, die mit der Festlegung des Gemeinwohlziels ersichtlich legitimiert sein sollen (BVerfGE 134, 242 ).

    Enteignungsgesetze, die eine Enteignung gestatten, um "ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben" zu verwirklichen und dabei weder das Vorhaben noch das Wohl der Allgemeinheit näher präzisieren, wiederholen nur den Wortlaut des Grundgesetzes und verfehlen damit die dem Gesetzgeber vorbehaltene Konkretisierungsaufgabe (BVerfGE 134, 242 ).

    Dabei bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob hinter dem verfolgten Gemeinwohlziel ein auch unter Berücksichtigung der Privatnützigkeit der Enteignung hinreichend schwerwiegendes, spezifisch öffentliches Interesse steht (vgl. BVerfGE 74, 264 ; 134, 242 ).

    Es bedarf daher in diesen Fällen gesetzlicher Regeln, die sicherstellen, dass begünstigte Private das enteignete Gut zur Verwirklichung des die Enteignung legitimierenden Ziels verwenden werden und dass diese Nutzung dauerhaft erfolgt, soweit sie nicht der Natur der Verwendung gemäß auf eine einmalige Inanspruchnahme beschränkt ist (vgl. BVerfGE 38, 175 ; 74, 264 ; 134, 242 ).

    Das kann eine Regulierung des privatwirtschaftlichen Handelns erfordern, die durch gesetzliche Verpflichtungen gegenüber anderen Privaten oder der Allgemeinheit oder durch geeignete und effektive Zulassungs-, Überwachungs- und Eingriffsrechte einer Behörde die Rückbindung des Privaten an seine Verpflichtung auf das Gemeinwohlziel sicherstellt, solange er den Nutzen aus einer Enteignung zieht (BVerfGE 134, 242 ).

    (2) Indem das Oberverwaltungsgericht dem allgemein entgegen hält, die Sicherung der Versorgung der Industrie mit Kohlenmonoxid sei als solche selbst dann kein Gemeinwohlziel, wenn sie bislang ungesichert und unzuverlässig sei, und für die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs bei hoher Verfügbarkeit (§ 2 Nr. 3 RohrlG) sei bereits kein Gemeinwohlbezug erkennbar, trägt es dem weiten Spielraum des Gesetzgebers bei der Bestimmung des Gemeinwohlziels und dem dementsprechend begrenzten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab (vgl. BVerfGE 134, 242 ) nicht hinreichend Rechnung.

    Auch daran, dass die genannten Zwecksetzungen grundsätzlich geeignet und hinreichend gewichtig sind, die für die Erreichung dieser Ziele typischerweise in Betracht kommenden Enteignungen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 134, 242 ), zeigt der Vorlagebeschluss keine durchgreifenden Zweifel auf.

    Denn ungeachtet der jeder Enteignung innewohnenden Schwere (vgl. BVerfGE 134, 242 ) wird die Verwirklichung der Rohrleitung in der Regel nicht mehr als die Bestellung einer durch eine vergleichsweise geringe Belastungsintensität gekennzeichneten Grunddienstbarkeit erfordern.

    Dort ließ das Gericht offen, ob die in § 79 Abs. 1 BBergG für eine Enteignung genannten Tatbestandsvarianten, "die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau" und "der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur", den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG an eine hinreichend bestimmte Gemeinwohlpräzisierung genügten (vgl. BVerfGE 134, 242 ).

    So ist unbeanstandet geblieben, dass in den Ausgangsverfahren zum Braunkohletagebau in Garzweiler die Enteignungsbehörde eine Gesamtabwägung sämtlicher für und gegen das Vorhaben sprechender Belange vorgenommen hatte (BVerfGE 134, 242 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dort zwar verlangt, dass eine Gesamtabwägung der für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlgründe mit den durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen gesetzlich vorgesehen sein muss (BVerfGE 134, 242 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht die Sicherung eines Erfolges, sondern die Sicherung des Enteignungszwecks erforderlich (vgl. BVerfGE 74, 264 ; 134, 242 ), hier also die Sicherung der Förderung wirtschaftlicher Strukturen in den durch die Parameter der Errichtung und des Betriebs der Rohrleitung vorgegebenen Grenzen.

    Die gebotene dauerhafte Gemeinwohlsicherung verlangt gesetzliche Regelungen, die sicherstellen, dass begünstigte Private das enteignete Gut zur Verwirklichung des die Enteignung legitimierenden Zwecks verwenden und dass diese Nutzung dauerhaft erfolgt (vgl. BVerfGE 134, 242 ).

    Die geforderten Regelungen müssen umso genauer und detaillierter sein, je weniger schon der Geschäftsgegenstand des privaten Unternehmens, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgt, darauf ausgerichtet ist, dem gemeinen Wohl zu dienen (vgl. BVerfGE 74, 264 ; 134, 242 ).

    Dies kann aber auch lediglich eine Regulierung privatwirtschaftlichen Verhaltens oder die Begründung behördlicher Eingriffsbefugnisse erfordern (vgl. BVerfGE 134, 242 ).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2016 - 1 BvL 10/14
    aa) Das zur Enteignung ermächtigende Gesetz muss hinreichend bestimmt regeln, zu welchem Zweck, unter welchen Voraussetzungen und für welche Vorhaben enteignet werden darf (vgl. BVerfGE 56, 249 ; 74, 264 ; 134, 242 ).

    Er ist aber gehalten, die Vorhaben der Art nach zu benennen, über deren Verwirklichung das angestrebte Gemeinwohlziel erreicht werden soll (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 56, 249 ; 74, 264 ).

    Den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG genügt hingegen eine Regelung nicht, die die Entscheidung, für welche Vorhaben und zu welchen Zwecken enteignet werden darf, faktisch in die Hand der Verwaltung legt (vgl. BVerfGE 74, 264 ).

    bb) Die Verfassung schließt Enteignungen zugunsten Privater nicht aus (vgl. BVerfGE 66, 248 ; 74, 264 ).

    Dabei bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob hinter dem verfolgten Gemeinwohlziel ein auch unter Berücksichtigung der Privatnützigkeit der Enteignung hinreichend schwerwiegendes, spezifisch öffentliches Interesse steht (vgl. BVerfGE 74, 264 ; 134, 242 ).

    Es bedarf daher in diesen Fällen gesetzlicher Regeln, die sicherstellen, dass begünstigte Private das enteignete Gut zur Verwirklichung des die Enteignung legitimierenden Ziels verwenden werden und dass diese Nutzung dauerhaft erfolgt, soweit sie nicht der Natur der Verwendung gemäß auf eine einmalige Inanspruchnahme beschränkt ist (vgl. BVerfGE 38, 175 ; 74, 264 ; 134, 242 ).

    So hat der Gesetzgeber unzweideutig zu regeln, ob und für welche Vorhaben eine solche Enteignung statthaft sein soll (vgl. BVerfGE 74, 264 ).

    Die Sicherung der dauerhaften Gemeinwohlnutzung des enteigneten Gutes bedarf umso genauerer und detaillierterer gesetzlicher Vorgaben, je weniger schon der Geschäftsgegenstand des privaten Unternehmens, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgt, darauf ausgerichtete ist, dem gemeinen Wohl zu dienen (vgl. BVerfGE 74, 264 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht die Sicherung eines Erfolges, sondern die Sicherung des Enteignungszwecks erforderlich (vgl. BVerfGE 74, 264 ; 134, 242 ), hier also die Sicherung der Förderung wirtschaftlicher Strukturen in den durch die Parameter der Errichtung und des Betriebs der Rohrleitung vorgegebenen Grenzen.

    Die geforderten Regelungen müssen umso genauer und detaillierter sein, je weniger schon der Geschäftsgegenstand des privaten Unternehmens, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgt, darauf ausgerichtet ist, dem gemeinen Wohl zu dienen (vgl. BVerfGE 74, 264 ; 134, 242 ).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2016 - 1 BvL 10/14
    In diesem Zusammenhang muss das vorlegende Gericht seine für die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 88, 198 ; 93, 121 ).

    Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 88, 198 ; 94, 315 ).

  • BVerfG, 28.07.2023 - 2 BvL 22/17

    Unzulässige Richtervorlage zur steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen

    Ein Vorlagebeschluss ist unzureichend begründet, wenn er sich von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts löst, ohne dass dies entsprechend gekennzeichnet oder mit abweichenden Meinungen in Rechtsprechung oder Schrifttum belegt würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2016 - 1 BvL 10/14 -, Rn. 35).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Ist dieser hingegen dem allgemein anerkannten Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen, wie es bei Verkehrs- oder Versorgungsbetrieben der Fall sein kann, genügt es, wenn hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass die selbstgestellte "öffentliche" Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 178 ff.; Beschlüsse vom 20. März 1984 - 1 BvL 28/82 - BVerfGE 66, 248 , vom 21. Dezember 2016 - 1 BvL 10/14 - DVBl 2017, 1170 Rn. 24 ff., 36 f. und vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 - NVwZ 2017, 949 Rn. 37).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2020 - 20 A 1923/11

    Vorhaben, Rohrfernleitungsanlage, Transport, Kohlenmonoxid, UVPG, Klageänderung,

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 1 BvL 10/14 - die Unzulässigkeit der Vorlage festgestellt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Gründe sämtlich als unzureichend erachtet und die Vorlage mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 BvL 10/14 - als unzulässig verworfen.

  • BVerwG, 14.12.2021 - 4 B 10.21

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Kohlenmonoxidleitung

    Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit der Frage befasst (UA S. 97 ff.) und dabei sowohl auf seinen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom 28. August 2014 - 20 A 1923/11 - als auch den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2016 - 1 BvL 10/14 - (NVwZ 2017, 399) verwiesen.
  • VG Düsseldorf, 28.02.2023 - 3 K 2188/07

    Planfeststellungsbeschluss in Sachen CO-Pipeline rechtmäßig

    Zur Begründung hat das Gericht auf die im Leitverfahren 3 K 1599/07 ergangenen Entscheidungen der Kammer vom 25. Mai 2011, des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2016 - 1 BvL 10/14 -, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2020 - 20 A 1923/11 - (Pressemitteilung des OVG NRW vom 31. August 2020) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2021 - 4 B 10.21 - verwiesen.
  • VG Düsseldorf, 28.02.2023 - 3 K 2218/07

    Planfeststellungsbeschluss in Sachen CO-Pipeline rechtmäßig

    Zur Begründung hat das Gericht auf die im Leitverfahren 3 K 1599/07 ergangenen Entscheidungen der Kammer vom 25. Mai 2011, des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2016 - 1 BvL 10/14 -, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2020 - 20 A 1923/11 - (Pressemitteilung des OVG NRW vom 31. August 2020) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2021 - 4 B 10.21 - verwiesen.
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