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   BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07   

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BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07 (https://dejure.org/2010,294)
BVerfG, Entscheidung vom 12.10.2010 - 1 BvL 12/07 (https://dejure.org/2010,294)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 12/07 (https://dejure.org/2010,294)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Vereinbarkeit von § 8b Abs 3 S 1, Abs 5 S 1 KStG idF vom 22.12.2003 mit Art 3 Abs 1 GG - Typisierende Hinzurechnung von 5 % des Veräußerungsgewinns und der Bezüge aus Unternehmensbeteiligungen zu Einkünften der Körperschaft wahrt Grundsatz der Besteuerung nach ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, BVerfGG, § 3c Abs 1 EStG, Art 4 Abs 2 S 1 EWGRL 435/90
    Vereinbarkeit von § 8b Abs 3 S 1, Abs 5 S 1 KStG idF vom 22.12.2003 mit Art 3 Abs 1 GG - Typisierende Hinzurechnung von 5 % des Veräußerungsgewinns und der Bezüge aus Unternehmensbeteiligungen zu Einkünften der Körperschaft wahrt Grundsatz der Besteuerung nach ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Pauschalierung eines Betriebsausgabenabzugsverbots mit dem Gleichheitsgrundsatz; Verfassungsmäßigkeit der Pauschalierung eines Betriebsausgabenabzugsverbots durch die Hinzurechnung von 5% des Veräußerungsgewinns und der Bezüge aus ...

  • Betriebs-Berater

    Pauschaliertes Betriebsausgabenabzugsverbot trotz nachweislich niedrigerer Aufwendungen verfassungsgemäß

  • rewis.io

    Vereinbarkeit von § 8b Abs 3 S 1, Abs 5 S 1 KStG idF vom 22.12.2003 mit Art 3 Abs 1 GG - Typisierende Hinzurechnung von 5 % des Veräußerungsgewinns und der Bezüge aus Unternehmensbeteiligungen zu Einkünften der Körperschaft wahrt Grundsatz der Besteuerung nach ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Vereinbarkeit von § 8b Abs 3 S 1, Abs 5 S 1 KStG idF vom 22.12.2003 mit Art 3 Abs 1 GG - Typisierende Hinzurechnung von 5 % des Veräußerungsgewinns und der Bezüge aus Unternehmensbeteiligungen zu Einkünften der Körperschaft wahrt Grundsatz der Besteuerung nach ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Pauschalierung eines Betriebsausgabenabzugsverbots mit dem Gleichheitsgrundsatz; Verfassungsmäßigkeit der Pauschalierung eines Betriebsausgabenabzugsverbots durch die Hinzurechnung von 5% des Veräußerungsgewinns und der Bezüge aus ...

  • datenbank.nwb.de

    Pauschaliertes Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KStG verfassungsgemäß (Halb- und Teileinkünfteverfahren)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit des pauschalierten Betriebsausgabenabzugsverbots durch Hinzurechnung von 5% des Veräußerungsgewinns und der Bezüge gem. § 8b Abs. 3 und 5 KStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pauschalierte Abzugsverbote für Betriebsausgaben beim Teileinkünfteverfahren

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    KStG § 8b Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der festen Hinzurechnung von 5 % des Veräußerungsgewinns und der Bezüge aus Unternehmensbeteiligungen zu den Einkünften einer Körperschaft

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    5 %iges Betriebsausgabenabzugsverbot ist verfassungsgemäß

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fiktives Betriebsausgabenabzugsverbot verfassungsgemäß

In Nachschlagewerken

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 127, 224
  • BB 2011, 92
  • DB 2010, 2590
  • DÖV 2011, 117
 
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Wird zitiert von ... (204)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 122, 210 ; stRspr).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ).

    Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 112, 164 ; 122, 210 ; stRspr).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 112, 268 ; 122, 210 ; stRpr).

    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ).

    Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen erkennt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung neben außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszwecken auch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse an (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 122, 210 ; zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 -, DStR 2010, S. 1563 ).

    Wirtschaftlich gleich Leistungsfähige müssen auch gleich hoch besteuert werden (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 122, 210 ).

    Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der einfache Gesetzgeber nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip (vgl. BVerfGE 122, 210 ; im Schrifttum vgl. u.a. Schneider, DStR 2009, Beihefter zu Heft 34, S. 87).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat; jedenfalls kann der Gesetzgeber dieses Prinzip bei Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 122, 210 ).

    Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung bedürfen allerdings eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes (vgl. BVerfGE 122, 210 ; zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010, a.a.O., S. 1566).

    Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesichtspunkt der Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit vielfach als Rechtfertigungsgrund für eine Typisierung und Pauschalierung anerkannt (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 122, 210 m.w.N.).

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 122, 210 ; stRspr).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ; stRspr).

    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ).

    Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen erkennt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung neben außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszwecken auch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse an (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 122, 210 ; zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 -, DStR 2010, S. 1563 ).

    Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 sowie 96, 1 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 116, 164 ; 120, 1 ).

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 27, 142 ; 112, 268 ; 117, 1 ; 120, 1 ).

    Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 123, 1 ) verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt (vgl. BVerfGE 123, 1 ).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07
    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ; stRspr).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ).

    Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 sowie 96, 1 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 116, 164 ; 120, 1 ).

    So hat auch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass die Abschirmung der Vermögenssphäre einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern einen vor dem allgemeinen Gleichheitssatz ausreichenden Differenzierungsgrund für eine gesonderte steuerliche Behandlung der Kapitalgesellschaft liefern kann (vgl. BVerfGE 116, 164 zu § 32c EStG).

    Das Steuerrecht nimmt damit bei der Bestimmung verschiedener Zurechnungssubjekte steuerlicher Leistungsfähigkeit verfassungsrechtlich bedenkenfrei die zivilrechtliche Grundentscheidung auf, nach der bei Personengesellschaften das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern zugerechnet wird (vgl. § 718 BGB i.V.m. § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB), während das Vermögen der Kapitalgesellschaften gegenüber dem Vermögen ihrer Gesellschafter grundsätzlich selbständig ist (vgl. BVerfGE 116, 164 ).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ; stRspr).

    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ).

    Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 122, 210 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ).

    Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 sowie 96, 1 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 116, 164 ; 120, 1 ).

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 27, 142 ; 112, 268 ; 117, 1 ; 120, 1 ).

    Ein atypischer oder gar realitätsferner Fall darf nicht als Leitbild gewählt werden (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 112, 268 ; 117, 1 ).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ; stRspr).

    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ).

    Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 123, 1 ) verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt (vgl. BVerfGE 123, 1 ).

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 112, 268 ; 122, 210 ; stRpr).

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 27, 142 ; 112, 268 ; 117, 1 ; 120, 1 ).

    Dabei ist der Gesetzgeber berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 112, 268 ).

    Ein atypischer oder gar realitätsferner Fall darf nicht als Leitbild gewählt werden (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 112, 268 ; 117, 1 ).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07
    Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen erkennt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung neben außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszwecken auch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse an (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 122, 210 ; zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 -, DStR 2010, S. 1563 ).

    Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung bedürfen allerdings eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes (vgl. BVerfGE 122, 210 ; zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010, a.a.O., S. 1566).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesichtspunkt der Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit vielfach als Rechtfertigungsgrund für eine Typisierung und Pauschalierung anerkannt (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 122, 210 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 84, 348 ; 96, 1 ).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07
    Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 112, 164 ; 122, 210 ; stRspr).

    Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 sowie 96, 1 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 116, 164 ; 120, 1 ).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07
    Deshalb sind Betriebsausgaben grundsätzlich steuerlich abziehbar (vgl. BVerfGE 107, 27 sowie Hey, a.a.O., S. 110; Schneider, a.a.O., S. 88, 90).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat; jedenfalls kann der Gesetzgeber dieses Prinzip bei Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 122, 210 ).

  • BFH, 29.05.1996 - I R 167/94

    Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden

  • BFH, 29.05.1996 - I R 21/95

    Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden

  • BFH, 29.05.1996 - I R 15/94

    Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden

  • BFH, 26.11.2008 - I R 7/08

    Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit durch § 8b

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

    Besatzungsanordnungen

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvR 555/67

    Kinderzuschlag für "Enkelpflegekinder"

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • EuGH, 18.09.2003 - C-168/01

    DIE NIEDERLÄNDISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, DIE MUTTERGESELLSCHAFTEN MIT IN ANDEREN

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

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