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   BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95   

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BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 (https://dejure.org/1999,18)
BVerfG, Entscheidung vom 28.04.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 (https://dejure.org/1999,18)
BVerfG, Entscheidung vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 (https://dejure.org/1999,18)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland: Versorgungsansprüche und -anwartschaften als vermögenswerte Rechtspositionen ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

  • Wolters Kluwer

    Ansprüche und Anwartschaften; Zusatzversorgung; Sonderversorgung; DDR-Versorgungssysteme; Überführung; Gesetzliche Rentenversicherung; Zahlbetragsbegrenzung; Eigentumsfreiheit

  • Judicialis

    AAÜG § 10 Abs. 1 Satz 2; ; AAÜG § 1 Abs. 3; ; AAÜG § ... 2 Abs. 1; ; AAÜG § 5 Abs. 1; ; AAÜG § 10; ; AAÜG § 6 Abs. 2 bis 4; ; AAÜG § 6 Abs. 1 Satz 1; ; RAnglG § 23 Abs. 1; ; RAnglG § 23 Abs. 2; ; RAnglG § 24 Abs. 1; ; RAnglG § 24 Abs. 5; ; RAnglG § 19; ; RAnglG § 27; ; RAV § 6 1.; ; RAV § 2; ; RAV § 1 1.; ; RAV § 4 2.; ; SGB VI § 307b; ; BVerfGG § 82; ; BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesverfassungsgericht.de (Pressemitteilung)

    Urteile zur "Rentenüberleitung"

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland, Leiturteil zur "Systementscheidung", Zalhbetragsgarantie, ...

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 100, 1
  • NJW 1999, 2493
  • NJ 1999, 356
  • FamRZ 1999, 1341
  • DVBl 1999, 910
 
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Wird zitiert von ... (826)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95
    Wie das Bundesverfassungsgericht seit seinem Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 ) in ständiger Rechtsprechung annimmt, erfüllen die gesetzlich begründeten rentenversicherungsrechtlichen Positionen eine soziale Funktion, deren Schutz gerade Aufgabe der Eigentumsgarantie ist, und weisen auch die konstitutiven Merkmale des Eigentums im Sinne von Art. 14 GG auf.

    Auch für rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen gilt, daß sich die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 53, 257 ).

    Zugleich stehen sie jedoch in einem ausgeprägt sozialen Bezug (vgl. im einzelnen BVerfGE 53, 257 ).

    Deswegen verleiht Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BVerfGE 53, 257 ).

    Das gilt nicht nur für die im Einigungsvertrag anerkannten Rechtspositionen der Rentner und Rentenanwärter aus der Deutschen Demokratischen Republik, es ist auch für diejenigen aus der Bundesrepublik Deutschland unbestritten (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 69, 272 ).

    aa) Die Absenkung des Zahlbetrags kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, sie diene dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen, insbesondere nach der Wiedervereinigung, anzupassen (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 74, 203 ; 75, 78 ; 95, 143 ).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95
    Sie dient schließlich auch zur Sicherung seiner Existenz (vgl. BVerfGE 69, 272 ; stRspr).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Zusammenhang mit westdeutschen sozialversicherungsrechtlichen Positionen hervorgehoben hat, beruht der Eigentumsschutz in diesem Bereich wesentlich darauf, daß die in Betracht kommende Rechtsposition durch die persönliche Arbeitsleistung der Versicherten mitbestimmt ist, die in den einkommensbezogenen Leistungen lediglich einen Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 69, 272 ).

    Es hat deshalb nicht nur vom Versicherten selbst gezahlte Beiträge, sondern auch die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Arbeitnehmers zugerechnet (vgl. BVerfGE 69, 272 ).

    Der Annahme einer nicht unerheblichen Eigenleistung steht danach nicht von vornherein entgegen, daß eine rentenrechtliche Position - ebenso wie Sachgüter, die mit Hilfe von Subventionen oder Steuererleichterungen erworben wurden - auch oder überwiegend auf staatliche Gewährung zurückgeht, wenn der Versicherte sie jedenfalls als "seine", ihm ausschließlich zustehende Rechtsposition betrachten kann (vgl. BVerfGE 69, 272 ).

    Das gilt nicht nur für die im Einigungsvertrag anerkannten Rechtspositionen der Rentner und Rentenanwärter aus der Deutschen Demokratischen Republik, es ist auch für diejenigen aus der Bundesrepublik Deutschland unbestritten (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 69, 272 ).

  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95
    Doppelleistungen waren durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten ausgeschlossen (vgl. hierzu BVerfGE 95, 143 ).

    Er verletzt jedoch das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 92, 53 ; 95, 143 ; 96, 315 ).

    Sein Gestaltungsraum ist aber bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders weit (vgl. BVerfGE 95, 143 ).

    aa) Die Absenkung des Zahlbetrags kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, sie diene dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen, insbesondere nach der Wiedervereinigung, anzupassen (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 74, 203 ; 75, 78 ; 95, 143 ).

    Die Regelungen des § 6 1. RAV und des § 8 2. RAV haben jedoch keinen Rechtsentzug bewirkt, sondern die rentenrechtliche Position lediglich modifiziert (vgl. BVerfGE 22, 241 ; 75, 78 ; 95, 143 ).

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95
    Mit dem Beitritt und der Anerkennung durch den Einigungsvertrag gelangten sie jedoch wie andere vermögenswerte Rechtspositionen in den Schutzbereich dieses Grundrechts (vgl. BVerfGE 91, 294 ).

    Vielmehr tritt die Bundesrepublik Deutschland in die nach den Versorgungsordnungen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme begründeten leistungsrechtlichen Beziehungen grundsätzlich ein (vgl. für andere fortgeführte Rechtsverhältnisse auch BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 91, 294 ; 95, 267 ).

    Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar sind, durfte er deswegen nicht erlassen (vgl. BVerfGE 91, 294 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95
    aa) Die Absenkung des Zahlbetrags kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, sie diene dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen, insbesondere nach der Wiedervereinigung, anzupassen (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 74, 203 ; 75, 78 ; 95, 143 ).

    Die Regelungen des § 6 1. RAV und des § 8 2. RAV haben jedoch keinen Rechtsentzug bewirkt, sondern die rentenrechtliche Position lediglich modifiziert (vgl. BVerfGE 22, 241 ; 75, 78 ; 95, 143 ).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95
    Vielmehr tritt die Bundesrepublik Deutschland in die nach den Versorgungsordnungen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme begründeten leistungsrechtlichen Beziehungen grundsätzlich ein (vgl. für andere fortgeführte Rechtsverhältnisse auch BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 91, 294 ; 95, 267 ).

    Er ist dabei verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 95, 267 ).

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95
    Vielmehr tritt die Bundesrepublik Deutschland in die nach den Versorgungsordnungen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme begründeten leistungsrechtlichen Beziehungen grundsätzlich ein (vgl. für andere fortgeführte Rechtsverhältnisse auch BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 91, 294 ; 95, 267 ).

    Sie müssen sich zwangsläufig und unmittelbar aus der temporär unüberwindlichen Unterschiedlichkeit der Verhältnisse ableiten lassen (vgl. Feddersen, a.a.O., S. 506; vgl. ferner BVerfGE 84, 133 ).

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 28/94

    Ermittlung der Höhe der Altersversorgung - Weitergewährung einer Rente aus einem

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bundessozialgerichts vom 14. Juni 1995 (4 RA 28/94) -.

    gegen a) das Teilurteil des Bundessozialgerichts vom 14. Juni 1995 - 4 RA 28/94 -,.

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95
    Die Neufassung geht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurück (vgl. BSGE 72, 50 ), das gegen die mangelnde Differenzierung zwischen den Versorgungssystemen bei der Bestimmung der Höhe des Zahlbetrags verfassungsrechtliche Bedenken erhoben hatte (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, der SPD und der F.D.P. vom 27. April 1993, BTDrucks 12/4810, S. 21).
  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58

    Schatzanweisungen

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95
    Grundsätzlich sind bestehende Forderungen, wie das Bundesverfassungsgericht bereits zu Art. 135 a GG a.F. im Zusammenhang mit der Hinterlassenschaft des nationalsozialistischen Regimes festgestellt hat (vgl. BVerfGE 15, 126 ; 19, 150 ; 23, 153 ; 24, 203 ; 29, 413 ; 41, 126 ), nach Maßgabe des Möglichen zu berücksichtigen.
  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58

    Staatsbankrott

  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65

    Reichsnährstand

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 118/62

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Auslegung des § 12 AKG

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 8/65

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtanrechnung von in der DDR geleisteten

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89

    Wohngeld bei Begleitstudium

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65

    Zweites Rentenanpassungsgesetz

  • BVerfG, 03.11.1965 - 1 BvR 62/61

    Allgemeines Kriegsfolgengesetz

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69

    Reparationsschäden

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Dieser - wirtschaftlichen - Betrachtungsweise entspricht es, dass bei den Rentnern auch die auf dem Arbeitgeberanteil beruhende Rente oder Anwartschaft in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen worden ist (BVerfGE 69, 272 ; 100, 1 ); denn auch dieser Anteil bildet letztlich einen Teil der Gegenleistung, die sich der Arbeitnehmer "erarbeiten" musste.
  • SG Berlin, 15.04.2002 - S 18 RA 3109/96
    Vielmehr begrenzt § 10 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als jüngeres Gesetz auch die Leistungshöhe hinsichtlich des zu dynamisierenden Zahlbetrages nach EV Nr. 9. Der eindeutige Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt hinsichtlich dieser Rechtsfolge keine parallele Anwendung von EV Nr. 9 zu (vgl. BVerfGE 100, 1, 50).

    Die Kammer ist davon überzeugt, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ungültig ist, weil er in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition des Klägers, nämlich in einen Anspruch auf den garantierten und anzupassenden Zahlbetrag nach EV Nr. 9 Satz 5 und den Anspruch auf die nach § 25 RAnglG bis Dezember 1991 zu leistende Rente, eingreift, ohne dass Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen solchen Eingriff rechtfertigen (vgl. BVerfGE 100, 1, 50; BVerfGE 58, 81, 118 f; 75, 78, 97).

    Durch EV Nr. 9 Satz 5 ist dem Kläger - was seine Altersversorgung betrifft - eine eigentumsgeschützte Rechtsposition eingeräumt worden; sie ist so stark, dass ihre Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des GG widersprechen würde (vgl hierzu BVerfGE 100, 1; 72, 175, 195; 78, 249, 277).

    Damit erkennt der Gesetzgeber in seinem Überführungsprogramm zukunftsorientiert nicht nur die Überführbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche sowie der Ansprüche aus den Versorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung an, sondern gewährleistet gleichzeitig auch - "darf nicht unterschritten werden" -, dass den Berechtigten der garantierte und anzupassende Zahlbetrag (vgl. hierzu BVerfGE 100, 1) erhalten bleibt, der ihnen am 1. Juli 1990 nach DDR-Recht (soweit dies mit dem GG und dem EV vereinbar ist) rechtmäßig zugestanden hat/hätte.

    Diese Voraussetzung liegt hier vor (BVerfGE 100, 1).

    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 = BVerfGE 100, 1) kommt der Zahlbetragsgarantie nach EV Nr. 9 Satz 4 und 5 verfassungsrechtliche Bedeutung dahingehend zu, dass damit die in der DDR erworbenen Versorgungsansprüche und -Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen dem Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unterliegen.

    Unter diesem Gesichtspunkt hat das BVerfG nicht beanstandet, dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung bei Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt hat (BVerfGE 100, 1, 40).

    Die Absenkung sei im Regelfall auch verhältnismäßig, weil der Gesetzgeber durch die Zahlbetragsgarantie das Überführungskonzept um eine Schutzmaßnahme zu Gunsten der von Absenkungen Betroffenen ergänzt habe (BVerfGE 100, 1, 41).

    Diese gesetzgeberische Grundentscheidung hält das BVerfG auch ohne Dynamisierung des garantierten Zahlbetrages für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1991 für verfassungskonform (BVerfGE 100, 1, 43f.).

    Eine verfassungskonforme Auslegung, die eine Anpassung des garantierten Zahlbetrages beinhalte, sei auch angesichts des Wortlautes von EV Nr. 9 möglich (BVerfGE 100, 1, 43).

    Sie habe zu verhindern, dass es bei höher verdienenden sonder- und zusatzversorgten Bestandsrentnern im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Verminderung von Versorgungsleistungen kommt (BVerfGE 100, 1, 41), dass inflationsbedingt eine fortlaufende Wertverringerung der Sozialleistung eintritt (BVerfGE 100, 1, 42) und dass das Versorgungsniveau der höher verdienenden Zusatzversorgungsberechtigten schrittweise auf dasjenige von Rentnern mit Ansprüchen ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) absinkt (BVerfGE 100, 1, 42: Schutzfunktion der Zahlbetragsgarantie).

    Sie habe auch unter Gesichtspunkten des Gleichheitsgebotes nach Art. 3 Abs. 1 GG zu gewährleisten, dass die erreichte relative Position innerhalb der jeweiligen Rentnergeneration des Beitrittsgebietes nach Eintritt des Versicherungsfalles erhalten bleibt, also die Abstände aufrecht erhalten werden, die zwischen dem Versorgungsniveau Zusatz- und Sonderversorgter und demjenigen der übrigen Rentner der DDR bestanden (BVerfGE 100, 1, 47), und in diesem Sinne der Realwert (BVerfG ebd.) des bestandsgeschützten Betrages gewährleistet wird, womit auch wertmäßig die durch die Überführung verursachten Einbußen ausgeglichen werden sollen (BVerfGE 100, 1, 41/44: Ausgleichsfunktion).

    Schließlich behält § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI seine Funktion, weil die ersten Anpassungen des Zahlbetrages zum 1. Januar 1992 noch nicht notwendig zu einem den Wert nach § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI übersteigenden Betrag führen (z.B. im Fall des Klägers in BVerfGE 100, 1 oder im Falle der Klägerin des Urt. v. 9.4. 2001 SG Berlin S 18 RA 2961/98-W00-W01).

    Das BVerfG hat als Grund dafür, dass in der Übergangsphase bis 31. Dezember 1991 die Empfänger höherer Sonder- oder Zusatzversorgungen von der Teilhabe an den Anpassungen ausgeklammert wurden, die Verhinderung der Entstehung neuer Besitzstände für zulässig gehalten (BVerfGE 100, 1, 57/58).

    Zum Einen hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 ausdrücklich klargestellt, dass den Empfängern höherer Zusatzversorgungen die Aussparung von weiteren Anpassungen nach den bereits 1991 erfolgten zwei für sie unwirksamen Anpassungen um jeweils 15 % ab 1. Januar 1992 nicht mehr zuzumuten ist (BVerfGE 100, 1, 43).

    Dieser Anspruch auf den anzupassenden garantierten Zahlbetrag unterliegt der Eigentumsgarantie und damit dem Schutz des Art. 14 GG (BVerfGE 100, 1, 50).

    § 10 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist also auch an der individualgrundrechtlichen Eigentumsgarantie zu messen.(BVerfGE 100, 1) Schließlich wurde das vermögenswerte Recht auf die Versorgung unter Geltung des Grundgesetzes und des SGB I erstmals zum 1. Februar 1991 durch entsprechenden Verwaltungsakt dem Kläger zugeordnet, so dass unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlich arbeitender Verwaltung ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen war, der auch für die Anwendung von Art. 14 GG zu beachten ist.

    (BVerfGE 100, 1, 51).

    (BVerfGE 100, 1, 51f.).

    Die Absenkung des Zahlbetrags kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, sie diene dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen, insbesondere nach der Wiedervereinigung, anzupassen (BVerfGE 100, 1, 52).

    (BVerfGE 100, 1, 53).

    Ihre Anwendung kommt hier aber nicht in Betracht.(BVerfGE 100, 1, 48f).

  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

    a) Das Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik kannte eine Vielzahl unterschiedlicher Sicherungssysteme (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Dadurch wurde eine Altersversorgung von bis zu 80 vom Hundert des letzten Nettoeinkommens erreicht (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Die Dynamisierung des Auffüllbetrags sei politisch gerecht und nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1) verfassungsrechtlich geboten.

    Die Auffüllbeträge nach § 315 a SGB VI seien in entsprechender Anwendung der in der Entscheidung BVerfGE 100, 1 entwickelten Grundsätze zu dynamisieren.

    Für rentenrechtliche Ansprüche und Anwartschaften, die in der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, gilt dies mit der Einschränkung, dass Art. 14 Abs. 1 GG sie nur in der Form schützt, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Offen gelassen hat es das Bundesverfassungsgericht bisher, ob und inwieweit die im geltenden Recht allgemein vorgesehene Anpassung von Renten (vgl. § 63 Abs. 7 SGB VI) in den Schutzbereich des Art. 14 GG einbezogen ist (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Sie dient einem Gemeinwohlzweck und genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    (1) Der gesamtdeutsche Gesetzgeber verfolgte nach der Herstellung der Deutschen Einheit ein Ziel des Gemeinwohls, als er das System der gesetzlichen Rentenversicherung in einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammenführte (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Der dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen zustehende Gestaltungsspielraum, den aus seiner Sicht geeigneten Weg zur Rechtseinheit im Zuge der Vereinigung der beiden deutschen Staaten zu bestimmen, schließt die Befugnis ein, rentenrechtliche Positionen umzugestalten (vgl. BVerfGE 100, 1 ), wenn und soweit dies dem Ziel der Rechtseinheit dient.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe des am 31. Dezember 1991 den Berechtigten zustehenden Zahlbetrags auf eine Reihe von überdurchschnittlich hohen Sonderanpassungen in den Jahren 1990 und 1991 zurückging (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Die Erwägungen, aufgrund derer das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Pflicht zur Dynamisierung der Bestandsrenten von Angehörigen dieser Versorgungssysteme angenommen hat (vgl. BVerfGE 100, 1 ), sind auf die vorliegenden Fälle nicht übertragbar.

    Eine solche Nivellierung hat aber der Einigungsvertrag nicht gewollt (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Anders als die aus der Sozialpflichtversicherung und die aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung Berechtigten waren die Mitglieder von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen von der mehrfachen Anhebung der Renten in den genannten Jahren mit einem Steigerungsvolumen von 66 vom Hundert seit dem 1. Juli 1990 (vgl. BVerfGE 100, 1 ) ausgenommen.

    Während die Auffüllbeträge regelmäßig nur einen Bruchteil der Rentenleistung betrugen, bewirkte bei den Mitgliedern der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme das maßgebliche Übergangsrecht eine Kürzung der Versorgungsleistung vom 8fachen einer Durchschnittsrente bis zu deren 1, 8fachen (vgl. BVerfGE 100, 1 ; vgl. auch Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, Loseblattkommentar, Stand VIII/99, § 315 a Rn. 48 ff.).

    Diese für den betroffenen Personenkreis nachteilige Entscheidung des Gesetzgebers hat das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Damit hat er den Betroffenen nichts genommen, was ihnen eigentumsrechtlich im Zeitpunkt der Herstellung der Deutschen Einheit nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 100, 1 ) überhaupt zustehen konnte.

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