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   BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65   

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BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65 (https://dejure.org/1966,43)
BVerfG, Entscheidung vom 19.10.1966 - 1 BvL 24/65 (https://dejure.org/1966,43)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Oktober 1966 - 1 BvL 24/65 (https://dejure.org/1966,43)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 20, 312
  • NJW 1966, 2305
  • MDR 1967, 24
  • DVBl 1967, 77
  • BB 1966, 1267
  • DB 1966, 1772
  • DÖV 1966, 863
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

    Hausgehilfinnenverband

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65
    9 Abs. 3 GG gewährleistet mit der Koalitionsfreiheit auch die sog. Tarifautonomie und damit den Kernbereich eines Tarifvertragssystems, weil sonst die Koalitionen ihre Funktion, in dem von der staatlichen Rechtsetzung frei gelassenen Raum das Arbeitsleben im einzelnen durch Tarifverträge zu ordnen, nicht sinnvoll erfüllen könnten (BVerfGE 4, 96 [108]; 18, 18 [28]).

    Die Koalitionsfreiheit ist nur dann sinnvoll, wenn die Rechtsordnung den Koalitionen auch die Erreichung ihres in Art. 9 Abs. 3 GG bezeichneten Zweckes, nämlich die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern, gewährleistet und die Möglichkeit gibt, diesen Zweck durch spezifische koalitionsgemäße Betätigung, also durch Tarifverträge zu verwirklichen (BVerfGE 18, 18 [26]).

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65
    9 Abs. 3 GG gewährleistet mit der Koalitionsfreiheit auch die sog. Tarifautonomie und damit den Kernbereich eines Tarifvertragssystems, weil sonst die Koalitionen ihre Funktion, in dem von der staatlichen Rechtsetzung frei gelassenen Raum das Arbeitsleben im einzelnen durch Tarifverträge zu ordnen, nicht sinnvoll erfüllen könnten (BVerfGE 4, 96 [108]; 18, 18 [28]).

    Daher ist er nicht darauf beschränkt, die Tariffähigkeit jedenfalls auf der Seite der Arbeitgeber nur echten arbeitsrechtlichen Vereinigungen (vgl. BVerfGE 4, 96 [106 f.]) zuzuerkennen.

  • BVerfG, 11.05.1955 - 1 BvO 1/54

    Landesgesetze über die Verwaltungsgerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65
    Danach kommt es mittelbar auch auf die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Bestimmungen der Handwerksordnung an (vgl. BVerfGE 4, 178 [181]).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Sie läßt dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum zur Ausgestaltung (BVerfGE 20, 312 (317)) und schafft damit die Möglichkeit, die Voraussetzungen der Tariffähigkeit der jeweiligen gesellschaftlichen Wirklichkeit so anzupassen, daß die Koalitionen ihre Aufgabe erfüllen können (BVerfG, a.a.O., S. 318).
  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Es handelt sich um die rechtliche Fähigkeit, durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler Arbeitsbedingungen tarifvertraglich mit der Wirkung zu regeln, dass sie für die tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten (BVerfG 19. Oktober 1966 - 1 BvL 24/65  - zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 20, 312; BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 35, BAGE 117, 308) .
  • BAG, 29.11.1967 - GS 1/67

    Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht

    Es wird weiter geltend gemacht, Nichtorganisierte genössen den Grundrechtsschutz der sogenannten negativen Koalitionsfreiheit; die herrschende Meinung sieht diese durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet, während Nipperdey und andere in Art. 2 Abs. 1 GG die verfassungsrechtliche Schutznorm sehen (vgl. die umfassenden Nachweise bei Hueck-Nipperdey, a.a.O., II 1, S. 154, 155, 166 ff., Nachtrag S. 828 zu S. 155, 166; das Bundesarbeitsgericht hat es in derEntscheidung vom 14. Februar 1967 - 1 AZR 494/65 - BAG 19, 217 [227] = AP Nr. 10 zu Art. 9 GG [zu 2 c der Gründe] - und in AP Nr. 11 zu Art. 9 GG [zu 2 c der Gründe] dahinstehen lassen, ob es die von ihm bejahte negative Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 oder Art. 2 Abs. 1 GG herleitet; vgl. dazu neuerdings das Bundesverwaltungsgericht in AP Nr. 1 zu Saarland, Arbeitskammergesetz, das den Schutz der negativen Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG herleitet; vgl. auch BVerfGE 20, 312 [321, 322] = AP Nr. 24 zu § 2 TVG [zu C III der Gründe]).

    Auf der verfassungsrechtlichen Ebene liegt das weitere Argument, die durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionen müßten auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhen (vgl. Hueck-Nipperdey, a.a.O., II 1, S. 167 ff.; A. Hueck, Tarifausschlußklausel und verwandte Klauseln im Tarifvertragsrecht, S. 25, 50; zum Merkmal der Freiwilligkeit der Koalitionen vgl. auch BVerfGE 4, 96 [106] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG [zu C 2 b aa der Gründe]; BVerfGE 18, 18 [28] = AP Nr. 15 zu § 2 TVG [B II 1 der Gründe]; BVerfGE 20, 312 [320] = AP Nr. 24 zu § 2 TVG [zu C II der Gründe]; vgl. auch Zöllner, Tarifvertragliche Differenzierungsklauseln, S. 33).

    Das ergibt sich aus einer zusammengefaßten Betrachtung der bisher zum Koalitionsrecht ergangenen fünf Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 4, § 6 ff. = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG; BVerfGE 17, 319 ff. = AP Nr. 1 zu Art. 81 PersVG Bayern; BVerfGE 18, 18 ff. = AP Nr. 15 zu § 2 TVG; BVerfGE 19, 303 ff. = AP Nr. 7 zu Art. 9 GG; BVerfGE 20, 312 ff. = AP Nr. 24 zu § 2 TVG).

    Mit der aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleiteten kollektiven Daseinsgarantie für Koalitionen ist untrennbar verbunden die Garantie, durch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, nämlich die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern (BVerfGE 4, 96 [106] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG [zu C 2 b, aa]; BVerfGE 17, 319 [333] = AP Nr. 1 zu Art. 81 PersVG Bayern [II 2 b]; BVerfGE 18, 18 [26] = AP Nr. 15 zu § 2 TVG [zu B I 1]; BVerfGE 20, 312 [317] = AP Nr. 24 zu § 2 TVG [zu C I]).

    Dabei rechnet das Bundesverfassungsgericht zur Funktionsgarantie der Koalitionen die Gewährleistung der Tarifautonomie und damit den Kernbereich eines Tarifvertragssystems, weil sonst die Koalitionen ihre Funktion, in dem von der staatlichen Rechtsetzung freigelassenen Raum das Arbeitsleben im einzelnen durch Tarifverträge zu ordnen, nicht sinnvoll erfüllen könnten (BVerfGE 4, 96 [108] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG [C 2 b, bb]; BVerfGE 18, 18 [28] = AP Nr. 15 zu § 2 TVG [B II 1]; BVerfGE 19, 303 [313] = AP Nr. 7 zu Art. 9 GG [I 2 c]; BVerfGE 20, 312 [320] = AP Nr. 24 zu § 2 TVG [C II]; dazu, daß das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 4, 96 [108] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG [C 2 b, bb] ursprünglich nur eine Art "relative Funktionsgarantie" angenommen, diese Einschränkung aber wohl später nicht mehr gemacht hat, vgl. Hueck-Nipperdey, a.a.O., II 1, S. 137 ff.).

    Die Ausgestaltung und nähere Regelung der Tarifautonomie und sonstiger Betätigungen der Koalitionen - z.B. des Rechts der Gewerkschaft, im Bereich des Personalvertretungswesens tätig zu werden - sind jedoch Aufgaben des einfachen Gesetzgebers; der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Kernbereich der Funktionsgarantie wird aber angetastet und Art. 9 Abs. 3 GG wird verletzt, wenn der Koalitionsbetätigung Schranken gezogen werden, die nicht von der Sache hergeboten sind (vgl. BVerfGE 4, 96 [105-108] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG [zu C 2 b]; BVerfGE 17, 319 [333 ff.] = AP Nr. 1 zu Art. 81 PersVG Bayern [zu II 2 b]; BVerfGE 18, 18 [26 f.] = AP Nr. 15 zu § 2 TVG [zu B I 2]; BVerfGE 20, 312 [318 f.] = AP Nr. 24 zu § 2 TVG [zu C I 1]).

    Sie läßt dem einfachen Gesetzgeber einen weiten Spielraum zur Ausgestaltung der Tarifautonomie (BVerfGE 20, 312 [317] = AP Nr. 24 zu § 2 TVG [zu C I]).

    Daß das nicht in dem Sinne verstanden werden darf, der einfache Gesetzgeber dürfe in weitem Umfang die Tarifautonomie nach seinen eigenen Vorstellungen und ohne Rücksicht auf die Ziele der Koalitionen ausgestalten, ergibt sich deutlich aus BVerfGE 20, 312 [319, 320] = AP Nr. 24 zu § 2 TVG [zu C II]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in drei der oben genannten Entscheidungen die Koalitionen als solche gekennzeichnet, die "frei" gebildet sein müssen (BVerfGE 4, 96 [106] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG [zu C 2 b, aa]; BVerfGE 18, 96 [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63] [28] = AP Nr. 15 zu § 2 TVG [zu B II 1]; BVerfGE 20, 312 [320] = AP Nr. 24 zu § 2 TVG [zu C II]).

    Das Grundgesetz geht in Art. 9 Abs. 3 GG davon aus, daß die Koalitionen den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck verfolgen sollen, in dem von der staatlichen Rechtsetzung frei gelassenen Raum das Arbeitsleben im einzelnen durch Tarifverträge sinnvoll zu ordnen, insbesondere die Höhe der Arbeitsvergütung für die verschiedenen Berufstätigkeiten festzulegen und so letztlich die Gemeinschaft sozial zu befrieden (BVerfGE 18, 18 [28] = AP Nr. 15 zu § 2 TVG [zu B II 1]; BVerfGE 20, 312 [317] - AP Nr. 24 zu § 2 TVG [zu C I]; vgl. auch Herbert Krüger, Sinn und Grenzen der Vereinbarungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, Gutachten für den 46. Deutschen Juristentag, Verhandlungen des 46. Deutschen Juristentags. Bd. I Teil 1, S. 92).

    Daß aber das Bundesverfassungsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung auch die negative Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG ausdrücklich anerkennt, ergibt sich aus BVerfGE 20, 312 [321, 322] = AP Nr. 24 zu § 2 TVG [zu C III].

    Aus BVerfGE 20, 312 [321, 322] = AP Nr. 24 zu § 2 TVG [zu C III] ergibt sich weiter, daß die negative Koalitionsfreiheit den einzelnen nicht vor jedem Druck schützt.

    Der vorstehend zu Teil IV in VI 4 der Gründe dieses Beschlusses gegebene Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Funktionsgarantie der Koalitionen ergibt, daß für die Koalitionen mit der Gewährleistung der Tarifautonomie nur der Kernbereich eines Tarifvertragssystems gesichert ist und daß der einfache Gesetzgeber einen weiten Spielraum zur Ausgestaltung der Tarifautonomie hat (BVerfGE 20, 312 [317] = AP Nr. 24 zu § 2 TVG [zu C I]).

    Wie schon erörtert, gewährleistet die Funktionsgarantie den Koalitionen nur einen Kernbereich der Tarifautonomie, bei deren näherer Ausgestaltung und Regelung der einfache Gesetzgeber einen weiten Spielraum hat (BVerfGE 20, 312 [317] = AP Nr. 24 zu § 2 TVG [zu C I]).

    Für das Individualgrundrecht der Koalitionsfreiheit ergibt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß dieses Recht legitimen und sozialadäquaten Druck hinnehmen muß vgl. vor allem BVerfGE 20, 312 [321, 322] = AP Nr. 24 zu § 2 TVG [zu C III]).

    Das ist ersichtlich auch die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 20, 312 [322] = AP Nr. 24 zu § 2 TVG [C III], das, wenn auch mit anderen Worten, einen "gewissen sozialadäquaten Druck" noch als zulässig hinnimmt.

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