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   BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01   

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BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 (https://dejure.org/2001,166)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 (https://dejure.org/2001,166)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 (https://dejure.org/2001,166)
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Protestmarsch nationaler Deutscher und Niederländer

Maßstab für die Meinungsfreiheit beschränkende Maßnahmen ist auch im Zusammenhang mit Demonstrationen Art. 5 Abs. 2 GG, nicht Art. 8 Abs. 2 GG;

Art. 5 Abs. 2 GG, Beschränkung der Meinungsfreiheit nicht allein wegen Verweigerung der "Werteloyalität" zur Verfassung;

§ 15 VersG ist kein "allgemeines Gesetz" iSv Art. 5 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Verbotsfügung für eine Kundgebung von Rechtsextremisten im deutsch-niederländischen Grenzgebiet begrenzt wieder herzustellen - versammlungsrechtliche Auflagen als milderes Mittel zur Abwehr von ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Versammlungsverbot - Verbot unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - Rechte Szene - Symbolträchtige Versammlung - Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Keine hinreichend konkreten Tatsachen für die ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 1; ; GG Art. 8; ; GG Art. 5 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1; VersG § 15 Abs. 1; GG Art. 8
    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Versammlungsverbot

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen Grenzgebiet

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen Grenzgebiet

  • 123recht.net (Zusammenfassung)

    Art. 8 GG; § 15 VersammlG
    Versammlungsverbot von Rechtsextremisten aufgehoben // allgemeine Begründung des Verbots und Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 5 Abs. 2, 8 Abs. 2 GG; § 15 Abs. 1 VersG
    Grundrechte, Versammlungsrecht, Verbot einer Versammlung als Mittel zur Verhinderung einer bestimmten Meinungsäußerung

  • forum-recht-online.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Streit um das Verbot von Aufmärschen der rechten Szene (Thilo Scholle; Forum Recht Online - 1/2003)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2069
  • NVwZ 2001, 907 (Ls.)
  • DVBl 2001, 897
 
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Wird zitiert von ... (186)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01
    Bei der Beurteilung des Inhalts und Gegenstandes einer Versammlung ist zunächst vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Art und Inhalt der Versammlung auszugehen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Unter öffentlicher Ordnung wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigt im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Ein bloßer Verdacht und Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01
    Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren, wenn die Gefahrenprognose auf Umstände gestützt wird, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG offensichtlich widerspricht oder wenn das für eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit herangezogene Schutzgut und die angewandten Normen in rechtlicher Hinsicht die Einschränkung offensichtlich nicht tragen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -).

    Zur Versammlungsfreiheit gehört das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters bei der Entscheidung über die von ihm angestrebten Modalitäten der Versammlung (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -).

    Das Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene Kräfte gegen die Störer einzusetzen, steht zwar unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit solcher Kräfte (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01
    Es gilt die Vermutung zugunsten freier Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr).

    Beschränkungen einer Meinungsäußerung und der für sie gewählten Ausdrucksform unter Einschluss des Gebrauchs von Symbolen sind rechtmäßig, wenn sie dem Schutz eines ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen, dem bei einer Güterabwägung Vorrang vor dem Schutz der Meinungsfreiheit gebührt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 71, 108 ; stRspr).

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01
    Auflagen können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung vorgesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -).
  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01
    Die Angaben des Veranstalters scheiden als Grundlage für die von der Behörde vorzunehmende Gefahrenprognose allerdings aus, wenn tatsächliche Anhaltspunkte - etwa der Hinweis auf frühere Täuschungen des Antragstellers (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -) - darauf hindeuten, dass der Veranstalter in Wahrheit eine Versammlung anderen Inhalts plant, die eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bewirkt.
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01
    In rechtlicher Hinsicht ist bedeutsam, dass der Maßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die den Inhalt von Meinungsäußerungen beschränken, sich aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit ergibt, nicht aus dem der Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 90, 241 ).
  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01
    Bei - wie hier - offenem Ausgang eines noch möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01
    Beschränkungen einer Meinungsäußerung und der für sie gewählten Ausdrucksform unter Einschluss des Gebrauchs von Symbolen sind rechtmäßig, wenn sie dem Schutz eines ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen, dem bei einer Güterabwägung Vorrang vor dem Schutz der Meinungsfreiheit gebührt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 71, 108 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01
    Bei - wie hier - offenem Ausgang eines noch möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01
    In Fällen dieser Art hat das Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 und vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, S. 908 ).
  • OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 2 Ss OWi 506/17

    Beleidigung durch Aussage A.C.A.B (all cops are bastards)

    Die dabei bisher in den Blick genommenen Konstellationen haben gemeinsam, dass die Beeinträchtigung der Allgemeinheit nicht auf der bloßen Äußerung der Inhalte beruhen darf (vgl. BVerfG NJW 2017, 2607 [BVerfG 13.06.2017 - 1 BvR 2832/15] "geringen Aussagegehalts"), sondern das Handeln des Täters auf besondere, provokative oder aggressive, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigende Begleitumstände beruht und es dem Täter genau darauf ankommt (vgl. BVerfG NJW 2001, 2069, 2071 [BVerfG 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01] ; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2010, 2 SsBs 68/09; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.09.2015, 2 Ss OWi 163/15).

    Dies ist ersichtlich ein Fehlzitat, da in der 17. Auflage eine Randziffer 9a nicht existiert, allerdings in Randziffer 10 auf die Entscheidung BVerfG NJW 2001, 2069 [BVerfG 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01] verwiesen wird, auf die auch das OLG Rostock sich im weiteren Verlauf bezieht.

  • OLG Koblenz, 14.01.2010 - 2 SsBs 68/09

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Hissen der Reichskriegsflagge als grob ungehörige

    Da das Hissen der Fahne als Meinungsäußerung dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. BVerfGE 71, 108, 114; BVerfG NJW 2001, 2069, 2071), muss die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auch bei der Auslegung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 118 Abs. 1 OWiG Berücksichtigung finden.

    Grundsätzlich bilden gemäß Art. 5 Abs. 2 GG die Strafgesetze, die zum Rechtsgüterschutz ausnahmsweise bestimmte geäußerte Inhalte verbieten, wie allgemein §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, Verleumdung) und speziell im Bereich politischer Auseinandersetzungen etwa § 130 StGB (Volksverhetzung), § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) oder §§ 90a, b StGB (Verunglimpfung des Staats und seiner Symbole oder von Verfassungsorganen) erlassen worden sind, die Grenze der Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. BVerfG NJW 2001, 2069, 2071).

    Das ist dann der Fall, wenn die Beeinträchtigung nicht auf der bloßen Äußerung der Inhalte beruht, sondern auf besonderen, beispielsweise provokativen oder aggressiven, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigenden Begleitumständen (vgl. BVerfG NJW 2001, 2069, 2071).

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