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   BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76   

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BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 (https://dejure.org/1979,7)
BVerfG, Entscheidung vom 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 (https://dejure.org/1979,7)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 (https://dejure.org/1979,7)
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Kleingarten I

Art. 14 Abs. 2 GG, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Kleingarten

  • openjur.de

    Kleingarten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Abgrenzung von Inhalt und Schranken des Eigentums und Enteignung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kleingartenpacht und Eigentumsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 52, 1
  • NJW 1980, 985
  • MDR 1980, 197
  • DVBl 1980, 158
  • DB 1980, 90
  • DÖV 1980, 92
  • BauR 1980, 58
 
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Wird zitiert von ... (382)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76
    Solche Regelungen haben vor der Verfassung zwar nicht schon deshalb Bestand, weil sie als formelles Gesetz ergangen sind; sie müssen vielmehr auch in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (BVerfGE 21, 73 [79]; 24, 367 [389]; 25, 112 [118]; 37, 132 [140]; 42, 263 [305]).

    Der Gesetzgeber steht bei der Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, vor der Aufgabe, das Sozialmodell zu verwirklichen, dessen normative Elemente sich einerseits aus der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus dem Sozialgebot des in Art. 14 Abs. 2 GG ergeben: Der Gebrauch des Eigentums soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (BVerfGE 37, 132 [140]; 38, 348 [370]).

    Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang (BVerfGE 37, 132 [140 f.]).

    Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (vgl. BVerfGE 21, 150 [155]; 25, 112 [117 f.]; 37, 132 [141]).

    In jedem Fall fordert jedoch die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums (BVerfGE 42, 263 [295]) und die Beachtung des Gleichheitsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 34, 139 [146]; 37, 132 [143]; 42, 263 [305]).

    Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (BVerfGE 24, 367 [389]; 26, 215 [222]; 31, 229 [240]; 37, 132 [140]; 42, 263 [294]).

    Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von Verfassungs wegen zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt hiernach zunächst davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht (BVerfGE 37, 132 [140]; 38, 348 [370]; 42, 263 [294]).

    Art. 14 Abs. 2 GG rechtfertigt somit nicht eine übermäßige, durch die sozialen Belange nicht gebotene Begrenzung privatrechtlicher Befugnisse (BVerfGE 37, 132 [141]).

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76
    Solche Regelungen haben vor der Verfassung zwar nicht schon deshalb Bestand, weil sie als formelles Gesetz ergangen sind; sie müssen vielmehr auch in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (BVerfGE 21, 73 [79]; 24, 367 [389]; 25, 112 [118]; 37, 132 [140]; 42, 263 [305]).

    In jedem Fall fordert jedoch die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums (BVerfGE 42, 263 [295]) und die Beachtung des Gleichheitsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 34, 139 [146]; 37, 132 [143]; 42, 263 [305]).

    Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (BVerfGE 24, 367 [389]; 26, 215 [222]; 31, 229 [240]; 37, 132 [140]; 42, 263 [294]).

    Dieser elementare Bestandteil der Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung, in den nur unter erschwerten Voraussetzungen eingegriffen werden darf (BVerfGE 26, 215 [222]; 42, 263 [295]), wird ebenfalls durch die gesetzlichen Vorschriften in erheblichem Umfang betroffen: In der amtlichen Begründung zum Änderungsgesetz 1969 heißt es, die Erfahrung habe gezeigt, daß Grundstücke, die an Kleingärtner verpachtet sind, in der Regel weder einen Kaufinteressenten fänden noch beliehen werden könnten.

    Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von Verfassungs wegen zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt hiernach zunächst davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht (BVerfGE 37, 132 [140]; 38, 348 [370]; 42, 263 [294]).

    Je stärker der Einzelne auf die Nutzung fremden Eigentums angewiesen ist, um so weiter ist der Gestaltungsbereich des Gesetzgebers; er verengt sich, wenn dies nicht oder nur in begrenztem Umfang der Fall ist (BVerfGE 42, 263 [294]).

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76
    Solche Regelungen haben vor der Verfassung zwar nicht schon deshalb Bestand, weil sie als formelles Gesetz ergangen sind; sie müssen vielmehr auch in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (BVerfGE 21, 73 [79]; 24, 367 [389]; 25, 112 [118]; 37, 132 [140]; 42, 263 [305]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in BVerfGE 21, 73 (82 f.) ausgeführt: "Die Tatsache, daß der Grund und Boden unvermehrbar und unentbehrlich ist, verbietet es, seine Nutzung dem unübersehbaren Spiel der freien Kräfte und dem Belieben des Einzelnen vollständig zu überlassen; eine gerechte Rechtsordnung und Gesellschaftsordnung zwingt vielmehr dazu, die Interessen der Allgemeinheit beim Boden in weit stärkerem Maße zur Geltung zu bringen als bei anderen Vermögensgütern".

    Das Gesetz muß die Tätigkeit der Verwaltung inhaltlich normieren und darf sich nicht darauf beschränken, allgemein gehaltene Grundsätze aufzustellen (BVerfGE 21, 73 [79]).

    Darüber hinaus gebietet das Rechtsstaatsprinzip, daß grundrechtsrelevante Vorschriften in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so klar formuliert sein müssen, daß die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten danach einrichten kann (BVerfGE 21, 73 [79]).

    Hält der Gesetzgeber es für erforderlich, der Ausübung von grundrechtlichen Befugnissen ein Genehmigungsverfahren vorzuschalten, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen und aus welchen Gründen die Genehmigung ver sagt werden darf (vgl. BVerfGE 20, 150 [157 f.]; 21, 73 [79 f.]).

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66

    Niedersächsisches Deichgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76
    Solche Regelungen haben vor der Verfassung zwar nicht schon deshalb Bestand, weil sie als formelles Gesetz ergangen sind; sie müssen vielmehr auch in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (BVerfGE 21, 73 [79]; 24, 367 [389]; 25, 112 [118]; 37, 132 [140]; 42, 263 [305]).

    Wenn hiernach die Verfassung Regelungen über den Inhalt und die Schranken des Eigentums eindeutig von der Enteignung durch das Gesetz abgrenzt, schließt dies nicht aus, daß durch den Erlaß neuer, für die Zukunft geltender Vorschriften im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG subjektiver Rechte entzogen oder gemindert werden, die der Einzelne auf Grund des alten Rechts erworben hatte (vgl. BVerfGE 25, 112 [121 f.]).

    Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (vgl. BVerfGE 21, 150 [155]; 25, 112 [117 f.]; 37, 132 [141]).

  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

    Auszug aus BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76
    Ihrem Zweck nach ist sie auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen gerichtet, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet sind (BVerfGE 38, 175 [180]; 45, 297 [326]).

    Aber auch eine Enteignung durch Gesetz scheidet aus: Die Legalenteignung ist dadurch gekennzeichnet, daß das Gesetz selbst und unmittelbar mit seinem Inkrafttreten ohne weiteren Vollzugsakt individuelle Rechte entzieht oder beschneidet, die einem bestimmbaren Kreis von Personen oder Personengruppen nach dem bis dahin geltenden Recht zustehen (BVerfGE 45, 297 [325 f.]).

    In dieser Einwirkung neuer, objektiv-rechtlicher Vorschriften auf individuelle Rechtspositionen kann eine Enteignung durch Gesetz liegen, die dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG gegeben sind (vgl. BVerfGE 31, 275 [284, 292 ff.]; 45, 297 [330]).

  • BVerwG, 13.03.1957 - V C 222.55
    Auszug aus BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76
    Ehrenforth (RdL, 1950, S. 132 [135]) wies darauf hin, daß die Erstarrung des Kündigungsschutzes zu erheblichen Nachteilen für das gesamte Kleingartenwesen führe; es werde insbesondere deshalb kein Land zur Verfügung gestellt, weil Kleingartenverträge nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden könnten (vgl. Wiethaup, Kritische Gedanken zum Kleingartenrecht, DÖV 1952, S. 335 [337] sowie BVerwGE 4, 317 [321, 323 f.]; 4, 332 [338]).

    bb) Der weitgehende Ausschluß der Kündigung durch die Kündigungsschutzverordnung wurde nach dem Kriege - wie die oben dargelegten parlamentarischen Beratungen zeigen - nicht nur als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen, sondern auch als sozialschädlich erachtet, da hierdurch die Bereitwilligkeit, Land für kleingärtnerische Nutzung zur Verfügung zu stellen, stark gehemmt war (vgl. auch BVerwGE 4, 317 [327]).

    Diese Fragen wurden durch zwei grundsätzliche Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1957 (BVerwGE 4, 317; 4, 332) dahin entschieden, daß zu prüfen sei, ob ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliege (vgl. hierzu Bettermann, NJW 1957, S. 1497, der die Genehmigung im Hinblick auf die Änderung der verfassungsrechtlichen Lage für nicht mehr zulässig hält).

  • BVerfG, 03.05.1967 - 2 BvR 134/63

    Rechtsqualität der Arbeitszeitordnung

    Auszug aus BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76
    Maßgeblich für diese Beurteilung sind die damals geltenden staatsrechtlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 22, 1 [12]).

    Daß die Ermächtigung gemäß Art. 129 Abs. 3 GG mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erloschen ist, hat die Gültigkeit der Verordnung nicht berührt (BVerfGE 22, 1 [12] m.w.N.).

  • BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 353/67

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Genehmigung nach § 9

    Auszug aus BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76
    Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (BVerfGE 24, 367 [389]; 26, 215 [222]; 31, 229 [240]; 37, 132 [140]; 42, 263 [294]).

    Dieser elementare Bestandteil der Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung, in den nur unter erschwerten Voraussetzungen eingegriffen werden darf (BVerfGE 26, 215 [222]; 42, 263 [295]), wird ebenfalls durch die gesetzlichen Vorschriften in erheblichem Umfang betroffen: In der amtlichen Begründung zum Änderungsgesetz 1969 heißt es, die Erfahrung habe gezeigt, daß Grundstücke, die an Kleingärtner verpachtet sind, in der Regel weder einen Kaufinteressenten fänden noch beliehen werden könnten.

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76
    Der Gesetzgeber steht bei der Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, vor der Aufgabe, das Sozialmodell zu verwirklichen, dessen normative Elemente sich einerseits aus der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus dem Sozialgebot des in Art. 14 Abs. 2 GG ergeben: Der Gebrauch des Eigentums soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (BVerfGE 37, 132 [140]; 38, 348 [370]).

    Das Maß und der Umfang der dem Eigentümer von Verfassungs wegen zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt hiernach zunächst davon ab, ob und in welchem Ausmaß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht (BVerfGE 37, 132 [140]; 38, 348 [370]; 42, 263 [294]).

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76
    Solche Regelungen haben vor der Verfassung zwar nicht schon deshalb Bestand, weil sie als formelles Gesetz ergangen sind; sie müssen vielmehr auch in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (BVerfGE 21, 73 [79]; 24, 367 [389]; 25, 112 [118]; 37, 132 [140]; 42, 263 [305]).

    Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (BVerfGE 24, 367 [389]; 26, 215 [222]; 31, 229 [240]; 37, 132 [140]; 42, 263 [294]).

  • BVerwG, 13.03.1957 - V C 26.56
  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

  • BVerfG, 14.02.1967 - 1 BvL 17/63

    Weinwirtschaftsgesetz

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • Drs-Bund, 01.12.1970 - BT-Drs VI/1497
  • Drs-Bund, 29.04.1975 - BT-Drs 7/3583
  • BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71

    Kranzgeld

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Eine inhaltsbestimmende Vorschrift behält auch bei Verfassungswidrigkeit ihren Rechtscharakter als Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und wandelt sich nicht in eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG unterliegende Enteignungsnorm (BVerfGE 52, 1 [27 f.]).

    Der Entzug einer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsposition, der hiernach den materiellen Gehalt der angegriffenen Regelung ausmachen soll, ist aber das typische Merkmal der Enteignung (BVerfGE 52, 1 [27]).

    Da ein Gesetz, das dieser Anforderung nicht genügt, verfassungswidrig ist, dürfen die Verwaltungsgerichte ein solches Gesetz nicht anwenden; sie haben vielmehr nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Gültigkeit der Norm einzuholen (vgl. zB BVerfGE 25, 112 [114]; 51, 193 [210 f.]; 52, 1 [14]).

    Solche Normen legen generell und abstrakt die Rechte und Pflichten des Eigentümers fest, bestimmen also den "Inhalt" des Eigentums (BVerfGE 52, 1 [27]).

    Weiter hat der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG die Möglichkeit, durch Gesetz einem bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis konkrete Eigentumsrechte zu entziehen, die aufgrund der allgemein geltenden Gesetze im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtmäßig erworben worden sind (Legalenteignung - BVerfGE 24, 367 [395 f.]; 45, 297 [325 f.]; 52, 1 [27]).

    Das schließt jedoch nicht aus, daß eine neue, für die Zukunft geltende objektiv-rechtliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugleich eine Legalenteignung bewirkt, weil und soweit sie subjektive Rechte entzieht, die der Einzelne aufgrund des alten Rechts ausgeübt hat (BVerfGE 45, 297 [332]; 52, 1 [28]).

    Das Grundgesetz hat dem Gesetzgeber den Auftrag zugewiesen, eine Eigentumsordnung zu schaffen, die sowohl den privaten Interessen des Einzelnen als auch denen der Allgemeinheit gerecht wird (vgl. BVerfGE 21, 73 [83]; 25, 112 [117 f.]; 37, 132 [140 f.]; 50, 290 [340]; 52, 1 [29]).

    Der Gesetzgeber muß bei der Wahrnehmung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten (BVerfGE 37, 132 [140]; 52, 1 [29]).

    Dem Eigentum am Grundstück fehlen nicht deshalb die Merkmale der Privatnützigkeit und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis (BVerfGE 37, 132 [140]; 50, 290 [339]; 52, 1 [31]), weil der Eigentümer nur mit behördlicher Zustimmung auf das Grundwasser einwirken darf.

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 50, 290 ; 52, 1 ; 100, 226 ; 102, 1 ; stRspr).

    Unverzichtbares Merkmal der zwingend entschädigungspflichtigen Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG in der Abgrenzung zur grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist das Kriterium der vollständigen oder teilweisen Entziehung von Eigentumspositionen und der dadurch bewirkte Rechts- und Vermögensverlust (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 52, 1 ; 83, 201 ).

    Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen von Eigentümerbefugnissen können daher keine Enteignung sein (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 58, 137 ; 70, 191 ; 72, 66 ), selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102, 1 ).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 50, 290 ; 52, 1 ; 100, 226 ; 102, 1 ; stRspr).
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