Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 25.03.1986

Rechtsprechung
   BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023/83, 1 BvR 1052/83, 1 BvR 1227/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,15
BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023/83, 1 BvR 1052/83, 1 BvR 1227/84 (https://dejure.org/1985,15)
BVerfG, Entscheidung vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023/83, 1 BvR 1052/83, 1 BvR 1227/84 (https://dejure.org/1985,15)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023/83, 1 BvR 1052/83, 1 BvR 1227/84 (https://dejure.org/1985,15)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,15) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Krankenversicherung der Rentner

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Zur Voraussetzung des Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) von vermögenswerten Rechtspositionen in der Sozialversicherung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    A., Zu den Voraussetzungen für einen Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Krankenversicherung - Rentner-Versicherungsbeitrag - Sozialversicherung - Eigentumsgarantie - Sozialversicherungsrecht - Rentner - Zuschüsse zur Krankenversicherung - Ausschließlichkeitsregelung

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 69, 272
  • NJW 1986, 39
  • NVwZ 1986, 117 (Ls.)
  • DVBl 1985, 1015
  • BB 1985, 1537
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (667)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80
    Danach unterliegen diesem Schutz Ansprüche auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solche Rechtspositionen der Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen -- etwa des Ablaufs der Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalles -- zum Vollrecht erstarken können (Rentenanwartschaften -- vgl. BVerfGE 53, 257 [289 f.]).

    Ob auch andere sozialrechtliche Positionen als Schutzgegenstand des Art. 14 GG in Betracht gezogen werden können, ist bisher vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden worden (vgl. BVerfGE 53, 257 [290]).

    a) Zur ersten der genannten Voraussetzungen für einen Eigentumsschutz geht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Versorgungsausgleich davon aus, daß die nach Art. 14 GG geschützten Ansprüche auf Versichertenrenten einem Rechtsträger zugeordnet sind, in dessen Hand sie als Grundlage privater Initiative und im eigenverantwortlichen Interesse "von Nutzen" sein sollen (vgl. BVerfGE 53, 257 [290]).

    Gleiches kann auch für andere Regelleistungen der Sozialversicherung gelten, wenn die in Betracht kommende Rechtsposition ein subjektivöffentliches Recht auf Leistung begründet, das dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht (vgl. BVerfGE 53, 257 [289] m.w.N.).

    Solche Rechtspositionen sind von denjenigen zu unterscheiden, bei denen die Leistung vom Ermessen des Versicherungsträgers abhängt oder auf die nach der jeweiligen Gesetzeslage lediglich eine Aussicht besteht, die anders als eine Anwartschaft nicht allein durch Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa des Ablaufs einer Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalls, zum Vollrecht erstarken kann (vgl. BVerfGE 53, 257 [289 f.]).

    Dieser Zusammenhang mit der eigenen Leistung ist als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt (vgl. BVerfGE 53, 257 [291 f.] m.w.N.).

    Demgemäß unterfallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ansprüche auf Sozialleistungen, die ausschließlich darauf beruhen, daß der Staat sie in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz eingeräumt hat, nicht dem Schutz des Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 16, 94 [113]; 18, 392 [397]; 53, 257 [292]).

    Schon vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) hatte die Richterin Rupp-v. Brünneck darauf hingewiesen, daß sich die Eigentumsgarantie auch auf solche öffentlich-rechtlichen Berechtigungen erstrecken müsse, auf die der Bürger in seiner wirtschaftlichen Existenz zunehmend angewiesen sei (vgl. BVerfGE 32, 129 [142] abw. Meinung).

    Es würde zu einem mit dem Schutz des Eigentums im sozialen Rechtsstaat schwerlich zu vereinbarenden Funktionsverlust der Eigentumsgarantie führen, wenn sie -- sofern die anderen konstituierenden Merkmale des Eigentums vorliegen -- solche vermögensrechtlichen Positionen nicht umfaßte (vgl. BVerfGE 53, 257 [294]).

    Nicht das Bedürfnis des Einzelnen, sondern der Umstand ist entscheidend, daß eine Position der großen Mehrzahl der Staatsbürger zur existentiellen Sicherung dient (vgl. BVerfGE 53, 257 [290]).

    Dabei sind Gegenstand des Schutzes aus Art. 14 GG die Ansprüche oder Anwartschaften, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (vgl. BVerfGE 53, 257 [293]).

    Eine solche Position ist von Vollrechten oder Anwartschaften, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen zum Vollrecht erstarken können, zu unterscheiden (vgl. beispielsweise für Versichertenrenten BVerfGE 53, 257 [289 f.]).

  • BVerfG - 1 BvR 1023/83 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80
    des Ersten Senats vom 16. Juli 1985 auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1985 -- 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023, 1052/83 und 1227/84 -- in dem Verfahren 1. zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO in der Fassung des Art. 1 § 1 Nr. 1 Buchst. a des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes (KVKG) vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069) sowie der Übergangsregelungen gemäß Art. 2 §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Dortmund vom 12. November 1979 (S 8 Kr 26/79) - 1 BvL 5/80 - 2. über die Verfassungsbeschwerden a) des Herrn O... gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Februar 1983 (12 RK 77/82) - 1 BvR 1023/83 -, b) des Herrn P... gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Februar 1983 (12 RK 5/82) - 1 BvR 1052/83 -, c) der Frau K... gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 1984 (L 4/Kr 55/83) ) - 1 BvR 1227/84 - Bevollmächtigter zu 2 a) - c): Rechtsanwalt Hans-Achim Fritzsche, Elisabethstraße 22, München 40 - alle Verfassungsbeschwerden mittelbar gegen § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO in der Fassung des Art. 1 § 1 Nr. 1 Buchst. a KVKG sowie gegen die Übergangsregelungen gemäß Art. 2 §§ 1 bis 3 KVKG.

    a) 1 BvR 1023/83.

    a) Die mit den Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 1 BvR 1023/83 und 1052/83 angegriffenen, im wesentlichen übereinstimmenden Revisionsurteile des Bundessozialgerichts halten § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO für verfassungsgemäß.

    Soweit in den Verfahren 1 BvR 1023/83 und 1052/83 der Stichtag beanstandet werde, ergebe sich das Rechtsschutzinteresse daraus, daß beide Beschwerdeführer die Halbbelegung als Voraussetzung für die beitragsfreie Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner erfüllen würden, wenn dieser Stichtag fortfalle und gleichzeitig die von ihnen geleisteten Wehr- und Kriegsdienstzeiten aus der Berechnung ausgeklammert oder den Zeiten einer Beitragsleistung an die gesetzliche Krankenkasse gleichgestellt würden.

    Das gilt selbst dann, wenn man es, der Ansicht der Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR 1023/83 und 1052/83 folgend, für verfassungsrechtlich geboten hielte, daß mit dem Wegfall des Stichtags die Zeiten des Wehr- und Kriegsdienstes sowie der Kriegsgefangenschaft bei der Berechnung der Halbbelegung unberücksichtigt blieben.

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80
    Vielfach ist das ausdrücklich offengeblieben, so im Hinblick auf die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (vgl. BVerfGE 42, 176 [190 f.]), hinsichtlich der Heiratsabfindung einer Witwe, die nach § 1235 Nr. 3 RVO eine Regelleistung der gesetzlichen Rentenversicherung ist (vgl. BVerfGE 55, 114 [131]), sowie hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit die Anpassung von Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt wird (vgl. BVerfGE 64, 87 [98]).

    Ein Eigentumsschutz kann allerdings für sozialversicherungsrechtliche Positionen nur in Betracht kommen, wenn sie für den Berechtigten von solcher Bedeutung sind, daß ihr Fortfall oder ihre Einschränkung die freiheitssichernde Funktion der Eigentumsgarantie wesentlich berühren würde (vgl. BVerfGE 64, 87 [102]).

    Da § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht berührt, sind für die verfassungsrechtliche Beurteilung die allgemeinen Regeln maßgebend, welche die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Fällen entwickelt hat, in denen eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 51, 356 [362] m.w.N.; 64, 87 [104]).

    Bei der Beurteilung der zur Prüfung gestellten Regelung bedarf es danach der Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 24, 220 [230 f.]; 64, 87 [104] m.w.N.).

  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80
    Da § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht berührt, sind für die verfassungsrechtliche Beurteilung die allgemeinen Regeln maßgebend, welche die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Fällen entwickelt hat, in denen eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 51, 356 [362] m.w.N.; 64, 87 [104]).

    Auch bei "unechter Rückwirkung" ist das Vertrauen enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Berechtigte nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfGE 51, 356 [362 f.] m.w.N.).

    Jedenfalls kann der Einzelne sich gegenüber gesetzlichen Änderungen dann nicht auf sein Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung berufen, wenn dieses Vertrauen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände billigerweise eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber nicht beanspruchen kann (vgl. BVerfGE 51, 356 [363] m.w.N.).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80
    Auch hat das Bundesverfassungsgericht bisher noch keine Gelegenheit gehabt zu entscheiden, ob die Hinterbliebenenversorgung dem Schutz des Art. 14 GG unterliegt (vgl. BVerfGE 55, 114 [131 f.]; 58, 81 [104]).

    Der Umfang der Eigenleistung ist vor allem für die weitere Frage wesentlich, inwieweit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken einer unter die Eigentumsgarantie fallenden Position regeln kann (vgl. BVerfGE 58, 81 [112]).

    Das Vertrauen dieses Personenkreises auf den Fortbestand dieser Aussicht ist nicht gering zu achten, zumal nicht auszuschließen ist, daß die Kenntnis eines späteren Fortfalls der Aussicht auf eine beitragsfreie Krankenversicherung als Rentner die Betroffenen veranlaßt haben könnte, andere Dispositionen für ihre Altersversorgung zu treffen (vgl. BVerfGE 58, 81 [121 f.]).

  • BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73

    Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80
    Die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sozialversicherungsrechtliche Positionen den Schutz der Eigentumsgarantie genießen (BVerfGE 40, 65 [83] m.w.N.), ist bisher nur hinsichtlich einiger wesentlicher Regelleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, wie sie sich aus § 1235 RVO = § 12 AVG ergeben, entschieden worden.

    Ihr kommt die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 40, 65 [83]; 42, 263 [293]; 50, 290 [339]; 68, 193 [222]).

    Diesen Gedanken hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung mit dem Bemerken aufgenommen, die große Mehrzahl der Staatsbürger in der heutigen Gesellschaft erlange ihre wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsertrag und die daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft gewesen sei (vgl. BVerfGE 40, 65 [84]).

  • BVerfG - 1 BvR 1052/83 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80
    des Ersten Senats vom 16. Juli 1985 auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1985 -- 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023, 1052/83 und 1227/84 -- in dem Verfahren 1. zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO in der Fassung des Art. 1 § 1 Nr. 1 Buchst. a des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes (KVKG) vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069) sowie der Übergangsregelungen gemäß Art. 2 §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Dortmund vom 12. November 1979 (S 8 Kr 26/79) - 1 BvL 5/80 - 2. über die Verfassungsbeschwerden a) des Herrn O... gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Februar 1983 (12 RK 77/82) - 1 BvR 1023/83 -, b) des Herrn P... gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Februar 1983 (12 RK 5/82) - 1 BvR 1052/83 -, c) der Frau K... gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 1984 (L 4/Kr 55/83) ) - 1 BvR 1227/84 - Bevollmächtigter zu 2 a) - c): Rechtsanwalt Hans-Achim Fritzsche, Elisabethstraße 22, München 40 - alle Verfassungsbeschwerden mittelbar gegen § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a RVO in der Fassung des Art. 1 § 1 Nr. 1 Buchst. a KVKG sowie gegen die Übergangsregelungen gemäß Art. 2 §§ 1 bis 3 KVKG.

    b) 1 BvR 1052/83.

    Die im Ausgangsverfahren zu 1 BvR 1052/83 beklagte Betriebskrankenkasse ist der Auffassung, die zur Prüfung gestellten Regelungen seien mit dem Grundgesetz vereinbar.

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80
    Im übrigen ist die mit der Verfassungs beschwerde angegriffene Regelung ohnedies Gegenstand zulässiger verfassungsgerichtlicher Verfahren (vgl. BVerfGE 50, 290 [320]; 62, 117 [144]).

    Ihr kommt die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 40, 65 [83]; 42, 263 [293]; 50, 290 [339]; 68, 193 [222]).

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80
    Vielfach ist das ausdrücklich offengeblieben, so im Hinblick auf die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (vgl. BVerfGE 42, 176 [190 f.]), hinsichtlich der Heiratsabfindung einer Witwe, die nach § 1235 Nr. 3 RVO eine Regelleistung der gesetzlichen Rentenversicherung ist (vgl. BVerfGE 55, 114 [131]), sowie hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit die Anpassung von Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt wird (vgl. BVerfGE 64, 87 [98]).

    Auch hat das Bundesverfassungsgericht bisher noch keine Gelegenheit gehabt zu entscheiden, ob die Hinterbliebenenversorgung dem Schutz des Art. 14 GG unterliegt (vgl. BVerfGE 55, 114 [131 f.]; 58, 81 [104]).

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80
    Dabei ist für die Beantwortung der Frage, welche sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG anzusehen sind, auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung zurückzugreifen (vgl. BVerfGE 36, 281 [290]; 42, 263 [292 f.]).

    Ihr kommt die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 40, 65 [83]; 42, 263 [293]; 50, 290 [339]; 68, 193 [222]).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78

    Verfassungswidrigkeit der Zweitstudienregelung im Staatsvertrag 1978

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 27/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 32a Satz 1 Nr. 1 AVG bzw. des § 1255a Satz 1 Nr. 1 RVO

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvL 24/83

    Verfassungsmäßigkeit der Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

  • BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80

    Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist

  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

  • BVerfG, 12.05.1976 - 1 BvL 31/73

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslkosengeld

  • BVerfG, 03.03.1965 - 1 BvR 208/59

    Beurkundungsbefugnis

  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

  • BSG, 16.02.1983 - 12 RK 5/82
  • BVerfG, 26.06.1961 - 1 BvL 17/60

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Krankenversicherungspflicht

  • SG Dortmund, 12.11.1979 - S 8 KR 26/79
  • BSG, 16.02.1983 - 12 RK 77/82
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Solche Rechte sind durch eine zumindest eingeschränkte Verfügungsbefugnis und durch einen in nicht unerheblichem Umfang auf Eigenleistung beruhenden Erwerb gekennzeichnet (BVerfGE 14, 288 ; 18, 392 ; 30, 292 ; 53, 257 ; 69, 272 ; 72, 9 ; 72, 175 ; 97, 67 ).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Dieser - wirtschaftlichen - Betrachtungsweise entspricht es, dass bei den Rentnern auch die auf dem Arbeitgeberanteil beruhende Rente oder Anwartschaft in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen worden ist (BVerfGE 69, 272 ; 100, 1 ); denn auch dieser Anteil bildet letztlich einen Teil der Gegenleistung, die sich der Arbeitnehmer "erarbeiten" musste.
  • BVerfG, 21.11.2023 - 1 BvL 6/21

    § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Dieser Zusammenhang mit der eigenen Leistung ist bei öffentlich-rechtlich begründeten Rechtspositionen als besonderer Schutzgrund anerkannt (vgl. BVerfGE 69, 272 ; 100, 1 ; 149, 86 ).

    cc) Sozialrechtliche Ansprüche genießen nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die dem Rechtsträger nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 69, 272 ; 92, 365 ; 100, 1 ; 128, 90 ).

    Der Annahme einer nicht unerheblichen Eigenleistung steht es nicht entgegen, wenn die Rechtsposition auch oder überwiegend auf staatlicher Gewährung beruht; dies schließt den Eigentumsschutz ebensowenig von vornherein aus wie bei Sachgütern, die mit Hilfe von Subventionen oder Steuererleichterungen erworben wurden (vgl. BVerfGE 69, 272 ).

    Auch Beiträge, die dem Sozialversicherungsträger von Dritten zu Gunsten des Leistungsberechtigten zugeflossen sind, sind den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Leistungsberechtigten in aller Regel zuzurechnen (vgl. BVerfGE 69, 272 ).

    Der Umfang der Eigenleistung ist vor allem für die weitere Frage wesentlich, inwieweit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken einer unter die Eigentumsgarantie fallenden Position regeln kann (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 69, 272 ).

    Ansprüche auf Sozialleistungen, die ausschließlich darauf beruhen, dass der Staat sie in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz eingeräumt hat, unterfallen nicht dem Schutz des Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 69, 272 ).

    Ein sozialrechtlicher Anspruch kann nicht je nach dem Zeitpunkt, in dem er fällig wird, unterschiedlicher Beurteilung hinsichtlich der Frage unterliegen, ob er auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruht; vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich (vgl. BVerfGE 69, 272 ).

    Nicht das Bedürfnis des Einzelnen, sondern der Umstand ist entscheidend, dass eine Position der großen Mehrzahl der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zur existentiellen Sicherung dient (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 69, 272 ; BVerfGK 14, 287 ).

    Beiträge Dritter, die dem Sozialleistungsträger zu Gunsten des Leistungsberechtigten zugeflossen sind, sind den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Leistungsberechtigten zuzurechnen (vgl. BVerfGE 69, 272 ).

    Sie ist für die Berechtigten von solcher Bedeutung, dass ihr Fortfall oder ihre Einschränkung die freiheitssichernde Funktion der Eigentumsgarantie wesentlich berühren würde (vgl. BVerfGE 69, 272 ).

    Aus den zwischenzeitlich für den Eigentumsschutz sozialrechtlicher Positionen geltenden Maßstäben (vgl. BVerfGE 53, 257; 69, 272 ff.) ergibt sich keine solche Schutzbereichsbegrenzung.

    Dabei ist für die an den Eingriff zu stellenden Rechtfertigungsanforderungen von Bedeutung, in welchem Umfang die Rechtsposition auf staatlicher Gewährung beruht (vgl. BVerfGE 69, 272 ).

    Bei der Bestimmung der freiheitssichernden Funktion ist nach allgemeinen Grundsätzen zunächst in den Blick zu nehmen, in welchem Maße das Eigentumsrecht auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung beruht (vgl. BVerfGE 69, 272 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 25.03.1986 - 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023/83, 1 BvR 1052/83, 1 BvR 1227/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,571
BVerfG, 25.03.1986 - 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023/83, 1 BvR 1052/83, 1 BvR 1227/84 (https://dejure.org/1986,571)
BVerfG, Entscheidung vom 25.03.1986 - 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023/83, 1 BvR 1052/83, 1 BvR 1227/84 (https://dejure.org/1986,571)
BVerfG, Entscheidung vom 25. März 1986 - 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023/83, 1 BvR 1052/83, 1 BvR 1227/84 (https://dejure.org/1986,571)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,571) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 72, 84
  • NJW 1987, 486
  • NVwZ 1987, 211 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend einen Arzthaftungsprozess

    Den Gerichten obliegt in diesem Zusammenhang die Pflicht, von sich aus den Beteiligten alles für das Verfahren Wesentliche mitzuteilen (BVerfGE 36, 85 ; 72, 84 ); es bedarf keines Antrags, und es besteht in der Regel keine Erkundigungspflicht des Grundrechtsträgers (BVerfGE 17, 194 ; 50, 381 ; 67, 154 ).
  • BVerfG, 31.10.2023 - 1 BvR 571/23

    Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtlichen Adoptionsbeschluss wegen Verletzung

    Den Gerichten obliegt in diesem Zusammenhang, von sich aus den Beteiligten alles für das Verfahren Wesentliche mitzuteilen (vgl. BVerfGE 72, 84 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 -, Rn. 49; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 1809/17 -, Rn. 18; siehe auch Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Abs. 1 Rn. 78 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 243/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Beitragspflicht zur EdW nach dem EAEG

    Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerinnen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten gewesen wären, das umfangreiche Zahlenmaterial bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzutragen, damit dem Bundesverfassungsgericht ein in tatsächlicher Hinsicht umfassend aufbereiteter Fall vorliegt (vgl. BVerfGE 72, 84 ; 77, 381 ; 79, 1 ; 86, 15 ; 114, 258 ; 120, 274 ; 123, 148 ; BVerfGK 7, 124 ; 7, 357 ), bietet das Vorbringen in den Verfassungsbeschwerden jedenfalls keine hinreichende Grundlage, um festzustellen, ob entscheidungserhebliche mittel- und langfristig gravierende Niveauunterschiede vorliegen, aufgrund derer es an einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Verteilung der Kostenbelastung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen fehlen könnte (vgl. BVerfGE 124, 348 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht