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   BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08   

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https://dejure.org/2010,304
BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08 (https://dejure.org/2010,304)
BVerfG, Entscheidung vom 14.04.2010 - 1 BvL 8/08 (https://dejure.org/2010,304)
BVerfG, Entscheidung vom 14. April 2010 - 1 BvL 8/08 (https://dejure.org/2010,304)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Bundesverfassungsgericht

    Unvereinbarkeit von § 17 S 1 des "Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG
    Unvereinbarkeit von § 17 S 1 des "Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - (HVFG)" vom 21. November 2006 (juris: LBKHG HA) mit Art 3 Abs 1, Abs 2 GG - Ungleichbehandlung von zum Umwandlungszeitpunkt in Reinigungsunternehmen ...

  • Wolters Kluwer

    Gleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei der Privatisierung der Kliniken der Freien und Hansestadt Hamburg; Regelung über das Rückkehrrecht von bestimmten Beschäftigten des "Landesbetriebs Krankenhäuser" ( LBK) Hamburg GmbH in den Dienst der Freien und Hansestadt ...

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Ungleichbehandlung von Reinigungskräften sowie Geschlechtsdiskriminierung bei Krankenhausprivatisierung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Ungleichbehandlung von Reinigungskräften sowie Geschlechtsdiskriminierung bei Krankenhausprivatisierung

  • Betriebs-Berater

    Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei Privatisierung von Kliniken

  • rewis.io

    Unvereinbarkeit von § 17 S 1 des "Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - (HVFG)" vom 21. November 2006 (juris: LBKHG HA) mit Art 3 Abs 1, Abs 2 GG - Ungleichbehandlung von zum Umwandlungszeitpunkt in Reinigungsunternehmen ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Unvereinbarkeit von § 17 S 1 des "Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - (HVFG)" vom 21. November 2006 (juris: LBKHG HA) mit Art 3 Abs 1, Abs 2 GG - Ungleichbehandlung von zum Umwandlungszeitpunkt in Reinigungsunternehmen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei der Privatisierung der Kliniken der Freien und Hansestadt Hamburg; Regelung über das Rückkehrrecht von bestimmten Beschäftigten des "Landesbetriebs Krankenhäuser" ( LBK) Hamburg GmbH in den Dienst der Freien und Hansestadt ...

  • rechtsportal.de

    Gleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei der Privatisierung der Kliniken der Freien und Hansestadt Hamburg; Regelung über das Rückkehrrecht von bestimmten Beschäftigten des "Landesbetriebs Krankenhäuser" ( LBK) Hamburg GmbH in den Dienst der Freien und Hansestadt ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei Privatisierung der Kliniken der Stadt Hamburg verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen in der Privatisierung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei Privatisierung von Kliniken

  • rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Art. 3 I und II GG; Gesetz über die Privatisierung der hamburgischen Krankenhäuser benachteiligt Reinigungskräfte in unzulässiger, geschlechtsspezifischer Weise

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei Privatisierung der Kliniken der Stadt Hamburg

  • 123recht.net (Pressemeldung, 2.6.2010)

    Reinigungsfrauen bei Klinikprivatisierung in Hamburg benachteiligt // Bundesverfassungsgericht fordert gesetzliche Neuregelung

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 126, 29
  • BB 2010, 1660
  • DÖV 2010, 697
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02

    Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung während

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08
    Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 109, 64 ; 113, 1 ).

    Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfGE 92, 91 ; 109, 64 ; 113, 1 ).

    In diesem Bereich wird die Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl. BVerfGE 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ).

    Unter diesen Bedingungen könnte eine solche Ungleichbehandlung nur dann gerechtfertigt werden, wenn sie auf hinreichenden sachlichen Gründen beruht, die nichts mit der geschlechtsbezogenen Benachteiligung zu tun haben (vgl. BVerfGE 113, 1 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Mai 1986 - Rs. 170/84 -, Slg. 1986, S. 1607; Urteil vom 27. Mai 2004 - C-285/02 -, Slg. 2004, S. 1-5861; BAG, Urteil vom 25. Juli 1996 - 6 AZR 138/94 -, AP BAT § 35 Nr. 6).

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08
    Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 109, 64 ; 113, 1 ).

    Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfGE 92, 91 ; 109, 64 ; 113, 1 ).

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 112, 164 ; 116, 164 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, VersR 2009, S. 1607 ).

    Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl. BVerfGE 93, 386 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, VersR 2009, S. 1607 ).

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Das Grundgesetz bietet Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts (vgl. BVerfGE 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 ; 132, 72 ).
  • BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer

    Das Grundgesetz steht aber auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 m.w.N.; 132, 72 ; 138, 296 ).

    Über eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus haben verfassungsrechtlich insbesondere auch die faktisch unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer Bedeutung (vgl. BVerfGE 126, 29 m.w.N.).

    Solche faktischen Benachteiligungen können nur gerechtfertigt werden, wenn dafür hinreichend gewichtige Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 ; 132, 72 ; 138, 296 ).

  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

    Angesichts dessen trägt der Minderjährigenschutz hier zugleich sowohl der staatlichen Schutzpflicht zugunsten von Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, Rn. 155 - Impfnachweis COVID-19 m.w.N.) als auch dem Gebot aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Rechnung, faktische Benachteiligungen von Frauen zu beseitigen (vgl. BVerfGE 126, 29 ; 138, 296 ; 153, 358 - Versorgungsausgleich Externe Teilung jeweils m.w.N.; stRspr).
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